Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
Erben des X.___ gestorben am ___ 2008
wohnhaft gewesen: ___, nämlich:
1. Y.___
2. Z.___
3. A.___ geb. 1993
Beschwerdeführende
Beschwerdeführende 2 und 3 vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ sel., geboren am ___ 1963, gestorben am ___ 2008, meldete sich am 6. Januar 2005, vertreten durch Regula Schwaller, unter Beilage zahlreicher Dokumente (Urk. 12/2-6), bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente und anderer Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/1). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/8) erstellen und holte je einen Bericht von Dr. med. B.___, FMH Chirurgie spez. Handchirurgie, vom 24. Januar 2005 (Urk. 12/9), von Dr. med. C.___ vom 31. Januar 2005 (Urk. 12/11/1-4 inklusive weitere Berichte, Urk. 12/11/5-13) und von Dr. med. D.___, FMH Chirurgie spez. Handchirurgie, vom 29. Januar 2005 ein (Urk. 12/12/1-4 inklusive weitere Berichte, Urk. 12/12/5-9). Des Weiteren liess sie sich den Arbeitgeberfragebogen vom 27. Januar 2005 (Urk. 12/10/1-5, inklusive Beilage eines arbeitsphysiologischen Belastungsprofils, Urk. 12/10/6-8) zukommen und holte die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein (Urk. 12/13/1-73, Urk. 12/22-26 und Urk. 12/36/1-62). Zudem zog sie noch den Bericht von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie Psychotherapie, vom 22. August 2007, bei (Urk. 12/33). Schliesslich gab die IV-Stelle beim F.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 11. Juni 2008 erstattet wurde (Urk. 12/46/2-22). Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2008 wurde dem Versicherten mitgeteilt, man gedenke, sein Begehren abzulehnen, da bei einem Invaliditätsgrad von 32 % kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 12/49). Nachdem am 10. Juli 2008 der Einspracheentscheid der SUVA ergangen war, in welchem ein Invaliditätsgrad von 40 % festgestellt wurde (Urk. 12/58), liess der Versicherte am 25. September 2008 Einwände gegen den Vorbescheid erheben (Urk. 12/57). Mit Schreiben vom 17. November 2008 teilte die Vertreterin der IV-Stelle mit, dass der Versicherte am 16. November 2008 im Stadtspital G.___ verstorben sei (Urk. 12/62). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht des Stadtspitals G.___ vom 28. April 2009 ein (Urk. 12/63). Am 26. August 2009 ergingen die Verfügungen, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Urk. 2/1-2).
2. Dagegen liessen die Erben des verstorbenen Versicherten durch Regula Schwaller am 25. September 2009 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und dem Versicherten sei ein wesentlich höherer Invaliditätsgrad anzuerkennen und eine volle Rente zuzusprechen (unter Beilage weiterer Unterlagen, inkl. eines Berichtes vom 27. Mai 2009 der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, zur Teilobduktion vom 19. November 2008 (Urk. 3/4). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2009 schloss die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 und Urk. 12/1-69), worüber die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Versicherte auf mehr als eine Viertelsrente Anspruch gehabt hätte.
1.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies, da dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen sei, so dass unter Beachtung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ein Invaliditätsgrad von 40 % resultiere, was Anspruch auf eine Viertelsrente gebe. Die zum Tode des Versicherten führenden Komplikationen hätten keine rückwirkende rentenauslösende Wirkung, da sämtliche objektivierbaren Befunde und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im F.___-Gutachten ihre Beachtung gefunden hätten (Urk. 12/69/10 und Urk. 11).
