IV.2009.00959
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1982 geborene X.___ leidet an Mukoviszidose, einer angeborenen Stoffwechselerkrankung (Urk. 8/3). Zudem wies er eine Entwicklungsstörung (Urk. 8/50) und rezidivierende depressive Störungen (Urk. 8/86) auf. Die Invalidenversicherung gewährte medizinische Massnahmen, Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel, eine Hilflosenentschädigung und berufliche Massnahmen in Form einer Anlehre zum Büroangestellten in der Stiftung Y.___, die der Versicherte im Juli 2003 erfolgreich abschloss (Urk. 8/164).
Mit Verfügung vom 14. November 2003 (Urk. 8/174) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 91 % eine ganze Invalidenrente zu, davon ausgehend, dass er nur im geschützten Rahmen erwerbstätig sein könne (Urk. 8/169).
Im Rahmen eines im Oktober 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/175) bestätigte die IV-Stelle nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse die ganze Rente mit Mitteilung vom 17. April 2007 (Urk. 8/185).
1.2 Mit Eingabe vom 14. November 2007 (Urk. 8/186) liess der Versicherte ein Gesuch um Integrations- und Eingliederungsmassnahmen einreichen mit dem Ziel, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine 50 %-Stelle antreten zu können. Die IV-Stelle gewährte mit Schreiben vom 17. April 2008 (Urk. 8/193-194) Kostengutsprache unter der Bedingung, dass der Versicherte sich mit der Zielvereinbarung betreffend Integrationsmassnahmen einverstanden erkläre. Da sich der Versicherte weigerte, die Zielvereinbarung zu unterzeichnen, hob sie mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/206) die Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen wieder auf. Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2009 (Urk. 8/210) kündigte sie ihm zudem die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente an. Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (Urk. 8/212), holte sie weitere Arztberichte ein (Urk. 8/214, 8/217) und liess den Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 8. Juli 2009; Urk. 8/219). Mit Verfügung vom 3. September 2009 (Urk. 2) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 51 % mit Wirkung ab 1. November 2009 auf eine halbe Rente herab.
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer, mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Weitergewährung der ganzen Invalidenrente. In der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2009 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens, das die IV-Stelle im Oktober 2006 eingeleitet hatte, holte sie je einen Bericht des S.___, Lungen Thorax Zentrum, vom 8. Dezember 2006 und des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ vom 1. Februar 2007 (Urk. 8/178) sowie des damaligen Arbeitgebers (Urk. 8/176) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/183) bei. Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 8/184) errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 93 % und gewährte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 17. April 2007 weiterhin eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/185).
Damit ist nach der oben dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit April 2007 in rentenrelevantem Ausmass gebessert hat. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich jedoch, vorab die Akten, die unmittelbar nach Abschluss der Büroanlehre im Sommer 2003 zur Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 91 % geführt hatten, zu betrachten.
