Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00948
IV.2009.00948

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Trüssel


Urteil vom 11. März 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1963, arbeitete seit 1988 bei der B.___ AG als Luftverkehrsangestellte im Bereich Check-in/Gate (Urk. 8/13/2 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Am 28. März 2008 meldete sie sich wegen eines Herzfehlers bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/9, Urk. 8/23), Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 8/6) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) ein. Am 6. August 2008 ordnete sie eine Begutachtung beim C.___ (C.___) in Z.___ an (Urk. 8/26). Mit Mitteilung vom 10. Oktober 2008 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 5'800.-- für das Diplom Handelsschule bei der KV Zürich Business School (Urk. 8/36). Am 28. Dezember 2008 erstatteten das D.___ (D.___) und am 19. Februar 2009 das C.___ ihre Gutachten (Urk. 8/40, Urk. 8/42).
1.2     Mit Vorbescheid vom 10. März 2009 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/47). Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2009 Einwände (Urk. 8/50). Am 26. August 2009 erging die Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 8/61 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 26. August 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. September 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihr sei rückwirkend ab Oktober 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Ferner reichte sie einen aktuellen Bericht ihres Hausarztes, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, ein (Urk. 3/7). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 26. Oktober 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 (Urk. 10) und 23. Juni 2010 (Urk. 13) reichte die Versicherte einen weiteren Arztbericht (Urk. 11) und einen Bericht der Fachstelle für Arbeitsintegration (Urk. 14) ein, welche der IV-Stelle am 18. Februar 2010 beziehungsweise 25. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 12, Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 26. August 2009 (Urk. 2) davon aus, aufgrund von neuen medizinischen und berufliche Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Luftverkehrsangestellte zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie zu 80 % arbeitsfähig, was nach durchgeführtem Einkommensvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % ergebe (S. 2 Mitte). Im Dispositiv hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie werde das Gesuch vom 15. Juni 2009, worin die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung geltend mache (vgl. Urk. 8/55/1), separat bearbeiten (S. 3 Mitte).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in der Beschwerde vom 27. September 2009 (Urk. 1) geltend, auf das C.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die Gutachter hätten zu diversen Punkten im Fragekatalog keine Stellung genommen und es habe lediglich eine summarische rheumatologische Untersuchung stattgefunden. Im Gutachten sei in keiner Weise berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin nach den Tests am ersten Tag stark erschöpft gewesen sei und am geschädigten Knie und später auch am Rücken erhebliche Beschwerden gehabt habe (S. 7 oben Ziff. III.4). Der Vorwurf der Selbstlimitierung sei vollkommen unberechtigt, da es klar sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Belastungen am ersten Tag am zweiten Tag weniger Gewicht habe heben können. Allgemein müsse gesagt werden, dass eine Limitierung vor Erreichen der funktionellen Leistungsgrenze ab einem bestimmten Schmerzpegel wohl die normalste und natürlichste Reaktion eines Menschen sei und daraus der Beschwerdeführerin kein Vorwurf der Selbstlimitierung gemacht werden könne (S. 7 Mitte Ziff. III.4). Ferner hielt die Beschwerdeführerin fest, der Bericht des D.___ sei widersprüchlich (S. 8 oben Ziff. III.5). Gemäss Ausführungen der Experten des D.___ brauche die Beschwerdeführerin nach 20 Minuten konzentrierter Arbeit eine Erholungspause, was nichts anderes bedeute, als dass sie pro Tag rund zwei Stunden zusätzliche Pausen benötige. Dies werde zwar bei der angestammten Tätigkeit angegeben, gelte aber mit Sicherheit auch für jede andere Arbeit, insbesondere für Bürotätigkeiten. Dies führe zu einer Einschränkung von 25 % und zusammen mit dem neuropsychologischen Funktionsdefizit von 20 % ergebe sich eine maximale Leistungsfähigkeit von 65 % (S. 8 Mitte Ziff. III.5).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat.

3.
