IV.2009.00950

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 21. Juni 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Unter Hinweis darauf,
dass der 1960 geborene X.___ ab 9. März 2005 als Fassadenisoleur bei der Firma C.___ arbeitete (Urk. 7/17/2), 
dass er am 10. Dezember 2007 einen Arbeitsunfall (Prellungen nach Sturz mit Last auf das Gesäss) erlitt und seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (Urk. 7/17/2, Urk. 7/16/67), 
dass der Hausarzt Dr. med. O,___, Arzt für Allgemeine Medizin, dem Versicherten seit dem Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 7/16/79-80, Urk. 7/18/2),
dass die Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder) erbrachte (Urk. 7/16/46),
dass der Versicherte - auf Veranlassung der SUVA - vom 3. April bis 6. Mai 2008 in der Rehaklinik E.___ zur Rehabilitation weilte (Urk. 7/16/48-53),  
dass die SUVA den Fall gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 5. Mai 2008 (über den besagten Aufenthalt des Versicherten vom 3. April bis 6. Mai 2008) und die daran anschliessende kreisärztliche Untersuchung vom 27. August 2008 abschloss, da keine unfallbedingten Beschwerden mehr vorliegen würden (Urk. 7/16/27-30, Urk. 7/16/48-53, Urk. 7/16/22),
dass sich der Versicherte daraufhin am 31. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 7/7/1),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Beizug der SUVA-Akten den Bericht von Dr. O.___ vom 3. Februar 2009 sowie den Bericht des vormaligen Arbeitgebers bzw. der Firma C.___ vom 9. Dezember 2008 einholte und, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, mit Verfügung vom 31. August 2009 einen Rentenanspruch verneinte, da dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei (Urk. 2, Urk. 7/17, Urk. 7/18/1-5, Urk. 7/23-24, Urk. 7/26),
dass der Versicherte dagegen am 29. September 2009 Beschwerde erhob und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2008 beantragte, eventuell die Rückweisung der Sache zur Neuabklärung (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Replik einreichte (Urk. 8),


in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen Bestimmungen korrekt wiedergegeben hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),
dass sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2009 auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 5. Mai 2008 stützte (vgl. Urk. 7/24/3), 
dass die untersuchenden Ärzte der Rehaklinik E.___ im Austrittsbericht anführten, gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien seit dem Unfall vom 10. Dezember 2007 vermehrt lumbosakrale Schmerzen aufgetreten, und zwar vor allem bei Belastung und Bewegung mit intermittierend Schmerzausstrahlung in die Beine beidseits und langsamem Gangtempo, Kraftlosigkeit in beiden Beinen, Nackenschmerzen mit intermittierend Ausstrahlung in den Arm links sowie Schlafstörungen mit vermehrtem Schwitzen (Urk. 7/16/48-50),
dass die untersuchenden Ärzte in somatischer Hinsicht als Diagnosen ein lumbospondylogenes Syndrom rechts und ein zervikospondylogenes Syndrom links sowie eine arterielle Hypertonie anführten, und gestützt auf ein psychosomatisches Konsilium das Vorliegen einer psychopathologischen Störung mit Krankheitswert verneinten, 
dass sie in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festhielten, die angestammte schwere Tätigkeit als Fassadenisoleur sei dem Beschwerdeführer infolge verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule aktuell nicht zumutbar, eine behinderungsangepasste, leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Tätigkeiten länger vorgeneigt, dagegen sei ihm ganztags zumutbar (Urk. 7/16/48-49, vgl. Urk. 7/24/3),   
dass der Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 5. Mai 2008 umfassend und schlüssig ist, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351), 
dass - wie dem Bericht von Dr. O.___ vom 3. Februar 2009 zu entnehmen ist - der im Januar 2009 neu aufgetretene Diabetes mellitus keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt (Urk. 7/18/1),
dass die IV-Stelle bei dieser Sachlage zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen ist (Urk. 2), 
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wegen der rheumatologischen Beschwerden, des hohen Blutdrucks sowie des Diabetes sei ihm auch eine leidensangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar, in den medizinischen Akten keine Stütze findet und damit unbeachtlich ist (vgl. Urk. 1),
dass der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich korrekt und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden ist, dass namentlich das dem Einkommensvergleich zugrundeliegende Valideneinkommen von Fr. 66'664.-- ausgewiesen (Urk. 7/17/3 Ziff. 2.11), das Invalideneinkommen korrekt bemessen und der behinderungsbedingte Abzug von 15 % angemessen ist (Urk. 2 S. 2), so dass ein Invaliditätsgrad von 22 % resultiert, was nicht zu einer Invalidenrente berechtigt,


dass sich die angefochtene Verfügung vom 31. August 2009 damit als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, 



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).