Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00961[9C_521/2011]
IV.2009.00961

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens


Urteil vom 19. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1958, Mechaniker, arbeitete seit 1998 bei der Y.___ in Z.___ als Biegereimitarbeiter (Urk. 8/1 Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 6.3.1). Am 19. beziehungsweise am 25. Januar 2007 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis wegen ungenügender Leistungen des Versicherten per Ende April 2007 auf (Urk. 8/9/8; letzter effektiver Arbeitstag: 19. Januar 2007, Urk. 8/9/2 Ziff. 2.3). Am 15. Mai 2007 meldete sich der Versicherte wegen seit Oktober 2006 bestehender psychischer Beschwerden und Rücken-, Ellbogen- und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2-7.3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/8, Urk. 8/10-12, Urk. 8/21), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/7) ein und veranlasste bei der Medizinischen Abklärungsstelle A.___ (MEDAS) ein medizinisches Gutachten, welches am 23. Juli 2008 erstattet wurde (Urk. 8/31).
1.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/35, Urk. 8/40-41, Urk. 8/47) ging ein weiterer Arztbericht (Urk. 8/46) ein, und der Versicherte reichte ein von ihm in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/53) ein. Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/52), und mit Verfügungen vom 7. September 2009 sprach sie dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. Januar 2008 und eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2008 zu (Urk. 8/58-60 = Urk. 2/1-3).

2.       Gegen die Verfügung vom 7. September 2009 (Urk. 2/1-3) erhob der Versicherte am 2. Oktober 2009 Beschwerde und ersuchte um Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab November 2007, eventualiter um die Einholung eines neutralen Obergutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 6. November 2009, welche  dem Versicherten am 13. November 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und eine reformatio in peius (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie der Berechnung des Invaliditätsgrades (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und der Herabsetzung bei Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2/3 S. 5 f.). Darauf wird - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen.
1.2         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3         Aufgabe der Ärzte des regionalärztlichen Dienstes (RAD) ist nach Art. 59 Abs. 2bis IVG die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Gestützt auf Art. 49 IVV können sie die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Absatz 1) und bei Bedarf eigene Untersuchungen durchführen (Absatz 2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ärzte des RAD beim Festlegen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach freiem Gutdünken und losgelöst von den üblichen Qualitätsstandards verfahren könnten (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Nicht angängig ist in aller Regel, dass nach in Auftrag gegebenem und erstattetem polydisziplinärem MEDAS-Gutachten die darin enthaltenen Schlussfolgerungen ohne weitere Abklärungen nicht oder nur teilweise übernommen, sondern durch eigene und abweichende Bewertungen ersetzt werden. Wenn eine gutachterliche Schlussfolgerung den Ärzten des RAD nicht hinreichend begründet erscheint, sind sie gehalten, mit den Gutachtern Rücksprache zu nehmen und die - allenfalls nur vermeintliche - Unklarheit auszuräumen, oder aber eine andere Beurteilung gestützt auf eigene oder abermals in Auftrag gegebene fachärztliche Untersuchungen abzugeben.
1.4     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundegerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, E. 2).
1.5     Die Erwerbsunfähigkeit ist längere Zeit dauernd, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr bewirkt und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklässt. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben, führen somit nicht zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG und gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber zum Risiko, das die Einzelperson zumutbarerweise zu tragen hat (BGE 102 V 166 mit Hinweisen).Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a).

2.
2.1     Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin, welcher den Beschwerdeführer seit 1995 behandelte (Urk. 8/8/8 lit. D.1), nannte mit Bericht vom 4. Juni 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, eine somatoforme autonome Funktionsstörung, beide bestehend seit Januar 2007, chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp und ein chronisches Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom, beide bestehend seit etwa 1995 (Urk. 8/8/7 lit. A) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 20. Januar 2007 (Urk. 8/8/7 lit. B).
         Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide seit über zehn Jahren an rezidivierenden Nacken- und okzipitalen Kopfschmerzen, früher ein bis zwei Mal pro Woche ohne begleitende Nausea und meist ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Ebenfalls seit vielen Jahren leide er an rezidivierenden Lumbalgien, welche zeitweise physiotherapeutische Behandlungen benötigten. Im Oktober 2006 habe es zwei Mal eine Synkope gegeben, mit nachfolgender neurologischer Abklärung einschliesslich EEG und Schlafentzugs-EEG und MRI des Schädels, jedoch ohne pathologischen Befund. Es habe während zwei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit wegen Exazerbation der Kopf- und Rückenschmerzen bestanden; im Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder aufgenommen. Auf Ende April 2007 habe er die Kündigung erhalten wegen ungenügender Leistung, Team- und Lernfähigkeit; er sei gekränkt und fühle sich ungerecht behandelt, leide an Nervosität, vermehrtem Schwindel, enormen Kopfschmerzen und Schlafstörung (Urk. 8/8/8 lit. D.3).