2.2 Die medizinischen Akten zeigen, dass der Beschwerdeführer bereits 1990 aufgrund der angeborenen Mukoviszidose psychoreaktive Störungen aufwies, die psychotherapeutisch behandelt werden mussten (Urk. 8/16, 8/24, 8/34, 8/86). Der Hauptgrund für die Rentenzusprache lag jedoch in den Leistungsdefiziten, die während der Büroanlehre zum Ausdruck gekommen waren. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer im März 2000 in der C.___ neuropsychologisch abgeklärt. Im Bericht vom 29. März 2000 (Urk. 8/91) wurden partielle neuropsychologische Funktionsstörungen (ICD-10 F07.8) mit Schwerpunkt im visuell-räumlichen Bereich und in den Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen bei durchschnittlicher Intelligenz diagnostiziert. Der Beschwerdeführer weise diskret bis mittel ausgeprägte zerebral bedingte Teilleistungsschwächen auf, die im sprachlichen Bereich das seriale Erfassen, das Lesesinnverständnis und die komplexe mündliche Sprachaufnahme und -verarbeitung beträfen. Im visuell-räumlichen Bereich seien das seriale Umsetzen, die figurale Diskrimination, die analytisch-syntetische Formverarbeitung, die Lernfähigkeit sowie das Frischgedächtnis in Bezug auf Einzelheiten eingeschränkt. Bei den so genannten übergeordneten Funktionen zeige er Schwierigkeiten im Planungsvermögen und bei der Kontrolle des eigenen Vorgehens, zudem fehle ihm der Überblick und er habe Mühe, bei komplexen Prozessen den Ablauf zu sehen. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien insofern beeinträchtigt, als der Beschwerdeführer häufig stark verlangsamte und unregelmässige Reaktionszeiten aufweise und bei der geteilten Aufmerksamkeit, bei der Inkompatibilität und bei der Fähigkeit zur Reaktionsunterdrückung Schwierigkeiten habe. Die untersuchenden Psychologen empfahlen daher ein neuropsychologisches Hirnfunktionstraining, für dessen Durchführung die Invalidenversicherung in der Folge aufkam (Urk. 8/98).
Im ergänzenden Schlussbericht der Stiftung Y.___ vom 18. September 2003 (Urk. 8/167) führte die Bereichsleiterin aus, der Beschwerdeführer habe die Bürolehre mit grosser Anstrengung absolviert. Ihres Erachtens bestehe jedoch keine Aussicht, eine Anstellung in der freien Wirtschaft zu finden, da seine Leistungsfähigkeit durch die Mühe, Zusammenhänge zu erkennen, verlangsamtes Arbeitstempo, Schwierigkeiten, Termine einzuhalten, die Unmöglichkeit, Druck standzuhalten, mangelnde Eigeninitiative und ein scheues Auftreten mit mangelndem Selbstvertrauen eingeschränkt sei. Im geschützten Rahmen könnte der Beschwerdeführer einen ungefähren Jahresverdienst von Fr. 4'900.-- erzielen.
Auf dieses Invalideneinkommen stellte die IV-Stelle ab und errechnete einen Invaliditätsgrad von 91 % (Urk. 8/169).
Auch im Revisionsverfahren vom Oktober 2006 bemass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad aufgrund des tatsächlichen Einkommens von monatlich Fr. 400.--, das der Beschwerdeführer im damaligen Zeitraum bei der D.___ AG als Bürohilfskraft erzielte (Urk. 8/176 und 8/184).
2.3 Am 14. November 2007 meldete sich der Beschwerdeführer durch die Firma E.___ zum Bezug von Integration- und Eingliederungsmassnahmen an und gab an, sein Ziel sei es, auf dem 1. Arbeitsmarkt zu 50 % arbeiten zu können (Urk. 8/186).
Wie sich aus den Verlaufsprotokollen vom 4. und 23. Juli 2008 (Urk. 8/202 und 8/205) ergibt, sollte dieses Ziel durch ein Arbeitstraining mit Unterstützung der E.___ erreicht werden. Am 3. Januar 2008 trat der Beschwerdeführer bei der F.___ eine 50%-Stelle als Assistent im Bereich Versicherungsleistungen an. Nach Aussage seiner Vorgesetzten am 10. April 2008 betrug die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zu diesem Zeitpunkt 20 %. Er sei extrem langsam und sein Selbstvertrauen sowie die Motivation müssten gefördert werden. Trotzdem erscheine das Ziel, mittels des vorgesehenen Couchings in einem Jahr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erreichen, als realistisch. Einen Lohn erhielt der Beschwerdeführer bei der F.___ nicht, lediglich eine Leistungsprämie von Fr. 500.-- im Monat. Dieser Umstand war für den Beschwerdeführer offenbar unannehmbar, zudem schätzte er seine Leistungen auf über 20 % ein, weshalb er sich schliesslich von den beantragten und geplanten Integrationsmassnahmen distanzierte. Die Anstellung bei der F.___ behielt er bei (Urk. 8/219 S. 3) und erzielte ab Juli 2008 einen Jahreslohn von Fr. 14'688.-- (Urk. 8/211 und 8/212).
