Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2009.00949 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 19. Mai 2010
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
1. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin 1
2. Gemeinde X.___
Sozialberatung
Beschwerdegegnerin 2
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 14. August 2006 ersuchte die Gemeinde X.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, darum, dass die Y.___, geboren 1963, zuzusprechende Invalidenrente an sie ausbezahlt werde (Urk. 8/7). Am 20. März 2007 meldete die Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, ihren Anspruch auf Verrechnung von Vorschussleistungen mit voraussichtlichen Nachzahlungen an (Urk. 3/18). Mit Verfügung vom 31. August 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich Y.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/13). Gleichzeitig verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich, dass die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2007 im Betrag von Fr. 12'131.-- bis zum Abschluss der Meldeverfahren mit der Swica und der Gemeinde X.___ vorübergehend auf ein Wartekonto gebucht werde (Urk. 8/13 S. 2).
1.2 Am 12. September 2007 beantragte die Gemeinde X.___ bei der Zentralen Ausgleichsstelle, Schweizerische Ausgleichskasse, die Verrechnung von Vorschussleistungen mit der Forderung des Versicherten gegenüber der Invalidenversicherung auf Nachzahlung der ihm nachträglich für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. August 2007 ausgerichteten Invalidenrente und Kinderrenten im Betrag von insgesamt Fr. 21'833.-- (Urk. 8/18). Am 12. September 2009 beantragte die Swica bei der Schweizerischen Ausgleichskasse die Verrechnung von gestützt auf eine Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) an den Versicherten ausgerichteten Vorschussleistungen mit der Nachzahlung im Betrag von Fr. 21'833.-- (Urk. 8/21).
1.3 Mit Verfügungen vom 28. August 2008 (Urk. 8/31-32) sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2007 Kinderrenten für seine in Österreich wohnende Tochter, Z.___ (vgl. Urk. 8/12), und für seinen in der Schweiz wohnenden Sohn, A.___, zu und verfügte gleichzeitig die Nachzahlung der Kinderrenten für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. August 2008. Für Z.___ wurde die Nachzahlung anteilsmässig auf die Gemeinde X.___ und an die in Österreich wohnende Pflegeberechtigte (Urk. 8/32) und für A.___ an die Gemeinde X.___ und das Jugendsekretariat des Bezirks Meilen aufgeteilt (Urk. 8/31). Die Auszahlung der Kinderrente ins Ausland übernahm die Schweizerische Ausgleichskasse.
1.4 Mit Abrechnung vom 29. August 2008 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse dem Versicherten, der Swica und der Gemeinde X.___ mit, dass die nur die Invalidenrente betreffende Nachzahlung im Betrag von Fr. 12'131.-- im Umfang von Fr. 6'066.-- an die Swica und im Umfang von Fr. 6'065.- an die Gemeinde X.___ ausbezahlt werde (Urk. 8/33). Nachdem die Swica am 12. Dezember 2008 den Erlass einer Verfügung verlangt hatte (Urk. 8/40), hielt die Zentrale Ausgleichsstelle, Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland, mit Verfügung vom 16. Januar 2009 (Urk. 8/41) an der anteilsmässigen Aufteilung der Nachzahlung gemäss der Abrechnung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 29. August 2008 fest.
1.5 In Gutheissung der von der Swica gegen die Verfügung vom 16. Januar 2009 erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Mai 2009 (Urk. 8/50), dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland örtlich nicht zum Erlass der Verfügung vom 16. Januar 2009 zuständig gewesen sei, hob die angefochtene Verfügung auf und überwies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich.
1.6 Mit Verfügung vom 21. September 2009 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an der anteilsmässigen Aufteilung der Nachzahlung gemäss der Abrechnung Schweizerischen Ausgleichskasse vom 29. August 2008 fest (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. September 2009 erhob die Swica mit Eingabe vom 29. September 2009 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7) und 3. November 2009 (Urk. 6/1-2) verzichtete die IVStelle des Kantons Zürich auf die Stellung von Anträgen (Urk. 7 S. 2).