2.2     Die Ärzte der C.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 7. März bis zum 10. April 2007 stationär aufhielt (Urk. 8/11/9 lit. D.1), nannten mit Bericht vom 19. Juni 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/11/8 lit. A):
- depressive Störung, aktuell mittelgradig mit Ängsten (F32.11)
- ungerichteter Schwindel mit/bei
- differentialdiagnostisch somatoformer autonomer Funktionsstörung DD i. R. von 1 (R42)
- chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp
- Schädel MRI vom November 2006: ohne Nachweis einer intrakraniellen Raumforderung, leicht- bis mittelgradige degenerative Diskopathie in den Segmenten C4-C7 (G44.2)
- chronisches Schmerzsyndrom mit/bei
- chronisch rezidivierendem Zervikalsyndrom und Lumbovertebralsyndrom (R52.1)
         Bei Eintritt sei nach der Hamilton-Depressionsskala (HADS) der Test für Angst und Depression hochpositiv gewesen (Urk. 8/11/9 lit. D.5). Nach dem Besuch eines interdisziplinären Therapieprogramms habe der Beschwerdeführer psychophysische Zusammenhänge erkennen und Körpersymptome realistischer bewerten können, und die Krankheitsängste seien rückläufig gewesen. Eine ambulante Fortsetzung der Psychotherapie und der Physiotherapie sei vereinbart worden, und berufliche Reintegrationsmassnahmen sollten evaluiert werden. Der Beschwerdeführer verfüge über Ressourcen, sodass die allmähliche Reintegration nach guter Vorbereitung anzustreben sei (Urk. 8/11/9 lit. D.7).
         Gestützt darauf attestierten sie für die Dauer des Aufenthalts und bis zum 24. April 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/11/8 lit. B).
2.3     Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wiederholte in den Berichten vom 18. Juni 2007 und vom 12. Dezember 2007 (Urk. 8/10/2 Ziff. 2.1, Urk. 8/21/2 Ziff. 2.1) im Wesentlichen diese Diagnosen und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 19. Januar 2007 (Urk. 8/10/2 Ziff. 3, Urk. 8/21/2 Ziff. 3).
         Hinsichtlich der Befunde führte er im Dezember 2007 aus, dass die Depressivität nun minim besser sei, ebenso der Antrieb. Im angestammten Beruf könne der Beschwerdeführer nicht arbeiten, aber er übernehme zu Hause mehr Verantwortung: Er koche und putze etwa eine Stunde, dann habe er massiv Schmerzen; Treppenhausreinigung sei nicht möglich. Durch die klar zugeschriebenen Aufgaben zu Hause entstehe langsam wieder ein Identitätsgefühl. Deutlicher würden die Züge einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/21/3 Ziff. 4.5).
2.4    
2.4.1   Am 7., 9. und 10. April 2008 wurde der Beschwerdeführer bei der MEDAS begutachtet und durch Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, Dr. med. F.___, Facharzt FMH Rheumatologie, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Gestützt auf deren Konsilien erstatteten nach der Schlussbesprechung vom 9. Juli 2008 Dr. E.___ und Dr. med. H.___, FMH Rheumatologie, Chefarzt MEDAS, am 23. Juli 2008 ihr Gutachten (Urk. 8/31) und stellten folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 4.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei
- Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
- Segmentdegenerationen L3 bis S1
- im Vordergrund stehende Osteochondrose und Spondylarthrose     L5/S1 mit Retrolisthesis Grad I
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei
- zervikaler Streckhaltung C3 bis C6
- Osteochondrosen C5/6 und C6/7 mit
- degenerativ bedingter segmentaler Gefügelockerung C5/6
- somatoforme autonome Funktionsstörung ICD-10 F45.3
- unter anderem chronische Spannungskopfschmerzen, unspezifischer Schwindel, Palpitationen, Status nach wahrscheinlich vasovagal-bedingtem synkopalem Ereignis
         Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie eine Epicondylopathia humeri radialis rechts, eine initiale Coxarthrose beidseits und eine Adipositas (BMI 32; S. 12 Ziff. 4.2). Nebenbefundlich hielten sie unter anderem einen Status nach mittelgradiger depressiver Störung mit Ängsten im Januar 2007 fest (S. 12 Ziff. 4.3).
