Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00958[9C_604/2011]
UV.2009.00371

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Huber


Urteil vom 6. Juni 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1967, arbeitete seit 3. Mai 2004 als Schlosser bei der Y.___ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 21. Mai 2007 erlitt er bei einem Arbeitsunfall eine Verletzung des linken Handgelenkes (Unfallmeldung vom 25. Mai 2007, Urk. 8/1).
Mit Verfügung vom 15. November 2008 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 23 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 8/62).
Die dagegen am 24. November 2008 (Urk. 8/65) erhobene und am 25. November 2008 (Urk. 8/66) sowie am 7. Januar und 17. März 2009 (Urk. 8/70 und Urk. 8/77) ergänzte Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. September 2009 ab (Urk. 8/95 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Oktober 2009 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2009 (Urk. 7) schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde. Am 1. Februar 2010 erstattete der Versicherte eine Replik (Urk. 13) und am 24. Februar 2010 die SUVA eine Duplik (Urk. 16), welche am 1. März 2010 dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Schliesslich hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.5     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.6
1.6.1   Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6.2   Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).

2.
2.1     Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 21. Mai 2007 bei einem Selbstunfall, bei welchem er mit einem Hammer ausrutschte und sich damit auf das linke Handgelenk schlug, Verletzungen am linken Handgelenk zuzog (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 4 unten).
2.2     Strittig und vorab zu prüfen ist, ob es sich bei den Schmerzen im rechten Handgelenk ebenfalls um Unfallfolgen handelt.
Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass zwischen den Beschwerden am rechten Handgelenk und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang bestehe. Diese Beschwerden seien krankhafter Natur (Urk. 2 S. 4 f.).
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei ungenügend abgeklärt worden, ob es sich bei den Beschwerden am rechten Handgelenk um Unfallfolgen handle (Urk. 1 S. 5 oben).
2.3     Auf weitere strittige Punkte wird später eingegangen (nachstehend Erw. 5 ff.).

3.
3.1     Dr. med. Z.___, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, Leitender Oberarzt Orthopädie und Handchirurgie, A.___ Klinik, diagnostizierte im Bericht vom 5. Juni 2007 (Urk. 8/2) eine Hammerschlagverletzung des palmaren Handgelenkes links mit Karpaltunnelsymptomatik links. Er attestierte bis zum 17. Juni 2007 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und führte aus, dass danach mit einer Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50 % zu rechnen sei.
3.2     Am 25. Juli 2007 berichtete Dr. Z.___, dass er den Beschwerdeführer gleichentags untersucht habe (Urk. 8/5). Als Diagnose stellte er ein fortgeschrittenes traumatisches Karpaltunnelsyndrom rechts (richtig: links) mit einem Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) Typ I-II links nach Hammerschlagverletzung vom 21. Mai 2007. Es sei zu persistierenden Taubheitsgefühlen im Bereich des Zeige- und Mittelfingers der adominanten linken Hand gekommen. Alsdann finde sich noch eine auffallende Schwellung im Bereich des Karpaltunnels beziehungsweise des palmaren und dorsalseitigen Handgelenkes. Anhand der Röntgenbilder habe sich eine ausgeprägte Osteopenie im Bereich der linken Hand auf der linken Seite gezeigt. Alsdann habe die durchgeführte Elektrophysiologie eine eindeutige Kompression des Nervus medianus ergeben. Diesbezüglich werde dem Beschwerdeführer ein operativer Eingriff empfohlen (S. 1 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, dass nach dem vorgesehenen operativen Eingriff während drei Monaten mit einer Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden müsse. Es sei mit einer Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50 % ab anfangs Oktober 2007 zu rechnen (S. 2 unten).
3.3     Am 2. August 2007 operierte Dr. Z.___ das linke Handgelenk des Beschwerdeführers, wobei er im tags darauf verfassten Bericht (Urk. 8/7) festhielt, dass zukünftig eine Teilarthrodese oder sogar eine vollständige Arthrodese des Handgelenkes durchgeführt werden müsse (S. 2).
3.4     In einem weiteren Bericht vom 26. September 2007 (Urk. 8/10) nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- posttraumatisch karpale Desintegration mit Palmar Intercalated Segment Instability (PISI) Deformität des Handgelenkes rechts (richtig: links) mit rasch progredientem CRPS Typ II und traumatisches Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts (richtig: links) nach Hammerschlagverletzung vom 21. Mai 2007
- Status nach Dekompression des Nervus medianus im Karpalkanal vom 2. August 2007
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, dass die Reintegration in den beruflichen Alltag ab 1. Oktober 2007 im Umfang von 50 % vorgesehen sei (S. 2).
