IV.2009.00944

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 27. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Gemeinde Y.___ ZH
Soziales und Jugend, Z.___
___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1970, meldete sich am 13. März 1992 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1), worauf ihr mit Verfügung vom 8. Juni 1993 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab September 1992 zugesprochen wurde (Urk. 8/25 = Urk. 8/26), welche mit Verfügung vom 12. Februar 1996 (Urk. 8/45) wieder aufgehoben wurde.
1.2     Nach erneuter Anmeldung am 19. Juli 1999 (Urk. 8/46) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 1. März 1999 eine ganze Rente mit Wirkung ab März 1999 zu (Urk. 8/104). Diese Leistungszusprache bestätigte sie mit Mitteilung vom 8. September 2004 (Urk. 8/115).
1.3     Im Zug eines 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/119) veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, das am 10. März 2009 erstattet wurde (Urk. 8/132).
          Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/135).
          Mit Schreiben vom 10. August 2009 (Urk. 8/139) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht (Behandlung von Wirbelsäulenbeschwerden). In Übereinstimmung mit dem am 10. August 2009 ergangenen Vorbescheid (Urk. 8/141) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. September 2009 die bisherige Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 8/145 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 18. September 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. September 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr Rentenanspruch sei gestützt auf neuere medizinische Beurteilungen zu prüfen (S. 3).
          Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2009 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
          Mit Gerichtsverfügung vom 18. November 2009 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und sie wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, die von ihr beschwerdeweise angeführten Arztberichte einzureichen (Urk. 9).
          Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und einen Aspekt der Rentenrevision (Art. 88a und 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.3     Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).         
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig wäre, womit der Invaliditätsgrad noch 28 % betrage und kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft (S. 2 f.). Es stünden aktuelle medizinische Berichte zur Verfügung, die aussagekräftiger seien (S. 3 oben).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die vorhandenen medizinischen Beurteilungen auf eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands und des Invaliditätsgrades schliessen lassen.
          Die blosse Bestätigung der zugesprochenen Rente im Jahr 2004 basierte nicht auf einer umfassenden Anspruchsprüfung (nachstehend Erw. 5.2); Vergleichsbasis ist deshalb der Sachverhalt, welcher der Rentenzusprache im Dezember 2002 zugrunde gelegen hat.

3.
3.1     Am 30. November 1999 erstattete Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/55). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten, die gleichentags erfolgte Untersuchung und neu angefertigte Röntgenbilder (S. 1).
          Als aktuell von der Beschwerdeführerin geklagte Schmerzen nannte der Gutachter stechende lumbale Rückenschmerzen sowie zum Teil belastungsabhängige Mittelfussschmerzen bei längerem Gehen oder Stehen (S. 3 Ziff. 2).
          Der Gutachter nannte folgende Diagnose (S. 9 Mitte, S. 10 Ziff. 4):
- residuelles lumbovertebrogenes und zum Teil lumbospondylogenes Syndrom bei posttraumatischer Wirbelsäulenfehlform
- muskuläre Dysbalance
- Status nach Aufrichtespondylodese L1/3
- lumbosakrale Übergangsanomalie
          Im angestammten Beruf als Serviceangestellte sei die Beschwerdeführerin nicht mehr voll reintegrierbar, eine Umschulung scheine in diesem Sinne sinnvoll, um die Beschwerdeführerin im Arbeitsprozess wieder integrieren zu können. Zu berücksichtigen sei die verminderte Wirbelsäulenbelastbarkeit; Arbeiten in vorgeneigter Stellung wie auch Überkopfarbeiten sollten vermieden werden. Ideal wäre eine Arbeitstätigkeit teils sitzend, stehend, gehend, ohne Heben von schweren Lasten (S. 11 Ziff. 5). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar (S. 12 lit. e).
3.2     Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ (D.___) erstatteten der Beschwerdegegnerin am 26. September 1999 einen Bericht (Urk. 8/57). Sie führten aus, eine Behandlung habe vom 30. Juni bis 18. August 1999 stattgefunden (Ziff. 4.1), und zwar stationär (Ziff. 1.3, Ziff. 4.3 Verlauf), und nannten folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- Status nach Fenstersturz am 26. Oktober 1991 (Unfall) mit Beckenringfraktur und Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers (LWK)
- Status nach Spondylodese L1/2 und L2/3
- Status nach Mammareduktionsplastik beidseits (orthopädische Indikation)
- Status nach Heroin- und Kokainabusus (zur Zeit infolge Therapieprogramm abstinent)
          Den bisherigen Beruf als Serviceangestellte könne die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenbeschwerden nicht mehr weiter ausüben. Denkbar wäre eine Bürotätigkeit, idealerweise mit häufigem Wechseln zwischen sitzender Tätigkeit und Unterbrüchen (Ziff. 1.6).
