IV.2009.00952
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 30. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato ACLI
Weberstrasse 3, Postfach 24, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 in Y.___ geborene X.___, geschieden und Mutter zweier inzwischen erwachsener Kinder, reiste 1983 in die Schweiz ein, wo sie - ohne erlernten Beruf - verschiedenen Erwerbstätigkeiten (u.a. als Floristin) nachging, zuletzt als Geschäftsführerin in einem Restaurant. Seit dem 13. Oktober 2006 ist sie wegen Schmerzen, namentlich im Nacken- und Rückenbereich, vollständig arbeitsunfähig geschrieben.
Mit Gesuch vom 7. Januar 2008 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher Hinsicht, holte bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein und veranlasste schliesslich die Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin (Gutachten vom 23. Juni 2008; Urk. 7/19) sowie durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 23. Dezember 2008; Urk. 7/31). Gestützt auf diese Abklärungen verneinte sie - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/41) - mit Verfügung vom 31. August 2009 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/49 = Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___, vertreten durch Patronato ACLI, am 30. September 2009 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Versicherte gemäss den durchgeführten medizinischen Abklärungen zwar nach Ablauf des Wartejahres im Oktober 2007 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiterhin nur zu 60 % arbeitsfähig sei, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % errechne sich ein Invaliditätsgrad von 31 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).
2.2 Die Versicherte lässt dagegen hauptsächlich geltend machen, dass sie von ihrem Hausarzt bis zum heutigen Zeitpunkt vollständig arbeitsunfähig geschrieben sei. Sie leide an Schmerzen, welche zu Konzentrationsschwierigkeiten führten und weswegen sie demnächst psychologische Hilfe in Anspruch nehmen werde. Seit ca. zwei Wochen seien zudem weitere (körperliche) Beschwerden hinzugetreten (Urk. 1).
3.
3.1 Im Gutachten des Dr. Z.___ vom 23. Juni 2008 zuhanden der IV-Stelle wurden anlässlich der Untersuchung vom 30. Mai 2008 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben:
1. Generalisiertes Schmerzsyndrom cervikal und lumbal betont (ICD-10:M.79.0) bei/mit
- Wirbelsäulenfehlhaltung/Fehlstatik bei Dekonditionierung und Dg. 6
- Cervikocephalen Beschwerden (M53.0)
- Cervikobrachialgien beidseits (M53.1) ohne radiomorphologisches Korrelat im MRI
- Muskuläre Dysbalancen
- Lumbospondylogenem Syndrom links (M54.4)
- Leichte degenerative Veränderungen der LWS ohne Neurokompression
- Symptomausweitung / fibromyalgieforme Generalisationstendenz
2. Klinisch beginnende Fingerpolyarthosen (IDC-10: M15.9)
- Geringes radiologisches Korrelat
- IP-Arthrosen linker Daumen
In seiner Beurteilung führte Dr. Z.___ im Wesentlichen aus, die Versicherte beklage ein cervikales und lumbales Schmerzsyndrom, das sich im Verlaufe der aufgenommenen Arbeit im Service mit zunehmender Schwere zu manifestieren begonnen habe. Die im Verlauf involvierten Spezialisten hätten nach ausgiebigen bildgebenden und klinisch neurologischen Abklärungen sowie vorgenommenen Abklärungen im Labor kein zwingendes organisches Korrelat der beklagten Schmerzen eruieren können. Die multiplen Inkonsistenzen liessen eine Symptomausweitung vermuten.
Aus arbeitsmedizinischer Sicht liege die Belastbarkeit im Bereich jeder körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeit, die mit wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ohne schweres Heben und Tragen, ohne Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen, längerdauernd rein stehend, in langdauernd vornübergeneigten Körperhaltungen mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien, im Überkopfbereich oder mit HWS-Belastungen durch Blick nach oben und repetitive HWS-Rotationen, ausgeübt werden könnten. Zumutbar erschienen alle diesem Belastungsprofil gerecht werdenden Tätigkeiten, wozu neben einer Vielzahl von Arbeiten in der seriellen Produktion auch leichte Verkaufstätigkeiten oder Hilfsarbeiten in einem Blumengeschäft zu rechnen sein dürften. Eine Arbeit im Service mit Notwendigkeit zu Hebe- und Tragbelastungen in grösserem Ausmass erscheine für die Reintegrationsbemühungen ungünstig, seien aus rheumatologischer Sicht dennoch in einem 60 % Pensum zumutbar (Urk. 7/19).