3.5     Am 8. November 2007 führte Dr. Z.___ bei gleichlautender Diagnosestellung aus (Urk. 8/12), dass sich die Situation drei Monate nach der Operation etwas gebessert habe. Die Kraft in der Hand sei massiv vermindert, schwere Gegenstände könne der Beschwerdeführer nicht halten. Im Januar 2008 werde eine Neubeurteilung der Operationsindikation vorgenommen. Bis dahin bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % (S. 1).
3.6     Am 10. Januar 2008 führte Dr. Z.___ bei gleichlautender Diagnosestellung aus (Urk. 8/21), dass sich anlässlich der postoperativen Verlaufskontrolle wiederum eine leichte Besserung sowohl der Sensibilität als auch der Kraft gezeigt habe. Nach wie vor bestehe ein leichtes Taubheitsgefühl in den radialen Langfingern und ein deutliches Kraftdefizit.
3.7     Am 28. Februar 2008 fand die kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 8/28). SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte aus, der Beschwerdeführer habe über bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des radialseitigen Handgelenkes links geklagt. Die Hypothenarregion sei seit der Operation links etwas gerötet. Es bestehe eine gewisse Wärme- und Kälteintoleranz. An den Fingern II bis IV der linken Hand bestünden gelegentlich leichte Dysästhesien (S. 1). Dr. B.___ hielt sodann fest, dass eine verminderte Belastungstoleranz des linken Handgelenkes bei Instabilität infolge karpaler Desintegration mit PISI-Deformität sowie bei einem CRPS und einem posttraumatischen CTS links nach Hammerschlagverletzung am 21. Mai 2007 bestehe (S. 2).
Dr. B.___ führte alsdann aus, dass der Beschwerdeführer derzeit in seinem angestammten Beruf als Schlosser ein 50%iges Arbeitspensum versehe. Dabei müsse er die linke Hand zwar schonen, ein gewisser kraftvoller Einsatz der linken Hand sei dennoch unumgänglich. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er in letzter Zeit durch den vermehrten Einsatz der rechten Hand zur Schonung der linken Hand rechts auch Schmerzen verspüre. Er habe dem Beschwerdeführer daher empfohlen, bei der Arbeit eine Handgelenksorthese zu tragen. Sofern damit eine Reduktion der belastungsabhängigen Beschwerden erreicht werden könnte, sei allenfalls eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % denkbar (S. 3).
3.8     Im Bericht vom 21. April 2008 (Urk. 8/34) führte Dr. Z.___ bei sonst gleichlautender Diagnosestellung aus, dass neu ein Verdacht auf einen Überlastungsschmerz am rechten Handgelenk bestehe (S. 1).
Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass die Situation mit dem linken Handgelenk wechselhaft sei. Seit mehreren Wochen bestünden zunehmend Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenkes und des Daumenstrahles. Er habe eine Schwellung beobachtet und sei teilweise auch nachts schmerzbedingt aufgewacht (S. 1).
Dr. Z.___ führte aus, dass sich am rechten Handgelenk durch eine gewisse Überlastung eine deutliche Schwellung und Schmerzen eingestellt hätten. Es kristallisiere sich heraus, dass langfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Schlosser nicht möglich sei. Daher sei von einer dauernden Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen (S. 2).
3.9     In einem weiteren Verlaufsbericht vom 18. Juni 2008 (Urk. 8/37) führte Dr. Z.___ aus, dass er den Beschwerdeführer gleichentags zur Verlaufskontrolle gesehen habe. Es gebe von Seiten des linken Handgelenkes keine Befundänderung zur letzten Untersuchung. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schlosser betrage weiterhin 50 %. Auch für körperlich leichtere Tätigkeiten bestehe sicherlich eine manuelle Einschränkung (S. 1).