          Im entsprechenden Beiblatt gaben die Ärzte am 23. September 1999 an, Sitzen und Gehen ohne Belastung wären problemlos möglich (lit. d), dies ganztags (lit. e).
3.3     Gemäss Bericht vom 9. Januar 2001 (Urk. 8/70 = Urk. 3/3) erfolgte am 17. August 2000 eine neuropsychologische Abklärung, die nicht ganz vollständig durchgeführt und mit der Beschwerdeführerin nicht besprochen werden konnte, weil diese mehrere Termine versäumte (S. 1 Mitte).
          Das Gesamtleistungsniveau wurde als durchschnittlich beurteilt (S. 3 unten) und es wurde gesamthaft eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung festgestellt (S. 4 oben).
3.4     Am 4. Juni 2002 berichteten Ärzte der D.___ über eine erfolgte ambulante Abklärung (Urk. 8/90 = Urk. 8/91).
          Sie nannten aus psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 6):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- Störung durch Opioide, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzprogramm (Methadon)
- Störung durch Tabak (ständiger Substanzgebrauch)
          Die Beschwerdeführerin leide seit 10 Jahren an einer depressiven Störung; die antidepressive Therapie habe in Bezug auf die Stimmungslage einen erheblichen Erfolg gebracht (S. 3 Ziff. 7).
          Die Beschwerdeführerin sei sicher zu 100 % arbeitsunfähig. Ob nach konsequenter medikamentöser Behandlung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eintreten werde, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen. Empfohlen werde eine ganze Rente und eine Neubeurteilung hinsichtlich einer Umschulung in zwei Jahren (S. 3 Ziff. 8).
3.5     Gemäss Feststellungsblatt vom 19. September 2002 hatte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ und den Bericht über die neuropsychologische Untersuchung einen Invaliditätsgrad von 11 % ermittelt (S. 1). Gestützt auf den (am 11. Juli 2002 eingegangenen) als Gutachten bezeichneten Bericht der Ärzte der D.___ vom 4. Juni 2002 schloss sie sodann auf einen Invaliditätsgrad von 100 % (S. 2) und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2002 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 1999 zu (Urk. 8/104).

4.
4.1     Im August 2004 holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, einen Verlaufsbericht ein, der am 31. August 2004 - allerdings nicht vom angefragten Arzt persönlich, wie aus der Unterschrift zu schliessen ist - erstattet wurde (Urk. 8/113). Angegeben wurde ein verschlechterter Gesundheitszustand (Ziff. 1) und es wurden als Diagnosen eine Polytoxikomanie sowie eine ausgeprägte Eisenmangelanämie genannt (Ziff. 2). Zum Verlauf wurde auf eine in kurzen Abständen transfusionsbedürftige Eisenmangelanämie hingewiesen (Ziff. 3). Weitergehende Angaben wurden nicht gemacht.
4.2     Vom 29. März bis 18. Mai 2007 war die Beschwerdeführerin wegen eines Subduralempyems (Hirnabszess, vgl. Urk. 8/132/35 Ziff. 3.6) im Kantonsspital F.___ hospitalisiert (Urk. 8/122/3 Ziff. 3), wobei diese Erkrankung nach abgeschlossener Therapie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte (Urk. 8/122/3 Ziff. 2). Am 7. März 2007 hatte die Beschwerdeführerin eine Tochter geboren, die jedoch bereits am 27. August 2007 infolge plötzlichen Kindstodes verstarb (vgl. Urk. 8/116/2, Urk. 8/124).
4.3     Am 10. März 2009 erstatteten die Ärzte der MEDAS E.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/132 = Urk. 3/1). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 12 ff.), eine internistische Untersuchung vom 7. Oktober 2008 sowie am 28. Oktober 2008 erstattete rheumatologische (S. 22 ff.) und psychiatrische (S. 24 ff.) Teilgutachten.
          Als von der Beschwerdeführerin angegebene aktuelle Beschwerden wurden in erster Linie Rückenschmerzen sowie Kopfschmerzen genannt (S. 14 Mitte).
          Zusammenfassend wurden im Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 32 Ziff. 1.1):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, mit/bei Kyphoskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS), Status nach Spondylodese L1-2 wegen Lendenwirbelkörper (LWK) 2 Fraktur, bestehend seit 1991
- leichtgradiges rezidivierendes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule (HWS) und muskulärer Dysbalance, bestehend seit zirka 2000
- belastungsabhängige Sprunggelenksschmerzen und Funktionseinschränkungen rechts, mit/bei Status nach Calcaneus- und Talus-Fraktur 1991
- Opiatabhängigkeit unter Substitutionsbehandlung, mit/bei Kokainabusus, bestehend seit 2001
          Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Knick-/Senkfuss rechts nach Calcaneus- und Talus-Fraktur und Senkfuss links sowie psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei körperlichen Erkrankungen - hier chronische Rückenschmerzen - (F54) genannt (S. 32 Ziff. 1.2).
          Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien aus interdisziplinärer Sicht einerseits die Folgen der Wirbelkörper- und Beckenfraktur mit nachfolgender Operation vor 15 Jahren relevant; es habe eine Fehlstellung in der LWS, eine veränderte Statik in der gesamten Wirbelsäule und eine Schmerzchronifizierung und -generalisierung resultiert (S. 32 unten). Dies führe zu einer verminderten Belastbarkeit der LWS und der Funktionseinheit HWS-Nacken-Schultergürtel und zu einer allgemein verminderten Belastbarkeit (S. 32 f.). Andererseits bestehe bei der Beschwerdeführerin ein dysfunktionales Krankheitsverständnis mit übertriebenem Schonverhalten und Selbstlimitierung, was wiederum Schmerzchronifizierung und Dekonditionierung aufrecht erhalte. Im Rahmen der substituierten Opiatabhängigkeit mit allerdings fortgesetztem Kokainabusus bestünden keine zu berücksichtigenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, und die früher diagnostizierte rezidivierende depressive Störung sei nach den jetzigen Befunden vollständig remittiert. Die verbliebenen psychopathologischen Auffälligkeiten liessen sich als psychische und Verhaltensfaktoren bei körperlichen Erkrankungen, in diesem Fall das Rückenleiden, zusammenfassen (S. 33 oben).
          Gesamthaft resultiere aus den Befunden und Beeinträchtigungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den erlernten und zuletzt ausgeübten Berufe als Servicekraft in der Gastronomie. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, körperlich leicht, rückenschonend (kein häufiges Bücken und Beugen, kein ausschliesslich langes Stehen oder Gehen) in Wechselbelastung bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit sei mit einer Leistungsminderung von etwa 30 % zu rechnen, hier spielten Belastungstoleranz, Schmerzchronifizierung und Dekonditionierung eine Rolle. die von psychiatrischer Seite postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % sei bei Berücksichtigung dieser Leistungsminderung zunächst ausreichend berücksichtigt (S. 33 Mitte).
4.4     Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin geltend, die sie behandelnden Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ (C.___) würden die psychische Situation anders beurteilen als die MEDAS-Gutachter (Urk. 1 S. 1 f.). Ferner sei eine vertiefte Abklärung der Rückenproblematik im Gange (Urk. 1 S. 2) und die Auswirkung neuropsychologischer Defizite auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht medizinisch, sondern seitens der Berufsberatung, zu bestimmen (Urk. 1 S. 2 unten).
         
5.
5.1     Gemäss den damals erstatteten medizinischen Berichten litt die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenzusprache an einer Rückenproblematik und einer psychischen Beeinträchtigung. Ausschlaggebend für die Annahme eines Invaliditätsgrads von 100 % war dabei die psychische Problematik: Vor der entsprechenden psychiatrischen Abklärung war der Invaliditätsgrad auf lediglich 11 % veranschlagt worden (vorstehend Erw. 3.5).
          Rückblickend erscheint die erfolgte Rentenzusprache als problematisch. Im ihr einzig zugrunde gelegten Arztbericht (vorstehend Erw. 3.4) wurde die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (ohne Differenzierung nach angestammter und leidensangepasster Tätigkeit) nicht näher begründet, was umso fragwürdiger erscheint, als gleichzeitig festgehalten wurde, eine antidepressive Therapie habe einen erheblichen Erfolg gebracht. Überdies gaben die berichtenden Ärzte eine Empfehlung hinsichtlich des Rentenanspruchs ab, was nicht in ihre Zuständigkeit fällt.
          Ob die Leistungszusprache damit als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG einzustufen wäre, kann aus noch darzulegenden Gründen (nachstehend Erw. 5.6) offen gelassen werden.
5.2     Als ebenfalls mangelhaft ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren, das sie - der ärztlichen Empfehlung folgend - zwei Jahre danach einleitete, zu beurteilen. Sie begnügte sich mit einem einzigen hausärztlichen Verlaufsbericht (vorstehend Erw. 4.1), der aus einem nur rudimentär (und wohl nicht vom Arzt persönlich) ausgefüllten Formular bestand, keine Befunde erwähnte, keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthielt und in diagnostischer Hinsicht offensichtlich ohne Bezug zu früher erfolgten Beurteilungen abgegeben wurde.