Mit Verfügung vom 6. November 2009 wurden der Versicherte und die Gemeinde X.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, zum Verfahren und zu den Parteivorbringen Stellung zu nehmen (Urk. 10). Während sich der Versicherte nicht vernehmen liess, nahm die Gemeinde X.___ mit Eingabe vom 3. Dezember 2009 zum Beschwerdeverfahren Stellung (Urk. 14). Zur Eingabe der Gemeinde X.___ nahm die Swica am 6. Januar 2010 Stellung (Urk. 17). Die IV-Stelle des Kantons Zürich verzichtete am 27. Januar 2010 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 19). Am 28. Januar 2010 wurden der Swica, dem Versicherten und der Gemeinde X.___ je eine Kopie von Urk. 19 sowie der IV-Stelle, dem Versicherten und der Gemeinde X.___ je eine Kopie von Urk. 17 zugestellt.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin 1 ging in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2009 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Abrechnung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 29. August 2008 betreffend Aufteilung der Nachzahlung von Fr. 12'131.-- (Urk. 8/33) nicht rechtzeitig eine Verfügung verlangt habe. Die Beschwerdegegnerin stellte sodann fest, dass sie an der durch die Schweizerische Ausgleichskasse mit Abrechnung vom 29. August 2008 (Urk. 8/33) angeordneten anteilsmässigen Aufteilung der Nachzahlung festhalte (Urk. 2 S. 1). In der Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin fest, es stehe auf Grund der Aktenlage nicht fest, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Frage nach der Art der von der Gemeinde X.___ an den Beigeladenen ausgerichteten Vorschussleistungen genügend abgeklärt worden sei, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob der Gemeinde X.___ ein Verrechnungsanspruch zustehe (Urk. 7 S. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie lediglich in Ergänzung zur Invalidenversicherung Leistungen zu erbringen habe, und dass daher keine anteilsmässige Aufteilung der Nachzahlung vorzunehmen sei. Vielmehr sei die gesamte Nachzahlung an sie auszubezahlen (Urk. 1 S. 4). Zudem habe sie rechtzeitig nach Erhalt der Abrechnung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 29. August 2008 am 23. Oktober 2009 den Erlass einer Verfügung verlangt (Urk. 1 S. 5).
2.
2.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2009 ging die Beschwerdegegnerin 1 davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Abrechnung der Schweizerische Ausgleichskasse vom 29. August 2008 betreffend Aufteilung der Nachzahlung von Fr. 12'131.-- nicht rechtzeitig eine Verfügung verlangt habe.
2.3 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Für ein formloses Verfahren kommen mithin insbesondere Entscheidungen, welche nicht erheblich sind oder solche, mit welchen die betroffene Person einverstanden ist, in Frage (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 51 N 4). Diesfalls räumt Art. 51 Abs. 2 ATSG der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Wie lange diese Frist allgemein zu dauern hat, hängt nach der Rechtsprechung von einer nach den Umständen angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist ab (BGE 129 V 111 Erw. 1.1.2 mit Hinweisen). Besondere Umstände des Einzelfalles vorbehalten, sollte im Interesse der Rechtssicherheit eine drei Mal längere Frist als sie für die Rechtsmittelfrist der entsprechenden förmlichen Verfügung gilt, nicht überschritten werden. Besondere Umstände des Einzelfalls, welche eine Überschreitung dieser maximalen Frist von der dreifachen Dauer der ordentlichen Rechtsmittelfrist rechtfertigten, können allenfalls in der nicht rechtskundigen Vertretung der versicherten Person zum Zeitpunkt der formlosen Eröffnung des Verwaltungsaktes liegen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen S. vom 9. Mai 2006, U 237/05, Erw. 3.3 mit Hinweisen).
2.4 Dies gilt indes nicht, wenn die Verwaltung zu Unrecht über Leistungen im formlosen Verfahren befindet, für deren Beurteilung die Verfügungsform vorgeschrieben ist. Denn es ist in diesem Fall im Vergleich zu den zulässigerweise im formlosen Verfahren zu erledigenden Sachverhalten von einer höheren Betroffenheit der versicherten Person auszugehen. Aus diesem Grunde gilt nach der Rechtsprechung (BGE 134 V 145), wenn zu Unrecht über Leistungen im formlosen Verfahren und nicht mit Erlass einer formellen Verfügung befunden wurde, im Regelfall eine Frist von einem Jahr seit der unzulässigerweise im formlosen Verfahren gefällten Entscheidung (BGE 134 V 153 Erw. 5.3.2).