3.1     Vom 19. Juni bis 15. Juli 2006 weilte die Beschwerdeführerin in der Klinik F.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation. Im Bericht vom 8. August 2006 stellten Dr. med. G.___, Fachärztin Innere Medizin und Kardiologie, Leitende Ärztin Abteilung Kardiologie, Dr. H.___, Assistenzärztin Abteilung Kardiologie, und I.___, Psychologin, folgende Diagnosen (Urk. 8/23/13):
- kombiniertes, partiell verkalktes Aortenvitium
- Zustand nach Aoertenklappenkommissurotomie 1974
- mittelschwere Aorteninsuffizienz (Regurgitationsfraktion 33 %)
- mittelschwere Aoertenstenose (mittlerer Druckgradient 32.2 mmHg)
- normale LV-Funktion ohne Wandbewegungsstörung, konzentrisch hypertrophierter linker Ventrikel
- offenes Foramen ovale und Vorhofseptumaneurysma
- kardiovaskuläre Risikofaktoren
- Hypercholesterinämie
- Erschöpfungsdepression
- Migräne ohne Aura
- Heftpflaster-Allergie
         Dr. G.___, Dr. H.___ und Psychologin I.___ hielten fest, aufgrund des ausgeprägten Erschöpfungszustandes habe die Beschwerdeführerin während des Rehabilitationsaufenthaltes auch psychologische Unterstützung gewünscht. Die reduzierte psychische Belastbarkeit liege wohl in einer Summe von Umständen aus dem privaten und beruflichen Lebensbereich. Ein einschneidendes Erlebnis sei der Tod ihres Vaters gewesen, welcher für sie eine wichtige Bezugsperson gewesen sei (Urk. 8/23/14 oben). Durch eine längere Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes habe die Beschwerdeführerin unter Existenzängsten gelitten, die mit Gefühlen von Hilf- und Hoffnungslosigkeit verbunden gewesen seien. Beruflich belastend hätten sich die personellen Restrukturierungsmassnahmen am Arbeitsplatz ausgewirkt. Diese hätten zu erhöhtem Druck und einer spürbaren Verschlechterung des Arbeitsklimas geführt. Die Beschwerdeführerin setze sich in den begleitenden psychologischen Gesprächen engagiert und differenziert mit ihrer Situation auseinander. Allerdings wirke sie mehrheitlich erschöpft und psychisch instabil. Deshalb sei das Programm mit der Atemtherapie ergänzt worden, welche zu einer Verbesserung der Entspannungskompetenz habe beitragen sollen. Sie wolle nach dem Klinikaufenthalt Aktivitäts- und Entspannungseinheiten in den Alltag einbauen. Zudem habe sie sich vorgenommen, als Ausgleich zur jetzigen beruflichen Tätigkeit eine Teilzeitanstellung in einer Arbeit mit Tieren zu suchen (Urk. 8/23/14 Mitte).
         Die Ärzte empfahlen eine regelmässige, körperliche Ausdauerbelastung (zum Beispiel Wandern, Fahrrad fahren, Schwimmen); das Ausdauertraining solle sie mindestens vier- bis fünfmal die Woche während mindestens 30 bis 40 Minuten bei einem Trainingspuls von 130/min ausführen. Ferner wurde die Teilnahme an einer ambulanten Herzgruppe empfohlen (Urk. 8/23/14 unten). Um das Fortschreiten der koronaren Herzerkrankung zu verlangsamen, solle sie weiter eine möglichst fett- und cholesterinarme sowie ballaststoffreiche Mittelmeerkost zu sich nehmen. Ferner attestierten die Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 23. Juli 2006 (Urk. 8/23/15 oben).
3.2     Dr. med. J.___, Leitender Arzt Kardiologie, Spital K.___, nannte in seinem Bericht vom 25. April 2008 folgende Diagnosen (Urk. 8/9/7 Ziff. 1.1):
- bikuspide Aortenklappe mit/bei
- Status nach offener Aortenklappenkommissurotomie 1974
- aktuell: mittelschweres, kombiniertes Aortenklappenvitium
- Ektasie der Aorta ascendens
- normalen Koronararterien
- erhaltener linksventrikulärer Funktion
- klinisch und elektrisch unauffälliger Ergometrie bei guter Leistungsfähigkeit
- Status nach attackenartig auftretender Sehstörung links sowie Migräne mit/bei
- punktförmigen Hyperintensitäten im MRI vom 3. Mai 2006
- Nachweis eines offenen Foramen ovale und assoziiertem Vorhofseptumaneurysma
- Schlafstörungen, berufliche Überlastungssituation
         Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei sie seit 14. November 2007 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/9/7 Ziff. 2). Dr. J.___ hielt fest, es bestehe ein sich verschlechternder Gesundheitszustand (Urk. 8/9/8 Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin könne sich gut vorstellen von 08:00 bis 17:00 Uhr einer Arbeit im Büro nachzugehen, vorausgesetzt, sie sei keinem hohem Zeitdruck ausgesetzt (Urk. 8/9/8 Ziff. 5.2). Es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin früher oder später einer Operation am Herzen unterziehen müsse (wahrscheinlich Aortenklappenersatz und Aszendensersatz sowie Verschluss der offenen Foramen ovale). Der Zeitpunkt für diesen Eingriff sei unbekannt. In der Zwischenzeit seien mindestens jedes halbe Jahr spezialärztliche Kontrollen indiziert (Urk. 8/9/8 unten).
