Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiber Paradiso
Urteil vom 29. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, lebt von ihrem Ehemann getrennt zusammen mit ihrer 2001 geborenen Tochter. Zuletzt arbeitete sie von 2000 bis 2002 als Verkäuferin in einem Y.___ der Z.___ AG im A.___. Aufgrund einer Erkrankung ihrer Tochter reduzierte sie ihr Arbeitspensum 2001 auf 60 %. Danach bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/11, 9/1-2).
Am 5. September 2007 (Urk. 7/1) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und verlangte aufgrund einer seit acht Jahren bestehenden physischen und psychischen Erkrankung die Gewährung von Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung sowie die Zusprechung einer Invalidenrente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie mehrere Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/11, 7/15, 7/19, 7/21) und diverse Arztberichte (Urk. 7/12, 7/14, 7/16, 7/18, 7/22) einholte. Anschliessend liess sie die Versicherte durch das B.___ (nachfolgend: B.___) interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 16. November 2008; Urk. 7/27) und nahm am 12. Dezember 2008 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Beruf und Haushalt vor (Bericht vom 18. Dezember 2008; Urk. 7/28).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33, 7/41) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. August 2009 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente.
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 25. September 2009 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 8-9), was ihr mit Verfügung vom 16. November 2009 (Urk. 10) gewährt wurde. In der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2009 (Urk. 6) hatte die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. August 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Gesundheit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine chronische depressive Störung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Seit Januar 2007 bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für einfach strukturierte Tätigkeiten ohne hohen Zeitdruck und Verantwortung. Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 65 % Erwerbstätige, die verbleibenden 35 % würden in den Haushaltsbereich fallen. Bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 17,23 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 2 S. 2).
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, der Haushaltsabklärungsbericht sei schon formell nicht haltbar, denn er sei weder von der Abklärungsperson noch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden, daher liege keine rechtsgenügliche Ermittlung vor. Die Qualifikationsfrage sei der Beschwerdeführerin nicht so erklärt worden, dass sie sie verstanden hätte (Urk. 1 S. 5-6). Bei Gesundheit wäre sie angesichts der bisherigen vollen Erwerbstätigkeit und der finanziellen Notlage zu 100 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 7).
2.2 Streitig und zu prüfen ist vorab, ob der Haushaltsabklärungsbericht die formellen Voraussetzungen erfüllt, und andererseits der prozentuale Umfang der Erwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, sowie die sich ergebende Invaliditätsgradberechnung.
3. Hinsichtlich der formellen Rüge, der Haushaltsabklärungsbericht sei weder von der Beschwerdeführerin noch von der Abklärungsperson der IV-Stelle unterzeichnet worden, ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss keine strikte Verpflichtung besteht, die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person zur Durchsicht und Bestätigung vorzulegen, sondern es genügt, wenn ihr im Rahmen des Anhörungsverfahrens das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung zu äussern (BGE 128 V 93 E. 4 mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen wurde im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Genüge getan, denn die Beschwerdegegnerin stellte mit Schreiben vom 6. März 2009 (Urk. 7/39 S. 1) der Beschwerdeführerin respektive ihrem Rechtsvertreter sämtliche Unterlagen zu ihren Abklärungen, somit einschliesslich des Haushaltsabklärungsberichts vom 18. Dezember 2008 (vgl. Aktenverzeichnis Urk. 7/39 S. 3) zu. Im Einwandschreiben vom 30. März 2009 (Urk. 7/41) wurde denn auch nicht geltend gemacht, es sei der Beschwerdeführerin das Akteneinsichtsrecht vorenthalten worden respektive die Möglichkeit, sich zum Abklärungsergebnis zu äussern. Sodann setzte sich die Beschwerdegegnerin mit den gegen die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige erhobenen Einwänden ausführlich auseinander, indem sie die betroffene Abklärungsperson aufforderte, zu diesen Stellung zu nehmen, wie dem Eintrag im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. August 2009 (Urk. 7/50 S. 2) zu entnehmen ist.