1.3 Die Beschwerdeführenden hingegen lassen geltend machen, dass die Beurteilungen sämtlicher Ärzte und Kliniken und schliesslich auch des F.___ nach den erfolgten Rückenoperationen im Stadtspital G.___ und der vorliegenden Begutachtung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 27. Mai 2009 nicht mehr standhalten würden. Der Versicherte habe nebst der Handgelenkproblematik bereits seit Jahren an invalidisierenden Thorax-Schmerzen gelitten. Der Verdacht einer Thrombophlebitis habe vorgelegen (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Dr. B.___ spricht in seinem Bericht vom 22. Januar 2005 (Urk. 12/9/5) von einem Status nach veralterter scapho-lunärer, vollständiger Dissoziation rechts (Unfall vom 1. Mai 1992), einer beginnenden Intercarpal-Arthrose und scapho-lunärem Kollaps (SLAC [scapho lunar advanced collaps]-Wrist), einem Status nach zentraler 2/3-Abriss-Verletzung des TFC (triangular fibrocartilage complex) rechts mit beginnender Radio-Ulnar-Arthrose, einem Status nach Rekonstruktionsversuch des scapho-lunären Ligaments mittels transossärer, transscaphoidaler, dorsaler Sehnenschlinge und Verankerung im Lunatum (Operation vom 27. Mai 2004, Dr. D.___) mit postoperativer, schmerzhafter Teilankylose des Handgelenks radio-carpal und intercarpal sowie leichtgradiger Teil-Einsteifung der PIP (proximales Interphalangealgelenk)-Gelenke Dig II bis V rechts, zudem von einem carpo-ulnaren Impaction-Syndrom als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Für die Befunde verweist Dr. B.___ auf seinen Bericht vom 10. November 2004 an Regula Schwaller (Urk. 12/3/13-21). Darin wurde ein in sämtliche Richtungen schmerzhaft und stark eingeschränktes Handgelenk rechts bei Rechtsdominanz mit völlig fehlenden Arbeitsspuren und Schwielen beschrieben. Zudem fanden sich geringgradig eingesteifte Fingergelenke, vor allem in den Mittelgelenken, von Zeige- bis Kleinfinger bei normal beweglichem Daumen. Jegliche Belastung des Handgelenkes von Aussen rufe einen sofortigen, zum Teil stechenden bis brennenden Schmerz aus bei Flexion, Extension sowie bei der Radial- und Ulnarduktion (Urk. 12/3/15). Ab ca. November 2004 sei der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 12/9/4).
3.2 Dr. C.___ diagnostizierte gemäss seinem Bericht vom 31. Januar 2005 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen postoperativen Sudeck II der rechten Hand seit Mai 2004 sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit funktionelle rechtsseitige Oberbauch-Thoraxbeschwerden seit Juni 2003 bei Status nach Pneumothorax rechts 1990 sowie Eradikation einer Helicobacter-Gastritis März 2004. Der Versicherte klage über unklare chronische Beschwerden in der rechten Flanke/Oberbauch/lateralem Thorax (Urk. 12/11/1-2). Die bisherige Arbeitstätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar (Urk. 12/11/4).
3.3 Auch Dr. D.___, welcher den Versicherten am Handgelenk operiert hatte (Urk. 12/12/5-8), attestierte diesem bei trotz intensiver Ergotherapie persistierenden Handgelenkschmerzen und verminderter Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit der rechten Hand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit zu, jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 12/12/1-4).
3.4 Der Psychiater Dr. E.___, der den Versicherten ab 13. Juli 2005 behandelt hatte (Urk. 12/33/1 lit. D Ziff. 1), diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. August 2007 eine Anpassungsstörung mit langjähriger depressiver Entwicklung (ICD-10 F 43.21) und einer Tendenz zur Schmerzausweitung im Sinne eines Schulter-Arm-Syndroms. In angestammter Tätigkeit als Magaziner sah Dr. E.___ den Versicherten als 100 % arbeitsunfähig, in angepasster Tätigkeit erachtete er jedoch eine Tätigkeit von 6 Stunden am Tag, bzw. von 30 Stunden die Woche als zumutbar (Urk. 12/33/1-4).
3.5
3.5.1 Der Versicherte wurde am 19. Mai 2008 im F.___ im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht (Urk. 12/46/2). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden aufgeführt ein Funktions- und Belastungsdefizit rechte Hand und rechtes Handgelenk (ICD-10 M19.93), eine Schmerzausweitung im Sinne eines Schulter-Arm Syndroms (ICD-10 M54.6) sowie ein chronisch rezidivierendes Thorakalsyndrom (ICD-10 M 54.6). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) sowie eine Medikamentenmalcompliance (ICD-10 Z91.1)(Urk. 12/46/19).
