IV.2009.00967

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Bachofner
Urteil vom 22. Juni 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1960 geborene, seit 1982 (seit November 2004 für die B.___ AG [Urk. 7/19]) als "Flachdacharbeiter und Isolateur" (vgl. Urk. 1 S. 3) tätig gewesene A.___ meldete sich im März 2008 unter Hinweis auf einen im Jahr 2007 entdeckten Tumor der Speiseröhre und eine damit zusammenhängende Atemnot sowie Brustschmerzen und Nebenwirkungen der Tumor-Behandlung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1/6). Die IV-Stelle Zürich klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher und in medizinischer Hinsicht ab. Insbesondere holte sie ein multidisziplinäres Gutachten des Zentrums X.___ vom 19. Februar 2009 (Urk. 7/35) ein. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten - in Bestätigung des Vorbescheids vom 4. Juni 2009 (Urk. 7/43) - mit Verfügungen vom 3. September 2009 (Urk. 7/53 und 7/54 = Urk. 2) rückwirkend für die Zeit vom 1. bis 31. März 2008 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine ganze Invalidenrente und ab 1. April 2008 - entsprechend einer Invalidität von nur noch 55 % - eine halbe Rente zu.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. September 2009, mit welcher die ganze Rente des Versicherten ab 1. April 2008 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt wurde (Urk. 7/54 = Urk. 2), liess dieser am 5. Oktober 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm auch weiterhin eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente auszurichten, subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Verwaltung beantragte am 29. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Praxisgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 133 V  545 E. 6.1 S. 546, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Setzt die Verwaltung rückwirkend erstmals eine Invalidenrente fest, ist eingetretenen Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs führen können, Rechnung zu tragen. Auch diese rückwirkende (abgestufte und/oder befristete) Rentenzusprechung unterwirft die Praxis dem Revisionsrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2009, 8C_820/2008, E. 1; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 254 mit Hinweis).
1.7     Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1.8     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die seit 1. März 2008 ausgerichtete ganze Invalidenrente im Zuge einer rückwirkenden gestaffelten Rentenzusprache zu Recht revisionsweise ab 1. April 2008 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt wurde.
2.2     Die Verwaltung stellte in tatsächlicher Hinsicht in erster Linie gestützt auf das X.___-Gutachten vom 19. Februar 2009 fest, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht ab 1. April 2008 eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum vom 70 % zumutbar sei. Die IV-Stelle ermittelte sodann - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % von den Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) - bei einer zumutbaren erwerblichen Verwertung der dem Beschwerdeführer verbleibenden Leistungsfähigkeit ab 1. April 2008 einen Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 7/51/2).
2.3     Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund der gestellten Diagnosen sei eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % nicht nachvollziehbar. Zudem fehle im X.___-Gutachten eine Auseinandersetzung mit der Auffassung der behandelnden Psychiaterin, wonach der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten zu 70 % arbeitsunfähig sei. Schliesslich sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens vom Tabellenlohn der maximal zulässige leidensbedingte Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 6 ff.).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, bei welchem der Beschwerdeführer seit Januar 2002 in Behandlung stand, diagnostizierte am 13. März 2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine zunehmende depressive Verstimmung mittelschweren Grades mit Angst- und Anpassungsstörung sowie vegetativen Symptomen seit April 2007, einen Morbus Hodgkin Stadium II (ED April 2007) sowie ein chronisches lumbospondylogenes bis spondyloradikuläres Syndrom beidseits (bei breitbasiger medianer Diskushernie L5/S1 mit Tangieren der Nervenwurzel S1 beidseits; Urk. 7/8/2 Ziff. 2.1). Während Dr. C.___ dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, erachtete er eine behinderungsangepasste Tätigkeit (eventuell) im Umfang von 50 % eines Vollzeitpensums als zumutbar (Urk. 7/8/5 Ziff. 6.2).