          Die auf dieser Grundlage erfolgte Mitteilung, der Rentenanspruch bestehe unverändert weiter, kann deshalb nicht als Ergebnis einer rechtskonformen materiellen Prüfung betrachtet werden und bildet keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage nach einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung (vorstehend Erw. 1.2).
5.3     Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte MEDAS-Gutachten basierte auf einer internistischen Untersuchung sowie einem rheumatologischen und einem psychiatrischen Teilgutachten, berücksichtigte sowohl die vorhandenen Akten als auch die von der Beschwerdeführerin angegeben Beschwerden, und es enthält einlässlich und nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, so dass es die praxisgemässen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a) vollumfänglich erfüllt.
          Darauf ist abzustellen.
5.4     Im MEDAS-Gutachten wurde dargelegt, dass die bestehende Rückenproblematik das Ausüben der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Serviceangestellte nicht mehr zulässt, eine - näher umschriebene - leidensangepasste Tätigkeit jedoch mit einer jedenfalls anfänglichen Leistungsminderung von 30 % als zumutbar erachtet wird. Diesbezüglich ist die Beurteilung sinngemäss vergleichbar mit derjenigen im 1999 erstatteten Gutachten, was auch die MEDAS-Gutachter festgehalten haben.
          Anders verhält es sich mit dem Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht. Zwar wurde weiterhin eine substituierte Opiatabhängigkeit (mit noch immer bestehendem Kokainabusus) festgehalten. Darüber hinaus jedoch war 2002 eine rezidivierende depressive Störung in damals mittelgradiger Ausprägung diagnostiziert und daraus eine volle Arbeitsunfähigkeit abgeleitet worden. Nunmehr konnten die Gutachter keine eigentliche Depression mehr feststellen, sondern lediglich psychopathologische Auffälligkeiten, und sie erachteten die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als um maximal 20 % eingeschränkt.
          In der polydisziplinären Beurteilung resultierte für körperlich leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei deren Wiederaufnahme und allenfalls mehr nach erfolgter Rekonditionierung.
          In diesem Sinn ist der Sachverhalt als erstellt zu erachten.
5.5     Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen.
          Einerseits sind sie nicht durch entsprechende ärztliche Beurteilungen belegt. Die Beschwerdeführerin ist ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die von ihr beschwerdeweise erwähnten Arztberichte einzureichen (Urk. 10 S. 2 Ziff. 2), was sie in der Folge jedoch unterlassen hat (vgl. Urk. 11). Im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vorstehend Erw. 1.3) wäre sie gehalten gewesen, die Arztberichte, die sie als aktuell vorhanden bezeichnete und aus denen ihres Erachtens günstig scheinendere Schlüsse zu ziehen seien, einzureichen. Dementsprechend hat sie es zu vertreten, wenn auf nicht eingereichte Berichte nicht abgestellt werden kann.
          Andererseits vermögen die Einwände (vorstehend Erw. 4.4) auch inhaltlich nicht zu überzeugen. So ist trifft es gerade nicht zu, dass die Auswirkung allfälliger neuropsychologischer Defizite auf die Arbeitsfähigkeit von der Berufsberatung statt von der Medizin zu beurteilen sei. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern eine noch genauere medizinische Erfassung der Rückenproblematik zu zusätzlichen Erkenntnissen zu führen vermöchte, ist doch unbestritten, dass deswegen die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, und dass als leidensangepasst nur Tätigkeiten in Frage kommen, welche der Rückenproblematik Rechnung tragen. Die in Aussicht gestellte, aber nicht erfolgte psychiatrische Stellungnahme von aktuell behandelnder Seite schliesslich wäre mit Zurückhaltung zu würdigen, kann und soll doch das Gericht bei Berichten von behandelnden Ärztinnen und Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
5.6     Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass gestützt auf das beweistaugliche MEDAS-Gutachten eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von jedenfalls 70 % besteht. Dies ist im Vergleich zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit, von welcher bei der ursprünglichen Leistungszusprache ausgegangen wurde, eine Änderung des massgeblichen Sachverhalts, welche eine revisionsweise Anpassung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigt. Deshalb kann auch die Frage einer allfälligen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache offen bleiben.
5.7     Die Beschwerdegegnerin hat die Invaliditätsbemessung ausgehend von der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von 28 % ermittelt.
          Dies ist von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden, und da nach Lage der Akten (vgl. Urk. 8/136 S. 1 f.) keine Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, erübrigen sich dazu Weiterungen.
          Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen hat und dass beim neu bestimmten Invaliditätsgrad von 28 % kein Rentenanspruch mehr besteht.
          Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.    

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Y.___ ZH
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).