Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00956
IV.2009.00956

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtssekretärin Frick


Urteil vom 29. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:
1.       Der 1952 geborene X.___ arbeitete als Maurer, bevor er sich im Jahr 1990 als Cheminéebauer selbständig machte (Urk. 7/10/2). Ab 1994 besuchte er - mit Unterbruch (Urk. 7/42; Urk. 7/59) - im Sinne einer durch die Invalidenversicherung (IV) unterstützten beruflichen Eingliederungsmassnahme (Umschulung), welche er per 6. Oktober 1997 abbrach, die Sprach- und Handelsschule Winterthur (Verfügungen vom 12. Juli 1994 [Urk. 7/19], 18. April 1995 [Urk. 7/28], 19. Januar 1996 [Urk. 7/35], 9. September 1997 [Urk. 7/61] und 23. März 1998 [Urk. 7/73]). Am 22. November 1997 ersuchte der Versicherte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, anstatt der Umschulung um Ausrichtung einer Teilrente, da er ab Dezember 1997 teilweise wieder kleine Maurerarbeiten in eigener Regie ausführe (Urk. 7/68-69), woraufhin ihm die IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. April 2000 per 1. September 1996 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zusprach (Urk. 7/ 119) und diese im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 26. November 2002 nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades auf eine ganze Rente erhöht hatte (Urk. 7/132; Urk. 7/133). Diese wiederum wurde von der IV-Stelle anlässlich der nächsten amtlichen Revision mit Mitteilung vom 2. November 2005 bestätigt (Urk. 7/137).
         Im nächsten amtlichen Revisionsverfahren machte X.___ am 14. November 2008 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/140), woraufhin die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse abklärte (Urk. 7/141-142) und den Versicherten durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, und durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten liess (rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 4. Mai 2009; Urk. 7/146). Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2009 stellte die Verwaltung dem Versicherten die Herabsetzung seiner ganzen auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 7/153). Nachdem dieser am 4. Juli 2009 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/154), verfügte die IV-Stelle am 17. September 2009 per 1. August 2009 nach Massgabe eines 61%igen Invaliditätsgrades die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Versicherte am 2. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 17. September 2009 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 22. Oktober 2009 unter Hinweis auf die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Diensts vom 26. Juli und 10. September 2009 auf Abweisung dieser Beschwerde (Urk. 6).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die seit 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
         Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

2.
2.1     Die dem Beschwerdeführer eine volle Rente zusprechende Verfügung vom 26. November 2002 (Urk. 7/133) basierte gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. November 2002 (Urk. 7/130) auf einem Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und seit 1999 Hausarzt des Versicherten (Urk. 7/135/2), vom 4. September 2002 (Urk. 7/126) sowie einem Schreiben von X.___ vom 15. Oktober 2002, in dem dieser der IV-Stelle erklärte, seine Tätigkeit im zweiten Quartal des Jahres 2002 aufgegeben haben zu müssen (Urk. 7/128) und der Erfolgsrechnung des Jahres 2001 und des ersten Quartals des Jahres 2002 (Urk. 7/129). Der Arztbericht enthielt die Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, einer zunehmenden Beeinträchtigung durch die chronisch obstruktive Pneumopathie (COPD) sowie weichteilrheumatischer Schmerzen, die unverändert seien. Dr. A.___ erklärte, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich verschlechtert und führte aus, es sei dem Patienten nicht möglich, mehrere Stunden aneinander bei der Arbeit zu verharren, er könne deshalb keine Aufträge mit Zeitdruck mehr übernehmen, womit er auch nicht konkurrenzfähig sei. Die Erholungsphasen würden immer länger (Urk. 7/126/1). Die Prognose sei schlecht, da der Verlauf ohne Hoffnung auf Erfolg oder Heilung der Grundleiden sei. Berufliche Massnahmen seien sinnlos, da auch sitzende Tätigkeiten die Schmerzen provozieren würden (Urk. 7/126/2). Die den Anspruch auf eine volle Rente bestätigende Mitteilung vom 2. November 2005 basiert gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. November 2005 (Urk. 7/136) auf dem vom Versicherten am 15. Oktober 2005 ausgefüllten „Fragebogen für Revision der Invalidenrente“, in dem dieser angab, dass sich sein Gesundheitszustand kontinuierlich verschlechtere (Urk. 7/134) sowie wiederum auf einem Arztbericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 22. Oktober 2005, der den Gesundheitszustand des Versicherten als stationär bezeichnete und in diagnostischer Hinsicht ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein COPD und eine Depression erwähnte. Er hielt fest, der Patient sei seit etwa 1998 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/135/1-2).
