IV.2009.00946
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 16. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Weiterausrichtung der X.___ mit Wirkung ab 1. August 2000 zugesprochenen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/17-19) mit Verfügung vom 17. Juni 2009 (Urk. 2) unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Beschwerde per 31. August 2009 sistiert und in Aussicht gestellt hatte, über den Rentenanspruch selbst und eine allfällige Rückforderung in einem separaten Verfahren zu entscheiden;
nach Einsicht in
die Eingabe vom 28. September 2009 (Urk. 1), mit welcher X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juni 2009 (Urk. 2) erheben liess mit folgenden Anträgen:
„1. Es sei die Sistierungsverfügung der IV-Stelle aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer während dem Abklärungsverfahren durch die IV-Stelle weiterhin eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.“
sowie mit dem prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 2. November 2009 (Urk. 7),
die Replik vom 21. Januar 2010 (Urk. 13) und die Duplik vom 22. Februar 2010 (Urk. 18), in der die Parteien an ihren Anträgen festhielten,
die unaufgefordert eingereichte Triplik vom 11. März 2010 (Urk. 21)
sowie die weiteren Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
im vorliegenden Verfahren nicht der Rentenanspruch des Beschwerdeführers an sich zur Diskussion steht, sondern ausschliesslich zu prüfen ist, ob eine Sistierung der Rente (im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) für die Dauer der weiteren Abklärungen rechtens ist,
sich die einstweilige Einstellung von Rentenleistungen auf Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG) stützen kann (vgl. dazu Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 191 ff. und 216 ff.),
die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG und Art. 56 VwVG befindende Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen hat,
dabei die gleiche Interessenabwägung wie bei der Frage des Suspensiveffekts (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG) zum Zug kommt,
mithin zu prüfen ist, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei der beurteilenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und beim Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt,
bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen, welche allerdings eindeutig sein müssen (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2005 in Sachen S. [I 426/05] Erw. 2.2, vom 3. April 2003 in Sachen M. [I 57/03] Erw. 4.1 und vom 11. Dezember 2002 in Sachen B. [U 21/02] Erw. 7.2 und 8.2, je mit Hinweisen),
bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung der Rentenleistungen dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber steht, während der Dauer des Prozesses den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen,
für den Fall, dass die Prozessaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet wird als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Mai 2008 in Sachen S. [8C_110/2008] Erw. 2.3 sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2005 in Sachen S. [I 426/05] Erw. 2.3, mit Hinweisen auf BGE 105 V 269 Erw. 3, AHI 2000 S. 185 Erw. 5 und RKUV 2004 Nr. U 521 S. 50 Erw. 4.1, mit dortigen Hinweisen),
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin sich in materiellrechtlicher Hinsicht auf die mit der 5. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) neu eingefügte, seit dem 1. Januar 2008 geltende spezialgesetzliche Regelung des Art. 7b Abs. 2 IVG stützt, die vorsieht, dass Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren unter anderem dann gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person ihrer Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b), Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit. c) oder der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (lit. d),
die Beschwerdegegnerin dazu im Wesentlichen vorbrachte, dass die Observation des Beschwerdeführers während mehreren Tagen zwischen dem 16. Februar und dem 13. Mai 2009 Ergebnisse zutage gefördert habe, die nicht mit den geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen in Einklang stünden, und dass auch nach Ansicht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem bei der IV-Stelle dokumentierten Beschwerdebild (mit ausgeprägten Funktionsdefiziten) und dem durch die Observation gewonnenen Filmmaterial bestehe, so dass aus medizinischer Sicht an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen zu zweifeln sei,
die Beschwerdegegnerin weiter ausführte, dass in der Zwischenzeit weitere medizinische Abklärungen in die Wege geleitet worden seien, um über den Leistungsanspruch materiell entscheiden zu können, aber einstweilen der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gemäss Art. 33 ATSG in Verbindung mit Art. 77 IVG nicht nachgekommen sei, weshalb die Auszahlung der Rente zu sistieren sei (Urk. 2, 7 und 18),