In seiner ergänzenden Auskunft vom 16. Januar 2009 präzisierte Dr. Z.___ seine Angaben auf Nachfrage der IV-Stelle dahingehend, dass mit einem 60 % Pensum eine 60%ige Arbeitsfähigkeit gemeint sei, und gab an, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage 100 % (Urk. 7/33).
3.2 Am 24. Oktober 2008 wurde die Versicherte durch Dr. A.___ psychiatrisch begutachtet. In seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 23. Dezember 2008 erhob Dr. A.___ keine Diagnose nach ICD-10 und gab an, die ICD-Kriterien einer somatoformen Störung (F.45), insbesondere diejenigen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) oder einer depressiven Episode, seien nicht erfüllt (Urk. 7/31).
4.
4.1 In somatischer Hinsicht hatte die IV-Stelle der angefochtenen Verfügung die Einschätzung von Dr. Z.___ zu Grunde gelegt, was nicht zu beanstanden ist. Denn das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen einschliesslich eigens angefertigten bildgebenden Abklärungen sowie durchgeführten Laboruntersuchungen (Urk. 7/19 S. 14), wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) und in Auseinandersetzung mit denselben abgegeben (Urk. 7/19 S. 2 ff), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/19 S. 7), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet, so dass es den rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen genügt. Hinsichtlich der erhobenen Befunde stimmt es überdies weitgehend mit den bei den Akten liegenden (sich allerdings nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äussernden) Berichten der behandelnden Ärzte der Klinik B.___ überein (vgl. Urk. 7/18). Dem Gutachten kann somit volle Beweiskraft zuerkannt werden, weshalb gestützt darauf davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in angestammter Tätigkeit nur noch zu 60 % arbeitsfähig ist, hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit - soweit diese dem umschriebenen eingeschränkten Tätigkeitsprofil entspricht - vollständig arbeitsfähig ist.
Daran vermag nichts zu ändern, dass nach Angaben der Versicherten der Hausarzt Dr. med. C.___ (welcher gegenüber der IV-Stelle infolge eigener Erkrankung keine Angaben zu machen vermochte; vgl. Urk. 7/8 und Urk. 7/36) sie seit Oktober 2006 zu 100 % als arbeitsunfähig geschrieben hatte. Denn aus den Akten geht nicht hervor, ob diese - gegenüber dem Krankentaggeldversicherer getätigte - Einschätzung (vgl. etwa Urk. 7/9 S. 13 und 19) jegliche Erwerbstätigkeit betrifft oder ob sie sich (nur) auf die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführerin in einem Restaurant bezieht, welche aber auch nach Auffassung von Dr. Z.___ für die Versicherte ungünstig beziehungsweise ihr jedenfalls nicht mehr vollzeitlich zumutbar ist. Zu berücksichtigen ist sodann ebenfalls, dass nach der Rechtsprechung bezüglich der Angaben von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf und soll, dass Hausärzte infolge ihres Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen und dem Patienten im Zweifelsfall eher zu dessen Gunsten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen).
4.2 In psychiatrischer Hinsicht hatte Dr. A.___ das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint und im Übrigen auch keine psychiatrischen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben. Da auch das Gutachten von Dr. A.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Grundlage entspricht, kann auf die darin angestellten Schlussfolgerungen abgestellt werden. Dies gilt mit Blick auf die vorliegende medizinische Aktenlage um so mehr, als auch in den Berichten der behandelnden Ärzte keine psychiatrische Diagnosen erhoben beziehungsweise konkrete Hinweise auf einen psychischen Gesundheitsschaden geäussert wurden. Alsdann hatte auch die Versicherte selbst im Rahmen der Untersuchung durch Dr. A.___ sinngemäss geltend gemacht, sie sei in psychischer Hinsicht nicht beeinträchtigt ("sie sei im Kopf normal", vgl. Urk. 7/31 S. 5).