2.2
2.2.1   Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2009 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
         Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und seit 31. Mai 2007 Hausarzt des Versicherten, erhob am 23. November 2008 mit Bericht zuhanden der IV-Stelle die arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms mit weichteilrheumatischer Komponente, einer COPD, eines Nikotinabusus und eines depressiven Gemüts/Suizidalität. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei der Status nach Alkoholkonsum bis 1991 (Urk. 7/142/2). In der Anamnese erwähnte er Rückenschmerzen, Ateminsuffizienz, chronischer Husten, Auswurf und eine depressive Symptomatik. Gegenwärtig bestünden die Behandlungen des Beschwerdeführers in inhalativer Atemtherapie und Antidepressiva. Dieser arbeite zur Zeit nicht, er habe trotz erfolgter Umschulung keine Arbeit gefunden (Urk. 7/142/3). Im kaufmännischen Bereich sei X.___ jederzeit einsetzbar, wobei die Leistungsfähigkeit nicht vermindert sei (Urk. 7/142/4). 50% seien in einer rein „sitzenden“ Tätigkeit (kaufmännischer Bereich) sicher machbar (Urk. 7/142/5). Eine Wiedereingliederung werde durch die depressive Komponente verhindert. Der Arzt führte an, jedes Mal, wenn man Vorschläge mache, werde sogleich mit einer Verschlechterung der Psyche und Suizidalität reagiert. Es solle eine neue Beurteilung stattfinden, was überhaupt noch geleistet werden könne (Urk. 7/142/4-5).
2.2.2         Nachdem der rheumatologische Facharzt Dr. Y.___ X.___ am 22. April 2009 untersucht hatte, diagnostizierte er im Gutachten vom 4. Mai 2009 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit intermittierend spondylogener Ausstrahlung rechts mit/bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit schwerer Osteochondrose L4/5 und L5/S1, medio-lateraler mittelgrosser Diskushernie L4/5 rechtsbetont und klinischer Instabilität L4/5 sowie eine COPD mit/bei persistierendem Nikotinabusus (Urk. 7/146/17). Der psychiatrische Facharzt Dr. Z.___ hielt eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) mit kurzdauernden, schweren depressiven Episoden bei zugrunde liegender depressiver Neurose (ICD-10 F34.1; Urk. 7/146/26) fest.
