IV.2009.00951
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1955 geborene X.___ war ab 1985 als Raumpflegerin bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/18). Am 21. Juni 2006 stürzte sie bei der Ausübung der Arbeit (Urk. 6/13/7) und wurde in der Folge ärztlich arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/13/2+7+11). Per 30. Juni 2007 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 6/18/2).
1.2 Am 18. Juli 2007 meldete sich X.___ zum Bezug von Invalidenleistungen (Rente) an (Urk. 6/2, 6/17/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 6/13, 6/14, 6/19, 6/24) und beruflich-erwerblichen (Urk. 6/8, 6/18) Verhältnisse ab, nahm die Unterlagen des Unfallversicherers zu den Akten (Urk. 6/21), holte ein orthopädisches Gutachten ein (Urk. 6/30, 6/34) und liess eine Haushaltabklärung durchführen (Urk. 6/35). Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2009 (Urk. 6/40) stellte die IV-Stelle aufgrund des errechneten Invaliditätsgrades die Verneinung des Anspruchs auf eine IV-Rente in Aussicht. Nach Verzicht auf Einwände gegen den Vorbescheid (Urk. 6/45) verfügte die IV-Stelle am 31. August 2009 wie angekündigt im abschlägigen Sinn (Urk. 2 = 6/44).
2.
2.1 Hiergegen erhob X.___ am 29. September 2009 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
2.2 Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, samt Aktenbeilage [Urk. 6/1-45]). Am 17. November 2009 liess die nunmehr durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach vertretene Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nachsuchen (Urk. 8), welcher mit Verfügung vom 18. November 2009 angeordnet wurde (Urk. 10). Mit Replik vom 11. März 2010 liess die Beschwerdeführerin in Präzisierung ihres Rechtsbegehrens beantragen, ihr sei eine Dreiviertelsrente vom 1. Juni 2007 bis 31. März 2008 und ab 1. April 2008 eine Viertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ersuchen (Urk. 14 S. 2). Mit Duplik vom 8. April 2010 hielt die IV-Stelle am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 17). Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des A.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 4. Mai 2010 einreichen (Urk. 22, 23). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung neben der Führung des Haushaltes im Umfang eines Pensums von 21 % erwerbstätig wäre (Urk. 2, Urk. 14 S. 5). Der Invaliditätsgrad ist daher nach der gemischten Methode zu ermitteln.
1.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich zusammenfassend auf den Standpunkt, dass im erwerblichen Bereich zunächst keine und ab 1. Januar 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestanden habe. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin ein Invalideneinkommen von Fr. 9'848.-- anzurechnen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 9'900.-- resultiere mithin ein Teilinvaliditätsgrad von zunächst 100 % und ab 1. Januar 2008 von 1 %. Im häuslichen Bereich bestehe eine Einschränkung und mithin ein Invaliditätsgrad von 19,5 %. Daraus ermittelte die IV-Stelle einen Gesamtinvaliditätsgrad von zunächst 36,41 % (0,21 x 100 % + 0,79 x 19,5 %) und ab 1. Januar 2008 von 15,62 % (0,21 x 1 % + 0,79 x 19,5 %; Urk. 2).
1.3 Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin den medizinischen Sachverhalt für nicht genügend abgeklärt. Des Weiteren postuliert sie einen höheren Abzug bei der Bemessung des Invalideneinkommens im erwerblichen Bereich. Hinsichtlich des Haushaltsabklärungsberichts rügt die Beschwerdeführerin die Einschätzung der Einschränkung innerhalb der einzelnen Tätigkeitsbereiche und weist überdies darauf hin, dass die vorgenommene prozentuale Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten gesamthaft lediglich 90 statt 100 % ergebe (Urk. 14, Urk. 22).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 31. August 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7. Juni 2006 [I 428/04] E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Mai 2009 [8C_76/2009] E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2, mit Hinweisen).
