IV.2009.00963

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick
Beschluss vom 27. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 17. September 2009 die Rente von X.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 (Dreiviertelsrente; Urk. 2/1) und mit Wirkung ab 1. August 2008 (ganze Rente; Urk. 2/2) infolge nachträglich gemeldeten Einkommens neu berechnet und erhöht hat, da das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 41'106.-- betrage - und nicht wie früher angenommen Fr. 37'980.-- (Prozessnummer IV.2008.00081; Urk. 9/45) -
Nach Einsicht in
         die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2009 (Urk. 1), mit der dieser Beschwerde gegen die besagten Verfügungen erhob mit dem sinngemässen Antrag, es seien die Verfügungen vom 17. September 2009 aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Oktober 2004 eine ganze Rente zuzusprechen;
unter dem Hinweis darauf, dass
beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von X.___ vom 21. Januar 2008 gegen eine Verfügung der IV-Stelle vom 10. Dezember 2007 hängig ist, mit der diese ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2007 um Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente abgewiesen hat (Verfahren mit der Prozessnummer IV.2008.00081);
in Erwägung, dass
das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden kann, wenn sich die Beschwerde offensichtlich als unrichtig oder aussichtslos erweist (§19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
gemäss konstanter Gerichtspraxis zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren/dessen Aufhebung oder Änderung hat,
die Rechtsprechung seit jeher als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse betrachtet, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann und das schutzwürdige Interesse somit im praktischen Nutzen besteht, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen);
in weiterer Erwägung, dass
die IV-Stelle mit den vorliegend angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1; Urk. 2/2) lediglich die dem Beschwerdeführer bereits früher zugesprochenen Renten neu berechnet und erhöht hat,
der vom Beschwerdeführer bemängelte Invaliditätsgrad von 68 % (Urk. 2/1) im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden kann, da lediglich die Berechnung der Renten neu vorgenommen worden ist,
der Beschwerdeführer somit offensichtlich kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung dieser Verfügungen hat, sprechen sie ihm doch einen höheren Rentenbetrag zu als die damit ersetzten Verfügungen,
folglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist;
in weiterer Erwägung, dass
das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist, aufgrund der besonderen Umstände (Verfügung durch die IV-Stelle während laufendem Beschwerdeverfahren, für Laien schwer verständlicher Hinweis auf Rentenneuberechnung) die Gerichtskosten von Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.


beschliesst das Gericht:
1.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.         Die  Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).