Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00954
IV.2009.00954

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 10. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1950, reiste im Jahre 1977 aus der Türkei in die Schweiz ein (Urk. 8/1, 8/14). Seit Februar 1994 wurde ihr, wegen physischen Beschwerden (chronisches cervicospondylogenes und cervicocephales sowie thorakavertebrales Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule und degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule [HWS], generalisierte Tendomyopathie der oberen Körperhälfte, Adipositas, neu Diabetes mellitus Typ II, seit Juni 1993) bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente ausgerichtet, wobei in der von den Ärzten damals attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Putzfrau allerdings auch psychosoziale und funktionelle Überlagerungen berücksichtigt worden sind (Urk. 8/23, 8/29 und 8/159/6). Gegen die Rentenverfügung vom 4. November 1994 liess die Versicherte am 2. Dezember 1994 Beschwerde führen (Urk. 8/30), welche vom hiesigen Gericht mit Entscheid vom 6. Januar 1998 abgewiesen wurde (Urk. 8/39). Dieser Entscheid wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) mit Urteil vom 12. März 1999 bestätigt (Urk. 8/15/6-11).
1.2     Im Februar 2001 wurde eine Rentenrevision durchgeführt, wobei X.___ geltend machte, ihr Zustand habe sich seit 5 Jahren verschlimmert (Urk. 9/45). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen vorgenommen hatte, wies sie das Begehren von X.___ vom 9. Februar 2001 um Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 5. Februar 2003 ab (Urk. 8/67). Dagegen liess sie durch Max S. Merkli am 10. März 2003 Einsprache erheben (Urk. 8/72). Am 29. November 2004 erlitt die Versicherte eine fulminante Pneumokokken-Sepsis bei Oberlappenpeumonie rechts, weswegen sie vom 28. Januar 2005 bis 9. März 2005 in der Klinik Y.___ stationiert war (Urk. 9/115). Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2006 hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und gewährte der Versicherten ab dem 1. Februar 2005 eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/145). Beschwerdeweise verlangte X.___ beim hiesigen Gericht am 22. Februar 2006, ihre Rente sei bereits ab März 2002, eventualiter ab September 2004 auf eine ganze Rente zu erhöhen (Urk. 8/156). Mit Urteil vom 8. August 2007 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2006 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente über den 1. Juli 2005 hinaus bejaht werde. Die Sache wurde an die IV-Stelle zur Vornahme von ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückgewiesen (Urk. 8/159). Am 4. Februar 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass eine medizinische Abklärung durch die MEDAS-Stelle Z.___ notwendig sei (Urk. 8/163). Das Z.___ erstattete sein Gutachten am 7. Januar 2009 (Urk. 8/168). Am 3. März 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem, bei einem Invaliditätsgrad von 37 %, die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des die Zustellung folgenden Monates vorgesehen wurde (Urk. 8/172). Am 3. April 2009 liess X.___ durch Max S. Merkli Einwände gegen den Vorbescheid vom 3. März 2009 erheben (Urk. 8/176), welche mit Eingabe vom 12. Mai 2009 ergänzend begründet wurden (Urk. 8/180). Die Gutachter des Z.___ äusserten sich dazu in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2009 (Urk. 8/182). Nach Prüfung der Einwände verfügte die IV-Stelle am 31. August 2009 wie angekündigt die Aufhebung der Rente (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ durch Max S. Merkli am 1. Oktober 2009 Beschwerde führen und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 31. August 2009 sei aufzuheben, eventualiter sei die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente herabzusetzen (Urk. 1 S. 2). Am 22. Oktober 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-188).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2    
1.2.1   Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus den medizinischen Akten ergebe sich, dass die Folgen der im November 2004 erlittenen schweren Erkrankung weitgehend abgeklungen seien, dass aber sämtliche früher diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen weithin bestünden und sich in keiner Weise verbessert hätten. Vielmehr seien seit 1994 neu eine Periarthropathie der rechten Schulter, eine Tendinopathie der Supraspinatussehne, eine Partialruptur der distalen Bizepssehneninsertation und fluktuierende Epikondylopatien hinzugetreten. Zudem bestehe ein Status nach Kleinhirninfakt, der allein schon die Arbeitsfähigkeit auch in leichten Tätigkeiten um 20 % reduziere (Urk. 1 S. 3). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, bei der seinerzeitigen Rentenzusprache sei zusätzlich von einer depressiven Symptomatik ausgegangen worden, ergebe sich nicht aus den Akten (Urk. 1 S. 4).
