Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Bachofner
Urteil vom 18. März 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1960 geborene A.___ arbeitete ab 1. Mai 2000 teilzeitlich (60 %) und ab 10. März 2003 im Umfang eines Vollzeitpensums als Reinigungsangestellte im Spital B.___ (Urk. 7/5, Urk. 7/12/3). Im August 2003 und im Sommer 2004 unterzog sich die Versicherte Halluxoperationen am linken Fuss, die - gemäss behandelndem Hausarzt, Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin - zu einer mässig befriedigenden Lösung und zum Auftreten von zunehmend depressiven Symptomen führten (vgl. Bericht vom 22. Juli 2005 [Urk. 7/9/2]). Nach längeren Perioden vollständiger Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/7/1 f., 7/9/1, 7/5/2) und nachdem das Arbeitspensum der Versicherten ab 1. April 2004 aus gesundheitlichen Gründen auf 70 % reduziert worden war (Urk. 7/12/3, 7/16/2), nahm sie ihre bisherige Tätigkeit trotz einer ab 1. Mai 2005 attestierten Teilarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/7/1 f., 7/9/1) nicht mehr auf (vgl. Urk. 7/12/3), sondern meldete sich vielmehr im Mai 2005 unter Hinweis auf einen dreifach operierten Hallux zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1).
1.2 Die IV-Stelle D.___ klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und sprach ihr mit Verfügungen vom 7. Februar 2006 ab 1. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe und ab 1. November 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/19, 7/20). Im Rahmen einer Rentenrevision verfügte die nunmehr zuständige IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich am 3. September 2009 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/40) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 % die Aufhebung der ganzen Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2 = 7/49).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. September 2009 liess die Versicherte am 5. Oktober 2009 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten beziehungsweise eventualiter zusätzliche Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess die Versicherte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung stellen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 29. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 30. April 2010 an ihren Anträgen festhalten (Urk. 16), währenddem die IV-Stelle am 3. Juni 2010 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 19). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes sich erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (und aArt. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2009, 9C_1025/2008). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung (oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid), welche (oder welcher) auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 Erw. 3 S. 132 und 133 V 108 Erw. 5.4 S. 114; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2009, 9C_524/2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, wonach die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen (oder Einspracheentscheide), welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2008, 9C_602/2007, Erw. 2.2), wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 Erw. 3 S. 389; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2008, 9C_655/2007, Erw. 2 mit Hinweis) zweifellos unrichtig war und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 Erw. 1c S. 480 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3, I 401/98, Erw. 5c) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit dieser substituierten Begründung schützen. Dies setzt weder ein Wiedererwägungsgesuch der versicherten Person noch einen entsprechenden Antrag des Versicherers voraus, sondern ergibt sich aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 125 V 368 Erw. 2 S. 369; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010, 9C_303/2010, Erw. 4).
1.3 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 128 Erw. a; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Mai 1995, C 151/94, Erw. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits[un]fähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2007, I 907/06, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Die Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente auf dem Weg der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung ist zudem nur zulässig, wenn im Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung der Rente keine Invalidität besteht (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2006, I 859/05, Erw. 2.3, vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 5.1, vom 15. Juli 1987, I 530/86, Erw. 2b).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Aufhebung der seit 1. Juni 2005 laufenden Rente der Invalidenversicherung per Ende Oktober 2009. Die IV-Stelle kam in der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2009 gestützt auf die getätigten medizinischen Abklärungen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens seit März 2009 namhaft verbessert habe. Dementsprechend sei ab diesem Zeitpunkt infolge der leichtgradigen generalisierten Angststörung von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und von einem Invaliditätsgrad in gleicher Höhe auszugehen (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2009 vertrat die IV-Stelle neu den Standpunkt, die ursprüngliche Rentenzusprache sei als qualifiziert unrichtig und rechtsfehlerhaft im wiedererwägungsrechtlichen Sinne anzusehen, da seinerzeit ohne weitere Abklärungen auf die widersprüchlichen und unklaren medizinischen Unterlagen abgestellt worden sei. Somit könne die zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung vom 3. September 2009 mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden (Urk. 6 S. 5 Erw. 4 am Ende). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, weder sei im massgeblichen Zeitraum eine anspruchsrelevante Veränderung ihres Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 1 S. 8 unten) noch könne die ursprüngliche Rentenzusprache als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, weshalb ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustehe (Urk. 16 S. 4 f.).