2.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3, mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.7 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des EVG vom 6. April 2004 [I 733/03] E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des EVG vom 19. Juni 2006 [I 236/06] E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des BGer vom 11. November 2010 [9C_086/2009] E. 7.2 und vom 2. Dezember 2009 [9C_631/2009] E. 5.1.2, mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Verfügung vom 31. August 2009 lag in medizinischer Hinsicht das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten vom 24. Oktober 2008 zu Grunde. Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, diagnostizierte hauptsächlich eine beidseitige Cervicarthrose mit Nacken-Schulterbeschwerden, einen Status nach dorsolumbalem Morbus Scheuermann mit sekundär degenerativen Veränderungen an Brust- und Lendenwirbelsäule, Flachrücken und Hyperlordose der Lendenwirbelsäule sowie eine primäre und sekundäre Spinalstenose der unteren Lendenwirbelsäule und eine beginnende beidseitige Coxarthrose. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, einer ihrer früheren Tätigkeit entsprechenden, schwereren Arbeit könne die Beschwerdeführerin kaum mehr nachgehen. Putzen sei für sie wohl längerfristig zu schwer und löse immer wieder Beschwerden aus. Für die Haushalttätigkeit, die eher als leichte Arbeit zu qualifizieren sei und die eine selbständige Organisation und Ruhepausen erlaube, erachte er sie für etwa 50 % arbeitsfähig, wobei schwerere Verrichtungen vom Ehemann übernommen werden könnten. Für leidensangepasste Tätigkeiten bezifferte Dr. Z.___ die Arbeitsfähigkeit ebenfalls auf 50 % (Urk. 6/30/5-7). Auf Nachfrage erklärte er am 7. Januar 2009, dass nach vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls vom 21. Juni 2006 spätestens ab 31. Dezember 2007 von der Wiedererlangung der Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei, wobei genauere zeitliche Angaben den Akten zu entnehmen seien. Weiter präzisierte er, dass die zumutbare Gewichtslimite für Heben und Tragen bei zirka 5 kg liege (Urk. 6/31, 6/34).
3.2 Dieses für die in Frage stehenden Belange des Bewegungsapparates umfassende Gutachten erfüllt die erforderlichen Kriterien für eine medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. dazu Erw. 2.5). Daran vermag der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht des A.___ vom 4. Mai 2010 nichts zu ändern. Dieser enthält aus rheumatologischer Sicht keine Befunde, welche Dr. Z.___ aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Vorakten nicht bereits bekannt waren. Dies gilt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin namentlich für die darin erwähnten Paresen rechts und die Spinal(kanal)stenose auf der Höhe L3/4 (Urk. 6/14, 6/19, 6/30/2). Eine Fussheberparese vermochte Dr. Z.___ indessen nicht zu bestätigen, während die bestehende Spinal(kanal)stenose im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule sowohl bei den Diagnosen als auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Berücksichtigung fand (Urk. 6/30/4-5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hatte während des laufenden Verwaltungsverfahrens am 23. Oktober 2008 einen Herzinfarkt erlitten, wovon die IV-Stelle am 19. November 2008 Kenntnis erhalten hatte (Urk. 6/32). Jedoch unterliess sie Abklärungen in diese Richtung. Dementsprechend fehlt es an einer fachärztlichen Beurteilung hinsichtlich der Auswirkungen der bestehenden koronaren Dreigefässerkrankung bei Status nach PTCA und Stenting am 23. Oktober 2008 auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 23 S. 2). Da eine im November 2008 durchgeführte Echokardiographie Resultate ergab, die sich durchwegs im Normalbereich bewegten (Urk. 23 S. 2), ist eine wesentliche Einschränkung bei Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Erwerbsbereich aber kaum anzunehmen. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn für die Frage nach dem Rentenanspruch erweist sich, wie nachfolgend darzulegen ist, die Invalidität im Haushaltsbereich als entscheidmassgeblich. Grundlage für deren Bestimmung ist die - nach dem Herzinfarkt erfolgte - Haushaltsabklärung vom 10. Februar 2009 (Bericht vom 20. Februar 2009, Urk. 6/35).