3.2    
3.2.1   Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Onkologie, Hämatologie und Innere Medizin, vom Ambulatorium für Tumor- und Bluterkrankungen stellte in ihrem Bericht vom 22. Februar 2008 über die erste Nachsorgeuntersuchung des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (Urk. 7/8/7):
Morbus Hodgkin Stadium IIA 4.2007
- Histologie: vereinbar mit mixed cellularity
- Risikofaktor: mediastinaler Bulk
- Chemotherapie mit 4 Zyklen ABVD 5.-9.2007
- konsolidierende Radiotherapie Mediastinum re involved field mit 30Gy 10.-11.2007
- Aktuell: in CR, postaktinische Pneumonitis, Lhermitte-Syndrom
Anamnestisch: Diskushernie L5-S1
Status nach Appendektomie
3.2.2   Des Weiteren hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv in einem noch reduzierten Allgemeinzustand. Die Dyspnoe und das Lhermitte-Syndrom stünden für ihn im Vordergrund, begleitet von einer allgemeinen Müdigkeit. Klinisch, laborchemisch - einschliesslich der immunologischen Befunde - sowie gemäss Computertomographie befinde sich die Tumor-Erkrankung in einer kompletten Remission. Die in der Computertomographie beschriebenen rechtsseitig neu aufgetretenen Infiltrate interpretierte Dr. D.___ als eine postaktinische Veränderung. Aus diesem Grund habe sie ihm anlässlich der Konsultation vom 21. Februar 2008 Steroide verordnet. Die bei abrupter Kopfbewegung auftretenden elektrisierenden, bis in die Beine ausstrahlenden Symptome, seien ebenfalls postaktinisch, wobei diesbezüglich mit einer vollständigen Erholung zu rechnen sei. Bei diesem jungen Patienten mit einer heilbaren Erkrankung sollte nach Auffassung Dr. D.___s eine Verrentung nach Möglichkeit vermieden werden (Urk. 7/8/7).
3.3     Mit Bericht vom 26. März 2008 bestätigte Dr. D.___, dass sich der beim Beschwerdeführer diagnostizierte Morbus Hodgkin IIA klinisch in kompletter Remission befinde und kein Hinweis für ein Rezidiv bestehe. Mithin gelte der Beschwerdeführer als geheilt. Die bisher verrichtete körperliche Schwerarbeit erscheine nicht mehr angebracht, eine Umschulung sei aber auf jeden Fall indiziert. Mit einer solchen wäre der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/9/7).
3.4     Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E.___, diagnostizierte in psychischer Hinsicht (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine Anpassungsstörung sowie eine längere depressive Reaktion (Urk. 7/10/1). Weiter hielt sie fest, der Beschwerdeführer zeige leichte Konzentrations- und Auffassungsstörungen. Die Anpassung sei aufgrund von immer noch massiven Zukunftsängsten in Bezug auf seine schwere körperliche Erkrankung stark eingeschränkt. Infolge der noch bestehenden Nebenwirkungen der Strahlentherapie (Dyspnoe und Lhermitte-Syndrom) sei er kaum belastbar (Urk. 7/10/5 Ziff. 6.1 am Ende). In der bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % - aus rein psychiatrischer Sicht zu 70 % - arbeitsunfähig (Urk. 7/10/5 Ziff. 6.2, Urk. 7/10/2 Ziff. 3.). Mit Bericht vom 8. Juli 2008 bestätigte Dr. E.___ diese Angaben, wobei sie präzisierte, dass auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/25/6 Ziff. 6.2).
3.5    
3.5.1   Im interdisziplinären (internistisch-rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachten des X.___ vom 19. Februar 2009 wurden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom, ein chronisches myo-fasziales beziehungsweise tendomyogenes Nacken-Schulter-Armsyndrom, rezidivierende thorakale Beschwerden rechts sowie eine rechtsbetonte Gonarthralgie diagnostiziert. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Morbus Hodgkin Stadium IIA, ein Senk-/Spreizfuss beidseits, ein Verdacht auf ein Sulcus ulnaris-Syndrom links, eine essentielle arterielle Hypertonie, eine Adipositas Grad I nach WHO und akzentuierte hypochondrische sowie ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge erhoben (Urk. 7/35/38 f. Ziff. 6).
3.5.2   Zusammenfassend hielten die Gutachter des X.___ fest, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht für die zuletzt ausgeübte körperlich schwere Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei. Hingegen bestehe aus somatischer Sicht für eine behinderungsangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit in vorwiegend aufrechter Rumpfhaltung im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Rumpfvorbeugehaltungen oder Tätigkeiten über dem Kopf sollten nicht länger als ein bis zwei Minuten ununterbrochen und nicht häufiger als drei- bis fünfmal pro Stunde durchgeführt werden müssen. Bei vorwiegend sitzender Tätigkeit sollte die Möglichkeit bestehen, bei Bedarf aufzustehen und herumzugehen. Auf Tätigkeiten in hockender und kniender Position müsse verzichtet werden. Wegen der psychischen Problematik sei eine temporäre Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch für jede Verweistätigkeit zu attestieren (Urk. 7/35/43 Ziff. 7.4). Retrospektiv sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seit der Erkrankung an Morbus Hodgkin im März 2007 bis zum Abschluss der onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie der protrahierten Genesungsphase bis im März 2008 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit März 2008. Aus psychiatrischer Sicht bestehe auch danach, das heisst seit März 2008 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine andauernde 30%ige Arbeitsunfähigkeit, die bei optimalem weiterem Verlauf noch für sechs bis zwölf Monate andauern dürfte, das heisst bis spätestens Ende 2009 (Urk. 7/35/44 Ziff. 7.5).