3.
3.1 Im Bericht des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons D.___ vom 8. Juli 2005 wurde eine schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2) diagnostiziert und der Beschwerdeführerin vom 15. November 2004 bis am 1. Mai 2005 eine vollständige und ab 2. Mai 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau attestiert. Im Übrigen wurde ausgeführt, die langsame und leise sprechende, schwerst depressiv wirkende Beschwerdeführerin drücke fast ausschliesslich Gefühle von Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit und Hilflosigkeit aus. Sie leide unter regelmässigen Einschlafstörungen, Lärmempfindlichkeit, nächtlichem Aufwachen und vorzeitigem Erwachen. In der Exploration erweise sie sich als deutlich verlangsamt. Sie könne nicht ruhig sitzen, sondern müsse hin- und herlaufen. Es bestehe eine gering ausgeprägte Depersonalisation und eine leicht paranoide Symptomatik, aber keine Zwanghaftigkeit. Trotz der Schwere ihrer Symptomatik habe sie nie an Selbstmord gedacht. Ihren Gesundheitszustand hielten die berichtenden Ärzte für besserungsfähig (Urk. 7/7).
3.2 Dr. C.___ erhob mit Bericht vom 22. Juli 2005 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine reaktive Depression. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die mässigen Beschwerden im Mittelfuss links bei Status nach zweimaliger Halluxoperation. Die Beschwerdeführerin klage über Ängste, die ihr nicht erlaubten, ins Spital zurück zu gehen. Sie reagiere beinahe panisch, wenn man sie zur Wiederaufnahme dieser Arbeit oder zur Besprechung ins Spital schicken möchte. Sie sei aber nicht bereit, sich um eine andere Arbeit zu kümmern. Vom 25. Juni 2004 bis 30. April 2005 sei sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Mai 2005 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch Dr. C.___ erachtete den Zustand der teilweise deutlich depressiv und hilflos wirkenden Beschwerdeführerin als besserungsfähig (Urk. 7/9).
3.3 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Institut F.___, hielt in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2005 fest, aufgrund der Akten, der Vorgeschichte, der Angaben der Beschwerdeführerin und der Untersuchungsbefunde könne bei der Beschwerdeführerin unschwer die Diagnose einer mindestens mittelgradigen, allenfalls sogar schweren depressiven Episode mit teilweise psychotischen Symptomen und somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11/32.3) gestellt werden. Diese Episode stehe nur in einem zeitlichen, nicht aber in einem kausalen Zusammenhang zu den vorangegangenen Halluxoperationen. Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin in ihren häuslichen, sozialen und berufliche Aktivitäten stark eingeschränkt, das heisst es bestehe weder als Hausfrau noch als Reinigerin eine auch nur minimale Arbeitsfähigkeit. Dies gelte auch für sämtliche Verweistätigkeiten (Urk. 7/15/11). Auf psychisch-geistiger Ebene sei die Beschwerdeführerin durch ihre quälende Antriebsarmut, Verlangsamung und Auffassungsstörungen beeinträchtigt. Auf körperlicher Ebene bestünden keine Behinderungen. Im sozialen Bereich habe im Verlauf der letzten Monate ein deutlicher sozialer Rückzug stattgefunden. Die Depression wirke sich auf die bisherige Tätigkeit als Mitglied einer Spitalputzequipe insofern aus, als dass die Beschwerdeführerin deutlich verlangsamt und in der Auffassung gestört sei, sodass im Verein mit der Lustlosigkeit, Müdigkeit und Freudlosigkeit nicht mehr von einer Arbeitsfähigkeit gesprochen werden könne. Die Arbeitsfähigkeit sei etwa seit Juli 2004 um 100 % eingeschränkt (Urk. 7/15/14). Da Depressionen insbesondere gegenüber wohlmeinenden Leuten "ansteckend" wirkten, sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig ihrem angestammten Arbeitsumfeld nicht zumutbar. Aufgrund der Schwere der depressiven Symptomatik seien Rehabilitationsmassnahmen derzeit nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit könne weder durch medizinische noch durch berufliche Massnahmen nennenswert verbessert werden (Urk. 7/15/15). Unter einer adäquaten medikamentösen Therapie sollte innert einiger Monate wenigstens eine Verbesserung der Lebensqualität der Beschwerdeführerin zu bewerkstelligen sein. Leider sei nicht in gleichem Ausmass mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/15/12).