Wenn Dr. A.___ die Diagnosen einer (anhaltenden) somatoformen Schmerzstörung unter Hinweis auf ein vorhandenes anatomisches Korrelat verneint, ist zwar festzustellen, dass ein solches nicht beziehungsweise nur teilweise erhoben werden konnte (vgl. Urk. 7/19 S.12). Zu bemerken ist jedoch, dass selbst wenn vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung (oder ein ihr diesbezüglich gleichgestelltes Leiden) ausgegangen werden müsste, eine solche nach der Rechtsprechung grundsätzlich als mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar gilt. Somit würde auch bei entsprechender Diagnosestellung noch keine invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit resultieren, es sei denn, eine Begleiterkrankung (Komorbidität) oder andere, in der Rechtsprechung näher umschriebene Umstände legten die Annahme nahe, der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess sei unzumutbar, weil die versicherte Person nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (BGE 131 V 49 S. 50 mit Hinweisen). Solche Faktoren wurden von Dr. A.___ nach Lage der Akten jedoch nachvollziehbar verneint (Urk. 7/31 S. 11) und sind aufgrund der Abklärungen nicht ersichtlich.
4.3 Die Versicherte lässt in der Beschwerde vom 30. September 2009 nunmehr erstmals vorbringen, die Schmerzen griffen sie auch psychisch an, so dass sie psychologische Hilfe in Anspruch nehmen werde und zu diesem Zwecke demnächst einen Termin vereinbart habe; seit etwa zwei Wochen seien noch weitere Beschwerden hinzugetreten (vgl. Urk. 1 S. 2). Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung jedoch zu Recht bemerkt, bildet das Datum der angefochtenen Verfügung (vorliegend also der 31. August 2009) rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 169 Erw. 1), weshalb die im Einwand der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2009 jedenfalls noch unerwähnt gebliebenen (Urk. 7/45) und danach bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bei der IV-Stelle nicht geltend gemachten Beeinträchtigungen, insbesondere die angeführten psychischen Probleme sowie die Migräneanfälle, im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können, sondern bei der IV-Stelle neu geltend zu machen sein werden.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass auf die Ergebnisse der eingeholten Gutachten abzustellen und mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass die Versicherte zwar (aus rheumatologischen Gründen) in der angestammten Tätigkeit nur noch im Umfang von (jedenfalls) 60 %, jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von einem solchen in Höhe von Fr. 59'800.-- (für das Jahr 2007 als dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns; vgl. BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1) ausgegangen ist, entspricht dies doch den Angaben im Arbeitgeberbericht des D.___ vom 21. Februar 2008 (Urk. 7/7). Das Valideneinkommen wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt (Urk. 1).
5.2 Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2006 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, weshalb es sich sodann auch grundsätzlich als zutreffend erweist, dass die IV-Stelle das Invalideneinkommen anhand von statistischen Durchschnittswerten ermittelt und zu diesem Zwecke Tabellenlöhne herangezogen hat (vgl. Erw. 1.4 hievor). Da die für den Einkommensvergleich massgebenden Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222), ist jedoch - entgegen dem Vorgehen der Verwaltung, welche auf das Jahr 2008 abgestellt hat - das Invalideneinkommen in Bezug auf das Referenzjahr 2007 zu ermitteln.
Gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE; vgl. BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1) betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im Jahre 2006 Fr. 4'019.-- (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 1/2-2009, Tabelle B.9.2 S. 98) sowie der Lohnentwicklung für das Jahr 2007 von 1.6 % (Die Volkswirtschaft, 1/2-2009, Tabelle B.10.2, S. 99) errechnet sich somit ein Einkommen von Fr. 4'256.84, was einem Jahreseinkommen von Fr. 51'082.15 entspricht.
Davon ist mit der Verwaltung aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten verrichten kann und auch darin zusätzlich eingeschränkt ist, ein Abzug vorzunehmen, welchen die Verwaltung unter Berücksichtigung der von Dr. Z.___ genannten Einschränkungen ermessensweise auf 20 % bemessen hat. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal Gründe für einen weitergehenden Abzug nicht ersichtlich sind. Dies führt zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 40'865.70 (Fr. 51'082.-- x 0.8).
5.3 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in Höhe von Fr. 59'800.-- mit dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 40'865.70 resultiert ein Invaliditätsgrad von 31.7 % beziehungsweise gerundet 32 % ([Fr. 59'800.-- - Fr. 40'865.70] x 100 / Fr. 59'800.-- = 31,66%), was keinen Anspruch auf eine Rente ergibt. Anzumerken ist, dass selbst unter Berücksichtigung des nach der Rechtsprechung maximal zulässigen Abzuges in Höhe von 25 % (vgl. Erw. 1.4 hievor) und somit eines Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 38'311.60 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte ([Fr. 59'800.-- - Fr. 38'311.60] x 100 / Fr. 59'800.-- = 35.93 %).
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato ACLI
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).