IV.2009.00953
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 16. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. August 2009 einen Rentenanspruch von X.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. September 2009, mit welcher X.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), unter anderem mit der Begründung, die von der Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheids eingeholten Akten seien ihm nicht zur Stellungnahme gegeben worden, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei (Urk. 1),
und nach Einsicht in die Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2009, mit welcher die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ersucht hat, unter anderem mit der Begründung, durch die neu eingeholten Arztberichte habe sich weder an der Entscheidgrundlage etwas geändert, noch habe sich gegenüber dem Vorbescheid ein anderes Ergebnis ergeben (Urk. 6),
unter Hinweis,
dass die nach Erlass des Vorbescheids vom 1. April 2009 bei der Y.___ eingeholten Akten (Urk. 7/99) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 10. Juni 2009 (Urk. 7/101) und von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 18. Juli 2009 (Urk. 7/102) dem Beschwerdeführer vor Erlass der abweisenden Verfügung vom 27. August 2009 nicht zur Stellungnahme zugestellt wurden,
in Erwägung,
dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör haben, das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift, darstellt, wozu insbesondere deren Recht gehört, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen),
dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437),
dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, da er vor Erlass der Verfügung keine Einsicht in die bei der Y.___ eingeholten Akten (Urk. 7/99) sowie die Arztberichte von Dr. Z.___ vom 10. Juni 2009 (Urk. 7/101) und von Dr. A.___ vom 18. Juli 2009 (Urk. 7/102) nehmen konnte,
dass demnach die Verfügung vom 27. August 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese dem Beschwerdeführer Frist ansetzt, um zu den nach dem Vorbescheid eingeholten Akten Stellung zu nehmen,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig ist, wobei die Kosten unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen sind,
dass ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer);
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. August 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).