3.4 Mit Verlaufsbericht vom 25. August 2008 meldete Dr. C.___, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei bei unveränderter Diagnose stationär. Soweit er die Situation (aufgrund seltener Konsultationen und subjektiver Eindrücke) beurteilen könne, leide die Beschwerdeführerin weiterhin an einer reaktiven Depression. Sie klage über Leistungsschwäche, Kraftlosigkeit und Atembeschwerden. Nach ihren Angaben habe sie seit ihrer letzten Halluxoperation 2004 keinen Arbeitsversuch mehr unternommen. Von Seiten des linken Hallux klage sie über keine Beschwerden mehr. Neu aufgetreten seien leichte Beschwerden am rechten Hallux, die aber vorerst zu keinem Eingriff zwängen. In sämtlichen schriftlichen Beurteilungen im Jahre 2005 habe er darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeits(un)fähig sei und als Hilfskraft in ihrem bisherigen oder einem ähnlichen Beruf (Putzfrau) eingesetzt werden könne. Diese Meinung sei im Arztbericht des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons D.___ unterstützt worden. Die Beschwerdeführerin verweigere aber jegliche Wiederaufnahme der Arbeit sowohl an ihrer alten Arbeitsstelle als auch ausserhalb des Spitals (Urk. 7/32/1). Eine Überprüfung der ganzen Invalidenrente durch den sozialpsychiatrischen Dienst in B.___ betrachte er als sinnvoll (Urk. 7/32/2).
3.5
3.5.1 Am 18. Februar 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle begutachtet von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. H.___, Assistenzärztin in Weiterbildung zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von der I.___, Spezialarztpraxis FMH für Psychiatrie, psychologische Therapie und Coaching. In ihrem Gutachten vom 15. März 2009 legten die beiden Ärzte dar, dass aufgrund der Symptomatik bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) zu diskutieren sei. Die von der ICD-10 definierten Kriterien würden von ihr anamnestisch erfüllt. Während der Untersuchung hätten jedoch weder vegetative Symptome noch eine innere Anspannung oder Ängstlichkeit objektiviert werden können. Die generalisierte Angststörung sei daher insgesamt als maximal leichtgradig ausgeprägt zu beurteilen und habe eine Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % (von 100 %) zur Folge (Urk. 7/37/9 f.).
3.5.2 Weiter führten die Dres. G.___ und H.___ aus, die Beschwerdeführerin betrachte sich selbst als schwer depressiv, was in deutlichem Widerspruch zu den objektiven Befunden stehe. Die Beschwerdeführerin klage über Gedächtnisstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten sowie Appetitmangel (trotz objektivierbarer Adipositas). Zeitweise leide sie unter Schlafstörungen. Während der Untersuchung hätten keine depressiven Befunde objektiviert werden können. Somit seien die Kriterien einer depressiven Störung nicht erfüllt, was sich auch im Ergebnis der Montgomery and Asberg Depression Rating Scale (MADRS) zeige. Vielmehr sei bei der Beschwerdeführerin die Diagnose der Dysthymia (ICD-10 F34.1) zu stellen. Eine solche führe gemäss der aktuellen versicherungsmedizinischen Rechtsprechung nicht zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit. Gestützt auf die anamnestischen Angaben verfüge die Beschwerdeführerin über deutliche psychische und personale Ressourcen. So lebe sie wechselweise für jeweils zwei bis drei Monate in M.___ und in der Schweiz. Dies erfordere ein hohes Mass an Flexibilität, da sie sich jeweils an die Lebensumstände anpassen müsse. Folglich sei die Beschwerdeführerin auch in der Lage, häufige lange Reisen zu bewältigen (Urk. 7/37/10 f.).