2.4.2   An subjektiven Angaben und geklagten Beschwerden hielten die Ärzte unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2006 bemerkt habe, dass man ihn entlassen wolle. Er sei darüber irritiert gewesen, habe vermehrte Kopfschmerzen und vermehrte Nervosität gehabt, sei vor allem auf der Seele krank geworden und habe ab Januar 2007 gar nicht mehr arbeiten können; er schäme sich deswegen, könne aber nichts dafür (S. 8 Ziff. 1.2.4). Am schlimmsten sei, dass er von der Firma „rausgeschmissen“ worden sei, dann aber auch die Kopfschmerzen und Kopfprobleme. Er kenne diesbezüglich keine genaue Antwort, wisse nicht, wie das Leben weitergehe, habe Angst, lebe jeden Tag damit. Das Leben sei schwer, er fühle sich wie ein „Parasit“, sei immer zu Hause, sei aber kein Faulenzer (S. 8 Ziff. 1.2.5).
2.4.3   Gemäss fachärztlicher rheumatologischer Beurteilung stehe diagnostisch ein chronisches lumbo- und zervikospondylogenes Syndrom im Vordergrund. Die festgestellten Veränderungen am Bewegungsapparat bedingten eine verminderte Wirbelsäulenbelastbarkeit. Körperliche mittelschwere und schwere Arbeiten mit häufig rückenbelastenden Tätigkeiten und/oder häufigen Arbeitspositionen über Kopf mit reklinierter Halswirbelsäule seien lediglich noch zu 25 % der Norm zumutbar. Bezüglich einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne rückenbelastenden Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und ohne Arbeiten mit rekliniertem Kopf sei von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % (Ganztagespräsenz, Leistungseinbusse von 10 % wegen schmerzbedingt langsamerem Arbeitstempo sowie erhöhtem Pausenbedarf) auszugehen (S. 11 f. Ziff. 3).
2.4.4   Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 8/31/27-31) hielt Dr. G.___ an subjektiven Angaben als Hauptsorge des Beschwerdeführers fest, dass es im Dezember 2006 eine Konfrontation mit dem Chef gegeben habe. Er habe eine Zeit lang Taggeld bekommen, das sei dann gestoppt worden. Seit kurzer Zeit bekomme er Geld vom Staat. Er sei nun den ganzen Tag zu Hause, er habe neun Jahre gearbeitet und habe wenig Übung mit Haushaltarbeiten. Bezüglich seiner Rolle als Hausmann und Vater übe er fleissig, um sich zu verbessern. Bezüglich Schularbeiten verweise er die Kinder an die Mutter, weil er zu wenig Bescheid wisse (S. 3 Ziff. 2).
         Der Befund sei weitgehend unauffällig, und der Beschwerdeführer wirke überwiegend euthym. Allerdings bestünden Insuffizienzgefühle und Selbstzweifel aufgrund der unbefriedigenden sozialen Situation, offensichtlich sei er nicht gut auf eine Tätigkeit als Hausmann und Vater vorbereitet. Er berichte, dass er sich manchmal frustriert, freudlos und unmotiviert fühle, und er nenne verschiedene funktionelle Beschwerden wie Einschlaf- und Konzentrationsstörungen, Magenbeschwerden, Herzklopfen, Kopfweh und vermehrtes Schwitzen bei Anstrengung (S. 4 Ziff. 3).
         In seiner Beurteilung führte Dr. G.___ aus, der Beschwerdeführer leide aktuell an etlichen funktionellen Beschwerden, die sich zum Teil mit den rheumatologischen überschnitten. Ein signifikantes depressives Syndrom sei gegenwärtig nicht mehr fassbar, offenbar sei im Verlauf diesbezüglich unter der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. D.___ eine Besserung eingetreten. Es bestehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein realistischeres Krankheitskonzept habe und akzeptiere, dass seine Beschwerden durch psychosoziale Stressoren mit verursacht würden. Dabei sei zu erwähnen, dass er seine Situation als Hausmann und Vater oft frustrierend finde, weil er merke, dass sein Repertoire begrenzt sei und seine Frau den Kindern manchmal mehr bieten könne als er. Trotzdem versuche er sein Möglichstes, um der ungewohnten Herausforderung gerecht zu werden. Die insgesamt als leicht ausgeprägt einzustufende psychische Störung bedinge eine nur geringe, 20%-ige Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bezüglich einer gemäss rheumatologischen Kriterien leidensangepassten Tätigkeit, wobei die beruflichen Möglichkeiten überwiegend durch die rheumatologischen Befunde bestimmt würden (S. 4 f. Ziff. 5 und 6 und Urk. 8/31 S. 12 Ziff. 3).
2.4.4   In der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer lediglich noch zu 25 % der Norm zumutbar, soweit es sich dabei um eine körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit gehandelt habe. Aufgrund obiger Befunde und der vorliegenden Akten habe anhaltend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 20. Januar 2007 und vorgängig eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 15. Dezember 2006 bis 8. Januar 2007 bestanden. Eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit, ohne länger dauernde Verrichtungen in rückenbelastenden Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und auch ohne Arbeiten mit rekliniertem Kopf sei dem Beschwerdeführer seit dem 9. Juli 2008 (Datum der Schlussbesprechung) noch zu 80 % der Norm zumutbar - dies ebenso wegen der verminderten Wirbelsäulenbelastbarkeit, aber auch wegen den psychischen Auffälligkeiten beziehungsweise der autonomen somatoformen Funktionsstörung mit Ängsten, chronischen Spannungskopfschmerzen und unspezifischem Schwindel (S. 13 Ziff. 5.1-5.2 und Ziff. 5.4).
