IV.2009.00960

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 25. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwälte Rahel Plüss
GRP Gloor Ruggli Partner, Rechtsanwälte
Freiestrasse 204, Postfach 1670, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1953 geborene X.___ besuchte in Italien die Primarschulen und reiste im August 1970 in die Schweiz ein. In den Jahren 1972 und 1973 kamen ihre beiden Söhne, 1975 ihre Tochter zur Welt. Bei einem Autounfall im Jahre 2000 kam der jüngere Sohn ums Leben, während der ältere seither an einer rechtsseitigen Schwäche leidet (Urk. 8/30 S. 6). Von März 1989 bis Ende Juni 2007 war die Versicherte als Mitarbeiterin in einem Y.___-Restaurant angestellt (Urk. 8/1, Urk. 8/12). Wegen Rückenbeschwerden und Depressionen meldete sie sich am 28. Juni 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/1 S. 6 ff.). Nach erfolgten Abklärungen - insbesondere der polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten des Z.___ vom 31. Januar 2009, Urk. 8/30) - stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. April 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/34) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 31. August 2009 fest (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich zustehende Rente, mindestens jedoch eine Viertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bei einem leidensbedingten Abzug von 20 % könne die Beschwerdeführerin dabei ein Einkommen von Fr. 40'866.-- erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'420.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % führe (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber macht die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf die Ergebnisse des Z.___-Gutachtens nicht abgestellt werden könne und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % auszugehen sei. Ein entsprechender Arbeitsversuch im Jahre 2007 sei allerdings gescheitert. Selbst wenn man von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen würde, sei anzumerken, dass das Invalideneinkommen in Anbetracht der Löhne für Hilfsarbeiten im Gastgewerbe zu hoch angesetzt sei. Bei einem angemessenen Abzug von 25 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 31'617.--, was zur Zusprache einer Viertelsrente führe (Urk. 1).
2.3
2.3.1   Die für den Austrittsbericht vom 15. Dezember 2006 verantwortlichen Fachärzte der A.___ diagnostizierten ein Lumbovertebralsyndrom/ Lumbosacralsyndrom mit minimer Diskusprotusion L4/5, arthrotischen Veränderungen der Intervertebralgelenke auf Höhe L4/5 sowie verschmälerten Zwischenwirbelräumen ohne Kompression L5/S1. Die Beschwerdeführerin sei bei ihnen vom 21. November bis zum 11. Dezember 2006 hospitalisiert gewesen. Sie berichte seit sieben Monaten über eine Schmerzzunahme, welche seit Mai 2006 zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geführt habe. Bei Austritt sei die Arbeitsfähigkeit zusammen mit der Physio- und Ergotherapeutin besprochen worden. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, ein entsprechender Arbeitsversuch sei ab dem 1. Januar 2007 vereinbart worden (Urk. 8/26).
2.3.2   Dem Z.___-Gutachten vom 31. Januar 2009 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: chronisches zervikozephales, thorakales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Fehlhaltung, ausgeprägte myostatische Insuffizienz, Osteochondrose mit ventraler mehr als dorsaler Spondylose C6/7, Osteochondrose Th11/12 und L5/S1, Spondylarthrose L4/5 und L5/S1. Als Differentialdiagnose nannten die Fachärzte: medikamenteninduzierter Kopfschmerz; initiale mediale Gonarthrose links mehr als rechts mit/bei ausgeprägter Destruktion des Innenmeniskushinterhorns sowie der Intermediärportion links und kleiner Bakerzyste (Arthro-MRI vom 5. Mai 2008). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide die Beschwerdeführerin unter einem metabolischen Syndrom mit/bei Adipositas Grad II nach WHO (BMI 36.8), labiler arterieller Hypertonie und kombinierter Hyperlipidämie sowie an Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0).
         In einer leichten, überwiegend im Sitzen auszuführenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Armhorizontale hinaus, das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen, ohne Arbeiten auf Leitern und das mehr als gelegentliche Gehen auf abschüssigen oder unebenen Böden, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/30 S. 24 ff.).
2.4     Die vorliegenden medizinischen Einschätzungen der Fachärzte der A.___ sowie derjenigen des Z.___ unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Trotz der objektivierbaren Gesundheitsschäden der Beschwerdeführerin gingen die Fachärzte des Z.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus und es bleibt vorab zu prüfen, inwieweit diese Einschätzung nachvollziehbar und schlüssig ist.
         Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung stellten die Fachärzte fest, dass die Beschwerdeführerin ein sehr demonstratives Schmerzverhalten mit verbalen und non-verbalen Schmerzäusserungen und übertriebenen Abwehreaktionen gezeigt habe. Die demonstrierten Beschwerden seien sehr variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel gewesen. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei der Hauptfokus der Aufmerksamkeit auf die psychosozialen Schwierigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Fürsorge für den behinderten Sohn, gerichtet gewesen (Urk. Urk. 8/30 S. 24 ff.). Wie die genannten Ausführungen zeigen, waren die Gutachter des Z.___ bemüht, die Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu ermitteln - wie dies im vorliegenden Verfahren erforderlich ist - und nicht allein auf die demonstrierten und geäusserten Beschwerden der Patientin abzustellen. Die Gutachter gehen damit - wie von der Rechtsprechung gefordert - auf die geklagten Beschwerden ein, begründen aber, wie sie diese in Anbetracht der erhobenen objektiven Befunde gewichten (vgl. dazu rheumatologische Beurteilung und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit, Urk. 8/30 S. 19 f.). Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin unter erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren leidet, welche aber im Rahmen der Invaliditätsbemessung ausser Acht gelassen werden müssen.
         Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit vermag weiter auch in Anbetracht des Tagesablaufs der Beschwerdeführerin zu überzeugen. So ist dem Z.___-Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin um 6.00 Uhr aufstehe und das Frühstück für die Enkelkinder vorbereite, das diese in ihrer Wohnung einnähmen, da ihre Tochter vollschichtig berufstätig sei. Danach erledige sie leichte Hausarbeiten und setze sich häufig an den Computer. Zu Mittag koche sie für die Enkelkinder und den Sohn, danach räume sie die Küche auf, mache leichte Hausarbeiten und spiele PC-Spiele. Das Abendessen werde auch von ihr gekocht und nach dem Aufräumen sehe sie fern (Urk. 8/30 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin leistet damit schon jetzt ein erhebliches Arbeitspensum, welches durchaus einer vollen Erwerbstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit vergleichbar ist.
         Die Fachärzte der A.___ schätzten demgegenüber die Arbeitsfähigkeit mehr im Hinblick auf den geplanten Arbeitsversuch als unter Berücksichtigung medizinisch-theoretischer Gesichtspunkte ein, da die Rehabilitation zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Prüfung der Rentenfrage noch im Vordergrund stand. Dies ist aufgrund der Aufgabe der A.___ sowie des Zeitpunkts der Einschätzung verständlich. Dennoch interessiert im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit. Weiter geht der Bericht vom 15. Dezember 2006 auf die im konkreten Fall eine wesentliche Rolle spielenden psychosozialen Probleme der Beschwerdeführerin nicht ein, so dass er insgesamt die umfassendere Abklärung am Z.___ nicht in Frage zu stellen vermag.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Fachärzte des Z.___ nachvollziehbar und schlüssig ist, so dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
3.         Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass per 2007 von einem Valideneinkommen von Fr. 56'420.-- auszugehen ist (Urk. 8/12 S. 3).
         Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008; LSE) zu ermitteln. Ein alleiniges Abstellen auf die durchschnittlichen Einkommen im Gastgewerbe erscheint dabei nicht angezeigt. Zum einen hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise auch in anderen Branchen Erfahrung gesammelt (Urk. 8/30 S. 5), zum anderen ist den Vorkenntnissen im Bereich des Anforderungsniveau 4 keine derart grosse Bedeutung zuzumessen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2006 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'019.-- (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von Fr. 4'189.80, nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (+1.6 % per 2007) per 2007 ein solches von Fr. 4'256.85 (Die Volkswirtschaft, 12-2010, S. 90 f.), was einem jährlichen Einkommen von Fr. 51'082.-- entspricht. Selbst wenn man davon aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass sie nur noch leichte Tätigkeiten verrichten kann, den maximal zulässigen Abzug von 25 % vornimmt, ergibt sich noch immer ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 38'311.--, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % führt.
4.         Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.
5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwälte Rahel Plüss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).