         Der rheumatologische Gutachter beobachtete bei der Untersuchung des Beschwerdeführers, dass das Ausziehen langsam geschehe, wobei der Explorand dabei deutlich behindert sei. Sobald dieser sich körperlich leicht anstrenge, würden Atemnot sowie ein Reizhusten auftreten. Ferner sei er seitens des Rückens deutlich behindert, so müssten die Socken im Knien ausgezogen werden. Beim Besteigen der Untersuchungsliege bestehe ebenfalls eine deutliche Behinderung, so auch beim Drehen auf derselben. Beim Anziehen sei der Explorand wiederum deutlich behindert. Dieser zeige sofort eine erhebliche Dyspnoe mit auch erheblichem Reizhusten bei dieser körperlich geringen Anstrengung (Urk. 7/146/15). Die von Dr. Y.___ veranlasste Röntgenuntersuchung der LWS des Versicherten ergab eine schwere Osteochondrose L4/5 und L5/S1 mit „Traction spurs“ als Hinweis auf Instabilität im Segment L4/5 mit Retrolistese L4/5 und radiologisch beginnende Coxarthrosezeichen (Urk. 7/146/17). Der rheumatologische Teilgutachter führte aus, der Versicherte sei als Kundenmaurer vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/146/19). Für eine rückenadaptierte Tätigkeit, bei welcher er nicht über 10 Kilogramm heben, stossen oder ziehen, nicht dauernd vornübergeneigt arbeiten, sich nicht repetitiv bücken, welche er nicht nur sitzend oder stehend ausüben müsse, bei welcher er die Position wechseln könne, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Einschränkung von 50 % müsse gemacht werden, da auch bei einer leichten Arbeit eine Instabilität zum Tragen komme, welche die Belastungsfähigkeit des Rückens ganz erheblich einschränke und einen vermehrten Pausenbedarf zur Folge habe. Die Beurteilung des Beginns dieser Arbeitsunfähigkeit werde dadurch erschwert, dass seit mehreren Jahren keine Röntgendokumentation erfolgt sei, sicherlich habe die heutige Beurteilung schon längere Zeit Gültigkeit, er vermute mehrere Jahre, da es bis zur Ausbildung dieser ausgeprägten degenerativen Veränderungen Jahre benötige. Eine genaue Datierung respektive Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei so jedoch nicht möglich (Urk. 7/146/20).
         Der psychiatrische Gutachter berichtete, dass der Beschwerdeführer sich anhaltend etwas depressiv fühle. Es gäbe drei- bis viermal pro Jahr depressive Einbrüche, die zwischen einer Stunde und mehreren Tagen, maximal auch schon drei Wochen, dauern würden, und in denen sich der Explorand schwer depressiv, vollständig antriebs- und initiativenlos, ohne jegliches Interesse oder Lust, perspektiven- und hoffnungslos sowie suizidal fühle (Urk. 7/ 146/23). Dr. Z.___ erlebte die Grundstimmung des Exploranden als konstant leicht depressiv, nie euthym, aber auch nicht schwerergradig depressiv. Hin und wieder habe er eine gewisse affektive Schwingungsfähigkeit gezeigt, die insgesamt jedoch eher verhalten ausgefallen sei. Der affektive Rapport sei gut etablierbar gewesen. Der Explorand habe keine offensichtliche Affektlabilität gezeigt, habe aber die meiste Zeit etwas affektarm gewirkt, nie aber affektverflacht oder -starr. Eine Affektinkontinez habe er nie gezeigt (Urk. 7/146/25). Es könne unter sehr hoher Kongruenz zwischen den subjektiven Angaben des Versicherten und den objektiven Untersuchungsbefunden die Diagnose einer leichten depressiven Episode beziehungsweise Störung gestellt werden. Es ergäben sich nur leichtgradige Funktionseinbussen aus psychiatrischer Sicht, dies sowohl auf Grund der eigenen Angaben des Exploranden als auch infolge der objektiven Untersuchungsbefunde. Dies stehe in sehr gutem Einklang mit den Empfehlungen von „Foerster et al., Med. Sach. 2/2007“, wonach bei einer leichten depressiven Störung eine Einbusse der Arbeitsfähigkeit bis zu 20 % attestiert werden könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, - in Anlehnung an die Entrichtung einer ganzen Rente - seit 1. August 2002 (Urk. 7/146/27-28).
         Der Gesamtbeurteilung ist zu entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeiten aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht nicht additiv wirken würden (Urk. 7/146/33).

3.