3.5.3 Zur Frage der Arbeitsfähigkeit und zu den Möglichkeiten, diese zu verbessern, führten die Gutachter aus, bezüglich der Angstsymptomatik sei eine intensive kognitiv-verhaltenstherapeutische Psychotherapie angezeigt. Insbesondere sollte im Rahmen dieser Therapie der regelmässige Benzodiazepinkonsum der Beschwerdeführerin überprüft und auf eine Behandlungskontinuität geachtet werden (Urk. 7/37/11 unten). Bei konsequenter Durchführung der empfohlenen Massnahmen sollte innerhalb von sechs Monaten die volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können (Urk. 7/37/12 unten). Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (20%ige Arbeitsunfähigkeit bei ausserhäuslichen Tätigkeiten; uneingeschränkte Zumutbarkeit von Haushaltsarbeiten) seien auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (Herkunft und fehlende Ausbildung der Beschwerdeführerin etc.) mit bedacht und von invaliditätsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt worden. Diese invaliditätsfremden Gesichtspunkte besässen vor allem therapeutische Relevanz und gingen nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein (Urk. 7/37/12).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die von der IV-Stelle angeordnete Begutachtung durch die I.___ nicht von Dr. G.___, sondern von Dr. H.___ durchgeführt worden sei, obwohl ersterer damit beauftragt worden sei. Diesbezüglich hat die IV-Stelle zu Recht festgehalten (vgl. Urk. 6 S. 3 oben), dass Dr. G.___ bereits im Einladungsschreiben darauf hingewiesen hat, dass er das Gutachten gemeinsam mit der Assistenzärztin Dr. H.___ erstellen werde (vgl. Urk. 7/35). Damit wurde den Anforderungen von Art. 44 ATSG, wonach der Versicherungsträger der versicherten Person die Namen bekannt zu geben hat, wenn ein Gutachten eingeholt wird und diese den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen kann, Genüge getan. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass vorgängig die gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründe vorgebracht werden können (BGE 132 V 376 Erw. 7.3 S. 383). Die Beschwerdeführerin macht jedoch weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik geltend, dass gegenüber den begutachtenden Ärzten ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG bestanden hätte (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 16 S. 5). Dementsprechend kann offen gelassen werden, ob die seinerzeit noch nicht vertretene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Mitteilung der Gutachternamen auf die Möglichkeit des Vorbringens von Ablehnungs- und Ausstandsgründen hätte hingewiesen werden müssen (vgl. Urk. 16 S. 5). Beim ebenfalls erhobenen Einwand der mangelnden fachlichen Kompetenz der mitwirkenden Assistenzärztin Dr. H.___ handelt es sich ohnehin nicht um einen Ausstands- beziehungsweise Ablehnungsgrund. Dieser ist vielmehr bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2010, 8C_213/2010, Erw. 2.3.2 mit Hinweisen auf BGE 132 V 93 Erw. 6.5 S. 108 f. sowie SVR 2010 IV Nr. 41 S. 128, 8C_474/2009 Erw. 7.1).
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass auf das Gutachten der I.___ deshalb nicht abgestellt werden könne, weil dieses nicht durch Dr. G.___, sondern durch die fachlich nur ungenügend befähigte Assistenzärztin Dr. H.___ erstellt worden sei (Urk. 1 S. 7, Urk. 16 S. 5), ist zu bemerken, dass das Bundesgericht beziehungsweise das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt entschieden hat, dass einem durch einen Assistenzarzt erstellten und durch den Vorgesetzten lediglich visierten Gutachten nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgeht. So wurde im Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2002, U 87/01, erkannt, dass es üblich und allgemein zugelassen ist, dass der Chef- oder leitende (Ober-)Arzt einer Klinik für Kontrolluntersuchungen sowie zur Erstellung von medizinischen Berichten Mitarbeiter beizieht. Es kann nicht verlangt werden, dass ein solcher Arzt persönlich alle Untersuchungen vornimmt. Der Beweiswert des Arztberichtes ist nicht vermindert, wenn er unter Beizug ausgewiesener Mitarbeiter erstattet wird (Erw. 2.2). Im Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Januar 2003, I 342/02, wurde ausgeführt, dass es den Beweiswert einer in sich schlüssigen Expertise nicht schmälert, wenn Befundaufnahme und Verfassung des Gutachtens durch einen Assistenzarzt erfolgt sind und der visierende Chefarzt die versicherte Person nicht selber untersucht hat (Erw. 3.1.1). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 2004, I 402/04, Erw. 3.2, vom 13. Dezember 2004, I 41/04, Erw. 3.2, vom 9. Mai 2005, I 648/04, Erw. 4.1 sowie vom 27. März 2006, I 718/04, Erw. 4.1). Es bestehen keine Umstände, welche hier zu einer anderen Beurteilung Anlass zu geben vermöchten, zumal Dr. G.___ unbestrittenermassen an der Untersuchung beteiligt war (Urk. 1 S. 5). Er bestätigte, die Akten selbst studiert zu haben, und versicherte ausdrücklich, dass die Beurteilung und Beantwortung der Fragen einer gemeinsamen Diskussion entsprungen sei und vollständig seiner eigenen Beurteilung des Falles entspreche (Urk. 7/37/17 am Ende).