3.10   Am 24. Juli 2008 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 8/42). Dr. B.___ hielt wiederum fest, dass eine verminderte Belastungstoleranz des linken Handgelenkes nach CRPS II mit karpaler Desintegration infolge Hammerschlagverletzung und persistierender PISI-Fehlstellung des Lunatums sowie beginnender A1-Ringbandstenose Dig. III bestehe (S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, dass aktuell im angestammten Beruf als Schlosser eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % zumutbar sei. Langfristig sei eine solche jedoch nicht gesichert. In einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer Tätigkeit ohne repetitives, kraftvolles Zupacken mit der linken Hand und ohne länger andauernde oder in heftiger Art und Weise auftretende Schläge und Vibrationen auf das linke Handgelenk und mit einer Gewichtslimite für die linke Hand für das Heben und Hantieren von Gegenständen von 5 kg für häufige, von 7.5 kg für gelegentliche und von 10 kg für vereinzelte Arbeiten sowie ohne Tätigkeiten, welche einen Kraftaufwand für die linke Hand mit gleichzeitiger und deutlicher Flexion und Extension beinhalten, bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (S. 4).
3.11   Am 19. August 2008 führte SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ aus (Urk. 8/46), dass die Beschwerden am rechten Hangelenk nicht unfallkausal seien.
3.12   Am 9. September 2008 führte Dr. Z.___ bei sonst gleichlautender Diagnosestellung aus (Urk. 8/50), dass ein hochgradiger Verdacht auf ein beginnendes, reaktives CRPS Typ I rechts bestehe (S. 1).
Anhand der Magnetresonanztomographie des rechten Handgelenkes habe sich ein ausgedehntes, diffuses Markraumödem in multiplen Handwurzelknochen ohne Nachweis einer sicheren Fraktur oder Zeichen einer Osteonekrose darstellen lassen. Daneben bestehe ein deutlicher Gelenkserguss. Mittlerweile stünden die Beschwerden im rechten Handgelenk deutlich im Vordergrund (S. 1).
Dr. Z.___ führte alsdann aus, dass es sich am ehesten um ein beginnendes, reaktives regionales Schmerzsyndrom auf der rechten Seite handle. Anamnestisch und klinisch ergebe sich weniger der Eindruck, dass ein rheumatisches Geschehen im Vordergrund stehe (S. 1).
3.13   Am 8. Oktober 2008 (Urk. 8/54) berichtete Dr. med. C.___, FMH für Neurologie, Oberarzt Neurologie, A.___ Klinik, dass er den Beschwerdeführer tags zuvor bei hochgradigem Verdacht auf ein beginnendes reaktives CRPS Typ I rechts untersucht habe (S. 1). Dabei hätten sich weder klinisch noch neurographisch Hinweise für eine Kompressionsneuropathie des Nervus medianus beidseits finden lassen (S. 2 unten).
3.14   Am 27. November 2008 (Urk. 8/68) stellte Dr. med. D.___, FMH für Rheumatologie, Oberarzt Rheumatologie, A.___ Klinik, folgende Diagnosen (S. 1):
- symmetrische Oligoarthralgien/Arthritiden des Metacarpophalangealgelenkes (MCP)
- Differentialdiagnose: rheumatoide Arthritis, Hämochromatose, beginnendes CRPS Typ I rechts
- CRPS Typ II linke Hand
- posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom links nach Hammerschlagverletzung vom 21. Mai 2007
- posttraumatisch karpale Desintegration Handgelenk links
- Tendovaginitis de Quervain rechts
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Nikotinabusus
- Pencillinallergie
Dr. D.___ führte sodann aus, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass die Schmerzen in der rechten Hand vor zirka einem Jahr begonnen hätten. Aktuell bestünden Nachtschmerzen und eine Morgensteifigkeit (S. 2 f.).
Dr. D.___ hielt dafür, dass auf Grund der Symptomatik sowie wegen des symmetrischen Gelenkbefallmusters ein entzündliches Geschehen möglich sei. Hierzu seien weiterführende Abklärungen nötig (S. 3).
3.15   In einem weiteren Bericht vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/81) hielt Dr. D.___ bei im Übrigen gleichlautender Diagnosestellung fest, dass beidseits eine Handgelenksarthritis habe diagnostiziert werden können. Sonographisch habe sich ein rechtsbetonter Handgelenkserguss gezeigt. Alsdann hätten in der Doppleruntersuchung Anreicherungen dargestellt werden können. Differentialdiagnostisch komme eine seronegative rheumatoide Arthritis, Collagenose oder ein beginnendes CRPS Typ I rechts in Frage (S. 1).