2.5     Dr. D.___ berichtete am 3. November 2008, dass der Beschwerdeführer weiterhin an einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen leide und starke Züge einer abhängigen und selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung bestünden. Der am 30. Oktober 2008 durchgeführte HADS-Test habe einen einer schweren depressiven Störung entsprechenden Wert ergeben (Urk. 8/46/1-2).
2.6     Dr. med. I.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 12. März 2009 (Urk. 8/53) folgende, seit mehreren Jahren bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 f. Ziff. 6.1, S. 28 Ziff. 4.1):
- rezidivierende depressive Episode wechselnder Ausprägung von mittelschwer bis schwer mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F33.11 und F33.3)
- somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD 10 F 45.3)
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.7), bestehend seit dem frühen Erwachsenenalter (S. 23 Ziff. 6.1, S. 29 Ziff. 4.2).
         In seiner Beurteilung hielt Dr. I.___ fest, die Anamnese weise deutlich auf einen Antriebsmangel hin, und der Beschwerdeführer sei stark darauf angewiesen, sich von aussen Strukturen und Rahmenbedingungen vorgeben zu lassen. Auch sein Denken und Fühlen sei insofern beeinträchtigt, als dass er sich auf Beziehungen zu anderen Menschen nur schwerlich einlassen könne, ohne dass dadurch nicht gleichzeitig das Erleben von Selbstunsicherheit provoziert werde. In für ihn überschaubaren Strukturen könne er funktionieren, hingegen sei er mit Unwägbarkeiten aufgrund gering ausgeprägter Problembewältigungsstrategien kaum in der Lage umzugehen. Auch habe er über Jahre wohl eine gewisse Schwermut in sich getragen. Damit seien die Voraussetzungen für eine abhängige Persönlichkeitsstörung erfüllt (S. 22 f. Ziff. 6.1). Auf körperlicher Ebene zeigten sich vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerden, die keine oder nur in geringem Ausmasse eine segmentale, an den betroffenen Stellen der Wirbelsäule entsprechende nervale Zuordnung zuliessen; angesichts der nicht ausreichend organischen Erklärbarkeit sei von der diagnostizierten somatoformen autonomen Funktionsstörung auszugehen (S. 23 Ziff. 6.1). Im Rahmen der abhängigen Persönlichkeitsstörung bedeuteten körperliche Beschwerden für den Beschwerdeführer ein erhebliches Mass an Beeinträchtigung und Irritation seines bisherigen Lebensvollzugs, wobei dies im Sinne eines Teufelskreises dazu geführt habe, eine als Übersensibilität zu bezeichnende Fixierung auf die Wahrnehmung von körperlichen Symptomen zu entwickeln. Das subjektive Versagen seines bisherigen Lebenskonzepts habe sich auf emotionaler Ebene in einem depressiven Symptomenkomplex manifestiert, der nebst rein stimmungsmässigen Einbussen auch typische depressionsimmanente Elemente wie Schlafstörungen, Antriebsreduktion, Interesselosigkeit, Angst und erhöhte Stressintoleranz sowie kognitive Beeinträchtigungen in Form von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und eine thematische Inflexibilität beinhalte. Dazugekommen seien in den letzten Jahren aber auch noch produktiv-psychotische Elemente in Form von akustischen Halluzinationen, die insbesondere zu einer Angstverstärkung geführt hätten. Ein solches psychotisches Geschehen sei im Rahmen einer depressiven Symptomatik insbesondere bei Menschen aus einem anderen Kulturkreis ein nicht seltenes Phänomen und könne laienhaft als Vereinsamungspsychose bezeichnet werden. Aufgrund dessen ergebe sich die diagnostizierte rezidivierende depressive Episode wechselnder Ausprägung von mittelschwer bis schwer mit psychotischen Symptomen (S. 24 Ziff. 6.1).
         Als wesentlichste die Arbeitsfähigkeit limitierenden psychopathologischen Symptome seien der Antriebsmangel und die kognitiven Beeinträchtigungen einzustufen. Zwar könne der Beschwerdeführer im häuslichen Rahmen scheinbar in geringem Umfang haushalterische Aufgaben übernehmen, unterliege allerdings selbst hier zeitlich offenbar deutlichen Einschränkungen, zumal sich das zeitliche Ausmass dieser Haushaltstätigkeiten nicht eins zu eins in eine Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt übertragen liesse. Gesamthaft gehe er von einer seit etwa zwei bis zweieinhalb Jahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Dies gelte auch für andere als die von ihm zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit, zumal die depressiven Symptome sich auch dort bemerkbar machen würden, und es liege auch dort keine zumutbare Restarbeitsfähigkeit vor (S. 25 f. Ziff. 6.2).