3.5.2 Dem internistisch/allgemeinmedizinischen Gutachter gab der Versicherte als Hauptproblem Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Bereich der rechten Hand, des rechten Handgelenkes sowie des gesamten rechten Armes mit Ausstrahlung bis in die rechte Thoraxseite an. Zusätzlich sei er bei Schmerzen häufig gereizt und aggressiv. Der Versicherte befand sich in einem altersentsprechenden Allgemein- und Ernährungszustand. Das Abdomen war weich, im rechten Unterbauch war eine deutliche Druckdolenz bei tiefer Palpation vorhanden, ohne Abwehrspannung und palpable Resistenzen bei normaler Peristaltik. Die Leber und Milz waren nicht vergrössert tastbar. Sämtliche peripheren Pulse waren gut palpabel ohne Strömungsgeräusch über den Karotiden. Es fanden sich auch keine peripheren Ödeme. Ein Medikamentenspiegel ergab, dass Amitriptylin und Notriptylin nicht nachweisbar waren, und Paroxetin weit im subtherapeutischen Bereich lag (Urk. 12/46/9-11).
3.5.3 Dem psychiatrischen Gutachter gegenüber gab der Versicherte an, eigentlich keine psychischen Probleme zu haben. Nach einer Weile habe er gemeint, dass er sich moralisch doch nicht so gut fühle. Aufgrund des Problems mit seinem rechten Arm sei er auch zunehmend aggressiv, angespannt und depressiv geworden. Die Schmerzen würden seine Stimmung beeinflussen, weshalb er vor drei bis vier Jahren bei Dr. E.___ eine psychiatrische Behandlung aufgenommen habe. Er besuche ihn etwa einmal im Monat. Der Versicherte sei in der Lage gewesen, seine Konzentration und Aufmerksamkeit während der ganzen Untersuchungsdauer ohne Ermüdungserscheinungen aufrecht zu erhalten. Während der Untersuchung habe sich der Versicherte ausgeglichen und gefasst gezeigt. Ein niedergedrückter Affekt sei nicht zu beobachten gewesen. Eine Stimmungsmodulation finde statt. Der affektive Rapport zur Dolmetscherin sei aufgeschlossen und lebendig. Hinweise für eine Suizidalität fehlten ebenfalls. Das Gespräch verlaufe flüssig, der Versichert könne auf alle Fragen umgehend eingehen. Er sei dabei aufgeschlossen und mitteilsam. Mimik und Gestik wirkten adäquat. Der Versicherte verhalte sich freundlich und kooperativ. Aufgrund der anhaltenden Probleme mit dem rechten Vorderarm leide der Versicherte unter psychischen Stimmungsschwankungen in Form von Ärger, Wut und depressiven Verstimmungen. Diese Verstimmungen seien jedoch leichtgradiger Natur. Sie könnten als prolongierte Anpassungsstörung gewertet werden, da die Beschwerden im Arm nach wie vor anhalten würden. Die Anpassungsstörung sei reaktiv auf die chronischen Schmerzen zu verstehen. Eine schwere psychische Störung liege nicht vor. Eine eigentliche Komorbidiät bestehe nicht. Der Serumspiegel weise auf eine nicht optimale medikamentöse Compliance hin. Zur Behandlung der Anpassungsstörung wäre somit in erster Linie eine konsequente Behandlung anzuwenden. Aus psychiatrischer Sicht könne dem Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (Urk. 12/46/12-13).
3.5.4 Zur rheumatologischen Untersuchung führt der entsprechende Gutachter zusammengefasst aus, dass sich in der klinischen Untersuchung eine erhebliche Einsteifung des rechten Handgelenkes in sämtliche Richtungen sowie ein Extensionsdefizit der DIP- und PIP-Gelenke Dig. II-IV der rechten Hand hätten objektiveren lassen. Zusätzlich finde sich eine objektivierbare Umfangsdifferenz des rechten gegenüber des linken Armes im Sinne einer Inaktivitätsatrophie. Radiologisch zeige sich auf den im Juli 2007 durchgeführten Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenkes eine posttraumatische Handgelenks- und insbesondere Midcarpal-Arthrose. Im Verlauf sei es zu einer zunehmenden Schmerzausweitung mit Entwicklung eines Schulter-Arm Syndroms rechts gekommen. Zur Abklärung der Schulter-Arm Schmerzen sei eine Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule durchgeführt worden, die unauffällig gewesen sei. Klinisch fänden sich Dysbalancen der Schulter-Nackenmuskulatur rechts, welche die Beschwerdesymptomatik teilweise erklären würden. Hinweise für eine Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln fänden sich keine. Die vom Versicherten seit längerer Zeit beklagten rechtsseitigen Thoraxschmerzen liessen sich am ehesten auf die muskuläre Haltungsinsuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen zurückführen. Auf den hier zur Abklärung durchgeführten Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule finde sich ein altersentsprechender Befund. Zusammenfassend finde sich für die vom Versicherten beklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Bereich der rechten Hand ein morhologisch fassbares Korrelat. Die rechtsseitigen Schulter-, Arm- und Thoraxschmerzen liessen sich nur teilweise durch ein morphologisch fassbares Korrelat erklären. Aus rheumatologisch-somatischer Sicht sei der Versicherte medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig für leichte wechselbelastende Tätigkeiten, wobei die dominante rechte Hand nur als Hilfshand für leichte Tätigkeiten bis maximal fünf Kilogramm eingesetzt werden könne. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Magaziner gehe deutlich über das zumutbare Leistungsprofil hinaus und sei dem Versicherten grundsätzlich nicht mehr zumutbar (Urk. 12/46/18).