3.3     Die Beschwerdeführerin weilte vom 4. bis 23. Mai 2008 in der L.___ (L.___). Im Bericht vom 2. Juni 2008 stellten Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und N.___, lic. phil. Fachpsychologie für Psychotherapie FSP, folgende Diagnosen (Urk. 8/23/10):
- chronische Erschöpfung bei
- langjähriger psychophysiologischer Insomnie (Durchschlafstörung)
- Anpassungsstörung Angst und depressive Reaktion gemischt
- Verdacht auf periodische Beinbewegungen im Schlaf
- Verdacht auf Schlaferkennungsstörung
- Aortenstenose
- offenes Foramen ovale
- kombiniertes, partiell verkalktes Aortenvitium
- Status nach Aortenstenose
         In ihrer Beurteilung führten die Experten aus, es bestehe ein chronischer Erschöpfungszustand auf dem Hintergrund einer psychophysiologischen Insomnie und Anpassungsschwierigkeiten an Belastungssituationen. Zusätzlich würden Hinweise auf periodische Beinbewegungen im Schlaf bestehen, welche nach dem stationären Aufenthalt im Schlaflabor abgeklärt würden. Es gebe zudem Hinweise für eine Schlaferkennungsproblematik. Zusätzlich sei ein chronischer Eisenmangel bekannt, welcher sich ebenfalls ungünstig auf den Schlaf, auf die periodischen Beinbewegungen im Schlaf und die Tagesmüdigkeit auswirken könne (Urk. 8/23/11 unten). Der Schlaf habe sich während des Aufenthaltes nicht wesentlich gebessert und die Erschöpfung sei weiterhin vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/23/12 oben).
3.4     Im Bericht vom 3. Juli 2008 hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. E.___, zu den bekannten Diagnosen (Urk. 8/23/7 Ziff. 1) fest, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 14. November 2007 und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während des Aufenthaltes in der L.___ (Urk. 8/23/7 Ziff. 2). Bereits vom 15. November bis 31. Dezember 2005 habe wegen einer schweren reaktiven Depression bei familiärer Belastung (Tod des Vaters) eine 100%ige und vom 1. Januar bis 24. Februar 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei eigentlich multifaktoriell bedingt und auf die gestellten Diagnosen und die psychosozialen Faktoren zurückzuführen. Die körperliche Belastbarkeit sei aufgrund der Beschwerden am Knie, an der Lendenwirbelsäule (LWS) und an der Halswirbelsäule (HWS) eingeschränkt. Die Stressbelastung sei wegen der kardialen Situation, der Angst, weitere Hirninfarkte zu erleiden, der ausgeprägten Schlaflosigkeit und der reaktiven depressiven Verstimmung in erheblichem Masse eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe von ihrem Arbeitsplatz in eine weniger belastende Umgebung mit reduziertem Pensum versetzt werden müssen. Dies entspreche nicht mehr den ursprünglichen Anstellungsbedingungen (Urk. 8/23/8 Ziff. 3.3). Zum Gesundheitszustand führte Dr. E.___ aus, dieser sei stationär bis sich verschlechternd (Urk. 8/23/8 Ziff. 4.1). Ferner sei eine berufliche Umstellung aus medizinischer Sicht sicher angebracht. Die Erwerbsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei von der Stressbelastung her nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit im Büro ohne Stress und Zeitdruck sei wahrscheinlich eine normale bis leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 8/23/9 Ziff. 5.2).