3.16   Am 21. Januar 2009 (Urk. 8/74) führte Dr. D.___ aus, dass er vom Beschwerdeführer tags zuvor notfallmässig konsultiert worden sei (S. 1).
Dr. D.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- rheumatoide Arthritis, Erstdiagnose Januar 2009
- Differentialdiagnose: Psoriasisarthropathie mit peripherem Befall
- Rheumafaktor grenzwertig, ANA 1:160, Anti-CCP negativ
- erosiv, anodulär
- kernspintomographisch Synovitiden MCP I, II und III rechts; MCP I und III links; Handgelenkssynovitis rechts. Erosionen Metacarpalköpfchen II und III rechts sowie III links (MRI Hände beidseits vom 19. Januar 2009)
- sonographisch zusätzlich leichtgradige Handgelenksarthritis links (7. Januar 2009)
- Basistherapie: Methotrexat am 20. Januar 2009
- Hammerschlagverletzung linke Hand vom 21. Mai 2007
- posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom links
- posttraumatische karpale Desintegration Handgelenk links
- entwickeln einer CRPS-Symptomatik
- Tendovaginitis de Quervain rechts
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Nikotinabusus
- Pencillinallergie
Zusammenfassend führte Dr. D.___ aus, dass sich sonographisch eine imponierende Handgelenksarthritis rechts und eine leichtgradige Handgelenksarthritis links gezeigt habe. Es könne von einem symmetrischen Befall sowohl der MCP als auch der Handgelenke ausgegangen werden. Daher und aufgrund der Schwellung und Schmerzen in mehreren Gelenksregionen, dem erosiven Verlauf sowie einer Morgensteifigkeit seien die Diagnosekriterien für eine rheumatoide Arthritis erfüllt (S. 1).
3.17   Im Bericht vom 2. April 2009 (Urk. 8/82) führte Dr. D.___ bei gleichlautender Diagnosestellung aus, dass der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2008 durch seine Gelenkschmerzen in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser gerade so kompensiert gewesen sei. Aufgrund der nun festgestellten rheumatoiden Arthritis sei diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit sei die Krankheit (S. 1). Eine schwere manuelle Tätigkeit werde aufgrund des progredienten Verlaufes der rheumatoiden Arthritis, welche bereits erosiv sei, nicht mehr möglich sein (S. 2 unten). Ob in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei vom Ansprechen auf die Behandlung abhängig (S. 3).
[Intern: Der Bericht von Dr. D.___ vom 21. April 2009 (Urk. 8/79 =Urk. 8/83) gibt bei gleichlautender Diagnosestellung einzig über den weiteren Verlauf und die Medikation Auskunft, weshalb er ebenfalls unerwähnt bleibt. Gleiches gilt für die Berichte vom 4. Juni 2009 (Urk. 8/85) und vom 5. Juni 2009 (Urk. 8/84).]

4.       Nach Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. B.___ vom 19. August 2008 sind einzig die Beschwerden im linken Handgelenk auf den Unfall vom 21. Mai 2007 zurückzuführen und daher bei der Rentenbemessung zu berücksichtigen (vgl. Urk. 8/46). Dieser Einschätzung lag die Annahme zugrunde, dass sich die Beschwerden im rechten Handgelenk aus einer schonungsbedingten Entlastung des linken Handgelenkes beziehungsweise aus einer Überlastung des rechten Handgelenkes eingestellt hätten (vgl. Urk. 8/28 S. 3 Mitte, Urk. 8/34 S. 2). Im September 2008 stellte Dr. Z.___ einen hochgradigen Verdacht auf ein beginnendes, reaktives CRPS Typ I im rechten Handgelenk (Urk. 8/50 S. 1). Die in der Folge getätigten medizinischen Abklärungen ergaben indes die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis (Urk. 8/74 S. 1). Dr. D.___ führte hierzu explizit aus, dass es sich dabei um eine Krankheit handle (Urk. 8/82 S. 1 Ziff. 1.1).
Auf Grund der klaren Aussage des Dr. D.___ sind die ab Februar 2008 aufgetretenen Schmerzen im rechten Handgelenk als krankheitsbedingt - und damit nicht als unfallbedingt - anzusehen.

5.
5.1     Strittig und zu prüfen ist sodann der Umfang der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Diese richtet sich ausschliesslich nach den unfallbedingten Beschwerden und Funktionsausfällen im linken Handgelenk.