3.
3.1         Vorweg ist festzuhalten, dass die Ärzte übereinstimmend eine somatoforme autonome Funktionsstörung und ein chronisches lumbo- und zervikospondylogenes Syndrom diagnostizierten. Die Beurteilung des MEDAS-Rheumatologen, wonach aus rheumatologischer Sicht in angestammter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 % vorliege und in angepasster Tätigkeit eine Ganztagestätigkeit mit einer schmerzbedingten Leistungseinbusse von 10 % zumutbar sei, wurde anhand der erhobenen Befunde nachvollziehbar begründet und blieb unbestritten.
Strittig ist hingegen das Vorliegen einer mittelschweren bis schweren Depression und die allenfalls daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit.
3.2     Die Würdigung der Akten ergibt, dass das MEDAS-Gutachten vom 23. Juli 2008 (Urk. 8/31) und insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___ (Urk. 8/31/27-31) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde der Beschwerdeführer doch internistisch (S. 6-10 Ziff. 1.2, Ziff. 2.1), radiologisch (S. 10 Ziff. 2.2), rheumatologisch (Urk. 8/31/17-26) und psychiatrisch (Urk. 8/31/27-31) ausführlich untersucht. Sodann berücksichtigt das Gutachten eingehend die geklagten Beschwerden und setzt sich damit auseinander (S. 7-8 Ziff. 1.2.4 und 1.2.5, S. 11-12 Ziff. 3, Urk. 8/31/28-31 Ziff. 2, 3 und 5). Weiter wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 1-5 Ziff. 1.1.2, Urk. 8/31/27-28 Ziff. 1). Das Gutachten leuchtet schliesslich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die vom Gutachter vorgenommenen Schlussfolgerungen werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. Insbesondere werden das soziale Umfeld des Beschwerdeführers und das nach der Kündigung schwierige Zurechtfinden in der neuen Rolle als Hausmann und Vater sowie die daraus entstehenden psychosozialen Stressoren anschaulich geschildert. Das Gutachten genügt damit den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
3.3     Die Ärzte der C.___, Dr. D.___ und Dr. I.___, welche in Abweichung vom MEDAS-Gutachten vom Vorliegen einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgehen, vermögen das MEDAS-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen:
         Zum Tagesablauf befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er am Morgen die Betten in Ordnung bringe, die Wohnung lüfte, für die Kinder leichte Sachen zu Mittag koche und Haushaltsarbeiten - Staubsaugen oder generell Reinigungsarbeiten - von bis zu einer Stunde erledige. Er liege manchmal auch wieder ab, da ihm oft der Rücken schmerze. Er helfe einmal pro Woche seiner Frau während zwei Stunden bei deren Arbeit als Hauswartin; danach sei er ganz nass, habe schwache Beine und fühle sich schwindlig. Nach dem Essen gehe er eine halbe Stunde bis 40 Minuten spazieren, zwei bis drei Mal pro Woche ins Fitnessstudio zum Krafttraining und manchmal mit seiner Frau einkaufen. Manchmal mache er Hausaufgaben mit den Kindern. Meist kümmere er sich um die Zubereitung des Abendessens; anschliessend spiele er mit den Kindern oder schaue ihnen dabei zu (Urk. 8/31 S. 7 Ziff. 1.2.2 und Urk. 8/31/29 Ziff. 2, Urk. 8/53/11 Ziff. 2.5). Seine Hobbys seien seit längerer Zeit Zeichnen, nebst dem er noch gerne Spazieren gehe. Andere Hobbys habe er nicht, und er habe auch früher keine gehabt (Urk. 8/53/10 Ziff. 2.4).
         Was sodann die durchgeführte ambulante psychiatrische Behandlung und antidepressive und neuroleptische Therapie angeht (Urk. 8/53/26 Ziff. 6.2), so erfolgten beim behandelnden Psychiater Konsultationen von jeweils einer Stunde im Abstand von zwei bis vier Wochen (Urk. 8/31/9 Ziff. 1.2.7).
Angesichts der von den Ärzten und insbesondere von Dr. I.___ erhobenen Befunde (vgl. vorstehend Erw. 2), des vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablaufs und den daraus hervorgehenden, von ihm noch erledigten Aufgaben sowie der niedrigen Therapiefrequenz der ambulanten psychiatrischen Behandlung erscheint - in Übereinstimmung mit der Einschätzung des RAD (Urk. 8/55 S. 2 f.) - die Diagnose einer mittelschweren bis schweren Depression nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund dessen nicht plausibel. Die genannten Arztberichte, insbesondere das von Dr. I.___ erstellte Gutachten, vermögen daher nicht zu überzeugen.
