Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 8. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___ ist Hausfrau und Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1993 und 1996; Urk. 7/1). Am 4. März 2005 erlitt sie einen Auffahrunfall und leidet seither an einem chronischen Halbseitenschmerzsyndrom rechts sowie einem chronischen zervicospondylogenen und zervicozephalen Syndrom rechts (Urk. 7/31).
Am 11. Mai 2006 meldete sie sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Arbeitsvermittlung sowie eine Rente (Urk. 7/1). Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2007 (Urk. 7/18) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 2. Februar 2007 Einwand erheben und die Akten einfordern (Urk. 7/19). Am 20. März 2007 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn, nachdem die Beschwerdeführerin die 30-tägige Frist zur Begründung des Einwands ungenutzt hatte verstreichen lassen (Urk. 7/22).
Am 1. Mai 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an und beantragte wiederum Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie eine Rente. Darüber hinaus beantragte sie zusätzlich auch besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/26). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Berichte ein und liess ein polydisziplinäres Gutachten beim Y.___ erstellen, welches am 5. Juni 2009 erstattet wurde (Urk. 7/60). Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2009 (Urk. 7/64) stellte die IV-Stelle wie beim ersten Gesuch eine Ablehnung sowohl von beruflichen Massnahmen als auch einer Invalidenrente in Aussicht. Nachdem sich die Beschwerdeführerin auch dieses Mal nicht hatte vernehmen lassen, verfügte die IV-Stelle am 24. August 2009 (Urk. 2) im angekündigten Sinn.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am 24. September 2009 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr angemessene Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich berufliche Massnahmen und eine angemessene Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da die Beschwerdeerhebung in Unkenntnis der Aktenlage erfolgte, wurde weiter eine angemessene Frist zur Verbesserung der Beschwerde, eventualiter ein zweiter Schriftenwechsel, beantragt.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2009 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
Am 23. November 2009 wurde antragsgemäss ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Obwohl die Frist zwei Mal um jeweils 30 Tage (Urk. 12 und 13) und ein weiteres Mal um 7 Tage (Urk. 14) erstreckt wurde, liess die Beschwerdeführerin diese ungenutzt verstreichen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 IVG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind
Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, die umfassenden medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.
2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie leide bis heute unter massivsten, rechtsbetonten Schmerzen und einem Hemisydrom, weshalb sie in rentenrelevantem Umfang arbeitsunfähig sei.
Darüber hinaus macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die IV-Stelle ihr die Akten nicht rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist zugestellt habe.
3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (statt vieler: BGE 129 II 504 Erw. 2.2).
Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (statt vieler: BGE 115 V 305 Erw. 2h). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 187 Erw. 3d).
3.2 Nachdem der Beschwerdeführerin von Seiten des Gerichts genügend Zeit eingeräumt wurde, ihre Beschwerde nach Kenntnisnahme der Akten im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu begründen, wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die verspätete Aktenzustellung durch die IV-Stelle umfassend geheilt.
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht liegt ein polydisziplinäres Gutachten (allgemein-medizinisch, rheumatologisch und psychiatrisch) des Y.___ vom 5. Juni 2009 vor (Urk. 7/60).
4.2 Im Rahmen der psychiatrischen Fachbegutachtung wurde als auffallend fest-gehalten, dass sich die Beschwerdeführerin äusserst passiv verhalte. Sie verbringe den Tag meistens liegend, ihre Aktivitäten habe sie angeblich alle eingeschränkt, sie werde mittlerweile von allen Aufgaben entbunden. So wie sie sich präsentiert habe, könne jedoch objektiv kaum eine gravierende depressive Störung festgestellt werden. Aufgrund der durch die Akten zur Verfügung stehenden und der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin könne allenfalls vermutet werden, dass eine diskrete, hintergründige, depressive Störung vorliegen könne. Doch seien die Angaben allesamt sehr diffus und schwer nachzuvollziehen. Es bestehe insgesamt zwar eine schwere Fehlverarbeitung der Beschwerden, indem sich die Beschwerdeführerin äusserst passiv verhalte, dadurch eine Dekonditionierung aufweise und sich möglicherweise deshalb zusätzlich noch schwach fühle. Die Schmerzsituation könne jedoch nicht in Zusammenhang mit einer ursächlichen psychosozialen Belastungssituation gebracht werden, weshalb eine unspezifische Schmerzfehlentwicklung angenommen werden müsse. Gesamthaft sei die psychische Symptomatik allerdings sehr gering, eine mittelgradige depressive Störung lasse sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht feststellen. Eine gewisse affektive Schwankung sei anzunehmen, weshalb eine leichte Störung angenommen werde.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Beschwerdeführerin sei eine einfach strukturierte Tätigkeit durchaus möglich, eine Einschränkung lasse sich weder für eine erwerbsmässige Tätigkeit noch für die Verrichtung von Hausarbeit begründen (Urk. 7/60 S. 20).
4.3 Die rheumatologische Begutachtung ergab, dass die Beschwerden nicht im Sinn eines rheumatologischen Krankheitsbildes erklärt werden könnten. Aus rein rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten im Haushalt und ausser Haus vollschichtig zumutbar. Es gebe keine Gründe, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erklären würden (Urk. 7/60 S. 24).
4.4 Das Gutachten des Y.___ entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit dem von der Mobiliar, dem zuständigen Unfallversicherer, in Auftrag gegebenen Gutachten bei der MEDAS Z.___ vom 24. Oktober 2007 ist erfolgt.
4.5 Dem genannten, vom Unfallversicherer veranlassten MEDAS-Gutachten vom 24. Oktober 2007 (Urk. 7/57), das auf einer Begutachtung vom 10., 11. und 13. Juli 2007 beruht, ist keine erheblich abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Die Gutachter der MEDAS Z.___ kamen zum Schluss, dass keine somatisch objektivierbaren Einschränkungen bestünden. In psychischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % attestiert.
Daneben liegt lediglich noch eine Beurteilung durch den Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vor (Urk. 7/51). Dieser hielt mit Arztbericht vom 15. Dezember 2008 fest, die Fragen bezüglich medizinischer Beurteilung und Ressourcen könnten von ihm nicht beurteilt werden, da eine Kommunikation lediglich aufgrund von Kurzübersetzungen durch den Ehemann stattfinde. Weiter deutete er an, dass diese möglicherweise interpretativ gefärbt seien. Untersuchungen seien nur eingeschränkt möglich. Er äusserte sich dahingehend, dass die Tätigkeit im Haushalt mindestens teilweise zu ca. 50 % möglich sein sollte.
4.6 Damit besteht, insbesondere mit Blick auf die Frage der Berentung, keine massgebliche Abweichung in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Auf die nach eigenen Aussagen zu relativierende Einschätzung des behandelnden Hausarztes kann nicht abgestellt werden und selbst wenn eine 10%ige Einschränkung, wie sie im MEDAS-Gutachten attestiert wird, berücksichtigt würde, könnte dadurch noch kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Invaliditätsgrad erreicht werden.
Folglich erweist sich der Entscheid der IV-Stelle vom 24. August 2009 als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).