5.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. B.___ vom 24. Juli 2008 (Urk. 8/42) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3 lit. f).
5.3     Der Beschwerdeführer brachte vor, die beschwerdegegnerische Annahme, dass ihm eine leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei, sei medizinisch-theoretisch. Tatsächlich habe ihm seine ehemalige Arbeitgeberin keine körperlich leichtere Tätigkeit zugewiesen, sondern gekündigt. Alsdann habe die Beschwerdegegnerin ungenügend begründet, inwiefern für das beschriebene Arbeitsprofil eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bestehen solle. Ferner hielt der Beschwerdeführer dafür, dass selbst wenn die Schmerzen im rechten Handgelenk nicht unfallkausal wären, diese doch in der Zumutbarkeitsbeurteilung zu berücksichtigen seien, da sie die Behinderung des linken Handgelenkes potenzierten (Urk. 1 S. 4 f.).

6.
6.1     Hinsichtlich der unfallbedingt verbleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. B.___ vom 24. Juli 2008 (Urk. 8/42) abzustellen. Dr. Z.___ äusserte sich einzig im Verlaufsbericht vom 18. Juni 2008 (Urk. 8/37) zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Er führte indes lediglich aus, dass auch für körperlich leichtere Tätigkeiten (als jener als Schlosser) sicherlich eine manuelle Einschränkung bestehe. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit durch Dr. D.___ im Bericht vom 2. April 2009 (Urk. 8/82) kann nicht abgestellt werden, da dieser dabei eigenen Angaben zufolge auch die nicht unfallkausalen Beschwerden im rechten Handgelenk berücksichtigte. Diese Beschwerden und auch deren weiterer Verlauf sind vorliegend indessen nicht von Belang (vgl. vorstehend Erw. 4).
6.2     Massgebend ist mithin das vom SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ formulierte Belastungsprofil (vgl. vorstehend Erw. 3.10), so dass Tätigkeiten ohne repetitives, kraftvolles Zupacken mit der linken Hand und ohne länger andauernde oder in heftiger Art und Weise auftretende Schläge und Vibrationen auf das linke Handgelenk und mit einer Gewichtslimite für die linke Hand für das Heben und Hantieren von Gegenständen von 5 kg für häufige, von 7.5 kg für gelegentliche und von 10 kg für vereinzelte Arbeiten sowie ohne Tätigkeiten, welche einen Kraftaufwand für die linke Hand mit gleichzeitiger und deutlicher Flexion und Extension beinhalten, uneingeschränkt zumutbar sind.

7.
7.1     Beanstandet werden im Weiteren die Annahmen der Beschwerdegegnerin bezüglich erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

7.2     Strittig und zu prüfen ist als erstes der versicherter Verdienst des Beschwerdeführers.
7.2.1   Der Rentenzusprache hat die Beschwerdegegnerin einen versicherten Verdienst von Fr. 71'461.-- zugrunde gelegt (Urk. 2 S. 5), während der Beschwerdeführer geltend machte, dass dieser rund Fr. 75'000.-- betrage (Urk. 8/66). Die monatlichen „Pauschalspesen“ in Höhe von Fr. 300.-- stellten einen Lohnbestandteil dar und seien, gleich wie die von ihm geleisteten Überstunden, zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 7 oben). Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass seine ehemalige Arbeitgeberin im Unfallmonat Mai 2007 wegen unfallbedingten Absenzen einen Lohnabzug vorgenommen habe (Urk. 13 S. 3 Ziff. 7).
7.2.2   Laut Art. 15 Abs. 1 UVG werden Renten nach dem versicherten Verdienst berechnet. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Nach dem gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG vom Bundesrat erlassenen Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als versicherter Verdienst - mit einzelnen, vorliegend jedoch nicht zur Diskussion stehenden Abweichungen - der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) massgebende Lohn. Gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Auch bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) ist nur relevant, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn gemäss AHVG zu zählen ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 12. Februar 2010, 8C_465/2009, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
7.2.3   Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hält fest, dass Unkostenentschädigungen nicht zum massgebenden Lohn gehören. Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn (Abs. 2).
7.2.4   Ob die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Mittagszulagen in die Berechnung des versicherten Verdienstes (und des Valideneinkommens) einzubeziehen sind, hängt davon ab, ob sie regelmässig geleistet wurden, und ob sie Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort waren.