3.1         Währenddem die IV-Stelle im Wesentlichen gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 23. Mai 2008 davon ausgeht, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten insofern verbessert habe, als ihm eine angepasste Tätigkeit nunmehr mit einem Pensum von 50 % zumutbar sei und dies zu einem Invaliditätsgrad von 61 % und somit zu einer Reduktion der ganzen auf eine Dreiviertelsrente führe, ist der Beschwerdeführer - unter Verweis auf „seine Hausärzte“ - der Ansicht, dass auf dieses Gutachten nicht abgestellt werden könne, sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, er noch immer zu 100% arbeits- und erwerbsunfähig sei und er folglich weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe.
3.2         Vergleicht man die Diagnosen zum Zeitpunkt der Rentenerhöhung vom 26. November 2002 und der die ganze Rente bestätigenden Mitteilung vom 2. November 2005 (chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, zunehmende Beeinträchtigung durch die COPD, weichteilrheumatische Schmerzen; vgl. oben Erw. 2.1) mit denjenigen zum Zeitpunkt der rentenherabsetzenden Verfügung vom 17. September 2009 (chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit weichteilrheumatischer Komponente, COPD, Nikotinabusus, depressives Gemüt/ Suizidalität [Erw. 2.2.1]; chronisches Lumbovertebralsyndrom mit intermittierend spondylogener Ausstrahlung rechts mit/bei degenerativen Veränderungen der LWS mit schwerer Osteochondrose L4/5 und L5/ S1, medio-lateraler mittelgrosser Discushernie L4/5 rechtsbetont und klinischer Instabilität L4/5, COPD mit/bei persistierendem Nikotinabusus, leichte depressive Episode mit kurzdauernden, schweren depressiven Episoden bei zugrunde liegender depressiver Neurose [Erw. 2.2.2]) lässt sich feststellen, dass sich die Diagnosen nicht wesentlich verändert haben. Der frühere Hausarzt des Versicherten, Dr. A.___, stellte denn auch schon im Jahr 2002 eine schlechte Prognose bezüglich der rheumatologischen Problematik, „da der Verlauf ohne Hoffnung auf Erfolg oder Heilung der Grundleiden sei“ Urk. 7/126/2, was auch vom zur Zeit des Verfügungserlasses aktuellen Hausarzt Dr. B.___ im Jahr 2008 bestätigt wurde, „da keine Ausheilung möglich“ sei (Urk. 7/142/3). Der begutachtende Rheumatologe Dr. Y.___ hält fest, dass die Beurteilung des Medizinischen Zentrums Römerhof, „lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen, Verdacht auf funktionelle Instabilität L4/5“ vom 8. September 1999 auch zum Begutachtungszeitpunkt (22. April 2009) noch Gültigkeit haben dürfte „in dem Sinne, als dass die degenerativen Veränderungen L4/5 zugenommen“ hätten (Urk. 7/146/ 35). In psychiatrischer Hinsicht ordnete Dr. A.___ im Jahr 2005 die Depression bei den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 7/ 135/1) und der begutachtende Psychiater Dr. Z.___ hielt fest, „seit 2000/2001 scheint eine gewisse psychische Zustandsverschlechterung“ eingetreten zu sein (Urk. 7/146/36).
3.3     Bei den der Rentenherabsetzung per 1. August 2009 zugrunde liegenden Beurteilungen (durch Dr. B.___, Dr. Y.___ und Dr. Z.___) handelt es sich nach dem Gesagten um die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes. Dies genügt jedoch zur Vornahme einer Rentenrevision nicht, selbst wenn die neuere Beurteilung als überzeugender erscheint als diejenige, welche zur früheren Rentengewährung respektive -erhöhung geführt hatte. Die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) ist zwar nicht unplausibel; dies ändert jedoch nichts am entscheidenden Umstand, dass keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ersichtlich, sondern lediglich dessen erwerbliche Auswirkungen anders beurteilt worden sind. Dies genügt rechtsprechungsgemäss ebenfalls nicht für eine revisionsweise Abänderung des Rentenanspruchs. Es fehlt somit - jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung - an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.

4.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. September 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 31. Juli 2009 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).