1.2.2         Aufgrund der vorhandenen Unterlagen, so die Beschwerdeführerin weiter, müsse davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin mindestens zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 5). In psychiatrischer Hinsicht sei das Gutachten des Z.___ äusserst fragwürdig. Der Psychologe lic. phil. G.___, bei dem sich die Beschwerdeführerin seit Mai 2005 in Behandlung befinde, diagnostiziere bei ihr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine mittelgradige Episode, sowie Anpassungsstörungen (Urk. 1 S. 5). Im Gutachten des Z.___ werde zwar ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne nach eigenen Angaben nachts wegen Atemnot häufig nicht schlafen, wobei dann Arme und Beine völlig schwach seien, und dass auch Treppensteigen Atemnot verursache. Daraus zögen indes die Z.___-Gutachter bei der Beurteilung keine Konsequenzen, und nicht einmal bei den Diagnosen finde sich ein Hinweis darauf (Urk. 1 S. 7).
1.3     Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihres Standpunktes auf die Stellungnahmen des A.___ vom 5. Februar 2009 (Urk. 8/173) sowie vom 1. Juli und 31. August 2009 (act. 8/186). Der A.___ komme dabei zum Schluss, dass das MEDAS-Gutachten des Z.___ vom 7. Januar 2009 (Urk. 8/168) sowie die ergänzend hierzu eingeholte Stellungnahme vom 29. Mai 2009 (Urk. 8/182) als Entscheidungsgrundlage dienen könnten, weshalb von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in leichter wechselbelastender Tätigkeit auszugehen sei.

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 31. August 2009 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3              Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.5         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

3.      
3.1     Wie in Erw. 2.4 festgehalten, ist der zeitliche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer rechtskonformen Abklärung beruhte (BGE 133 V 108 ff., Erw. 5). Umstritten ist vorliegend auch, ob die ursprüngliche Rentenzusprache auch aufgrund von bei der Beschwerdeführerin bestehender psychischer Probleme erfolgt war (vgl. Urk. 1 S. 4). Das hiesige Gericht hat im ersten Urteil vom 6. Januar 1998 in Sachen der Parteien festgestellt, dass im Sinne einer Gesamtbeurteilung bei der Beschwerdeführerin eine aus psychischer und physischer Sicht insgesamt bestehende Restarbeitsfähigkeit von 50 % für die Tätigkeit als Putzfrau bestehe (Urk. 8/39/9). Im zweiten Urteil vom 8. August 2007 hat das Gericht auf diese Beurteilung verwiesen (Urk. 8/159/6). Es ist demnach davon auszugehen, dass die ursprüngliche halbe Invalidenrente auch gestützt auf psychische Probleme der Beschwerdeführerin gewährt wurde. Sodann gelangte das hiesige Gericht im Urteil vom 9. Mai 2007 zur Feststellung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf die damals vorliegenden Arztberichte und Gutachten bis und mit Oktober 2004 objektiv nicht derart wesentlich verschlechtert hatte, dass ihr eine höhere Invalidenrente zugestanden hätte (Urk. 8/159/11). Erst ab dem 29. November 2004 sei wegen einer fulminanten Pneumokokken-Sepsis bei Oberlappen Pneumonie rechts mit einem Multiorganversagen eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten, die sich bis erwiesenermassen am 24. März 2005 auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt habe. Weitere Abklärungen seien hingegen bezüglich der Frage nötig, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche sich auch nach dem 24. März 2005 wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würde (Urk. 9/159/16). Erstellt sei lediglich, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2005 mindestens bis 30. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente zustehe. Gestützt auf diese Erwägungen hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Mai 2007 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2006 insoweit auf, als damit der Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente über den 1. Juli 2005 hinaus bejaht wurde, und wies die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme von ergänzenden medizinischen Abklärungen zurück (Urk. 8/159).