2.5 Nach der Rechtsprechung hat die Abgrenzung zwischen Verfügungen im Sinne von Art. 49 ATSG und Entscheiden im formlosen Verfahren in der Weise zu erfolgen, dass eine Verfügung nur dann vorliegt, wenn das fragliche Schriftstück als solche bezeichnet ist oder zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Weist eine in diesem Sinn verstandene Verfügung einen Mangel auf, bestimmen sich die Konsequenzen nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG, wonach der versicherten Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen darf. Erfüllt dagegen der Brief, in welchem der Versicherer seinen Standpunkt äussert, die erwähnten Anforderungen nicht und hat er somit nicht als Verfügung zu gelten, muss sich das Verfahren zunächst auf den Erlass einer Verfügung richten (BGE 134 V 148 Erw. 3.2). Art. 51 ATSG bezieht sich nur auf das zulässige formlose Verfahren. Nach der Rechtsprechung ist Art. 51 Abs. 2 ATSG indes analog auch auf den Fall anzuwenden, dass der Versicherer im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG einen Entscheid gefällt hat, welcher laut Art. 49 Abs. 1 ATSG in Verfügungsform hätte ergehen müssen, sodass die versicherte Person auch in diesem Fall einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann (BGE 134 V 149 Erw. 5.1).
2.6 Vorliegend ist die Abrechnung der Schweizerischen Ausgleichskasse betreffend die Drittauszahlung der Nachzahlung vom 29. August 2008 (Urk. 3/15/2) nicht als Verfügung bezeichnet und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Nach der erwähnten Rechtsprechung handelt es sich somit um einen Entscheid im formlosen Verfahren. Daran ändert nichts, dass im Übermittlungsblatt (Urk. 3/15/1), mit welchem die Abrechnung versandt wurde, auf eine Verfügung Bezug genommen wird. Hierbei dürfte es sich offensichtlich um ein Versehen oder um einen Verschrieb handeln.
2.7 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Schweizerische Ausgleichskasse die Abrechnung vom 29. August 2008 der Beschwerdeführerin zustellte. Gemäss Eingangsstempel (Urk. 3/15) und gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) traf diese am 4. September 2008 bei ihr ein. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin, welche erstmals am 12. Dezember 2008 den Erlass einer Verfügung verlangte (Urk. 8/40), die angemessene Prüfungs- oder Überlegungsfrist und damit die Frist, eine formelle Verfügung zu verlangen, ungenützt hat verstreichen lassen, kann vorliegend indes offen gelassen. Denn einerseits stellt Gegenstand der Abrechnung vom 29. August 2008 die Auszahlung einer Nachzahlung im Betrag von Fr. 12'131.-- dar. Dabei dürfte es sich um eine erhebliche Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und somit um einen Sachverhalt handeln, der nicht im formlosen Verfahren sondern mit Erlass einer Verfügung zu erledigen gewesen wäre. Die Frist den Erlass einer Verfügung zu verlangen wäre daher nicht bereits nach drei Monaten, sondern erst nach einem Jahr seit der unzulässigerweise im formlosen Verfahren gefällten Entscheidung abgelaufen. Andererseits hat die angefochtene Verfügung vom 21. September 2009 (Urk. 2) den folgenden Wortlaut: „Der Fall wurde ordnungsgemäss am 29.08.2008 abgeschlossen und wir halten an der anteilsmässigen Aufteilung fest“. Aus dem Verfügungswortlaut geht somit unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 auf das Ersuchen der Beschwerdeführein um Verfügungserlass eintrat, den Sachverhalt in materieller Hinsicht überprüfte und an der anteilsmässigen Aufteilung der Nachzahlung festhielt.
3.
3.1 Art. 22 Abs. 1 ATSG statuiert ein allgemeines Abtretungs- und Verpfändungsverbot für den Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungsträgern und sieht in Abs. 2 als Ausnahme davon die Abtretung von Nachzahlungen an Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), sowie an eine Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), vor.
3.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Nach Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits die vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).