4.2
4.2.1 Der Haushaltsabklärungsbericht wurde gemäss den gesetzlichen Vorgaben (Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27 f. IVV) und unter Beachtung des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), insbesondere Rz. 3081 ff., erstellt. Das KSIH sieht für die Gewichtung der einzelnen Bereiche folgende Bandbreiten vor: Haushaltführung 2-5 %, Ernährung 10-50 %, Wohnungspflege 5-20 %, Einkauf und weitere Besorgungen 5-10 %, Wäsche und Kleiderpflege 5-20 %, Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen 0-30 % und Verschiedenes 0-50 % (Rz. 3086). Im konkreten Fall wurde die Haushaltsführung mit 5 %, die Ernährung mit 30 %, die Wohnungspflege mit 20 %, der Einkauf und weitere Besorgungen mit 10 %, die Wäsche und Körperpflege mit 20 %, die Betreuung von Kindern und Familienangehörigen mit 0 % und Verschiedenes mit 5 % gewichtet (Urk. 6/35), was insgesamt 90 % ergibt. Betreuungsaufgaben hat die Beschwerdeführerin, die mit ihrem Ehemann gemeinsam in einer Wohnung lebt, keine zu erfüllen. Ebenfalls verrichtet sie laut eigenen Angaben fast keine Tätigkeiten, die unter Verschiedenes fallen, wie Pflanzenpflege, Haustierhaltung und Ähnliches. Es rechtfertigt sich daher, die Ernährung stärker zu gewichten und auf 40 % heraufzusetzen, womit das Total der Tätigkeiten 100 % beträgt, zumal bei den übrigen Tätigkeiten das Maximum bereits ausgeschöpft ist.
4.2.2 Die für in den einzelnen Teilbereichen angenommenen Einschränkungen sind nicht zu beanstanden. Der Bericht enthält diesbezüglich für jeden Teilbereich eine kurze, nachvollziehbare Begründung. Die gesundheitlichen Einschränkungen waren bei der Haushaltsabklärung bekannt. Dies gilt insbesondere für die Folgen des erlittenen Herzinfarkts. Im Vordergrund stand indessen nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin die Rückenproblematik (Urk. 6/35 S. 1). Was die Beschwerdeführerin gegen die in den einzelnen Teilbereichen angenommenen Einschränkungen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Für den Bereich Einkauf wurde keine Einschränkung zugestanden. Vor dem Unfall besorgte die Beschwerdeführerin die Einkäufe selber. Heute erledigt sie diese mit ihrem Ehemann meistens gemeinsam (Urk. 6/35/5). Die Beschwerdeführerin macht aus diesem Grund eine Einschränkung von 50 % geltend (Urk. 14 S. 7). Dazu ist festzuhalten, dass die IV-Stelle in diesem Zusammenhang zu Recht berücksichtigt hat - weshalb auch kein Anlass besteht, in ihre Bewertung korrigierend einzugreifen -, dass im Haushalt tätige versicherte Personen im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 462 E. 4.2) die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere durch die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen, welche über das im Gesundheitsfall übliche Mass hinausgeht, zu mildern haben (BGE 130 V 101 E. 3.3.3). Die Mithilfe des Ehemannes kann vorliegend umso mehr gefordert werden, als er nicht mehr berufstätig ist und sich tagsüber zu Hause aufhält (Urk. 6/35/2; vgl. Urk. 6/30/1+3). Dies gilt auch für die Wohnungspflege, für welchen Bereich im Abklärungsbericht eine Einschränkung von 60 % angenommen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, als Reinigungsangestellte sei sie voll arbeitsunfähig, was entsprechend auch für die Wohnungspflege zu gelten habe (Urk. 14 S. 7), übersieht sie, dass ihr lediglich längeres Putzen nicht möglich ist. Dies lässt sich im Haushalt durch eine geschickte Organisation weitgehend vermeiden. Zudem wurde in diesem Punkt auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt, wonach ihr die Kraft für Putzarbeiten fehle und sie höchstens gelegentlich eine Tischplatte oder das Lavabo reinige (Urk. 6/35/4). Zu diesen leichten Tätigkeiten dürfte sie stets fähig gewesen sein, spätestens aber nach Ablauf des für den Beginn des Rentenanspruchs erforderlichen Wartejahres nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) per 1. Juni 2007, zumal die Ärzte des B.