demgegenüber der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen liess, dass er massive organische Befunde aufweise und bereits vier Mal an der Halswirbelsäule operiert worden sei, wobei sich die HWS- und LWS-Problematik 2007 verschlechtert habe, so dass in keiner Art und Weise davon ausgegangen werden könne, er habe zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung bezogen,
er weiter anfügen liess, dass die Zusprechung der IV-Rente auf einer rheumatologisch-orthopädischen Problematik mit einer depressiven Reaktion basiere, er aber stets versucht habe, „an guten Tagen“ seinen Tagesablauf zu strukturieren und kleinere Hausarbeiten, kleinere Gartenarbeiten, kurze Spaziergänge und Einkäufe zu erledigen, wobei auf eine Stunde Aktivität in der Regel eine Ruhepause folge,
er „an guten Tagen“ versuche, sich in der Öffentlichkeit unauffällig zu bewegen und zu kommunizieren, weshalb er dann mit seinen Bekannten am Abend Karten spiele, wobei er - da ihm längeres Sitzen Mühe bereite - auf eine erhöhte Medikamentendosis angewiesen sei,
er einerseits an zwei bis drei Tagen im Jahr auch versuche, Ski zu fahren, er aber andererseits, wenn es ihm psychisch und physisch schlecht gehe, sein Haus tagelang nicht verlasse, mit seinem Schicksal hadere und dabei ausgesprochen gereizt und aggressiv sei,
der Beschwerdeführer weiter ausführen liess, dass ihm von ärztlicher Seite zu diesen Aktivitäten geraten worden sei und dass solche Observationen nur eine Scheinobjektivität zeigten; so sei etwa auf der Videoaufnahme ersichtlich, dass er einen Schlitten gezogen habe, aber nicht wie er sich dabei beziehungsweise nachher gefühlt habe und welche Medikamente er eingenommen habe (Urk. 1),
der Beschwerdeführer replicando - unter Beilage des Gutachtens von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Dezember 2009 (Urk. 14) - geltend machen liess, dass nun auch von ärztlicher Seite bestätigt worden sei, dass gestützt auf die Observierungsergebnisse nicht auf einen verbesserten Gesundheitszustand geschlossen werden könne, sondern dass vielmehr die „fachlich kompetente Beurteilung durch die Z.___-Gutachter vom 17.01.2006 weiterhin Gültigkeit“ habe, dass zudem die Halswirbelsäule heute klar stärker degenerativ verändert sei als noch 2006 und seit 2007 zusätzlich noch eine progredient zunehmende lumbale Diskushernie vorliege (Urk. 18; vgl. auch Urk. 21),
in weiterer Erwägung, dass
im bei den Akten liegenden Gutachten des Z.___ vom 17. Januar 2006 (Urk. 8/44), das vom hiesigen Gericht in einem den Beschwerdeführer betreffenden unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Prozess Nr. IV.2004.00100) eingeholt worden war, die folgenden Diagnosen erhoben wurden (Urk. 8/44 S. 41):
- Chronisches Cervikalsyndrom mit cervico-cephaler Komponente
- Degenerative Veränderungen und Fehlhaltung der HWS
- Status nach ventraler Diskektomie C5/6 links am 09.02.98
- Status nach ventraler Spondylodese C5/6 mit Knochenspan und Platte am 10.08.99
- Status nach zweitzeitiger ventraler und dorsaler Spondylodese C4/5 mit gleichzeitiger Metallentfernung bei C5/6 am 20.02. resp. 06.03.01
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 20.07.90
- Transiente Diskushernie C5/6 links Ende 90/Anfang 91
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ICD-10 F43.2 mit:
- Chronifizierung in Form einer funktionellen Verstärkung somatisch teilweise objektivierbarer Beschwerden
- Akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge ICD-10 Z73.1
- Essentieller Tremor
- Arterielle Hypertension (DD: Praxishochdruck)
- Chronischer Nikotinabusus (ca. 65 pack years)
- Leichtes Übergewicht (BMI 26)
- Status nach Tonsillektomie circa 1965
- Status nach Wadenbeinfraktur links und Gipsbehandlung circa 1964
die Gutachter zwar zur Arbeitsfähigkeit nicht ausdrücklich Stellung nahmen, weil sie die Unfallkausalität der diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigungen verneinten (vgl. Urk. 8/44 S. 42 ff.), aus ihren Ausführungen aber ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass sie grundsätzlich die Ansicht vertraten, dass die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen den Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich einschränkten,
Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD in seinem Bericht vom 1. Juli 2009 (Urk. 8/57) in Kenntnis der Observationsergebnisse nun aber zur Auffassung gelangte, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem in den Akten festgehaltenen Beschwerdebild mit ausgeprägten Funktionsdefiziten und dem auf dem Filmmaterial ersichtlichen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers bestehe, weshalb dessen Angaben zu bezweifeln seien,