4.3 Sodann erhebt die Beschwerdeführerin den Einwand, die Begutachtung habe lediglich etwa eine Stunde gedauert, wobei knapp eine halbe Stunde auf das Untersuchungsgespräch entfallen sei (Urk. 1 S. 7). Dabei wird verkannt, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 23 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2007, I 1094/06; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. November 2006, I 719/05). Konkrete Hinweise, die unter diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der I.___ sprechen, sind - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin unterliess es im Übrigen aufzuzeigen, inwiefern sich die angeblich kurze Untersuchungsdauer konkret negativ in der Qualität und Aussagekraft des Gutachtens niedergeschlagen haben soll. Offen bleiben kann daher, ob ihre Sachdarstellung zur Zeitdauer zutrifft. Immerhin nennt das Gutachten einen Aufwand von total 2 Stunden und 40 Minuten, wobei je 80 Minuten auf Exploration und Testdiagnostik entfielen (Urk. 7/37/18).
5.
5.1 Zu Recht unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 16 S. 2 ff.), dass das für eine Wiedererwägung notwendige Erfordernis der Erheblichkeit der von der Verwaltung beantragten Berichtigung (vgl. Urk. 6) der am 7. Februar 2006 (vgl. Urk. 7/19, 7/20) erfolgten Leistungsgewährung angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistungen ohne weiteres gegeben wäre (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweisen). Strittig und zu prüfen ist aber, ob die Qualifizierung der ursprünglichen Rentenzusprache als zweifellos unrichtig gerechtfertigt ist.
5.2 Von einer seit dem 25. Juni 2004 bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beziehungsweise von einer seit August 2005 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten ausgehend, hat die Verwaltung in den ursprünglichen Verfügungen vom 7. Februar 2006 einen Invaliditätsgrad von 57 % (ab 1. Juni 2005) beziehungsweise von 100 % (ab November 2005) angenommen (Urk. 7/19, 7/20). Dabei konnte sie sich insbesondere auf das Gutachten des von ihr beauftragten Dr. E.___ vom 5. Oktober 2005 stützen, welcher der Beschwerdeführerin ab etwa Juli 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in sämtlichen Verweistätigkeiten bescheinigte (vgl. Urk. 7/15/11, 7/15/14). Dass Dr. C.___ sowie die Ärzte des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons D.___ der Beschwerdeführerin ab Anfang Mai 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau attestierten (Urk. 7/7, 7/9/1 f.; vgl. auch Urk. 7/22 und 7/24) und dass die Dres. G.___ und H.___ sowohl die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen als auch seine Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht für nachvollziehbar hielten (vgl. Urk. 7/37/14), mag an der Zuverlässigkeit der Beurteilung durch Dr. E.___ und vor allem an deren Massgeblichkeit für die Invaliditätsbemessung zwar gewisse Zweifel aufkommen lassen. Eine bloss unterschiedliche Gewichtung ärztlicher Stellungnahmen im Zeitpunkt der Rentenzusprache einerseits und anlässlich ihrer Wiedererwägung andererseits genügt indessen nicht, um die ursprüngliche Erkenntnis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen. Gegen eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache spricht sodann auch der Umstand, dass Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 11. August 2009 mit Bezug auf die Kritik der Dres. G.___ und H.___ am Gutachten des Dr. E.___ klargestellt hat, es erscheine als nicht gerechtfertigt, das Gutachten des Dr. E.___ in seiner Beurteilung anzuzweifeln (Urk. 7/48/2). Dass die im Jahre 2006 erfolgte Rentenzusprache nachträglich als zweifellos unrichtig bezeichnet werden müsste, kann demnach nicht gesagt werden. Damit mangelt es an einer der Voraussetzungen, die für eine auf dem Wege der Wiedererwägung vorzunehmende Rentenaufhebung kumulativ erfüllt sein müssten.