4.
4.1 In materieller Hinsicht besteht eine Divergenz darüber, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollen oder aber einer 65%-igen Teilerwerbstätigkeit nachginge.
4.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
4.3 Laut Haushaltsabklärungsbericht vom 18. Dezember 2008 (Urk. 7/28) berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe über zwei Jahre zu 100 % als Verkäuferin im Y.___ im A.___ gearbeitet. Als ihre Tochter im Februar auf die Welt gekommen sei, habe sie die Arbeit auf 60 % kürzen müssen, weil ihre Tochter an einer Blutkrankheit erkrankt und erst nach einer mehrmonatigen Spritzenkur wieder gesund geworden sei. Die Situation habe sich erst mit dem 2. Altersjahr normalisiert. Danach habe die Beschwerdeführerin eine neue Anstellung gesucht, aber keine gefunden. Sie habe erklärt, dass sie gerne wieder im Verkauf arbeiten würde. Als alleinerziehende Mutter sei es ihr nicht möglich, ein Vollzeitpensum zu erfüllen. Sie würde aber sicherlich wieder zu 60-70 % arbeiten, um nicht mehr vom Sozialamt abhängig sein zu müssen. Dennoch möchte sie als Mutter für ihre Tochter da sein (Urk. 7/28 S. 3 Ziff. 2.5).
Sodann ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein Zimmer ihrer Wohnung untervermietet und seit einem Jahr eine feste Mitbewohnerin habe, die Fr. 600.-- monatlich Miete zahle (Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 2.3).
4.4 Aus diesen Angaben schloss die Abklärungsperson, es scheine glaubhaft und objektiv, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ein Pensum von 60-70 % erfüllen würde. Dafür spreche, dass ihre Tochter nunmehr die 2. Klasse besuche und am Mittagstisch teilnehmen könnte. Die Beschwerdeführerin habe ja auch während der Erkrankung ihrer Tochter zu 60 % weitergearbeitet. Zudem lebe sie seit 22. April 2005 von ihrem Mann getrennt und sei auf ein eigenes Einkommen angewiesen (Urk. 7/28 S. 3 Ziff. 2.5).
In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2009 (Urk. 7/52) bestätigte die Abklärungsperson, die Beschwerdeführerin habe vor Ort und als Erstaussage berichtet, als alleinerziehende Mutter sei es ihr nicht möglich, einer 100%igen Tätigkeit nachzugehen. Zudem wäre sie mit einem 60-70%igen Pensum und der Mietkostenteilung mit der Untermieterin nicht mehr vom Sozialamt abhängig.
4.5 Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, die bisher praktizierte Vollerwerbstätigkeit erfordere angesichts der finanziellen Notlage die Aufnahme eines Vollpensums, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn es wurden keine Umstände ins Feld geführt, welche die im Abklärungsbericht dargelegte Schilderung der Beschwerdeführerin zu widerlegen vermöchten. So wird die Tatsache, dass sie die anfänglich volle Erwerbstätigkeit auf ein 60 %-Pensum reduzierte, um ihre Tochter während der Erkrankung zu betreuen, nicht in Abrede gestellt. Dasselbe gilt auch mit Bezug darauf, dass sie seit der Genesung ihrer Tochter im Jahr 2003 bis zum unbestritten gebliebenen Beginn der psychischen Behinderung Anfang 2007 (B.___-Gutachten, Urk. 7/27 S. 21) keine nachweisbaren Bemühungen tätigte, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen, und dies selbst nicht nach der im April 2005 erfolgten Trennung ihrer Ehe.
4.6 Zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Frage betreffend ihre Qualifikation nicht verstanden, hielt die Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 25. August 2009 (Urk. 7/52) fest, diese Frage sei bei der Beschwerdeführerin wie bei jeder Abklärung genauestens erklärt und erläutert worden. Die Beschwerdeführerin habe denn auch bestätigt, die Frage verstanden zu haben und objektiv berichtet, wieso sie nicht ein 100%iges Arbeitspensum erfüllen wolle respektive könne.