3.5     Nach der psychiatrisch-neurologischen Untersuchung vom 17. Oktober 2008 stellten Dr. med. Dr. phil. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. P.___, Fachärztin FMH für Neurologie, D.___, im Gutachten vom 28. Dezember 2008 folgende Diagnosen (Urk. 8/40/10 Ziff. 5):
- subklinische bis höchstens leichtgradige affektpathologische Störung ohne Berufsrelevanz
- intakte prämorbide Persönlichkeitsstruktur ohne Hinweise für eine stille Schadensanlage/Vulnerabilität
- klinisch-explorativ und leistungspsychologisch gute Kooperation, adäquate Leistungsbereitschaft, keine Hinweise für forcierte Aggravation und/oder simulative Täuschungsmotive
- leichtgradig verminderte kognitive Belastbarkeit sowie neuropsychologische Funktionsstörung
- chronische Insomnie mit konsekutiver Tagesmüdigkeit
- bikuspidale Aortenklappe
- offenes Foramen ovale und assoziiertes Vorhofseptumaneurysma
         In ihrer Beurteilung führten Dr. O.___ und Dr. P.___ aus, es würden sich keine Anhaltspunkte für psychische Erkrankungen aus dem affektiven oder schizophrenen Formenkreis ergeben (Urk. 8/40/7 Ziff. 4). Neben den reaktiven depressiven Anpassungsstörungen im Rahmen psychosozialer Belastungsfaktoren (Tod des Vaters vor sechs Jahren, Eheproblematik, Verschuldung, Arbeitsplatzrestrukturierungen mit Verschlechterung des Arbeitsklimas), welche die Beschwerdeführerin hinsichtlich Art, Schweregrad und Relevanz heute erheblich relativiere, bestünden keine neurotischen Belastungs- oder somatoformen Störungen (Urk. 8/40/7 f. Ziff. 4). Ebenso könnten persönlichkeitsbedingte Verhaltensstörungen im Ausmass einer Persönlichkeitsstörung oder Störungen durch psychotrope Substanzen ausgeschlossen werden; ferner fänden sich keine Hinweise für eine spezifische, persönlichkeitsbedingte Vulnerabilität. Aus psychiatrischer Sicht entspreche das aktuelle Beschwerdebild objektiv höchstens einer subklinischen bis leichtgradigen affektiv-psychischen Beeinträchtigung ohne Hinweise für pathologische ichstrukturelle Faktoren (Urk. 8/40/8 oben Ziff. 4).
         Die aktuellen neuropsychologisch-verhaltensneurologischen und neurologischen Befunde seien von geringer bis mässiger Relevanz für Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich mit überwiegend administrativen Arbeiten (Urk. 8/40/9 oben Ziff. 4).
         Aus psychiatrisch-psychopathologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Aus neuropsychologischer Sicht sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 10 % bis 20 % eingeschränkt, was zu einer gesamthaften Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 90 % in der angestammten Tätigkeit führe (Urk. 8/40/9 oben Ziff. 4, Urk. 8/40/10 Ziff. 6).
3.6     Im C.___-Gutachten vom 19. Februar 2009 hielten Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, PD Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, und Physiotherapeutin, S.___ fest, die Beurteilung im Gutachten von Dr. O.___ und Dr. P.___ sei in das vorliegende Gutachten integriert worden (Urk. 8/42/1). Die Experten des C.___ stellten folgende Diagnosen (Urk. 8/42/8 f.):
- leichtgradig verminderte kognitive Belastbarkeit und neuropsychologische Funktionsstörung
- chronische Insomnie mit konsekutiver Tagesmüdigkeit
- rechtsseitige Knieschmerzen
- intermittierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit Cephalea, rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Herzvitium
- subklinisch bis höchst leichtgradig affektpathologische Störung ohne Berufsrelevanz
         Für die Beschwerdeführerin seien im Wesentlichen die Durchschlafstörungen berufslimitierend, während die Kniegelenkproblematik Arbeiten mit längerem Gehen und Stehen beeinträchtigen würde und die lumbale Symptomatik Einschränkungen beim Hantieren mit schweren Gewichten zur Folge habe. Die zervikalen Beschwerden mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf würden sich wegen der nur geringen Häufigkeit und guten Ansprechens auf die Medikation nicht wesentlich auf die berufliche Tätigkeit auswirken (Urk. 8/42/7 Mitte Ziff. 4).