         Zu prüfen ist also, ob sich seit der erstmaligen Rentengewährung ab Februar 1994 bis zur angefochtenen Verfügung vom 31. August 2009 (Urk. 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass ihr ab 1. November 2009 keine Invalidenrente mehr zusteht.
3.2     Bei der erstmaligen Rentenzusprechung litt die Beschwerdeführerin insbesondere an einem chronischen Panvertebralsyndrom bei einem Flachrücken sowie an degenerativen Veränderungen, wobei diese stark funktionell überlagert schienen. Gestützt auf die damalige medizinische Aktenlage gelangte das hiesige Gericht im Urteil vom 6. Januar 1998 zur Gesamtbeurteilung, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychischer und physischer Sicht insgesamt eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % für die Tätigkeit als Putzfrau vorliege (Urk. 8/39/9). Diese Einschätzung wurde vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Entscheid vom 12. März 1999 geschützt (Urk. 8/44/2-7).
3.3    
3.3.1   Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2009 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das Gutachten des Z.___ vom 7. Januar 2009 (Urk. 9/168).
3.3.2   Am Gutachten des Z.___ wirkten die Dres. med. B.___, Internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, sowie E.___, Facharzt für Neurologie, mit (Urk. 8/168/26). Die Gutachter stellten aufgrund der von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, der Anamnese, der bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24. November 2008 erhobenen Befunde sowie gestützt auf die psychiatrische, rheumatologische und neurologische Beurteilung die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: (1) chronisches rechtsbetontes zervikospondylogenes und thorakolumbales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.1, M54.8), (2) multifaktorielle Zervikobrachialgie rechtsbetont (ICD-10: M53.1), (3) Polyneuropathie (dabetisch, Critical-Illness-PNP, ICD-10: G62.9), (4) Status nach Kleinhirninfakt 2004 bei Pneumokokken-Sepsis (ICD-10: I63.9) sowie (5) unspezifisches Ganzkörperschmerzsyndrom rechtsbetont ohne adäquates somatisches Korrelat (ICD-10: R52.9). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzsstörung (ICD-10 F45.4), (2) ein metabolisches Syndrom, (3) eine unklare Erhöhung der Leberparameter (ICD-10: K76.9), (4) diskrete Heberdenarthrosen II-V beidseits, (5) eine beginnende Coxarthrose links und (6) eine vermehrte Sklerosierung der Iliosakralgelenke, möglicherweise Status nach ISG-Arthritis (Urk. 9/168/22-23).
3.3.3   Der Psychiater Dr. C.___ berichtete, dass die Stimmung der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung ausgeglichen und der affektive Kontakt zum Untersucher sowie zur Dolmetscherin gut gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinklar und allseits orientiert gewesen. Die Auffassungsgabe und die Konzentrationsfähigkeit seien nicht eingeschränkt gewesen. Es hätten sich keine Hinweise für Merkfähigkeitsstörungen und Gedächtnisstörungen finden lassen. Das Denken der Beschwerdeführerin sei formal und inhaltlich unauffällig gewesen. Hinweise für sozialen Rückzug, Aggressivität, Suizidalität oder Selbstbeschädigung seien nicht gefunden worden (Urk. 8/168/11-12). Gestützt auf die erhobenen Befunde gelangte Dr. C.___ zur Beurteilung, das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es handle sich um eine somatoforme Schmerzstörung. Weitere psychiatrische Diagnosen könnten nicht gestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht depressiv (Urk. 8/168/12). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die früher in den Akten erwähnten depressiven Verstimmungen hätten sich zurückgebildet. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Dass alle therapeutischen Bemühungen scheiterten, hänge wesentlich damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen (Urk. 8/168/13).