Dr. A.___ dann am 22. Februar 2010 auf die bereits erwähnten Ausführungen von Dr. Y.___ hin, wonach aus den Observationsergebnissen aus medizinischer Sicht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu schöpfen seien, sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im Jahre 2006 sogar noch verschlechtert habe, er in seiner angestammten Tätigkeit lebenslang nicht mehr arbeitsfähig sei und es keine leidensangepasste Tätigkeit gebe (Urk. 14), zum Schluss kam dass aus versicherungsmedizinischer Sicht eine weitere polydisziplinäre Begutachtung im Sinne einer forensisch-medizinischen Gesamtschau unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, des vorliegenden Observationsmaterials und des Parteigutachtens von Dr. Y.___ angezeigt sei (Urk. 19),
in weiterer Erwägung, dass
aufgrund des vorliegenden Observationsmaterials (vgl. Urk. 8/58-59 sowie Urk. 9/1-5 [DVDs]) sowie der Berichte von Dr. A.___ die Zweifel der Beschwerdegegnerin, ob die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers tatsächlich so schlecht sei, wie sie sich aufgrund der medizinischen Aktenlage (vgl. dazu etwa die oben wiedergegebenen Diagnosen im Gerichtsgutachten des B.___) präsentiere, oder ob seine tatsächliche Leistungsfähigkeit nicht höher einzuschätzen sei, nachvollziehbar erscheinen,
sich somit durchaus die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt oder zumindest im Zusammenhang mit den Rentenrevisionen nicht alle erforderlichen Auskünfte erteilt und namentlich bei der Begutachtung im Jahr 2006 verschwiegen hat, dass er seit 2004 wieder Ski fahren kann (vgl. Urk. 8/61 S. 8 ff.),
zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar noch nichts über die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers ausgesagt werden kann, aber (insbesondere durch die Videoaufzeichnungen [vgl. Urk. 9/1-5]) doch ernsthafte Zweifel geweckt wurden, die es nun auszuräumen gilt, zumal diese von dem mit dem Observationsergebnis am 25. Februar 2009 direkt konfrontierte Beschwerdeführer keine einleuchtende Erklärung dafür geben konnte, dass seine Gesundheitsstörungen zwar keinerlei Erwerbstätigkeit zulassen, ihm aber sportliche Betätigungen und regelmässige Jassabende ohne ersichtliche Funktionseinschränkungen möglich sind (Urk. 8/61 S. 6 ff.),
der Ansicht von Dr. A.___, dass zur Klärung dieser Zweifel ein verwaltungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten einzuholen ist, das sämtliche Akten (insbesondere auch das Observationsmaterial) berücksichtigt, demzufolge uneingeschränkt zuzustimmen ist,
im Lichte der oben wiedergegebenen Praxis nicht gesagt werden kann, dass die Prozessaussichten des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen Aktenlage „eindeutig positiv“ seien, sondern vielmehr die Frage, ob er tatsächlich (noch) Anspruch auf Rentenleistungen und gegebenenfalls in welcher Höhe hat und ob die Voraussetzungen einer Leistungseinstellung im Sinne von Art. 7b Abs. 2 IVG erfüllt sind, bis zum Abschluss der erforderlichen Abklärungen, offen ist,
die Beschwerdegegnerin vorliegend im Hinblick darauf, dass aufgrund einer umfassenden Klärung der medizinischen Verhältnisse der Rentenanspruch des Beschwerdeführers vermindert oder gar ganz verneint werden könnte, ein Interesse daran hat, einstweilen keine weiteren Leistungen mehr auszurichten, da sie diese bei einer rückwirkenden Rentenaufhebung beziehungsweise Rentenreduktion zurückfordern müsste, was mit Umtrieben und der Gefahr der Uneinbringlichkeit verbunden wäre,
demgegenüber das Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin von der Beschwerdegegnerin Rentenleistungen ausbezahlt zu bekommen, obwohl unsicher ist, ob ihm diese Leistungen tatsächlich zustehen, und er mit der Möglichkeit einer Rückforderung rechnen müsste, angesichts der notorischen Zahlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin nicht erheblich erscheint, zumal der geltend gemachte Verlust des wirtschaftlichen Gleichgewichts (Urk. 13 S. 7) rechtsprechungsgmäss selbst dann tiefer zu gewichten wäre als das Interesse der Verwaltung eine Rückforderung zu vermeiden, wenn es sich um eine eigentiche Notlage handeln würde,
gestützt auf die Aktenlage die für die einstweilige Sistierung der Rentenleistungen sprechenden Gründe gewichtiger erscheinen als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, womit die massgebliche Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, zumal etwaigen Missbräuchen bei Vorliegen einschlägiger Verdachtsmomente entschieden entgegenzutreten ist,
nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, womit sich das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als hinfällig erweist;
unter dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin das auf Überprüfung des Leistungsanspruchs gerichtete (Haupt-) Verfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird, wobei allerdings in Kauf genommen werden muss, dass die Ausarbeitung eines polydisziplinären Gutachten üblicherweise einige Zeit in Anspruch nehmen kann;
in weiterer Erwägung, dass das Verfahren, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat, kostenlos ist (e contrario Art. 69 Abs. 1bis IVG) und dass dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).