IV.2009.00943
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Keller
gaggini anwälte
Ausstellungsstrasse 41, Postfach 3322, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 22. Oktober 2008 zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 6/6). Nachdem sie berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen durchgeführt hatte, teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten am 6. Januar 2009 mit, dass sich berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit aus gesundheitlichen Gründen als unmöglich erwiesen (Urk. 6/22). Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 (Urk. 6/23) informierte sie X.___ darüber, dass die Prüfung seines Rentenanspruchs erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 2. August 2009 erfolgen werde. Nach weiteren beruflichen und medizinischen Abklärungen verneinte sie in der Folge mit Vorbescheid vom 2. Juli 2009 (Urk. 6/33) - unter Hinweis darauf, dass er wieder in der Lage sei, im Pensum von 100 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und dabei ein 23 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen - den Rentenanspruch des Versicherten. Auf dessen dagegen erhobene Einwendung (Urk. 6/35) hin verfügte die IV-Stelle am 17. September 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. September 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm einerseits eine Invalidenrente zuzusprechen und andererseits berufliche Massnahmen zu gewähren. Die IV-Stelle schloss am 22. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort [Urk. 5]). Replicando hielt der - nunmehr anwaltlich vertretene (Urk. 10) - Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest und präzisierte seine Anträge insofern, als er - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin - einen Anspruch auf eine ganze, eventualiter auf eine Dreiviertelsrente geltend machte (Urk. 11 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 15).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte den Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, nach Eintritt einer gesundheitlichen Besserung sei es dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2009 wieder zumutbar, im Pensum von 100 % eine geeignete Tätigkeit auszuüben und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2, Urk. 5 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Bericht seines Hausarztes, auf den sich die IV-Stelle bei der Beurteilung seines Rentenanspruchs gestützt habe, sei nicht akkurat gewesen, was die Beschwerdegegnerin denn aktenkundig auch selbst erkannt habe. Aus den weiteren ärztlichen Beurteilungen gehe klar hervor, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite ausserstande sei, einer leidensangepassten Tätigkeit in einem 50 % übersteigenden Pensum nachzugehen. Da die Ausübung einer noch zumutbaren Arbeit vorgängige Eingliederungsmassnahmen voraussetze, die IV-Stelle solche indes bis anhin - unter Hinweis darauf, dass seine Gesundheitsstörungen eine Umschulung verunmöglichten - verweigert habe, sei davon auszugehen, dass er kein Valideneinkommen [richtig: Invalideneinkommen] mehr zu erzielen in der Lage sei (Urk. 11 S. 3 ff., Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt am 24. Oktober 2008 fest, der Beschwerdeführer, der seit Anfang August 2008 wegen akuter Leukämie stationär im Universitätsspital W.___ behandelt werde, sei seit dem 3. Juli 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/19 S. 4).