5.3 Zu prüfen bleibt, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen den Verfügungen vom 7. Februar 2006 (Urk. 7/19, 7/20) und der Verfügung vom 3. September 2009 (Urk. 2) eine revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (Art. 17 ATSG; BGE 130 V 75 Erw. 3.2.3). Da die Beschwerdeführerin im gesamten zu beurteilenden Vergleichszeitraum nicht arbeitstätig gewesen war (vgl. Urk. 7/30/1, 7/32/1, 7/37/3 unten, 7/37/4, 7/38/1), fällt eine Revision aus erwerblichen Gründen von vornherein ausser Betracht. Damit stellt sich einzig die Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustands und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
5.4 Die Dres. G.___ und H.___ legten im Gutachten vom 15. März 2009, das die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232) erfüllt, schlüssig und nachvollziehbar dar, dass eine Depression, wie sie anlässlich der Begutachtung durch Dr. E.___ diagnostiziert worden war (mindestens mittelgradige, allenfalls sogar schwere depressive Episode mit teilweise psychotischen Symptomen und somatischem Syndrom [Urk. 7/15/11]) und zu einer vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hatte, heute aufgrund der objektiven Befunde nicht mehr vorliege und daher eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % nur noch bezüglich der diagnostizierten generalisierten Angststörung ausgewiesen sei (Urk. 7/37/9 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum von dieser Einschätzung - auf welche die Verwaltung im angefochtenen Entscheid abgestellt hat - abgewichen werden sollte. Zumal der Beweiswert des Gutachtens der Dres. G.___ und H.___ auch durch Dr. J.___ vom RAD bekräftigt wurde (Urk. 7/48/2 f.), der in seiner Stellungnahme vom 11. August 2009 erläuternd ausführte, es sei gestützt auf die Erfahrung durchaus möglich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. E.___ am 5. Oktober 2005 laufend verbessert habe, ohne dass die Beschwerdeführerin dies subjektiv wahrgenommen habe (Urk. 7/48/3). Die Einschätzung der Dres. G.___, H.___ und J.___ findet nicht zuletzt eine Stütze im Umstand, dass sowohl die Fachärzte des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons D.___ als auch Dr. C.___ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seinerzeit vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügungen als besserungsfähig bezeichnet hatten (vgl. Bericht des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons D.___ vom 8. Juli 2005 [Urk. 7/7/1] sowie Bericht des Dr. C.___ vom 22. Juli 2005 [Urk. 7/9/2]) und auch Dr. E.___ eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unter Durchführung einer adäquaten medikamentösen Therapie nicht ausgeschlossen hatte (vgl. Gutachten vom 5. Oktober 2005 S. 12 [Urk. 7/15/12]).
5.5 Im Hinblick auf die Frage, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben sein könnte, ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dres. G.___ und H.___ abgesehen von der generalisierten Angststörung keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen war. Selbst wenn man der gutachterlichen Kritik an den früheren ärztlichen Stellungnahmen nicht folgt, stellt dies den Beweiswert der Einschätzungen hinsichtlich der aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse nicht entscheidend in Frage, weil die für die unterschiedlichen Zeitpunkte massgebenden Beobachtungen und Überlegungen nicht dieselben sind. Entscheidend ist, dass im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 3. September 2009 überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9.5 S. 125) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erstellt ist. Genaue Aussagen über den davor liegenden Verlauf des Leidens sind nicht erforderlich, da die Rentenaufhebung nicht rückwirkend, sondern für die Zukunft (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) erfolgt und da Zweifel an vergangenheitsbezogenen gutachterlichen Aussagen nicht zwangsläufig zur Annahme führen müssen, die psychiatrischen Sachverständigen der I.___ hätten auch mit Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand einen im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt bloss abweichend beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2010, 9C_621/2010 [T 0/2], Erw. 2.3.1).
5.6 Soweit der behandelnde Hausarzt, Dr. C.___, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in seinem Verlaufsbericht vom 25. August 2008 bei unveränderter Diagnose als stationär betrachtet hat, ist zum Einen zu bemerken, dass Dr. C.___ die Aussagekraft seiner Angaben mit Hinweis auf die seltenen Konsultationen und die subjektiven Eindrücke gleich selbst relativierte (Urk. 7/32/1). Zum Anderen ist anzufügen, dass Dr. C.___ mit der Bewertung psychiatrischer Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sein Fachgebiet der Allgemeinen Medizin verlässt, was die Beweiskraft seiner Einschätzung zusätzlich vermindert. Im Übrigen fällt auch auf, dass Dr. C.___ welcher der Beschwerdeführerin seinerzeit bereits ab 1. Mai 2005 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bescheinigt hatte (vgl. Bericht vom 22. Juli 2005 [Urk. 7/9/1]), sich in seinem Verlaufsbericht vom 25. August 2008 für eine ergänzende medizinische Abklärung (beziehungsweise eine Überprüfung der ganzen Invalidenrente) durch den sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons D.___ ausgesprochen und damit eine Verbesserung aus psychiatrischer Sicht als möglich erachtet hat (Urk. 7/32/2).