         Durch die Abklärungen in der L.___ liessen sich funktionell eine leichtgradig verminderte kognitive Belastbarkeit und neuropsychologische Funktionsstörungen nachweisen, mitbedingt durch die kernspintomographisch nachgewiesenen Mikroinfarkte und durch Schmerzinterferenzen im Rahmen von Beschwerdesymptomen seitens des Bewegungsapparates. Auf psychiatrisch-psychopathologischer Ebene könne eine subklinische bis höchstens leichtgradig affektpathologische Symptomatologie im Sinne einer dysthymen Ausprägung erhoben werden ohne Störungscharakter beziehungsweise Krankheitswert (Urk. 8/42/7 unten Ziff. 4). Weiter seien Dauerschmerzen am rechten Knie vordergründig. Es würden Endphasenschmerzen bei Extension sowie Druckdolenzen über den Pes anserinus und dem medialen Gelenkspalt angegeben. Das Bewegungsausmass sei normal, und es würden Ergusszeichen fehlen, wobei sich anlässlich des Belastungstests konsistent Entlastungsstellungen des rechten Kniegelenks beobachten liessen (Urk. 8/42/7 f. Ziff. 4). In Bezug auf die intermittierend auftretenden zervikalen und lumbalen Beschwerden seien als die Belastungstoleranz der Wirbelsäule herabsetzende Faktoren eine leichtgradige Skoliose, eine Kopfprotraktion mit leicht verstärkter BWS-Kyphose im kranialen und im mittleren Abschnitt und bildgebend feststellbare Degenerationen der LWS mit begleitenden Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 aufzuführen. Im Zusammenhang mit der zervikalen Symptomatik würden jeweilige Verstärkungen anlässlich unfallbedingter HWS-Distorsionen 1994 und 2001 mit konservativen Behandlungen erwähnt. Bezüglich der lumbalen Problematik sei ein lumboradikuläres Schmerz- und Reizsyndrom 2006 angegeben worden. Zum jetzigen Zeitpunkt liessen sich keine Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik festhalten. Anlässlich der Belastungstests seien die lumbalen Schmerzen der Grund für die Selbstlimitierung bei den Testitems „Heben Boden zu Taillenhöhe“ und „Heben Taille zu Kopfhöhe“. Die Belastbarkeit  dürfte aufgrund der Gesamtbeobachtung (inklusive „Heben horizontal“) im knapp mittelschweren Bereich liegen. Die Nacken- und Hinterkopfschmerzen seien anamnestisch auf eine Migräne ohne Aura zurückzuführen, welche jedoch mittels Akupunktur behandelt worden sei (Urk. 8/42/8 oben Ziff. 4).
         Die in zwei Hebetests gezeigte Selbstlimitierung und das zum Teil verstärkte Schmerzverhalten seien unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und der ansonsten mehrheitlich bis zu einer funktionellen Limite ausgeführten Tests nicht arbeitsrelevant. Dies sei auch durch Dr. O.___ bestätigt worden. Die heute von der Beschwerdeführerin geschilderte Anstrengungsdyspnoe bei sportlichen und körperlichen Belastungen sei auch anlässlich einer Fahrradergometrie vom April 2008 ein subjektives Symptom bei ausreichender Arbeitskapazität gewesen. Weiter seien die im 2006 manifesten Sehstörungen, in deren Zusammenhang eine migräniform-vasospastische Genese respektive differentialdiagnostisch ein ischämisch-embolisches Ereignis bei bekanntem offenem Foramen diskutiert worden seien, im Anschluss unter Aspirin bis heute nicht mehr aufgetreten (Urk. 8/42/8 unten Ziff. 4).
         Das relevante, arbeitsbezogene Problem bestehe in einer schmerzhaft verminderten Belastungstoleranz des rechten Kniegelenks (Knorpelschaden und Innenmeniskusläsion) mit resultierenden Schmerzen in der LWS linksbetont. Dies habe sich bei den Tests gezeigt, in welchen die Beschwerdeführerin das rechte Bein entlastet und mehr die linke Körperhälfte belastet habe. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin würden die Experten als fraglich beurteilen. Auffallend sei das gezeigte Schmerz- und Schonverhalten. Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine teilweise Selbstlimitierung hindeuten. Die Konsistenz bei den Tests sei gut gewesen. Die Beschwerdeführerin könne Gewichte bis zu 17.5 kg selten heben, was zur Zumutbarkeit einer mittelschweren Tätigkeit führe (Urk. 8/42/9 Ziff. 4.1.1). Die angestammte Tätigkeit als Luftverkehrsangestellte entspreche einer leichten Tätigkeit, welche vor allem stehend und gehend ausgeführt werde und der Beschwerdeführerin teilweise zumutbar sei. Einschränkungen würden sich bei den Arbeiten an den Gates am Flughafen (Stehen und Gehen je drei Stunden und in Spitzenzeiten sogar mehr) ergeben. Dies würde somit die aktuelle Belastbarkeit der Beschwerdeführerin übersteigen. Der sitzende Anteil sei ihr zumutbar. Man könne davon ausgehen, dass insbesondere die Kumulation von Belastungen beim Stehen und Gehen, die sich bei den Arbeiten an den Gates ergebe, sich eher ungünstig auf die Knieproblematik auswirken könnte (Urk. 8/42/9 Ziff. 4.1.2).
         Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest, aus rheumatologischer Sicht sei  die angestammte Tätigkeit als Luftverkehrsangestellte in dem Ausmass zumutbar, als die Arbeitsanforderungen hinsichtlich Stehen und Gehen von drei Stunden (bezogen auf einen Arbeitstag von acht Stunden) nicht überschritten würden. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe ein Funktionsdefizit von 20 % (Urk. 8/42/10 Ziff. 5.1). In einer körperlich leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/42/10 Ziff. 5.2).