3.5.5 Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit gingen die Gutachter davon aus, dass gemäss den anamnestischen Angaben, den eigenen Untersuchungsbefunden, den ihnen vorliegenden Dokumenten und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten die Arbeitsunfähigkeit im dargelegten Ausmass seit August 2004 bestehe. Zuvor sei vom Zeitpunkt der ersten Operation am 25. März 2004 bis Juli 2004 im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 12/46/20).
3.6 Dem Bericht des Stadtspitals G.___ vom 28. April 2009 ist zu entnehmen, dass zu den bereits bekannten Diagnosen noch diejenige eines lumboradikulären Schmerzsyndroms S1 dazugekommen war, was offenbar vom 1. Oktober bis zum 22. Oktober 2008 und wiederum vom 26. Oktober bis zum Versterben des Versicherten am 16. November 2008 einen stationären Aufenthalt im Stadtspital G.___ erforderte. Nach Nucleotomie L5/S1 und Dekompression der Nervenwurzel S1 links am 15. Oktober 2008 sei eine notfallmässige Zuweisung bei erneuter Schmerzexacerbation erfolgt. Nach stationärer Aufnahme sei am 7. November 2008 eine Revision und Dekompression der Nervenwurzel S1 nach lateral erfolgt. Nach der Wundrevision sei subjektiv keine Schmerzverbesserung formuliert worden, trotz gut mobilem und selbständigem Patienten. Gemäss der Beurteilung vom 22. Oktober 2008 sei der Versicherte postoperativ vorübergehend 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt worden, danach wäre mittelfristig aus rheumatologischer Sicht mit insgesamt guter Prognose eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei leichter und mittelschwerer körperlicher Belastung möglich gewesen. Aus rein rheumatologischer Sicht habe man mit einer guten Prognose rechnen können, nach Nukleotomie und Dekompressionsoperation einerseits und Wundrevisionsoperation andererseits. Aus rheumatologischer Sicht hätte mit Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden können (Urk. 12/63/6-7).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu einem grossen Teil auf das F.___-Gutachten (siehe Feststellungsblatt vom 22. Juni 2009, Urk. 12/65/3). Was die Einschätzung des psychiatrischen Gutachtens angeht, so können ohne Weiteres die gutachterlichen Folgerungen übernommen werden. Befunde oder Anhaltspunkte einer ernsthaften psychiatrischen Erkrankung liegen keine vor, und der Versicherte hatte auch selbst nicht behauptet, an einer solchen zu leiden bzw. dass seine Arbeitsfähigkeit dadurch eingeschränkt wäre (Urk. 12/46/13 unten). Die Einschätzung von Dr. E.___ einer Zumutbarkeit von lediglich sechs Stunden Arbeitstätigkeit täglich vermag hingegen nicht zu überzeugen. Einerseits hat Dr. E.___ bei der Auflistung von Diagnosen, die sich seiner Auffassung nach auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkten, auch solche körperlicher Art aufgelistet (Urk. 12/33/1 lit. A), d.h. er hat bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht nur die von ihm erhobenen psychischen Befunde berücksichtigt. Zudem ergab die Begutachtung am F.___, dass der Versicherte genau jene Medikamente, welche zur Behandlung von psychischen Beschwerden gedacht waren, entweder nicht oder in therapeutisch nicht wirksamen Dosen zu sich nahm (Urk. 12/46/11 Ziff. 3.3.1.1), was zusammen mit der Tatsache, dass er den Psychiater Dr. E.___ lediglich einmal im Monat aufsuchte (Urk. 12/46/11 Ziff. 4.1.1.2), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf eine psychische Störung mit Krankheitswert im Sinne des IVG hindeutet. Was die Beschwerden bezüglich das rechte Handgelenk betrifft, so litt der Versicherte unbestrittenermassen an den durch die diversen Berichte und das F.