3.2 Die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Klinik für Hämatologie, stellten, nachdem sie den Beschwerdeführer vom 3. August bis am 7. November 2008 stationär behandelt hatten, in ihrem Austrittsbericht vom 18. November 2008 nachstehende Diagnosen (Urk. 6/20 S. 6):
- Akute Leukämie, M5b, Erstdiagnose August 2008
- NPM1 Mutationsstatus A + B positiv, FLT-3 ITD negativ
- 1. Zyklus Chemotherapie vom 6. bis 12. August 2008 mit AraC/Zavedos i.R. SAKK 30/00 HOVON 42-Studie KMP vom 28. August 2008: Ansprechen KMP vom 4. September 2008: regenerierendes Knochenmark
- 2. Zyklus Chemotherapie vom 5. bis 11. September 2008 mit Cytosar/Amsidyl Aplasie vom 11. bis 25. September 2008 KMP vom 24. September 2008: Regeneration, bisher Remission
- Septischer Schock infolge Translokation bei neutropener Enterokolitis
- E. coli in 2/2 BK vom 14. September 2008
- respiratorische Insuffizienz Intubation vom 19. September bis 3. Oktober 2008 und vom 3. bis 6. Oktober 2008
- akutes Nierenversagen CVVHDF vom 23. bis 27. September 2008 und vom 1. bis 3. Oktober 2008
- Verdacht auf septische Kardiomyopathie EKV bei Vorhofflattern (20./21. September 2008), rezidivierende selbstlimitierte KT
- schwere Critical-Illness-Myo-/Polyneuropathie
- VAP mit E. coli am 28. September 2008
- Untere Gastrointestinalblutung nach neutropener Enterocolitis bei Thrombopenie am 26. September 2008
- Immunrekonstitutionssyndrom am 23. September 2008
- Differentialdiagnose: pulmonaler Pilzinfekt
- Harnwegsinfekt mit E. coli
- Arterielle Hypertonie
- Hypothyreose (Erstdiagnose Oktober 2008)
- Differentialdiagnose: Spätphase "euthyroid sick"-Syndrom, partielle Insuffizienz der thyreotropen Achse
- Exzision eines infizierten Atherom rechtes Ohrläppchen am 29. Oktober 2008
- Ausgeprägter Gewichtsverlust
Der seit August 2008 arbeitsunfähige (Urk. 6/20 S. 5) Beschwerdeführer sei am 7. November 2008 in die Rehabilitationsklinik Z.___ verlegt worden. Wenn sich der Gesundheitszustand stabilisiert habe, die Gehfähigkeit wiedererlangt und ein Gewichtsaufbau erreicht worden sei, werde ein dritter Chemotherapiezyklus durchgeführt werden (Urk. 6/20 S. 10).
3.3 In der Folge liess sich der Beschwerdeführer vom 7. November bis am 18. Dezember 2008 stationär in der Rehabilitationsklinik Z.___ behandeln. Am 30. Dezember 2008 berichteten die Ärzte, unter intensiven therapeutischen Massnahmen hätten die Kraft und die Belastungsfähigkeit kontinuierlich verbessert werden können. Bei Austritt sei der Patient wieder in der Lage gewesen, eine Gehstrecke von zirka 3 km zu bewältigen und Treppen zu steigen. Bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Austrittsbericht, Urk. 6/21 S. 2).
3.4 Dr. Y.___ gab am 14. Mai 2009 an, der Beschwerdeführer leide unter einer allgemeinen Müdigkeit und einer Kraftlosigkeit bei Status nach Chemotherapie einer akuten Leukämie. In der angestammten Tätigkeit als Schlosser bestehe seit dem 3. Juli 2008 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/25 S. 2). Es erscheine als sinnvoll, eine Umschulung durchzuführen, damit der Patient, der in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein werde, einer körperlich belastenden Arbeit nachzugehen, seine Tätigkeit im angestammten Betrieb vermehrt ins Büro verlegen könne (Urk. 6/25 S. 4 f.). Eine den gesundheitlichen Einschränkungen angemessen Rechnung tragende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer wieder im Umfang von rund vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 6/25 S. 5).
Auf entsprechend Nachfrage der IV-Stelle hin gab Dr. Y.___ am 13. Juni 2009 an, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/28).
3.5 Die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Klinik für Hämatologie, Departement für Innere Medizin, stellten am 22. Oktober 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/2 S. 1):
- Akute myeloische Leukämie
- Status nach Critical-illness-Polyneuropathie, aktuell persistierende motorische und sensorische Ausfälle
Im Rahmen der intensiven Chemotherapie sei es zu multiplen schwersten Komplikationen gekommen; die aufgetretene Polyneuropathie schränke die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor ein (Urk. 12/2 S. 1). In der angestammten Tätigkeit bestehe derzeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; sofern es nicht zu einer vollständigen Regredienz der Polyneuropathie komme, sei eine Umschulung angezeigt (Urk. 12/2 S. 2).