3.7     In seiner Stellungnahme vom 25. August 2009 hielt Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, unter Zugrundelegung des aktuell angefragten Arbeitsprofils und der Angaben im C.___-Gutachten sei die Tätigkeit als Luftverkehrsangestellte zu 50 % zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit lasse das Belastungsprofil des C.___ Gutachtens auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % schliessen. Insofern hätten die RAD-Stellungnahmen vom 13. Juni und 3. August 2009 weiterhin Geltung (Urk. 8/58/1 unten).
3.8     Im Bericht vom 14. September 2009 (Urk. 3/7) hielt Dr. E.___ fest, er wundere sich, dass in der Anamnese von Dr. O.___ die gesamte Schulproblematik und Diskriminierung durch den Primarschullehrer nicht erwähnt worden sei (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Herzfehlers vom Vater überbehütet und verwöhnt worden. Sie sei von diversen Aktivitäten ferngehalten worden, was sie durch ihr „bubenhaftes“ Verhalten zu kompensieren versucht habe. Für Dr. E.___ würden Hinweise auf eine nie gestellte Diagnose eines frühkindliches POS, heute ADHS bestehen (S. 1 unten). Seit Beginn der Umschulung sei es zu schwersten Erschöpfungszuständen gekommen, die zu zusätzlichen Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten (S. 2 oben). Die Frustration am Arbeitsplatz sei durch ihre Insuffizienz so gross gewesen, dass sie bei Bemerkungen, die sie als diskriminierend empfunden habe, Weinanfälle bekommen habe. Nach Auseinandersetzungen während der Arbeit habe Dr. E.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert ab 8. Juni 2009. Sie sei über die gesamte Entwicklung deprimiert gewesen und habe das überflüssige Hin- und Herschieben von einem Hilfsjob zum anderen nicht mehr ertragen können. Sie leide unter einer nicht spezifizierbaren, respektlosen Behandlung, betone aber, es handle sich nicht um Mobbing. Sie ertrage sich und ihre Leistungseinbusse nicht mehr. Schon im März 2009 habe sie ausgeführt, die guten Ratschläge von verschiedenen Personen würden sie nerven und sie wolle nicht mehr weiterleben. Sie bezeichne sich als hoffnungslos erschöpft. Dr. E.___ hielt fest, dass ihm nicht anderes übrig geblieben sei, als die Beschwerdeführerin wieder arbeitsunfähig zu schreiben, um die kaufmännische Umschulung und die Abschlussprüfungen nicht zu gefährden (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe den möglichen Zusammenhang zwischen der psychischen Stresssituation mit den neu aufgetretenen Einschlafstörungen beziehungsweise der jetzigen allgemeinen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes akzeptiert. Während den Gesprächen sei es zu starken Flashbacks in Bezug auf frühere partnerschaftliche Beziehungen mit absoluter Entwertung im seelischen und körperlichen Bereich gekommen. Aus Diskretionsgründen möchte Dr. E.___ nicht näher darauf eingehen. Insbesondere seien auch die familiären Beziehungen und die Beschäftigung mit dem Tod ihres Vaters vom damaligen Lebenspartner in Frage gestellt und massiv entwertet worden (S. 2 unten). Dr. E.___ sei in Bezug auf eine positive Weiterentwicklung zuversichtlich und hoffe, die Beschwerdeführerin werde ihre Abschlussprüfungen bestehen. Bis dahin sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3).

4.