___-Gutachten beschriebenen Veränderungen des rechten Handgelenkes, welche die von ihm beklagten Beschwerden der eingeschränkten Beweglichkeit des Handgelenkes und der teilweisen Einsteifung gewisser Fingergelenke objektivieren. Dass dabei das Tragen und Heben von schweren Lasten nicht mehr möglich ist, ist einleuchtend, und die angestammte, vom ehemaligen Arbeitgeber als körperlich mittelschwer bis schwer qualifizierte Arbeit (Urk. 12/10/6-7), erscheint folgerichtig und von den Ärzte übereinstimmend bestätigt als nicht mehr zumutbar. Nachdem auch Dr. B.___ und Dr. D.___ übereinstimmend eine behinderungsangepasste Tätigkeit als zu 100 % zumutbar erachtet hatten (siehe Erw. 3.1 und Erw. 3.3), ist nicht einzusehen, weshalb entgegen der Beurteilung der F.___-Gutachter eine leichte körperliche Arbeit, bei welcher die rechte Hand nur im Sinne einer Hilfshand eingesetzt würde wie beispielsweise bei einfachen Kontrollarbeiten, nicht mehr möglich sein sollte. Plausible Gründe hierfür konnte denn auch der Versicherte selbst nicht nennen. Auch das im Herbst 2008 zu einem Eingriff mit Nachoperation führende lumboradikuläre Schmerzsyndrom S1 hätte gemäss den behandelnden Ärzten des Stadtspitals G.___ längerfristig zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leichter bis mittelschwerer Arbeit geführt. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit habe gerechnet werden können (Urk. 12/63/6-7).
4.2 Die Beschwerdeführenden lassen nun geltend machen, dass die Beurteilungen sämtlicher Ärzte nach den erfolgten Rückenoperationen im G.___ im Oktober 2008 und der Begutachtung der Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich nicht mehr standhalten würden. Der Versicherte habe somit seit Jahren bereits an invalidisierenden Thoraxschmerzen gelitten (Urk. 1 S. 3). Inwieweit das den operativen Eingriff erforderlich gemachte lumboradikuläre Schmerzsyndrom S1 eben gerade keinen längerdauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat und ohnehin in keinem Zusammenhang mit den bis dahin geltend gemachten Beschwerden des Handgelenkes steht, wurde eben dargetan (Erw. 4.1 am Schluss). Was die seit Juni 2003 vom Versicherten geklagten Thoraxschmerzen betrifft, so bleibt Folgendes zu sagen: Gemäss dem Bericht Aktengutachten und Teilobduktion des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 27. Mai 2009 könne aufgrund der pathologischen Befunde geschlossen werden, dass in den zentralen Lungengefässen nebst frischen auch ältere, das heisst eine bis wenige Wochen alte Lungenembolien nachgewiesen werden konnten. Die frischen und zentral in den Lungenarterien nachweisbaren Embolien seien für das akute Ableben verantwortlich zu machen. Sie stammten entweder aus den linken oder rechten oder beiden Beinvenen respektive Beckenvenen. Das feingeweblich dokumentierte Organisationsgewebe an den Lungenembolien in den parazentralen, grösseren Lungenarterienästen deute auf eine oder mehrere frühere thromboembolische/s Geschehen, das oder die mindestens eine bis zwei bis drei Wochen (positiver Hämosiderin-Nachweis) vor dem Ableben stattgefunden haben müssten. Der Versicherte habe somit in den letzten Wochen seines Lebens an einem rezidivierenden thromboembolischen Geschehen gelitten, das ursächlich für seinen Tod zu bezeichnen sei. Im Rahmen der Beurteilung des Verhaltens des Stadtspitals G.___ führte der Obduzent aus, dass beim Versicherte keine Prädispositionen, welche eine erhöhte Thrombusneigung angezeigt hätten, auszumachen gewesen seien (Urk. 3/4 S. 9-10). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Krankengeschichte der rheumatologischen Klinik des Stadtspitals G.