2.4 Im Rahmen des im Anschluss an das Scheitern der Integrationsmassnahmen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle im Februar 2009 einen Bericht von Dr. B.___ ein (Urk. 8/214). Dr. B.___ diagnostizierte eine Belastungsstörung (ICD-10 F.43) und eine ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Beschwerdeführer sei aus somatischen Gründen zu 50 % und zusätzlich aus psychischen Gründen zu 25 % arbeitsunfähig. Demgegenüber ergab das von der IV-Stelle angeordnete Gutachten von Dr. med. Z.___ vom 8. Juli 2009 (Urk. 8/219) weder das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose noch eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, weshalb die IV-Stelle in der angefochtenen Revisionsverfügung vom 3. September 2009 (Urk. 2) davon ausging, der Beschwerdeführer könne im Umfang der somatisch bedingten Arbeitsfähigkeit von 50 % erwerbstätig sein und ein entsprechendes Invalideneinkommen von Fr. 28'929.05 erzielen.
3.
3.1 Die geschilderte Aktenlage lässt diese Schlussfolgerung nicht zu. Während und nach Abschluss der Ausbildung hatte der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten zerebral bedingten Teilleistungsschwächen massgebliche Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit gezeigt. Er war daher vorerst nur im geschützten Rahmen in der Stiftung Y.___ angestellt worden (Urk. 8/167) und auch bei der D.___ AG erzielte er als Bürohilfskraft nur ein geringes Einkommen von monatlich Fr. 400.-- (Urk. 8/176). Das gleiche Bild zeigte sich bei der F.___, wo sein Arbeitstempo als extrem langsam beurteilt und ihm zuerst lediglich eine Leistungsprämie von Fr. 500.-- (Urk. 8/202 und 8/205) und ab dem 1. Juli 2008 ein Monatslohn von Fr. 1'224.-- (Urk. 8/211) ausbezahlt wurden.
Wie sich diese Teilleistungsschwächen im massgeblichen Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 3. September 2009 auf die Leistungsfähigkeit auswirkten, wurde trotz eines entsprechenden Hinweises des zuständigen Sachbearbeiters der IV-Stelle am 23. Juli 2008 (Urk. 8/205) nicht abgeklärt. Weder die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers, er erbringe eine Leistung von mehr als 20 % (Urk. 8/205), noch die Ausführungen von Dr. B.___ gegenüber der IV-Stelle, der Beschwerdeführer sei seit Jahren zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/205), die im Bericht vom Februar 2009 (Urk. 8/214) dann allerdings nicht wiederholt wurde, sondern einer ganz anderen Einschätzung mit einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit wich, noch die Feststellung von Dr. Z.___, er habe im Gespräch mit dem Beschwerdeführer keine oder jedenfalls keine auffälligen neuropsychologischen Symptome festgestellt (Urk. 8/219 S. 4), lassen darauf schliessen, dass die Teilleistungsschwächen nicht mehr bestehen oder sich nicht mehr auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei den vorgesehenen Integrationsmassnahmen seine Mitwirkung trotz durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren verweigerte, nichts, denn die IV-Stelle verfügte die Rentenherabsetzung nicht wegen dieser Weigerung, sondern aufgrund des im Anschluss daran ordentlich durchgeführten Revisionsverfahrens.
Umgekehrt kann allein aufgrund der vorhandenen Akten und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur einen geringen Lohn erzielt, nicht gesagt werden, dieser Lohn entspreche seiner Leistung und er sei nach wie vor durch erhebliche Leistungsschwächen in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt.
Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie abklären lasse, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang nach wie vor zerebrale Teilleistungsschwächen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken, und anschliessend über den Rentenanspruch ab 1. November 2009 neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. Sie ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2009 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).