Der Wohnort und der Arbeitsort des Beschwerdeführers liegen knapp fünf Kilometer auseinander (vgl. http://maps.google.ch). Gemäss den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen der Y.___ bezog der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum von Mai 2006 bis Mai 2007 die „Pauschalspesen“ beziehungsweise die „Mittagszulage pauschal“ in Höhe von Fr. 300.-- jeden Monat (Urk. 8/52). Allerdings figurieren sie nicht als Teil des monatlichen Bruttolohnes, von dem paritätische Beiträge abgerechnet wurden (vgl. Urk. 8/52). Trotzdem ist davon auszugehen, dass es sich bei der fraglichen pauschalen Mittagszulage um eine Abgeltung für Verpflegungskosten, somit entsprechend der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 AHVV um der AHV-Beitragspflicht unterliegenden massgeblichen Lohn handelt (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts in Sachen T. vom 28. September 2010, 8C_430/2010, Erw. 6.3).
Unter diesen Umständen sind die Zulagen in Höhe von Fr. 300.-- pro Monat, mithin Fr. 3'600.-- pro Jahr, als Teil des versicherten Verdienstes (und des Valideneinkommens) des Beschwerdeführers zu qualifizieren.
Es wird Sache der Beschwerdegegnerin und der Arbeitgeberin sein, für die (nachträgliche) ordnungsgemässe Deklaration der zum versicherten Lohn gezählten „Pauschalspesen“ beziehungsweise „Mittagszulage pauschal“ als AHV-pflichtiges Einkommen gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse zu sorgen.
7.2.5   Ob bei der Festsetzung des als Grundlage für die Bemessung der Rente geltenden versicherten Verdienstes die im Zeitpunkt des Unfalls angehäuften Überstunden zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob auf eine Entschädigung für Überzeitarbeit ein Rechtsanspruch besteht. Gemäss Art. 7 lit. a AHVV gehören Entschädigungen für Überzeitarbeit zum massgebenden Lohn.
Gemäss Art. 321c Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) kann der Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst (Abs. 3). Der Rechtsanspruch auf Vergütung der Überstunden entsteht wenn sie geleistet werden und wird nach Art. 323 Abs. 1 OR mangels anderer Vereinbarung jeweils per Ende Monat fällig. Offen ist in diesem Zeitpunkt nur, in welcher Form (Freizeit oder Lohn mit Zuschlag) die Vergütung geleistet wird, was aber nichts daran ändert, dass der Rechtsanspruch bereits entstanden ist.
Aus den Lohnabrechnungen der dem Unfall vorangehenden zwölf Monate geht hervor, dass sich der Überzeitsaldo vom Mai 2006 mit 7.95 Stunden bis im März 2007 auf zirka 70 Stunden erhöhte. Im April 2007 richtete die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer einen Überstundenzuschlag für 40 Überstunden aus. Im Mai 2007 belief sich der Überzeitsaldo auf 28.35 Stunden (Urk. 8/52).
Der Beschwerdeführer trat die Arbeit ab Oktober 2007 im Umfang von 50 % wieder an (Urk. 8/13). Die unfallbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch seine ehemalige Arbeitgeberin erfolgte mit Schreiben vom 22. September 2008 (Urk. 8/51). Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt E.___ war die Überstundenentschädigung für die Zeit von Oktober 2007 bis November 2008 strittig (vgl. hierzu die Verfügung des Friedensrichteramtes E.___ vom 3. Juli 2009, Urk. 3).
Anhand der vorliegenden Akten ergibt sich, dass die ehemalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer im April 2007 nicht die gesamten akkumulierten Überstunden mittels Lohnzahlung samt Zuschlag abgegolten hat (Urk. 8/52). Vermutungsweise liegt daher der Schluss nahe, dass die nicht ausbezahlten restlichen Überstunden als Schwankungsreserve dienten. Nur wenn diese Überstunden zukünftig nicht mittels Freizeit kompensiert werden können und auch wieder einen erheblichen Umfang überschreiten sollten, war wohl wiederum die Ausrichtung einer Überstundenentschädigung vorgesehen. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in erster Linie die Vergütung der Überstunden in Form von Freizeit beabsichtigt und erst in zweiter Linie die Ausrichtung einer Überstundenentschädigung vorgesehen war. Die im April 2007 nicht abgegoltenen Überstunden sind daher nicht zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen.