3.6 Dr. Y.___ stellte am 25. Oktober 2009 nachstehende Diagnosen (Urk. 12/3):
- Akute Leukämie, Erstdiagnose August 2008
- Hypopyhsenadenom mit Status nach Tumorresektion im Juli 2004
- Bisher kein Rezidiv der Leukämie; persistierende Beinschwäche/Gehunsicherheit bei Verdacht auf Polyneuropathie als Spätfolge der Chemotherapie
Seit dem 3. Juli 2008 und bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines firmeninternen Wechsels der Tätigkeit lasse sich derzeit aufgrund der Polyneuropathie nicht realisieren (Urk. 12/3).
3.7 In ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2009 (Urk. 12/4) hielten die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Klinik für Hämatologie, Departement für Innere Medizin, fest, während im angestammten Beruf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei dem Beschwerdeführer eine leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit in sitzender Position wieder im Umfang von 50 % zumutbar.
4.
4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2009 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einzig den Rentenanspruch des Beschwerdeführers; hinsichtlich dessen Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen verwies sie auf ein separates einschlägiges Verfahren (Urk. 2 S. 2). Diesbezüglich ist denn zwischenzeitlich am 10. November 2009 auch ein entsprechender Vorbescheid ergangen (Urk. 12/5). Soweit sich die Beschwerde auf den Anspruch auf eine Umschulung bezieht (Urk. 1), ist demnach mangels Anfechtungsobjekt nicht darauf einzutreten.
4.2 Angesichts der diesbezüglich übereinstimmenden medizinischen Berichte (Urk. 6/20 S. 3 f., Urk. 6/21, Urk. 6/25 S. 2, Urk. 12/2 S. 2, Urk. 12/4, Urk. 6/34) ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Juli 2008 in der angestammten Tätigkeit als Metallbauschlosser zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 2 S. 1).
4.3 Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf Dr. Y.___s Bericht vom 13. Juni 2009 (Urk. 8/28) an, dass es dem Beschwerdeführer wieder zumutbar sei, in vollem Pensum einer geeigneten Arbeit nachzugehen. Diese Einschätzung steht indes nicht nur im Widerspruch zu der vom nämlichen Arzt am 14. Mai 2009 bescheinigten Restarbeitsfähigkeit von rund vier Stunden pro Tag (Urk. 6/25 S. 5) beziehungsweise der am 25. Oktober 2009 bestätigten Unzumutbarkeit jeglicher Tätigkeit (Urk. 12/3), sondern auch zur von den Ärzten des Universitätsspitals W.___ am 17. Dezember 2009 attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten sitzenden Tätigkeit (Urk. 12/4). Nach Lage der medizinischen Akten und aufgrund auch der Einschätzung der seitens der IV-Stelle mit den Abklärungen hinsichtlich einer Umschulung betrauten Mitarbeiterin (Urk. 12/1, Urk. 12/5) ist davon auszugehen, dass der - an sich glaubhaft arbeits- und umschulungswillige - Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite jedenfalls ausserstande ist, (ohne Leistungseinbusse) ein Arbeitspensum von über 50 % zu erfüllen. Unklar ist angesichts einerseits der neuesten Einschätzung des Hausarztes Dr. Y.___ (vgl. Bericht vom 25. Oktober 2009 [Urk. 12/3]) und andererseits der vom Beschwerdeführer anlässlich eines von der IV-Stelle im Herbst 2009 durchgeführten Berufsberatungsgesprächs (Urk. 6/45) angegebenen maximal möglichen Sitzdauer von zwei bis drei Stunden und der daraufhin erforderlichen ausgedehnten Liegepause (vgl. Vorbescheid vom 10. November 2009 [Urk. 12/5]), ob überhaupt noch von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann und ob - gegebenenfalls - das dem Beschwerdeführer noch zumutbare tägliche Pensum nur mit Ruhepausen von erheblicher Dauer (denen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades mit einem angemessenen Abzug vom Invalideneinkommen Rechnung zu tragen wäre) zu realisieren ist.
4.4 Aufgrund des Gesagten lässt sich nach Lage der Akten nicht beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer noch in der Lage ist, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marcel Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse Zürich Versicherung, Vorsorgestiftung VITA
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).