___ verfasst, somit war dem Obduzenten auch der Bericht vom 24. Mai 2004 ebendieses Spitals bekannt, wo eine eingehende Untersuchung der unklaren chronischen Rippenthoraxschmerzen rechts vorne vorgenommen worden war. Dabei handelte es sich aus Sicht der Ärzte um einen chronischen muskuloskelettalen Schmerz im Thoraxbereich am ehesten funktioneller Ursache, zumal dieser bei der ersten Konsultation supramamillär lokalisiert war und im Verlauf zum Rippenthorax wanderte. Die Bedeutung der im MRI gefundenen auffälligen Vene im Bereich der Thoraxwand sei unklar, bei einer Thrombophlebitis würde jedoch keine Rippen-Druckdolenz erwartet (Urk. 12/11/8). In Kenntnis dieses Berichts sprach der Obduzent dennoch von einem akuten thromboembolischen Geschehen, welches das akute Ableben verursacht habe. Zwar seien bei der Obduktion Spuren früherer ähnlicher nicht tödlich endender Geschehen festgestellt worden, jedoch wird dabei von einer höchstens Monate zurückreichenden Zeitspanne ausgegangen. Dass etwa bereits im Jahr 2003 Zeichen der einst zum Tode führenden Lungenembolie vorhanden gewesen seien, dazu finden sich im Bericht keinerlei Hinweise. Der Obduzent nimmt denn auch mit keinem Wort Bezug auf die schon seit Jahren bestehenden rechtseitigen Thoraxschmerzen und fügt auch an, dass beim Versicherten keine Anzeichen einer erhöhnte Thrombusneigung vorgelegen hätten. Die somit beim Versicherten seit 2003 bestehenden Thoraxschmerzen stehen für den Obduzenten offenbar in keinem Zusammenhang mit dem später zum Tode führenden thromboembolischen Geschehen. Daher ändert sich auch mit dem Obduktionsbericht nichts an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte und insbesondere auch nicht der F.___-Gutachter, welche im Übrigen die Thoraxschmerzen als chronisches rezidivierendes Thorakalsyndrom als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen ihres Gutachtens bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hatten miteinfliessen lassen.
4.3 Zusammenfassend ist daher in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Magaziner aufgrund der somatischen Beschwerden seit dem 25. März 2004 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 5 Kilogramm und mit Beanspruchung der rechten Hand lediglich als Hilfshand war dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar und zwar ab August 2004.
5. Bleibt zu prüfen, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf die erwerbliche Situation ausgewirkt hat. Stichtag ist das Jahr 2005, das Jahr des Rentenbeginns. Für das Valideneinkommen ist auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abzustellen, wonach der Versicherte im Jahr 2005 einen Lohn von Fr. 71'890.-- (13 x Fr. 5'530.--) verdient hätte (Urk. 12/36/60). Für das Invalideneinkommen ist auf den Durchschnittslohn eines Arbeitnehmers im privaten Sektor auf Anforderungsstufe 4 (einfache und repetitive Tätigkeit) abzustellen, welcher im Jahr 2004 Fr. 4'588.-- pro Monat bzw. Fr. 55'056.-- pro Jahr (12 x Fr. 4'588.--) betrug (Schweizerische Lohnstrukturerhebung LSE 2004, Tabelle TA 1, S. 53). Aufgerechnet auf das Jahr 2005 (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Männer, Tabelle T1.1.93, Stand 2004: 113.3 Punkte, Stand 2005: 114.3 Punkte) und unter Beachtung der im Jahr 2005 durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft Tabelle B9.2 S. 98) ergibt dies vorerst ein Invalideneinkommen von rund Fr. 57'764.--. Unter Berücksichtigung des gerade noch als angemessen zu bezeichnenden leidensbedingten Abzuges von 25 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 43'323.-- und somit einen Invaliditätsgrad von rund 40 %, womit der Versicherte ab dem 1. März 2005 (Ablauf Wartejahr) bis Ende November 2008 (verstorben am 16. November 2008) Anspruch auf eine Viertelsrente hatte. Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 600.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).