4.1     In Würdigung der medizinischen Akten ist festzuhalten, dass die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern ausgehen. Aus den medizinischen Beurteilungen geht übereinstimmend hervor, dass es der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ist, ihre angestammte Tätigkeit als Luftverkehrsangestellte zu 100 % auszuüben. Gemäss Dr. J.___ ist die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit (Urk. 8/9/7 Ziff. 2). Obwohl diese Einschätzung auf Angaben der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, gingen auch Dr. M.___ und Psychologe N.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit aus (Urk. 8/23/12 oben). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. E.___, hielt ferner fest, aufgrund der Stressbelastung sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 8/23/9 Ziff. 5.2). Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten die Experten des C.___ aus, aus rheumatologischer Sicht sei diese der Beschwerdeführerin in dem Ausmass zumutbar, als die Arbeitsanforderungen hinsichtlich Stehen und Gehen von drei Stunden (bezogen auf einen Arbeitstag von 8 Stunden) nicht überschritten würden. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 20 % (Urk. 8/42/10 Ziff. 5.1, Urk. 8/40/9 oben Ziff. 4, Urk. 8/40/10 Ziff. 6). Mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten (vgl. Urk. 1 S. 7 unten Ziff. 4), dass die Experten der C.___ hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht keine genauen beziehungsweise keine prozentualen Angaben gemacht haben (vgl. Urk. 1 S. 7 unten Ziff. 4). Jedoch kann vorliegend offen bleiben, in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit als Luftverkehrsangestellte nachgehen kann. Vielmehr interessiert vorliegend die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
4.2     Bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Stellungnahme vom 25. August 2009 (Urk. 8/58/1) von Dr. T.___ gestützt, welcher seinerseits vollumfänglich auf das C.___-Gutachten vom 19. Februar 2009 abstellte. Ferner ist festzuhalten, dass das Gutachten vom 28. Dezember 2008 von Dr. O.___ und Dr. P.___ ins C.___-Gutachten integriert wurde (Urk. 8/42/1). Das C.___-Gutachten ist für die erheblichen Belange umfassend, beruht diesbezüglich auf allseitigen Untersuchen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation ein. Ferner sind die begründeten Schlussfolgerungen der Experten schlüssig. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
         Für die Beschwerdeführerin sind daher im Wesentlichen die Durchschlafstörungen berufslimitierend, während die Kniegelenkproblematik Arbeiten mit längerem Gehen und Stehen beeinträchtigt würde und die lumbale Symptomatik Einschränkungen beim Hantieren mit schweren Gewichten zur Folge hat. Die zervikalen Beschwerden mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf wirken sich wegen der nur geringen Häufigkeit und guten Ansprechens auf die Medikation nicht wesentlich auf die berufliche Tätigkeit aus (Urk. 8/42/7 Mitte Ziff. 4). Das relevante, arbeitsbezogene Problem besteht demnach in einer schmerzhaft verminderten Belastungstoleranz des rechten Kniegelenks aufgrund eines Knorpelschadens und einer Innenmeniskusläsion, was Schmerzen in der LWS links verursacht. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ist fraglich. Auffallend ist das gezeigte Schmerz- und Schonverhalten. Die Beobachtungen bei den Tests weisen auf eine teilweise Selbstlimitierung hin. Die Beschwerdeführerin kann Gewichte bis zu 17.5 kg selten heben, was auf die Zumutbarkeit einer mittelschweren Tätigkeit hindeutet (Urk. 8/42/9 Ziff. 4.1.1).
         Aus rheumatologischer Sicht ist die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/42/10 Ziff. 5.2). Aus neuropsychologischer Sicht besteht ein Funktionsdefizit von 20 % (Urk. 8/42/10 Ziff. 5.1), was sich aus dem Gutachten von Dr. O.___ und Dr. P.___ ergibt (Urk. 8/40/9 oben Ziff. 4, Urk. 8/40/10 Ziff. 6). Obwohl die neuropsychologische Einschränkung bei der angestammten Tätigkeit angegeben wurde, gilt diese auch für eine angepasste Tätigkeit, da sich die im C.___-Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angestammten Tätigkeit lediglich auf die somatischen Beschwerden bezieht. Damit ist vorliegend von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
4.3     Dies entspricht auch den vom Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. E.___, im Bericht vom 3. Juli 2008, zur Arbeitsfähigkeit getätigten Ausführungen. Er hielt fest, in einer angepassten Tätigkeit im Büro ohne Stress und Zeitdruck sei wahrscheinlich eine normale bis leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 8/23/9 Ziff. 5.2).
4.4     Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2009 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, sie werde das Gesuch vom 15. Juni 2009 (Urk. 8/55/1 oben), worin die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens geltend mache, separat bearbeiten (Urk. 2 S. 3 Mitte). Da vorliegend die Verhältnisse bis zum Verfügungserlass zu prüfen sind, ist die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, eine angebliche Verschlechterung vor Erlass der Verfügung ins Revisionsverfahren zu verschieben, nicht korrekt.
