IV.2009.00969

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass sich der 1954 geborene, zuletzt bis Oktober 2004 als Lamellierer tätig gewesene X.___ am 22. August 2005 unter Hinweis auf einen Anfang Januar 2005 erlittenen Herzinfarkt bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 7/1, Urk. 7/11),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. September 2006 einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte (Urk. 7/48),
dass das Sozialversicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2007 in dem Sinne guthiess, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch neu befinde (IV.2006.00949, Urk. 7/52),
dass die IV-Stelle darauf das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 22. Januar 2009 einholte (Urk. 7/70),  
dass sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Februar 2009 gestützt auf das Gutachten die Abweisung des Leistungsbegehrens ankündigte, da er in der zuletzt ausgeübten, mittelschweren körperlichen Tätigkeit als Lamellierer zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/73),
dass sich der Versicherte damit nicht einverstanden erklärte und den Bericht der Chirurgischen Klinik des S.___ vom 31. März 2009 sowie den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. O.___, Oberarzt der W.___ vom 22. Mai 2009 einreichte (Urk. 7/75, Urk. 7/81, Urk. 7/82), 
dass die IV-Stelle, nachdem die Gutachter des E.___ in der - im Nachgang zum Gutachten vom 22. Januar 2009 abgegebenen - Stellungnahme vom 26. Juni/31. August 2009 zum Bericht von Dr. O.___ an ihrer Einschätzung (im Gutachten) festgehalten hatten, mit Verfügung vom 10. September 2009 den Vorbescheid vom 18. Februar 2009 bestätigte (Urk. 2, Urk. 7/86, Urk. 7/90),  
dass der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Lotti Sigg Bonazzi, dagegen am 6. Oktober 2009 Beschwerde erhob mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente und überdies ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung stellte, welchem stattgegeben wurde (Urk. 1, Urk. 12),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 23. Februar 2010 an seinem Standpunkt festhielt und die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. März 2010 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 16, Urk. 20),

in Erwägung,
dass die Gutachter des E.___ im Gutachten vom 22. Januar 2009, gestützt auf ihre kardiologischen und rheumatologischen Untersuchungen vom 14. Juli 2008 sowie gestützt auf ihre psychiatrische Untersuchung vom 21. August 2008 anführten, der Beschwerdeführer habe über Herzbeschwerden, Kreuzschmerzen und Depressionen geklagt (Urk. 7/70/2, Urk. 7/70/21, Urk. 7/70/34, Urk. 7/70/54), 
dass sie in kardiologischer Hinsicht als Diagnose eine koronare 1-Ast-Erkrankung bei akutem Myokardinfarkt am 3. Januar 2005 mit elektrischer und mechanischer Reanimation, Akut-PCI des verschlossenen RIVA am 3. Januar 2005 (im Universitätspital R.___) und leicht eingeschränkter linksventrikulärer Funktion anführten und feststellten, aufgrund der kardiologischen Problematik sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Tätigkeit seit dem Herzinfarkt arbeitsunfähig, in seinem zuletzt ausgeübten, körperlich mittelschweren Beruf als Lamellierer wie auch in jedem anderen adaptierten Beruf ohne schwere körperliche Belastung, sei er dagegen zu 100 % arbeitsfähig und zwar sicherlich ab Juli 2005 (Urk. 7/70/31, Urk. 7/70/52-55),
dass sie in rheumatologischer Hinsicht anführten, in der klinischen Untersuchung hätten sich keine Pathologien ergeben, in den Röntgenbildern der LWS und BWS vom 2. Oktober 2001 sowie des Knies vom 8. März 2000 - aktuelle Röntgenbilder wurden nicht angefertigt - seien ebenfalls keine Pathologien dokumentiert, eine relevante rheumatologische Diagnose könne mithin nicht gestellt werden, weshalb aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen sei (Urk. 7/70/31, Urk. 7/70/46, Urk. 7/70/49-51),  
dass sie in psychiatrischer Hinsicht anführten, in der Untersuchung habe sich ein völlig unauffälliger Psychostatus gezeigt, eine relevante depressive Störung lasse sich daher nicht begründen,
dass sie überdies festhielten, der Beschwerdeführer stehe in einer ambulanten psychiatrischen Therapie bei Dr. O.___, die er allerdings erst seit 4 Monaten durchführe und zudem in lockeren Abständen, was wiederum darauf hinweise, dass keine gravierende psychische Störung vorliege und sodann - ohne Rücksprache mit Dr. O.___ genommen zu haben - feststellten, aus psychiatrischer Sicht sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/70/31, Urk. 7/70/39-42),