5.7 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7 unten) ist eine Dysthymie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein regelmässig nicht invalidisierend. Nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung ist Dysthymie eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (ICD-10 F34.1). Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie, so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich (Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2007, I 649/06, Erw. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt, ist freilich nicht absolut zu verstehen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23 Erw. 3.3.1, I 649/06). Entscheidend für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, ist aber nicht bereits die Diagnose, sondern erst die gutachtliche Folgenabschätzung. Im vorliegenden Fall kamen die Dres. G.___ und H.___ zum überzeugenden Schluss, dass die diagnostizierte Dysthymie auch im Zusammenspiel mit der generalisierten Angststörung keine (zusätzliche) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirkt (vgl. Urk. 7/37/11 ff.).
5.8 Unbehelflich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, aus ihrer glaubhaften Darstellung anlässlich des Untersuchungsgesprächs im Rahmen der Begutachtung könne abgeleitet werden, dass es ihr immer noch gleich gehe. Es ist Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen (BGE 125 V 256 Erw. 4 S. 261 f.), weshalb eine eigene Interpretation der Befindlichkeit und der Ausprägung dieser Symptome nicht relevant ist. Schliesslich vermögen auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin an der Begutachtung durch die I.___ keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens zu begründen. So standen den Gutachtern alle Akten einschliesslich der Berichte der behandelnden Ärzte zur Verfügung. Weshalb der psychopathologische Befund keine depressive Störung mit Krankheitswert mehr darstelle, haben die Experten einlässlich erläutert. Mit der IV-Stelle ist daher gestützt auf das Gutachten der I.___ vom 15. März 2009 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine ihren Leiden angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist. Damit ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erstellt.
6.
6.1 Die IV-Stelle rechnete das Valideneinkommen von Fr. 46'436.-- im Jahr 2005 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf ein Einkommen von Fr. 48'509.-- für das Jahr 2008 hoch (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7/38/4). Dass diese Bemessung rechtswidrig wäre geht weder aus den Akten hervor, noch wird es von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (vgl. Urk. 1, Urk. 16), weshalb es damit sein Bewenden hat, zumal der Wert in etwa dem lohnstatistischen Durchschnittsverdienst weiblicher Arbeitskräfte im Bereich Reinigung und öffentliche Hygiene (Anforderungsniveau 4) im Jahr 2008 entspricht (Fr. 3'967.-- : 40 x 41,6 x 12 = Fr. 49'508.15; LSE 2008, Tabelle T7 S, S. 29; Die Volkswirtschaft, 1/2-2011, Tabelle B9.2, S. 94, Total)
6.2 Zur Festsetzung des Invalideneinkommens schloss die IV-Stelle vom Grad der Arbeitsunfähigkeit (20 %) auf den Grad der Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urk. 2 S. 2). Das ist indessen grundsätzlich nicht gestattet, da dabei das wirtschaftliche Element des Invaliditätsbegriffs ausser Acht gelassen wird. Für eine ausnahmsweise Anwendung dieser Methode (sogenannter Prozentvergleich) besteht kein Anlass (vgl. zum Ganzen: BGE 114 V 310 Erw. 3c S. 314 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, Erw. 3.3, vom 31. Juli 2007, I 168/06, Erw. 6.1 mit Hinweisen, vom 15. April 2003, I 1/03, Erw. 5.2 und vom 30. Mai 2001, I 35/01, Erw. 3a). Da das frühere Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht und keine neu aufgenommene, die Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpfende Erwerbstätigkeit zur Diskussion steht, bietet sich für die Bestimmung der Invalideneinkommens die Verwendung von Tabellenlöhnen an (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 S. 475; 126 V 75 Erw. 3b/bb S. 76 f. mit Hinweisen).