___ nur rund sieben Wochen später am 22. August 2007, nach einem erfolgten Rehabilitationsaufenthalt, die Beschwerdeführerin als fähig erachteten, den gesamten Haushalt, mithin auch schwerere Verrichtungen, mit Unterbruch selbständig zu erledigen (Urk. 6/19/1). Dem steht auch die Aussage des Gutachters Dr. Z.___ nicht entgegen, wonach die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise die Wiedererlangung der Fähigkeit zur Verrichtung von Haushalttätigkeiten spätestens ab 31. Dezember 2007 anzunehmen sei, nachdem er für genauere zeitliche Angaben auf echtzeitliche Berichte verwiesen hatte (Urk. 6/34). Aus diesem Grund ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie im Zusammenhang mit der Ernährungszubereitung zu keinerlei Aufräum- oder Putzarbeiten fähig sein soll. Die im Haushaltsbericht geschätzte Einschränkung im Bereich Ernährung von 25 % ist daher nicht zu beanstanden. Ebenfalls plausibel erscheint die Verneinung einer Einschränkung in den Bereichen Haushaltsführung und Verschiedenes (Urk. 6/30/4+6), was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht moniert wird (Urk. 14 S. 7). Die Beschwerdeführerin postuliert für den Bereich Wäsche und Kleiderpflege eine Einschränkung von 10 %, ohne dies näher zu begründen (Urk. 14 S. 7). Nach eigenen Angaben ist ihr das Tragen der Wäsche in die Waschküche sowie das Aufhängen der Wäsche nicht mehr möglich (Urk. 6/35/5). Letzteres ist angesichts des bestehenden Gesundheitsschadens nicht einleuchtend. Aber auf jeden Fall ist es dem Ehemann im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, diese Verrichtungen zu übernehmen, so dass sich auch in diesem Bereich die Annahme einer Einschränkung nicht rechtfertigt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, wie fachärztlich festgestellt wurde, unter keinem psychischen Gesundheitsschaden leidet (Urk. 6/24). Aufgrund des detaillierten und nachvollziehbaren Abklärungsberichts vermag die Beschwerdeführerin daher aus dem Umstand, dass Dr. Z.___ ihre Arbeitsfähigkeit in der Haushaltsführung medizinisch-theoretisch auf 50 % schätzte, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 22 % (0,05 x 0 % + 0,4 x 25 % + 0,2 x 60 % + 0,1 x 0 % + 0,2 x 0 % + 0 x 0 % + 0,05 x 0 %). Bei einem Anteil von 79 % beträgt der Teilinvaliditätsgrad für den Haushaltsbereich somit 17,38 % (0,79 x 22 %). Selbst wenn im erwerblichen Bereich wegen der Herzproblematik eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehen würde, was aber wie bereits erwähnt nicht der Fall sein dürfte, resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38,38 % beziehungsweise gerundet 38 % (0,21 x 100 % + 0,79 x 22 %). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da die Beschwerdeführerin über keine Rechtsschutzversicherung verfügt (Urk. 19 S. 1 lit. A) und angesichts der deklarierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse im prozessrechtlichen Sinne als mittellos gelten kann (Urk. 19 S. 1 ff. lit. B-C und 20/2-14) und weil der angestrengte Prozess darüber hinaus nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5, mit Hinweisen), ist dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung stattzugeben (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach zu bestellen. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 6. Mai 2011 (Urk. 28) ist sie mit Fr. 2'934.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit § 33 GSVGer) sind auf Fr. 700.-- festzusetzen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. März 2010 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, wird mit Fr. 2'934.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).