         Unter Berücksichtigung des Berichts vom 14. September 2009 (Urk. 3/7) von Dr. E.___ ergibt sich jedoch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Die psychosozialen Faktoren, welche im Bericht beschrieben wurden, waren bereits zum Zeitpunkt der Begutachtungen bekannt und wurden dort berücksichtigt. Ferner ist unklar, auf welche Tätigkeit sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bezieht (Urk. 3/7 S. 3). In der Annahme, die Arbeitsunfähigkeit von 100 % beziehe sich auch auf eine angepasste Tätigkeit, ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der psychiatrisch-neurologischen Untersuchung vom 17. Oktober 2008 hinzuweisen, in welcher sie festgehalten hat, die psychosozialen Belastungsfaktoren (Tod des Vaters, Ehe- und Arbeitsplatzproblematik und Verschuldung) hätten sich in Bezug auf Art, Schweregrad und Relevanz erheblich relativiert (Urk. 8/40/7 f. Ziff. 4). Im Übrigen waren die aufgezeigten psychosozialen Faktoren Dr. E.___ bereits im Zeitpunkt der Berichterstattung vom 3. Juli 2008 bekannt, in welchem er eine höchstens leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 8/23/9 Ziff. 5.2).
         An dieser Schlussfolgerung ändert auch der nachgereichte, nicht unterzeichnete Bericht von Dr. E.___ vom 23. Oktober 2009 (Urk. 11) nichts.
4.5     Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäss Ausführungen der Experten des D.___ brauche sie nach 20 Minuten konzentrierter Arbeit eine Erholungspause (Urk. 1 S. 8 Ziff. III.5), was vorliegend nicht berücksichtigt worden sei, ist unbegründet. Der Erschöpfungsproblematik haben die Experten mit einer Funktionseinbusse von maximal 20 % genügend Rechnung getragen. Im Übrigen gründet die Erholungspause nach 20 Minuten konzentrierter Arbeit auf der subjektiven Aussage der Beschwerdeführerin (Urk. 8/40 S. 4 unten).

5.
5.1     Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdienen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2008 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2008 ein Einkommen von Fr. 83'043.60 erzielen könnte (Urk. 2 S. 2 unten), was aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen wurde das Valideneinkommen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.4     Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2006, TA 7, Niveau 3, andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten (Ziff. 23), ab. Dieses Vorgehen ergab ein Invalideneinkommen von Fr. 67'691.60 für das Jahr 2006. Bei einem Pensum von 80 % resultiere für das Jahr 2008 ein Invalideinkommen von Fr. 56'120.10 (Urk. 2 S. 2 unten).
         Nach Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es sich durchaus rechtfertigen, statt auf den Durchschnittslohn innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder eines Teiles hievon (Tabelle TA1) auf denjenigen für eine bestimmte Tätigkeit (Tabelle TA7; seit 2008 T7 S) abzustellen, wenn dies eine genauere Festlegung des Invalidenlohnes erlaubt. Tabelle TA7 erfasst neben dem privaten auch den öffentlichen Sektor, und die entsprechenden Zahlen können daher nur zur Anwendung gelangen, wenn dem Versicherten auch der öffentliche Sektor offen steht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 28. Dezember 2004 in Sachen S., I 368/04, Erw. 2, unter Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 405 Seite 399).
         Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin und in der Annahme eines erfolgreichen Abschlusses der Diplom-Handelsschule (Beginn des Kurses: 22. Oktober 2008 [Urk. 8/29]) hat sie im kaufmännisch-administrativen Bereich die nötige Erfahrung gesammelt, so dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabelle TA7 abgestellt hat. Weiter ist vorliegend, im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 Ziff. III.6), auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen, da es gerade der Zweck der Umschulung ist, die Beschwerdeführerin nicht nur einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben zu lassen. Die Ausübung einer einfachen und repetitiven Tätigkeit wäre auch ohne Zusatzqualifikation beziehungsweise ohne Umschulung möglich gewesen.
         Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten ausführen, beläuft sich im Jahre 2008 auf monatlich Fr. 5’775.-- (LSE 2008, T7 S, Ziff. 23, Niveau 3). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2-2011, S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2008 von Fr. 6’006.-- (Fr. 5’775.--: 40 x 41.6) pro Monat beziehungsweise von Fr. 72’072.-- (Fr. 6’006.-- x 12) pro Jahr. Bezogen auf ein Pensum von 80 % ergibt sich ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 57'657.60 (Fr. 72'072.-- x 0.8).
5.5     Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Verfügung keinen behinderungsbedingten Abzug vor (Urk. 2 S. 2 unten), was nicht zu beanstanden ist.
         Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs, der eine Schätzung darstellt, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 81 Erw. 6).
         Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwände (Urk. 1 S. 9 Ziff. III.6) vermögen daran nichts zu ändern. Dem neurologischen Funktionsdefizit ist durch die Attestierung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensbedingten Tätigkeit Rechnung getragen worden (Urk. 8/40/9 oben Ziff. 4, Urk. 8/40/10 Ziff. 6).
5.6     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 83'043.60 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 57'657.60 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 25’386.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 31 % entspricht.
         Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente und der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).