4.
4.1     Das Gutachten der X.___ vom 19. Februar 2009 (Urk. 7/35) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation nachvollziehbar und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht abgestellt werden sollte. In somatischer Hinsicht deckt sich die Beurteilung der X.___-Gutachter weitgehend mit den Einschätzungen der Dres. D.___ (Urk. 7/8/7, Urk. 7/9/7) und C.___ (Urk. 7/8). In psychischer Hinsicht gingen die X.___-Gutachter im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ von einer Anpassungsstörung und einer depressiven Reaktion aus (Urk. 7/35/38, Urk. 7/10/1). Was die Anpassungsstörung betrifft, ist zu bemerken, dass diese gemäss ICD-10 F43.22 - im Lichte der offiziellen ICD-klassifikatorischen Umschreibung (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Revision [ICD-10]) - ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2008, 9C_636/2007, E. 3.3.2 mit Hinweis auf Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. April 2007, I 164/06, E. 3.1).
4.2     In Bezug auf die im Vergleich zum X.___-Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Dr. E.___ keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte nennt, welche im Rahmen der X.___-Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Das Gleiche gilt für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___. Hinzuweisen ist sodann darauf, dass auch Dr. E.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig bezeichnete (Urk. 7/10/3 Ziff. 5.1, Urk. 7/25/3 Ziff. 5.1). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass es sich bei den Einschätzungen der X.___-Gutachter und der behandelnden Ärzte um unterschiedliche Beurteilungen von grundsätzlich gleich qualifizierten Leiden handelt, wobei die voneinander abweichenden Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit nicht zuletzt aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits resultieren (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2009, 9C_842/2009, E. 2.2 mit Hinweisen). Soweit die behandelnden Mediziner im Gegensatz zu den Gutachtern des X.___ andere Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsunfähigkeit zogen, ist dem polydisziplinären X.___-Gutachten volle Beweiskraft zuzuerkennen. Da zudem kein Anlass besteht anzunehmen, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 E. 4b und 122 V 162 E. 1d) zu verzichten.
4.3     Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Nicht stichhaltig ist insbesondere das Argument des Beschwerdeführers, die klar festgestellten Nebenwirkungen der Strahlentherapie seien im Gutachten des X.___ nicht berücksichtigt beziehungsweise die Diagnosen Pneumonitis und Lhermitte-Syndrom seien nicht erwähnt worden. Bereits Dr. D.___ hatte in ihrem Bericht vom 22. Februar 2008 ausgeführt, dass die postaktinische Pneumonitis und das Lhermitte Syndrom in Vollremission seien ("CR" = Complete Remission [vgl. Urk. 7/8/7]), was sie im Bericht vom 26. März 2008 mit dem Hinweis bekräftigte, der Beschwerdeführer gelte als geheilt (Urk. 7/9/7). Im X.___-Gutachten schliesslich wurde festgehalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten "elektrischen Sensationen" bei Kopfneigung im Sinne eines Lhermitte-Syndroms während der Untersuchung nur einmal hätten auslösen lassen (Urk. 7/35/42 oben). Soweit sich Dr. E.___ zu den (vormaligen) Nebenwirkungen der Strahlentherapie (wie Dyspnoe und Lhermitte-Syndrom) äussert (Urk. 7/25/6), kommt ihrer Beurteilung - im Vergleich zu derjenigen der X.___-Gutachter - ohnehin höchstens ein sehr beschränkter Beweiswert zu, da sie mit der Bewertung somatischer Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ihr Fachgebiet der Psychiatrie verlässt.