In den Vordergrund treten vielmehr die in allen Berichten geschilderten psychosozialen und soziokulturellen Faktoren, insbesondere die Kränkung des Beschwerdeführers durch den Stellenverlust und das daraus resultierende Gefühl der Nutzlosigkeit. So nannte er als seine Hauptsorge die Situation nach der Kündigung und die Schwierigkeiten beim Zurechtfinden in seiner Rolle als Hausmann und Vater (Urk. 8/31/29 Ziff. 2). Gleichzeitig mit der Kündigung traten denn auch verschiedene Beschwerden auf; so habe er ab diesem Zeitpunkt Symptome wie Herzklopfen und Schwindel entwickelt und sei angespannt und nervös gewesen (Urk. 8/11/9 lit. D.3) und nach Angaben der Ehefrau sei er nach der Kündigung fix und fertig gewesen, und habe sich seine gesundheitliche Lage in der Folge enorm verschlechtert (Urk. 8/53 S 17 Ziff. 5.1). Zudem hat die Arbeit für den Beschwerdeführer offensichtlich einen hohen Stellenwert, empfand er doch mit der Tätigkeit bei der früheren Arbeitgeberin anfangs - nach mehreren Jahren ohne Arbeit in der Schweiz - eine Riesenfreude, war er überglücklich und hat dementsprechend auch engagiert gearbeitet (Urk. 8/53 S. 10 Ziff. 2.2). Hinzu kommen die fehlende soziale Integration des Beschwerdeführers; so hat er in der Schweiz keine Freunde, lediglich Bekannte (Urk. 8/11/9 lit. D.3), und verbringt er seine Zeit nur mit seiner Familie und seiner Schwester (Urk. 8/53 S. 12 Ziff. 2.6). An verschiedenen, die Gesundheit und Arbeitstätigkeit beeinflussenden Faktoren wurden auch die Arbeitslosigkeit, die Abhängigkeit von der Ehefrau und die schwierige Migration genannt (Urk. 8/11/5 Ziff. 6.3). Dass diese für den Beschwerdeführer zweifellos belastenden Umstände zu depressiven Verstimmungszuständen führten, ist zwar nachvollziehbar, doch ist mangels Befunden, welche eine eigenständige Depression mindestens mittleren Grades begründen, davon auszugehen, dass seine psychischen Beschwerden in diesen psychosozialen Faktoren ihre hinreichende Erklärung finden und sich darin erschöpfen. Demnach ist vom Fehlen einer invalidisierenden Depression auszugehen.
3.4     Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers vermögen das Gutachten der MEDAS nicht in Zweifel zu ziehen.
Zunächst bestehen - entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1 lit. c) - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in einem psychiatrischen Gutachten der sprachlichen Verständigung eine erhöhte Bedeutung beizumessen ist, keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Verständigungsproblem zwischen Gutachter und Beschwerdeführer vorgelegen hätte. Ansonsten wäre nicht ersichtlich, wie die detaillierte Anamnese und Beschwerdebeschreibung ermöglicht worden wären.
Damit ist auch dargetan, dass das psychiatrische Teilgutachten entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 1 lit. a) als einlässlich und genügend ausführlich zu beurteilen ist. Konkrete gegenteilige Angaben zur Dauer des Gutachtergesprächs konnte offenbar auch der Beschwerdeführer selber nicht machen.
Offen bleiben kann sodann, ob der Vorwurf der inhaltlichen Fehler des Gutachtens zutrifft (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 lit. b), zumal die  beanstandeten Angaben für die psychiatrische Beurteilung des Gesundheitsschadens ohne Bedeutung sind. Im Übrigen ist auch nicht auszuschliessen, dass allfällige Fehler auf fehlerhafte Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen sind.
Nicht nachvollziehbar ist angesichts der ausführlichen Erhebung von Anamnese und von Beschwerden im Gespräch auch, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgeht, der psychiatrische Gutachter habe hauptsächlich auf die Hamilton-Depressionsskala abgestellt (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 1 lit. d), zumal er weder in der Diagnose, noch in der psychiatrischen Beurteilung noch bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in irgendeiner Weise auf das Testergebnis Bezug nimmt.
Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend Erw. 3.3), kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sodann nicht auf die vom MEDAS-Gutachten abweichenden psychiatrischen Diagnosen der Ärzte der C.___, von Dr. D.___ und von Dr. I.___, abgestellt werden. Anzumerken ist, dass Dr. G.___ sich bei seiner Aussage, wonach der Beschwerdeführer Fortschritte gemacht habe beziehungsweise er seit seinem Aufenthalt in der C.___ ein besseres gesundheitliches Gleichgewicht erreicht habe, nicht auf eine angeblich aus dem Zusammenhang gerissene Aussage von Dr. D.___ (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 1 lit. e) bezieht, sondern dass dies seiner eigenen Einschätzung entspricht.
Dem Gutachten gereicht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 Ziff. 1 lit. f) schliesslich auch nicht zum Nachteil, dass keine Fremdauskünfte eingeholt wurden. Solches ist nicht zwingend und erübrigte sich vorliegend angesichts der Dichte anderer medizinischer und beruflicher Berichte.
Sodann konnte mangels entsprechender Diagnose auch die Verbindung zwischen den depressiven und somatoformen Störungsanteilen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 1 lit. g) unterbleiben. Angesichts der über einen gewissen Zeitraum Auskunft gebenden Akten und die über verschiedene Tage verteilten Untersuchungen des Beschwerdeführers ist weiter davon auszugehen, dass sich die Ärzte ein über eine blosse Momentaufnahme hinausgehendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen konnten.
Schliesslich ist auch nicht einzusehen, inwiefern die Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract. J.___ (dessen Fachgebiet, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, durchaus bekannt ist, vgl. Urk. 8/55 S. 3) zum MEDAS-Gutachten nach dem Gesagten (vgl. vorstehend Erw. 1.3) zu bemängeln wäre (Urk. 1 S. 8). Weder ersetzte der RAD die Einschätzung der MEDAS durch eine eigene Meinung, noch stellte die Beschwerdegegnerin auf eine abweichende Meinung des RAD ab.
3.5         Zusammenfassend ist damit gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 23. Juli 2008 (Urk. 8/31) als Diagnose von einer somatoformen autonomen Funktionsstörung und einem chronischen lumbo- und zervikospondylogenen Syndrom und von folgenden, daraus resultierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. vorstehend Erw. 2.4.3-2.4.5). In angestammter Tätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit 25 %. In einer angepassten, das heisst in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit, ohne länger dauernde Verrichtungen in rückenbelastenden Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und auch ohne Arbeiten mit rekliniertem Kopf ist aus rein rheumatologischer Sicht eine Ganztagestätigkeit zumutbar mit einer schmerzbedingten Leistungseinbusse von 10 %. Aufgrund psychischer Beschwerden beziehungsweise der autonomen somatoformen Funktionsstörung mit Ängsten, chronischen Spannungskopfschmerzen und unspezifischem Schwindel besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Gesamthaft ist aufgrund der psychischen und physischen Beschwerden von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit gemäss obigen, aus rheumatologischer Sicht bestehenden Einschränkungen auszugehen.


4.      
4.1     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Va-lideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 f. E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.2         Bezüglich Valideneinkommen gab die Arbeitgeberin an, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2006 ein Einkommen von Fr. 68'989.--, im Jahre 2005 ein Einkommen von Fr. 73'339.-- und im Jahre 2004 ein Einkommen von Fr. 71'485.-- erzielt, und er würde heute bei guter Gesundheit, ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 4'500.--, ein Jahreseinkommen von Fr. 58'500.-- erzielen (Urk. 8/9/3-4 Ziff. 2.10-2.11 und Ziff. 2.12). Dem IK-Auszug ist demgegenüber zu entnehmen, dass im Jahre 2006 ein Einkommen von Fr. 64'608.--, im Jahre 2005 ein Einkommen von Fr. 68'984.-- und im Jahre 2004 ein Einkommen von Fr. 67'405.-- abgerechnet wurden (Urk. 8/7). Daraus lässt sich zwar schliessen, dass im tatsächlich erzielten Einkommen auch die Entschädigung für geleistete Überstunden enthalten ist, doch sind die Schwankungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Ziff. 4, Urk. 8/47/4 Ziff. 3) nicht derart gross, dass sie ein Abweichen vom letzten erzielten Einkommen und ein Abstellen auf den Durchschnitt der letzten Jahre rechtfertigen würden. Diesfalls müsste auf die im IK-Auszug verbuchten Löhne abgestellt werden, was dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen würde. Anzuknüpfen ist vielmehr an den letzten, von der Arbeitgeberin angegebenen Lohn von Fr. 68'989.--. Damit ist, angepasst an die Nominallohnentwicklung für die Jahre 2007 und 2008, von einem Valideneinkommen von gerundet Fr. 71'495.-- (Fr. 68'989.-- x 1.016 x 1.02, Die Volkswirtschaft, 4/2011 S. 91 Tabelle B10.2) für das Jahr 2008 auszugehen.
4.3         Angesichts der Zumutbarkeit einer 80%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2008, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4, Männer).