7.2.6   Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine damalige Arbeitgeberin im Unfallmonat Mai 2007 wegen unfallbedingten Absenzen einen Lohnabzug vorgenommen habe (Urk. 13 S. 3 Ziff. 7). Aus der Lohnabrechnung des Monats Mai 2007 ist ersichtlich, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eine Lohnreduktion „aus Absenzen“ in Höhe von Fr. 350.40 vorgenommen hat (Urk. 8/52). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen indirekt auf eine Berichtigung des AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommens im Mai 2007 ab. Eine solche Berichtigung kann bei Eintritt des Versicherungsfalles nur verlangt werden, soweit die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. BGE 117 V 19 Erw. 2c/aa). Hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, beim vorgenommenen Abzug handle es sich um einen Abzug wegen unfallbedingten Absenzen, genügt nicht, um die Lohnabrechnung in Frage zu stellen, zumal der gerügte Abzug auch geringfügig ist.
7.2.7   Zusammenfassend ergibt sich mithin ein versicherter Verdienst in Höhe von Fr. 75'061.--. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7.3     Strittig und zu prüfen ist als zweites das Valideneinkommen des Beschwerdeführers.
7.3.1   Der Beschwerdeführer rügte eine unzutreffende Festsetzung des Valideneinkommens, welches die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2008 mit Fr. 72'033.-- (Fr. 5'541.-- x 13) bezifferte (Urk. 8/62, Urk. 8/40). Der Beschwerdeführer führte dabei an, dass bei der Berechnung des Valideneinkommens die „Pauschalspesen“ von Fr. 300.-- pro Monat einzubeziehen seien. Sodann habe er regelmässig Überstunden geleistet, was ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 7 oben).
7.3.2   Die Mittagszulagen in Höhe von Fr. 300.-- pro Monat, mithin Fr. 3'600.-- pro Jahr, sind - wie bereits erwähnt - als Teil des Valideneinkommens des Beschwerdeführers zu qualifizieren (vgl. vorstehend Erw. 7.2.4).
7.3.3   Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1). Damit hat sich das Valideneinkommen grundsätzlich am zuletzt verdienten Monatslohn als Schlosser zu orientieren (Urk. 8/40, Urk. 8/52).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können für die Bemessung des Einkommens ohne Invalidität auch Zusatzeinkommen wie die hier streitigen Überstundenentschädigungen berücksichtigt werden, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 4. Januar 2010, 8C_647/2009, Erw. 4.3). Da die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können. Massgebend ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 Erw. 3.1), ob der Versicherte aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte erzielen können, die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 16. Oktober 2006, I 262/06, Erw. 4.2).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfallereignis Überstunden geleistet hat (vgl. hierzu vorstehend Erw. 7.2.5). In den acht Monaten des Jahres 2004 erzielte der Beschwerdeführer bei der Y.___ ein Einkommen von Fr. 45'067.-- beziehungsweise in den Jahren 2005 und 2006 einen Jahreseinkommen von Fr. 70'654.-- und Fr. 70'198.-- (vgl. hierzu Prozess-Nr. IV.2009.00958, Urk. 9/18). Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer einzig im Jahr vor dem Unfall aussergewöhnlich viele Überstunden leistete, die dann im April 2007 teilweise zur Auszahlung gelangten. Ein für den massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns im Januar 2009 ohne Unfall weiterhin erzieltes Zusatzeinkommen aus Überstundenarbeit ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Das hypothetische Valideneinkommen betrug demnach für das Jahre 2008 rund Fr. 75’933.-- (Fr. 5'841.-- x 13).

7.4     Strittig und zu prüfen ist des Weiteren das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers.
7.4.1   Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben zu fünf konkreten Arbeitsstellen der Arbeitsplatzdokumentation (DAP; vgl. Urk. 8/60) davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einer gesundheitlich zumutbaren vollzeitlichen Arbeit dazu in der Lage wäre, im Jahre 2008 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 55'343.-- zu erzielen, was einem Monatseinkommen von rund Fr. 4'612.-- (Fr. 55'343.-- : 12) entspricht (Urk. 2 S. 7).
Der Beschwerdeführer kritisiert die Verwendung von DAP-Profilen bei der Invaliditätsbemessung. Es sei auf die LSE abzustellen und ein leidensbedingter Tabellenlohnabzug von 20 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9).