4.4     Demnach erweist sich aufgrund der medizinischen Aktenlage die von der IV-Stelle angenommene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vom 21. März 2007 bis 31. März 2008 von 0 % und ab 1. April 2008 von 70 % als zutreffend. Es rechtfertigt sich, die Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Eintreten der Veränderung zu berücksichtigen, da angenommen werden kann, diese werde längere Zeit dauern (Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV); daher gelangt die Frist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV nicht zur Anwendung. Dies, zumal der Beschwerdeführer selbst ebenfalls von einer weiteren Verbesserungsfähigkeit ausgeht (Urk. 1 S. 8).

5.
5.1     Das von der IV-Stelle für das Jahr 2008 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 79'625.-- ist unbestritten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 18) und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden (bei einem Monatslohn von Fr. 6'125.-- gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 9. Mai 2008 [Urk. 7/19/4 Ziff. 2.10]), weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat.
5.2     Das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) ist unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 19 Absatz 1) anhand der statistischen Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen), da der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom 3. September 2009 (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11) keine neue zumutbare Erwerbstätigkeit mehr ausübte. Im vorliegenden Fall ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Arbeitnehmern im privaten Sektor für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 4'806.-- auszugehen (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total Männer). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41,6 Stunden (BGE 124 V 323 E. 3b/bb; Die Volkswirtschaft 5-2011, S. 90 Tabelle B 9.2 Total) ergibt sich bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 41'985.20 (12 x Fr. 4'806.-- : 40 x 41,6 x 0,7).
5.3     Rechtsprechungsgemäss ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens nach Tabellenlöhnen der konkreten Situation durch Abzüge Rechnung zu tragen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen besonderer Umstände ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der zu gewährende Abzug ist nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei sind ausser der behinderungsbedingten Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch weitere lohnwirksame, persönliche und berufliche Merkmale eines Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad zu beachten. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug vom Tabellenlohn unter Berücksichtigung aller im Einzelfall in Betracht fallenden Umstände maximal 25 % betragen kann (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.; AHI 2002 S. 62 E. 4b, I 82/01).
5.4     Der Auffassung des Beschwerdeführers, der Tabellenlohn sei aufgrund seines Alters, seiner Nationalität, seiner schlechten Deutschkenntnisse, der nicht leichten funktionellen Einschränkungen und des Umstands, dass nur noch eine Teilzeittätigkeit möglich sei, um die maximal zulässigen 25 % zu reduzieren (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 19 Absatz 2), kann nicht gefolgt werden. Der verminderten psychischen Belastbarkeit infolge der psychopathologischen Befunde wurde bereits mit der um 30 % verminderten Arbeitsfähigkeit ausreichend Rechnung getragen. Da aus internistischer und rheumatologischer Sicht bezüglich der Verweistätigkeit keine (zeitlichen) Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit erkannt wurden (vgl. Urk. 7/35/42 f.), besteht grundsätzlich kein Anlass, die gesundheitliche Beeinträchtigung aus diesem Grund über das um 30 % reduzierte Arbeitspensum hinaus zusätzlich mittels eines Abzuges vom Tabellenlohn zu berücksichtigen. Das Kriterium der Nationalität/Aufenthaltskategorie fällt beim über die Niederlassungsbewilligung C verfügenden Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/3) kaum ins Gewicht (vgl. LSE 2008, Tabelle TA12 auf CD-ROM) und der Faktor Alter (Jahrgang 1960) wirkt sich sogar - stets bezogen auf das in Betracht fallende Arbeitssegment - eher lohnerhöhend aus (vgl. LSE 2008 Tabelle TA9 auf CD-ROM). Der invaliditätsfremde Faktor der mangelnden Deutschkenntnisse ist entweder überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 326 und 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Nachdem er offenbar ohne Auswirkungen auf das Valideneinkommen blieb, besteht auch keine Veranlassung für eine Berücksichtigung beim Invalideneinkommen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis mittelschwere behinderungsangepasste Arbeiten in Teilzeit verrichten kann (vgl. dazu LSE 2006, S. 16, Tabelle T2*), erscheint der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 15 % vom Tabellenlohn als angemessen. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 35'687.40 (Fr. 41'985.20 x 0,85).
5.5     Bei einer Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 79'625.--; Invalideneinkommen Fr. 35'687.40) resultiert, wie die IV-Stelle im Ergebnis zu Recht festgehalten hat, ein Invaliditätsgrad von rund 55 %, womit der Beschwerdeführer ab 1. April 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat, zumal auch keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung der Vergleichsgrössen bis zum Erlass der Verfügung vom 3. September 2009 bestehen (vgl. BGE 129 V 222, 484; Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8C_168/2008, E. 7.1).

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse Y.___ (Vers.-Nr. '___')
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).