3.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Versicherte per 1. Juni 2006 in die Einzelversicherung übertrat und ab diesem Zeitpunkt im Rahmen der Taggeldversicherung Salaria gemäss dem VVG bei der Beschwerdeführerin taggeldversichert war (Urk. 13/1-4). Am 21. Juli 2008 erklärte sich der Versicherte sodann gegenüber den Organen der Invalidenversicherung unterschriftlich damit einverstanden, dass die Nachzahlung der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. August 2007 im Betrag von Fr. 12'131.-- höchstens bis zum Betrag der für die gleiche Periode geleisteten Vorschussleistung an die bevorschussende Beschwerdeführerin ausgerichtet werde (Urk. 8/29 S. 1). Die unterschriftliche Zustimmung des Versicherten stellt ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV dar. Gestützt darauf ist ein Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung zu bejahen (vgl. Urteil des EVG in Sachen H. vom 18. April 2006, I 428/05, Erw. 4.4.2 mit Hinweisen).
3.4 Es wird von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen gestützt auf die Krankentaggeldversicherung Salaria nach dem VVG für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. August 2007 Taggelder von mindestens Fr. 12'131.-- ausbezahlt hat und - entsprechend dem Grundsatz der zeitlichen Kongruenz (Art. 85bis Abs. 3 IVV) - im Umfang der für diesen Zeitraum erfolgten Nachzahlung von IV-Renten im Betrag von Fr. 12'131.-- grundsätzlich einen Direktauszahlungsanspruch hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2008, 9C_300/2008, Erw. 1.1 und vom 20. Oktober 2008, 9C_806/2007, Erw. 1.1).
3.5 Von der Beschwerdeführerin wird bestritten, dass die Gemeinde X.___ dem Versicherten im fraglichen Zeitraum Vorschussleistungen ausgerichtet habe (Urk. 17). In ihrem Gesuch um Drittauszahlung vom 14. August 2006 beantragte die Gemeinde X.___ eine Drittauszahlung auf Grund einer Verwaltung des Vermögens des Versicherten durch die Sozialberatung der Gemeinde (Urk. 8/1). Demgegenüber hat die Gemeinde X.___ in ihrem Verrechnungsantrag vom 10. September 2007 nicht angegeben, aus welchem Grunde eine Verrechnung beantragt wurde. Eine Zustimmungserklärung des Versicherten zur Verrechnung ist im Verrechnungsgesuch der Gemeinde X.___ sodann nicht enthalten (Urk. 8/18). In vorliegendem Verfahren erklärte die Gemeinde X.___ mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2009 (Urk. 14), dass die Sozialberatung der Gemeinde X.___ seit einigen Jahren eine freiwillige Einkommensverwaltung für den Versicherten führe, und dass sie diesen in administrativen Belangen unterstütze. Der Versicherte habe in der Vergangenheit und insbesondere in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2007 keine Sozialhilfeleistungen bezogen.
3.6 Mangels Entrichtung von Sozialhilfeleistungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2007 fehlt es der Gemeinde X.___ daher bereits an der in Art. 85bis Abs. 1 IVV für einen Drittauszahlungsanspruch und für einen Anspruch auf Verrechnung mit der streitigen Nachzahlung vorausgesetzten Entrichtung von Vorschussleistungen für die gleiche Periode. Ein Anspruch der Gemeinde X.___ auf Verrechnung mit der Nachzahlung von Rentenleistungen an den Versicherten für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2007 ist aus diesem Grunde daher zu verneinen.
3.7 Im Übrigen wäre ein Drittauszahlungsanspruch der Gemeinde X.___ auch dann zu verneinen, wenn sie im fraglichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen an den Versicherten ausbezahlt gehabt hätte. Denn nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts in Sachen der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2008, 9C_300/2008, Erw. 2.2 und vom 20. Oktober 2008, 9C_806/2007, Erw. 3.2) muss die anteilmässige Aufteilung nämlich in jedem Fall zurücktreten, wenn einer der Bevorschussenden nur in Ergänzung zur Invalidenversicherung leistungspflichtig ist, während der andere unabhängig von der IV-Rente und kumulativ zu ihr eine volle Leistung hätte erbringen müssen. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend. Denn gemäss Art. 24 Abs. 1 der vorliegend anwendbaren AVB der Taggeldversicherung Salaria nach VVG der Beschwerdeführerin, Ausgabe 2005 (Urk. 13/5 S. 24), schuldet die Beschwerdeführerin das Taggeld nur in Ergänzung zur IV-Rente. Der Gemeinde X.___ stünde daher auch dann kein Drittauszahlungsanspruch zu, wenn sie im fraglichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen erbracht hätte.