6.3 Massgeblich ist die Tabelle TA1 der Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 Erw. 475; 126 V 75 Erw. 3b S. 76 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2008, 9C_609/2007, Erw. 6). Die Verwendung dieser Tabelle ändert indessen im Ergebnis nichts, wie die folgenden Erwägungen zeigen: Wird vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4, Total) beschäftigten Frauen von Fr. 4'116.-- im Jahr 2008 (LSE 2008, Tabelle TA1, S. 26) ausgegangen, resultiert unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2-2011, Tabelle B9.2, S. 94, Total) aufs Jahr (x 12) bei dem gegebenen zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Invalideneinkommen von Fr. 41'094.--. Das Invalideneinkommen wäre damit höher als die von der Verwaltung eingestellten Fr. 38'807.20. Selbst wenn sodann ein leidensbedingter Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 vorzunehmen wäre, was offen gelassen werden kann, könnte dieser aufgrund der gegebenen Umstände jedenfalls nicht mehr als 10 % betragen. Ein solcher Abzug führte zu einem Invalideneinkommen von Fr. 36'985.--. Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 48'509.-- ergäbe einen nicht rentenanspruchsrelevanten Invaliditätsgrad von 24 %, weshalb die Aufhebung der Invalidenrente per Ende Oktober 2009 im Ergebnis zu bestätigen ist.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos sein. In Abweichung von diesem Grundsatz bestimmt Art. 69 Abs. 1bis IVG, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Satz 1). Eine besondere Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit der erwähnten Änderung des IVG nicht statuiert, weshalb grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht massgebend ist (Art. 61 Satz 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2009, 8C_991/2008, Erw. 3.1.1). Nach Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2008, 8C_530/2008, Erw. 3 mit Hinweisen).
7.2 Als bedürftig ist eine Person anzusehen, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 Erw. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 Erw. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 Erw. 3a S. 195; 108 Ia 9 Erw. 3 S. 10).
7.3 Die verheiratete Beschwerdeführerin wohnt gemäss ihren eigenen Angaben bei ihrem erwachsenen Sohn in K.___ (Urk. 11 S. 4, Urk. 7/46/1), wobei sie sich während der Woche sehr oft bei ihrer Tochter in L.___ aufhalte (vgl. Urk. 22/1). Gemäss dem von ihr ausgefüllten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit erzielen weder sie selber noch ihr Ehepartner ein Erwerbseinkommen (Urk. 11 S. 3). Im hier relevanten Zeitpunkt bezog sie laut ihren Angaben sodann auch keine Rentenleistungen der Invalidenversicherung oder der beruflichen Vorsorge (Urk. 11 S. 3). Ebenso wenig verfügte sie über Vermögen (Urk. 11 S. 2). Eine telefonische Nachfrage bei der Gemeinde K.___ (Leiter Soziales und Jugend) vom 8. März 2011 (vgl. Urk. 23) ergab, dass die Beschwerdeführerin von der Gemeinde K.___ Ende 2009 geringe Teilzahlungen zur Deckung ihres Notbedarfs erhalten, sich dann aber ab Januar 2010 nicht mehr gemeldet hat. Mit Blick darauf, dass auch die IV-Stelle von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausging, da der in M.___ lebende Ehegatte keine Unterhaltszahlungen leiste (Urk. 7/55), ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren - trotz diesbezüglich dürftiger Aktenlage - im massgebenden Zeitpunkt ebenfalls als prozessual bedürftig zu qualifizieren, zumal seit der Beurteilung durch die IV-Stelle (Urk. 7/55) auch die Rentenleistungen weggefallen sind (Urk. 2). Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 5. Oktober 2009 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
7.4 Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach machte mit Honorarnote vom 28. Februar 2011 (Urk. 22/2) einen Aufwand von insgesamt 8.5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 46.50 geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand - soweit er im Umfang von 0.42 Stunden (7. September 2009; "Telefon von kl": 0.17; "Brief an kl.": 0.25) nicht bereits im Verwaltungsverfahren in Rechnung gestellt worden ist (Urk. 7/52) - als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin deshalb inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz (abzüglich der bereits im Verwaltungsverfahren in Rechnung gestellten Auslagen [7. September 2009; "Porto: 1.00"; "Fotokopien br an kl": 1.50]) mit Fr. 1'786.25 (8.00 h à Fr. 200.-- + 7.6 %, Fr. 44.-- + 7.6 %, 0.08 h à Fr. 200.-- + 8 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Oktober 2009 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1'786.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).