         Das im Jahr 2008 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen betrug Fr. 4'806.-- pro Monat, mithin Fr. 57’672.-- pro Jahr (Fr. 4'806.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2008 angepasst und unter Berücksichtigung der noch zumutbaren Erwerbsfähigkeit von 80 % ergibt sich ein Wert von gerundet Fr. 47’983.-- (Fr. 57’672.-- : 40 x 41,6 x 0.8).
4.4     Der von der Beschwerdegegnerin gewährte invaliditätsbedingte Abzug von 20 % (Urk. 2/3 Verfügungsteil 2 S. 2) ist angesichts der zu beachtenden gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Erw. 3.5) und des Umstands, dass er auf eine Teilzeittätigkeit angewiesen ist, nicht zu beanstanden. Vernehmlassungsweise brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass ein Abzug nicht angebracht sei, weil dem Beschwerdeführer eine Ganztagstätigkeit zumutbar sei mit einer Leistungsbeeinträchtigung von 20 %; demnach dürfe nicht zusätzlich ein Leidensabzug vorgenommen werden. Dieser Einwand übersieht jedoch, dass die Ganztagstätigkeit vorliegend lediglich aus rheumatologischer Sicht zumutbar ist, die Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 % sich jedoch auch auf die psychischen Beschwerden bezieht, für welche die Ganztagestätigkeit nicht als zumutbar postuliert wurde (vgl. vorstehend Erw. 2.4.4-2.4.5 und Erw. 3.5). Somit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von gerundet Fr. 38’386.-- (Fr. 47’983.-- x 0.8).
4.5     Der Vergleich des Valideneinkommens von gerundet Fr. 71’495.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von gerundet Fr. 38’386.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von gerundet Fr. 33'109.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 46 % und einem Anspruch auf eine Viertelsrente entspricht.
         Unbestritten (Urk. 1, Urk. 2/3 S. 1) und aufgrund der Akten erstellt (MEDAS-Gutachten; vgl. vorstehend Erw. 2.4 und 3.5) ist, dass der Beschwerdeführer bis zur Erstellung des Gutachtens zu 75 % arbeitsunfähig war, woraus sich für diese Zeit ohne weiteres ein Invaliditätsgrad mindestens 75 % und ein Anspruch auf eine ganze Rente ergibt.
4.6     Der Beschwerdeführer machte geltend, die Wartefrist sei per November 2006 zu eröffnen und der Rentenbeginn demgemäss auf November 2007 festzulegen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 4, Urk. 8/47/4 Ziff. 2).
Gemäss MEDAS-Gutachten war der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit 20. Januar 2007 zu 100 % und vorgängig vom 15. Dezember 2006 bis 8. Januar 2007 zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend Erw. 3.5). Dem Arztbericht von Dr. B.___ ist sodann zu entnehmen, dass im Oktober 2006 während zwei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit wegen Exazerbation der Kopf- und Rückenschmerzen bestand, und dass der Beschwerdeführer seine Arbeit im Dezember 2006 wieder aufgenommen habe; seit dem 20. Januar 2007 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/8/7 lit. B, Urk. 8/8/8 lit. D.3). Bei den Akten findet sich zudem eine ärztliche Bescheinigung von Dr. B.___, gemäss welcher der Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2006 bis zum 1. Dezember 2006 zu 100 % sowie vom 4. Dezember 2006 bis zum 8. Januar 2007 zu 50 % arbeitsunfähig war (Urk. 8/9/14).
Unter diesen Umständen liegt eine andauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 ATSG (vgl. vorstehend Erw. 1.5) erst seit dem 20. Januar 2007 und nicht schon seit dem 23. Oktober 2006 vor, zumal der Beschwerdeführer sowohl eigenen wie ärztlichen Angaben zufolge im Dezember seine Arbeit wieder aufnahm. Überdies ist die blosse ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit einem detaillierten Arztbericht nicht gleich zu stellen. Damit ist vom Eintritt des Gesundheitsschadens zu diesem Zeitpunkt auszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Wartefrist zutreffend per Januar 2007 eröffnete und den Rentenbeginn auf den 1. Januar 2008 festlegte. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % gemäss MEDAS-Gutachten wurde ab dem 9. Juli 2008 (Datum der Schlussbesprechung) attestiert, weshalb nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a IVV von einer Verbesserung auszugehen ist und die Rente zutreffend per 1. Oktober 2008 herabgesetzt wurde.
Damit hat der Beschwerdeführer von Januar bis und mit September 2008 Anspruch auf eine ganze Rente, und ab Oktober 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente.

5.         Zusammenfassend erweist sich daher die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Übernahme der Kosten für das vom Beschwerdeführer bei Dr. I.___ veranlasste Gutachten von Fr. 5'839.-- (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5) fällt ausser Betracht, da dieses für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung war.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).