3.3.4   Dr. D.___ führte in seinem Bericht nach der rheumatologischen Untersuchung am 24. November 2008 aus, dass aus rheumatologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin, wo eine repetitive Belastung der Arme und zum Teil auch des Rückens notwendig sei, keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Überkopf- und Haltearbeiten der Arme, ohne repetitive Belastung der Arme und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule sei die Arbeitsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt. Die aktuelle Beurteilung entspreche weitgehend derjenigen des interdisziplinären Gutachtens der MEDAS F.___ aus dem Jahre 2002 (Urk. 9/168/19).
3.3.5   Im neurologischen Teilgutachten legte Dr. E.___ dar, bei niedrigem Ausbildungstand (Analphabetin) weise die Beschwerdeführerin bei Bewusstseinsklarheit und allseitiger Orientiertheit in der Exploration bei entsprechend wiederholtem Nachfragen keine mnestischen Defizite auf und zeige eine adäquate Auffassungs- und Aufmerksamkeitsspanne. Die geklagten Gedächtnis- und Antriebsminderungen seien überdies in Zusammenhang mit der jahrelangen Krankengeschichte zu betrachten, die auch von Vorsorgewünschen geprägt sei. Überdies biete die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung in keinster Weise das Bild hirnorganisch Erkrankter, deren Verhalten meistens geprägt sei von Dissimulation und Bemühung um beste Leistungen und weniger von ausgeprägter Klagsamkeit und ausführlicher Beschwerdeschilderung. Für bewusstseinsnahe Tendenzen spreche überdies die Prüfung des Lasègue, welche bei expliziter Prüfung Schmerzen bei 30-45° ergebe, bei Prüfung unter Ablenkung hingegen völlig negativ ausfalle. Der Kleinhirninsult könnte zu halbseitig begrenzten, ataktischen Defiziten geführt haben, diese seien aber bei der Untersuchung nicht nachweisbar, da diese durch die Ausgestaltung völlig überlagert seien (Urk. 9/168/21). Geringe Koordinationsdefizite könnten der Beschwerdeführerin aber zugebilligt werden. Ähnliche Überlegungen würden auch für die Polyneuropathie gelten. Hier finde sich als Korrelat der beidseitige ASR-Verlust, aber keine weitere funktionelle Einschränkung bei den Gleichgewichtsprüfungen. Auch hier treffe das oben Gesagte zu, und es sei eine geringe Gangunsicherheit zuzubilligen. Betreffend das HWS-Syndrom würden sich keine zusätzlichen radikulären oder medullären Ausfälle ergeben (Urk. 9/168/22). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht führte Dr. E.___ aus, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung des Gleichgewichtsvermögens wie zum Beispiel auf Leitern oder Überkopfarbeiten könnten nicht verrichtet werden. Für alle übrigen leichten Tätigkeiten sowie auch für Arbeiten als Hausfrau sei aus neurologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 9/168/22).
3.3.6         Zusammenfassend hielten die Gutachter des Z.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen und neurologischen pathologischen Befunde eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe. Körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin jedoch, unter Einhaltung der im Gutachten festgelegten Einschränkungen, mit einer Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit von 70 % zumutbar. Das Arbeitspensum könne vollschichtig umgesetzt werden. Auch im Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten keine vorgeschlagen werden. Ebenso wenig könnten berufliche Massnahmen empfohlen werden (Urk. 9/168/25).
