IV.2009.00968
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 27. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass sich die Versicherte am 6. November 2008 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/1),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 12. August 2009 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte, da für die bisher (mit einem Pensum von 71 %) ausgeübte Tätigkeit bei der S.___ (als Mitarbeiterin in der Briefsortierung) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2, vgl. Urk. 9/11),
dass die Versicherte dagegen mit Eingabe vom 3. September 2009, ergänzt durch die Eingabe vom 24. September 2009, Beschwerde erhob mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1/1-2),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 8),
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr dazu vernehmen liess (Urk. 12),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen korrekt zitiert hat und darauf verwiesen werden kann (Urk. 2),
dass sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2009 auf den mit "Arbeitsassessment" betitelten Bericht des Universitätsspitals des K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Ergonomie, nachfolgend K.___, vom 6. November 2008 stützte sowie auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 20. Mai 2009 (Urk. 2, Urk. 9/13, Urk. 9/14, Urk. 9/24, Urk. 9/27),
dass die untersuchenden Ärzte des K.___ im genannten Bericht vom 6. November 2008 zur Vorgeschichte angaben, die Beschwerdeführerin berichte über lumbale Schmerzen, die seit 2000 bestünden und sich Ende 2007 verschlimmert hätten, in der Folge habe sie beschwerdebedingt wiederholt nicht arbeiten können, gemäss hausärztlichen Angaben sei sie intermittierend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seit Juni 2008 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/13/5),
dass die Ärzte sodann anführten, die klinische sowie die bildgebende Untersuchung hätten nur geringfügige objektivierbare pathologische Befunde ergeben (Urk. 9/13/3, Urk. 9/13/5 f.),
dass sie dabei zur bildgebenden Untersuchung ausführten, die Röntgenbilder (vom 11. August 2008) betreffend Halswirbelsäule, Schulter und Becken zeigten einen Normalbefund, die Röntgenbilder betreffend Lendenwirbelsäule liessen eine rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung erkennen, ansonsten zeige sich die Lendenwirbelsäule unauffällig, aufgrund des MRI der Lendenwirbelsäule (vom März 2008) sowie des MRI des Sacroiliacalgelenks (vom 4. September 2008) bestünden keine Anhaltspunkte für eine Radiculopathie bzw. für eine entzündliche Genese, die Sonographie der Schulter beidseits (vom 27. August 2008) zeige einen Normalbefund, eine Läsion der Rotatorenmanschette resp. Bursitis könne ausgeschlossen werden (Urk. 9/13/3, Urk. 9/13/6),
dass die Ärzte weiter anführten, bei den (für die Beurteilung der Belastbarkeit durchgeführten) Tests habe die Beschwerdeführerin eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt, insbesondere seien eine erhebliche Selbstlimitierung und Symptomausweitung (u.a. deutliche Diskrepanzen bei der aktiven Untersuchung und Beobachtung während des An- und Ausziehens, nicht adäquates Schmerzverhalten und Inkonsistenz) festzustellen gewesen (Urk. 9/13/3, Urk. 9/13/12),
dass sie festhielten, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen und bildgebenden Untersuchung nicht erklären (Urk. 9/13/3),
dass sie als Diagnosen im Wesentlichen ein chronisches cervico- und lumbospondylogenes Syndrom rechts sowie eine Periarthropathia humeroscapularis rechts nannten,
dass die Ärzte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellten, aus somatisch rheumatologischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Briefsortierung (der S.___), welche als körperlich leicht bis mittelschwer einzustufen sei, eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/13/3),
dass demgemäss auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 9/13/3),
dass sie abschliessend festhielten, die Beschwerdeführerin sei über diese Beurteilung informiert worden und sei nicht damit einverstanden, sie habe wiederholt betont, dass sie beschwerdebedingt kaum mehr in der Lage sei, eine Arbeit zu verrichten,
dass der Bericht des K.___ vom 6. November 2008 schlüssig und umfassend ist und die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllt, wie die IV-Stelle zutreffend festgestellt hat,
dass gestützt auf den Bericht des K.___ vom 6. November 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ausgewiesen ist,
dass Dr. E.___ im Bericht vom 20. Mai 2009, gestützt auf eine Untersuchung vom 8. April 2009, einen stationären Gesundheitszustand seit November 2008 beschrieb (Urk. 9/24/39),
dass somit, wie die IV-Stelle korrekt festgestellt hat, weiterhin auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des K.___ abgestellt werden kann (bis mindestens zur angefochtenen Verfügung vom 12. August 2009),
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2009 somit zu Recht angenommen hat, in der bisher (zu einem Pensum von 71 %) ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Briefsortierung bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2, Urk. 9/27/3),
dass die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin am Ergebnis nichts zu ändern vermögen (Urk. 1/1-2),
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand habe sich seit November 2008 verschlechtert, einer medizinischen Grundlage entbehrt, respektive dem Bericht Dr. E.___ vom Mai 2009 widerspricht,
dass der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne auch keine Haushaltarbeiten mehr verrichten, angesichts der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des K.___, wonach ihr körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 100 % zumutbar sind, ebenfalls einer medizinischen Grundlage entbehrt,
dass trotz der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Äusserung, wonach die Haushaltarbeit "zum Teil auch nicht möglich" sei, aufgrund der medizinisch attestierten, objektiv gegebenen Beschwerden auch in diesem Teilbereich keine Einschränkung anzunehmen ist, welche zu einem Rentenanspruch führen könnte,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen für allfällige körperlich anstrengende Arbeiten angesichts der in dieser Hinsicht geltenden Schadenminderungspflicht (BGE 133 V 509 Erw. 4.2) die Hilfe des Ehemannes und bis zu einem gewissen Grad auch diejenige ihrer älteren, 1995 geborenen Tochter in Anspruch nehmen kann und muss,
dass sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 12. August 2009 damit als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).