4. Zu prüfen bleibt die prozessrechtliche Situation.
4.1 Die Beschwerdegegnerin 1 hat der Beschwerdeführerin und der Gemeinde X.___ anteilsmässig eine hälftige Nachzahlung zugesprochen. Es hat indes nur die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben mit dem Antrag, ihr sei die gesamte Nachzahlung zuzusprechen. Die Gemeinde X.___ hat nicht Beschwerde erhoben. Mit Verfügung vom 6. November 2009 (Urk. 10) wurden die Gemeinde X.___ und der Versicherte zum Verfahren beigeladen. Die Gemeinde X.___ hat am 3. Dezember 2009 zum Verfahren Stellung genommen (Urk. 14).
4.2 Wenn ein Drittansprecher beschwerdeweise das Begehren stellt, der eigene Betrag sei zu erhöhen, weil ein anderer Drittansprecher nicht oder nicht im zugesprochenen Umfang drittauszahlungsberechtigt sei, ist der andere Drittansprecher nach der Rechtsprechung im Beschwerdeverfahren zwangsläufig Gegenpartei. Denn, wenn der Drittauszahlungsanspruch als solcher weder im Grundsatz noch in der Höhe umstritten ist, wohl aber seine Aufteilung unter mehrere Drittansprecher, muss jede Erhöhung des dem einen zugesprochenen Betrags zwangsläufig eine Reduktion der den anderen zugesprochenen Beträge zur Folge haben. Die IV-Stelle kann nicht höhere Drittauszahlungen zusprechen, als die zu verrechnende Nachzahlung ausmacht. Das Begehren um Erhöhung des eigenen Anteils an der Nachzahlung muss daher zwangsläufig zugleich als Begehren verstanden werden, den dem anderen zustehenden Betrag zu reduzieren. Es handelt sich insoweit um eine Drittbeschwerde gegen die den anderen Ansprecher begünstigende Verfügung, wozu der beschwerdeführende Drittansprecher als unmittelbar Betroffener legitimiert ist. Der begünstigte Drittansprecher, gegen den sich das Rechtsbegehren richtet, ist in diesem Beschwerdeverfahren jedoch nicht bloss Beigeladener, sondern Gegenpartei, zumindest soweit er eigene Rechtsbegehren stellt (Urteile des Bundesgerichts in Sachen der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2008, 9C_300/2008, Erw. 3.1 und vom 20. Oktober 2008, 9C_806/2007, Erw. 4.1).
4.3 Vorliegend hat die Gemeinde X.___ am 17. Juli 2008 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2007 einen Verrechnungsantrag über den Betrag von Fr. 12'131.-- gestellt (Urk. 8/26). Dieses Gesuch hat die Gemeinde X.___ bis anhin nicht widerrufen. Auch in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2009 (Urk. 14) hat die Gemeinde X.___ das Verrechnungsgesuch nicht widerrufen. Der Gemeinde X.___ kommt im vorliegenden Verfahren daher zwangsläufig die Stellung einer Gegenpartei zu, weshalb einer Verschlechterung ihrer Rechtsstellung nichts entgegen steht. Nach dem Dargelegten steht fest, dass die Gemeinde X.___ keine Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 hat.
5. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, entfällt eine Kostenpflicht (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6. Der Beschwerdeführerin ist praxisgemäss (BGE 112 V 361 Erw. 6) keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. September 2009 aufgehoben. Die IV-Stelle wird verpflichtet, der Swica Krankenversicherung einen Drittauszahlungsbetrag von Fr. 12'131.-- zu bezahlen mit der Feststellung, dass die Gemeinde X.___ für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. August 2007 keinen Anspruch auf eine Drittauszahlung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Gemeinde X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär
GräubVolz