3.4     Nebst dem Z.___-Gutachten liegt der Bericht vom 29. April 2009 des Psychologen lic. phil. G.___ auf, welcher von der Beschwerdeführerin seit dem 20. Mai 2005 in unregelmässigen Abständen konsultiert wird. Gemäss lic. phil. G.___ leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.2). Die Beschwerdeführerin befinde sich immer noch in dieser depressiven Episode, weil sie an Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Aggressivität, ausgeprägter körperlicher Müdigkeit, Traurigkeit und einer Selbstwertproblematik leide (Urk. 3/8).
3.5     Zudem reichte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme von Dr. med. H.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 30. September 2009 ein, worin dieser ausführte, seit der akuten Sepsis der Lunge im November 2004 leide die Beschwerdeführerin unter Ruheatemnot und Anstrengungsatemnot. Unter Antiasthmatika sei es nie zur Besserung gekommen, da wahrscheinlich die Lunge irreparabel geschädigt sei. Da sie unter massiven körperlichen Beschwerden leide, sei die Atemnot nie richtig im Vordergrund gewesen. Die Lunge habe aber nicht mehr die normale Lungenkapazität. In der Untersuchung zeige sich bei normaler Atemfrequenz eine flache oberflächliche Atmung. Auskultorisch sei bei der Lunge keine Ausbreitung in der Inspiration nachweisbar (Urk. 3/9).

4.
4.1     Eine Würdigung des Gutachtens des Z.___ ergibt, dass diese Expertise für die streitigen Belange umfassend ist, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) und aufgrund einer allseitigen Untersuchung (vgl. hierzu auch Erw. 4.3 nachfolgend) erstellt worden ist. Die Beurteilung der medizinischen Situation durch die Experten ist einleuchtend, womit auf dieses Gutachten abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin äussert diverse Kritik am Gutachten des Z.___, wobei diese keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens zu begründen vermögen.
4.2
4.2.1   In somatischer Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Seit 1994 seien neu auch eine Periarthropathie der rechten Schulter, eine Tendinopathie der Supraspinatussehne, eine Partialruptur der distalen Bizepssehneninsertion und fluktuierende Epikondylopathien hinzugetreten (Urk. 1 S. 3). Der rheumatologische Gutachter des Z.___ hat die oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin untersucht (Urk. 8/168/15), jedoch keine Periarthropathie der rechten Schulter diagnostiziert womit auch nicht davon auszugehen ist, dass eine solche damals noch vorgelegen hat. Die übrigen Gesundheitsstörungen finden sich auch im Gutachten des Z.___ (Urk. 9/168/22). Trotzdem gingen dessen Gutachter nicht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe, sondern hielten vielmehr fest, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten unter Einhaltung der im Gutachten festgelegten Einschränkungen mit einer Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit von 70 % zumutbar seien (Erw. 3.3.6). Auch der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Diagnose des Status nach Kleinhirninfakt bedinge für sich allein schon eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auch in leichten Tätigkeiten um 20 %, findet in der Expertise keine Stütze.
4.2.2   Soweit Dr. H.___ von Atemnot berichtete (Erw. 3.5), hatte die Beschwerdeführerin auch gegenüber den Gutachtern des Z.___ über Atemnot in der Nacht und beim Treppensteigen geklagt (Urk. 9/168/8). Trotzdem war die klinische Untersuchung der Lungen durch die Gutachter unauffällig (Urk. 9/168/9). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird das Gutachten des Z.___ nicht schon dadurch mangelhaft, wenn die Gutachter, da objektive Befunde fehlten, nicht weiter auf die von Beschwerdeführerin geschilderten Atembeschwerden eingingen. Im Übrigen ist auch dem Bericht der Klinik Y.___ vom 9. März 2005, wo die Beschwerdeführerin nach der Pneumokokken-Sepsis vom 28. Januar bis zum 9. März 2005 hospitalisiert war, nichts bezüglich der geltend gemachten Ruhe- und Anstrengungsatemnot zu entnehmen (Urk. 9/115), obwohl diese Beschwerden laut Dr. H.___ seit der Lungensepsis im Jahr 2004 bestehen sollen (Urk. 3.5).