Da in der Beschwerde nicht konkretisiert wird, inwiefern die Beschwerdeführerin diese Frage und deren Tragweite nicht verstanden haben soll, besteht angesichts der aktenkundigen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gut deutsch spricht (B.___-Gutachten, Urk. 7/27 S. 10), kein Anlass für die Annahme, sie habe diese Frage wegen unzureichender Deutschkenntnisse nicht verstanden.
Der Abklärungsbericht ist einschliesslich der ergänzenden Ausführungen vom 25. August 2009 somit hinsichtlich der einzig umstrittenen Qualifikationsfrage plausibel, und es besteht kein Anlass, an den darin wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des mutmasslichen Umfangs ihrer erwerblichen Betätigung zu zweifeln. Im Hinblick darauf, dass die im Rahmen des Haushaltsabklärungsberichts gemachten Aussagen praxisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2010 vom 27. Mai 2010 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 45 E. 2a S. 47), ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Rahmen eines 65%igen Pensums einer Erwerbstätigkeit nachginge und zu 35 % ihre Tochter betreuen und den Haushalt besorgen würde.
5.
5.1 Für die Invaliditätsbemessung ist die gemischte Methode massgebend, aufgrund des Gesagten ist von einem Anteil des Erwerbsbereichs von 65 % und des Aufgabenbereichs von 35 % auszugehen. Sowohl die Einschränkung im Erwerbsbereich von 40 % als auch jene im Haushaltbereich von 6,5 % sind unbestritten (Urk. 1, 2). Dem IK-Auszug (Urk. 7/11) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2001 im Rahmen ihres damaligen 60%igen Pensums ein Einkommen von Fr. 33'192.-- erzielt hatte. Bei der Festlegung des Valideneinkommens ist in der Regel von dem effektiv zuletzt verdienten Einkommen vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Im Hinblick darauf, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden unbestrittenermassen seit Januar 2007 besteht (Gutachten der B.___, Urk. 7/27 S. 21), ist der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs mit der Beschwerdegegnerin (Eintrag von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 2. Dezember 2008, Urk. 7/30 S. 4), auf Januar 2008 festzulegen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung resultiert im Januar 2008 bei einem Pensum von 60 % ein Valideneinkommen von Fr. 36'947.35 (2001: 2245 Punkte; 2008: 2499 Punkte; Die Volkswirtschaft 03/2011, Tabelle B10.3 S. 99).
Nach einem Leidensabzug von 10 % beträgt das unbestritten gebliebene Invalideneinkommen Fr. 27'584.-- (Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 2). Der von der IV-Stelle beim Invalideneinkommen festgelegte Abzug von 10 % ist unter Berücksichtigung der vorliegend massgeblichen Gesichtspunkte (leidensbedingte Einschränkung, Alter und Beschäftigungsgrad; BGE 129 V 481 E. 4.2.3, mit Hinweisen) - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden. Allerdings ist noch der Teuerungsausgleich für das Jahr 2008 vorzunehmen: Somit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 28'101.25 (2007: 2453 Punkte; 2008: 2499 Punkte).
Somit besteht im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 23,94 %. Bei einem Anteil von 65 % beträgt der Teilinvaliditätsgrad 15,56 %.
5.2 Der Teilinvaliditätsgrad im Haushalt beträgt bei einem Anteil im Aufgabenbereich von 35 % und einer Einschränkung von 6,5 % 2,28 %.
Es resultiert daher ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 18 %, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Selbst wenn man beim Invalideneinkommen den höchstmöglichen Leidensabzug von 25 % - wie von der Beschwerdeführerin verlangt (Urk. 1 S. 7-8) - vorgenommen hätte, gäbe es lediglich einen Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 26,1 %, was ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invalidenrente auslösen würde.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Rechtsvertreter eine Prozessentschädigung von Fr. 2800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Entschädigung für Rechtsanwalt Dominique Chopard auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, wird mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).