7.4.2   Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 ff.) erfüllen die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Verweisungstätigkeiten, also die DAP-Profile Nr. 9982, 8314, 10352, 3509 und 10715 (Urk. 8/60), die genannten Anforderungen an eine für den Beschwerdeführer geeigneten Tätigkeit (Erw. 3.10). Bei allen Verweisungstätigkeiten handelt es sich um sehr leichte Tätigkeiten. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die DAP-Profile Nr. 9982, 10352 und 10715 eine einhändige Tätigkeit ermöglichen, weshalb der Beschwerdeführer - welcher Rechtshänder ist (Urk. 8/5) - die unfallbedingt geschädigte linke Hand nicht einsetzen muss. Auch die beiden anderen Tätigkeiten erfordern eine beidhändige Tätigkeit nur in bedingtem Umfang. Hierzu ist festzuhalten, dass selbst eine beidhändige Tätigkeit durchaus den im ärztlichen Zumutbarkeitsprofil genannten Anforderungen entspricht, kann der Einsatz der dominanten rechten Hand doch lediglich krankheitsbedingt nicht unbeschränkt erfolgen, was vorliegend indessen unbeachtlich ist (vgl. vorstehend Erw. 4), und ist dem Beschwerdeführer ein Einsatz der linken Hand keineswegs verwehrt, sondern sind lediglich repetitives und kraftvolles Zupacken mit der linken Hand und länger andauernde oder in heftiger Art und Weise auftretende Schläge und Vibrationen auf das linke Handgelenk und Tätigkeiten, welche einen Kraftaufwand für die linke Hand mit gleichzeitiger und deutlicher Flexion und Extension beinhalten, nicht mehr zumutbar, worunter das Heben und Hantieren leichter Gewichte von unter 5 kg nicht zu qualifizieren ist. Wenngleich sich aus der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht explizit ergibt, wie oft dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen sehr leichter Gewichte zumutbar ist, so darf angesichts dessen, dass er vereinzelt gar Zusatzgewichte von 10 kg heben und hantieren kann, davon ausgegangen werden, dass das Heben und Hantieren sehr leichter Gewichte auch dann dem Anforderungsprofil entspricht, wenn es oft erfolgt. Schliesslich ergibt sich aus dem Zumutbarkeitsprofil weder eine Einschränkung in Bezug auf Schichtarbeit, noch wird die Notwendigkeit zusätzlicher Pausen dokumentiert.
7.4.3   Daraus folgt, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP mit den dem Beschwerdeführer verbleibenden unfallkausalen Einschränkungen im linken Handgelenk vereinbar sind. Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der berücksichtigten DAP-Angaben ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 55'343.-- (Urk. 2 S. 7). Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an (Urk. 8/60). Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellte (vgl. BGE 129 V 472 Erw. 4.2.2), erfüllt.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile, die - wie dargelegt - den spezifischen unfallkausalen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im linken Handgelenk angemessen Rechnung tragen, bleibt kein Raum für einen leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 129 V 472 Erw. 4.2.3).
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 75’933.-- (vgl. Erw. 7.3.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 55'343.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'590.-- beziehungsweise 27.11 %, was rechtsprechungsgemäss (BGE 130 V 121) auf 27 % zu runden ist. Demgemäss hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2009 Anrecht auf eine Invalidenrente von 27 %, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid in diesem Sinne abzuändern ist.

8.
8.1     Strittig und zu prüfen ist des Weiteren die Höhe der Integritätseinbusse.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerden im rechten Handgelenk bei der Berechnung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5.3).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die krankheitsbedingten Einschränkungen in der rechten Hand keinen Einfluss auf die Berechnung der Integritätsentschädigung hätten, da nur für die unfallbedingte Schädigung des linken Handgelenkes eine Entschädigung geschuldet sei (Urk. 2 S. 7 Ziff. 4).
8.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet.
8.3     Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass die Schmerzen im rechten Handgelenk nicht unfallkausal sind (vgl. vorstehend Erw. 4).
Somit sind die erforderlichen Voraussetzungen für eine weitergehende Integritätsentschädigung nicht gegeben. Der angefochtene Entscheid ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

9.       Ausgangsgemäss ist dem insgesamt obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2009 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2009 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 27 % beruhenden Invalidenrente der Unfallversicherung hat, und dass der für diese Invalidenrente massgebende versicherte Verdienst Fr. 75'061.-- beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).