4.3         Bezüglich psychischer Beschwerden bringt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die vom behandelnden Psychologen lic. phil. G.___ gestellten Diagnosen vor, es sei äusserst fragwürdig, dass die Gutachter des Z.___ das Vorhandensein einer psychischen Krankheit verneinen würden (Urk. 1 S. 5). Bereits im Verwaltungsverfahren nahmen die Gutachter Dr. C.___ sowie Dr. med. I.___ zum Standpunkt des lic. phil. G.___ Stellung. Sie wiesen noch einmal darauf hin, dass sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine Hinweise für eine depressive Erkrankung ergeben hätten. Zum Vorwurf, bei der psychiatrischen Exploration sei kein Depressionstest gemacht worden (Urk. 3/8/1), hielt Dr. C.___ fest, alle Fragebogen, die zur Erfassung von Depressionen oder anderen psychischen Störungen verwendet werden könnten, seien für den klinischen Alltag (z.B. Prüfung von Veränderungen vor und nach Durchführung einer Behandlung, Verlaufskontrollen) entwickelt worden. Keines dieser Verfahren sei geeignet, im gutachterlichen Kontext die Beschwerden eines Versicherten zu objektivieren. Solche Verfahren würden nur vordergründig eine Objektivität vorspiegeln, indem sie - nach Auszählung der Antworten - einen pseudogenauen Score ergeben würden, der mit Normwerten verglichen werden könne. Durch solche Verfahren werde keine höhere Genauigkeit erreicht, sondern im Gegenteil eine Pseudogenauigkeit erzielt (Urk. 9/182/2). Nach med. pract. J.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom A.___, wird dadurch nachvollziehbar begründet, weshalb auf ein subjektives Testverfahren verzichtet worden ist (Stellungnahme vom 31. August 2009, Urk. 9/186/4). Nach ständiger Rechtsprechung ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Diese Grundsätze müssen auch für einen behandelnden Psychologen gelten. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr wegen des Umstands, dass sie in der Türkei nie eine Schule besucht habe und ihre beiden älteren Kinder erst später in die Schweiz gekommen seien (Urk. 1 S. 6-7), vorbringen lässt, es liege eine schwere lebensgeschichtliche Belastung vor, handelt es sich dabei um eine nicht fachärztliche Qualifikation, dessen Nichtberücksichtigung im Z.___-Gutachten an dessen Überzeugungskraft nichts zu ändern vermag (Urk. 8/168/11). Die von der Beschwerdeführerin gegenüber der psychiatrischen Beurteilung geäusserte Kritik vermag somit keine Zweifel an deren Beweiswert zu begründen. Darauf hinzuweisen ist schliesslich, dass sich die Beschwerdeführerin seit Mai 2005 bei lic. phil. G.___ in Behandlung befindet, am Anfang wöchentlich, aktuell alle zwei Monate (Urk. 8/179/3). Das weist auf einen erheblich gebesserten psychischen Zustand hin.
4.4         Nachdem gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten davon auszugehen ist, dass neben der vom Z.___-Gutachter C.___ erhobenen somatoformen Schmerzstörung keine weiteren psychische Störungen der Beschwerdeführerin mehr bestehen, ist damit von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen. Damit braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob eine nicht zulässige Aufhebung einer Dauerleistung gestützt auf eine geänderte Gerichtspraxis, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 4), vorliegt.

5.         Gestützt auf die Feststellungen der Z.___-Gutachter ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustands und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten aus. Auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Beim Invalideneinkommen wurde gar ein Abzug von 20 % berücksichtigt, und das Valideneinkommen liegt zudem rund 10 % unter dem branchenüblichen Lohn, welcher in der Reinigung erzielt werden könnte (Urk. 9/170). Da bei einem Invaliditätsgrad von 37 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (Erw. 2.3), hat die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin somit zu Recht aufgehoben.

6.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.--anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).