dass die Gutachter in der Gesamtbeurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das bekannte Herzleiden anführten und feststellten, aus gesamtmedizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine schwere körperliche Tätigkeit seit dem Herzinfarkt nicht mehr zumutbar, die zuletzt ausgeübte mittelschwere Tätigkeit als Lamellierer sowie jede andere angepasste Tätigkeit sei ihm dagegen zu 100 % zumutbar und zwar ab Mitte 2005 (Urk. 7/70/30 ff.),
dass im Bericht der Chirurgischen Klinik des S.___ vom 31. März 2009 angeführt wurde, aufgrund des MRI der LWS vom 9. Februar 2009 sei eine Diskushernie L4/L5 links nach kaudal sequestriert nachgewiesen worden, die klinischen Beschwerden des Beschwerdeführers, bestehend in einer erheblichen Schmerz-symptomatik sowie in einer deutlichen Parese der Fuss- und Zehenmuskulatur, seien durch die Diskushernie hinreichend erklärt (Urk. 7/82),   
dass Dr. O.___, bei welchem der Beschwerdeführer ab März 2008 in ambulanter psychiatrischer Behandlung stand, in seinem Bericht vom 22. Mai 2009 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung nach bekanntem Myokardinfarkt und eine somatoforme Schmerzstörung anführte (Urk. 7/81),
dass er weiter feststellte, die Arbeitsfähigkeit sollte aufgrund der somatischen und psychischen Erkrankung interdisziplinär beurteilt werden, aus psychiatrischer Sicht sei von einer Einschränkung von 30-50 % auszugehen,
dass er in seinem Bericht vom 22. Mai 2009 zudem u.a. anführte, bisher hätten 10 Konsultationen in der Zeit vom 12. März 2008 bis 2. April 2009 stattgefunden, 
dass die Gutachter des E.___ in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni/31. August 2009 zum Bericht von Dr. O.___ vom 22. Mai 2009 ausführten, es sei durchaus denkbar, dass bei Beginn der Behandlung durch letzteren im März 2008 eine grössere depressive Störung bestanden habe, bis zur Begutachtung (im August 2008) habe sich diese Störung dann aber dank der Behandlung derart gebessert, dass er wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei, es habe sich also nicht um eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gehandelt, weshalb an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 22. Januar 2009 fest-gehalten werde (Urk. 7/89, Urk. 7/86, Urk. 7/90),
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2009 auf das Gutachten des E.___ abstellte (vgl. Urk. 7/91/4 f.),
dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf die angeführten Berichte von Dr. O.___ vom 22. Mai 2009 und der Chirurgischen Klinik des S.___ vom 31. März 2009 geltend machte, auf das Gutachten des E.___ vom 22. Januar 2009 dürfe nicht abgestellt werden, da es unvollständig und mangelhaft sei, aufgrund des Berichts von Dr. O.___ sei von einer Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit von 30 - 50 % auszugehen, allenfalls seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 16),
dass, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend machte, das Gutachten in rheumatologischer Hinsicht unvollständig ist, da es aufgrund alter Röntgen-bilder aus dem Jahr 2001 erstellt wurde, so dass die zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung, wie sie aufgrund des Berichts der Chirurgischen Klinik des S.___ vom 31. März 2009 ausgewiesen ist, nicht erfasst wurde,
dass der Beschwerdeführer weiter zutreffend geltend machte, das Gutachten in psychischer Hinsicht werde durch den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. O.___ vom 22. Mai 2009 in Zweifel gezogen,
dass sich die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. O.___ dabei auf die Behandlungszeit von März 2008 bis April 2009 erstreckt und namentlich für den Zeitpunkt der Berichterstattung im Mai 2009 gilt, wie er dies noch in einem Telefongespräch mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2010 bestätigt hat (Urk. 17),
dass die Annahme der Gutachter (in der Stellungnahme vom 26. Juni/31. August 2009), der Bericht von Dr. O.___ beziehe sich lediglich auf den Beginn der Behandlung im März 2008, somit nicht zutrifft,
dass die IV-Stelle damit zu Unrecht auf das Gutachten abgestellt hat, 
dass aufgrund des Berichtes von Dr. O.___ vom 22. Mai 2009 sowie des Berichtes der chirurgischen Klinik des S.___ vom 31. März 2009 konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des psychischen und rheumatologischen Krankheitsbildes in rentenrelevanter Weise eingeschränkt sein könnte,
dass weitere medizinische Abklärungen daher unerlässlich sind, 
dass die angefochtene Verfügung vom 10. September 2009 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine interdisziplinäre Abklärung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der IV-Stelle aufzuerlegen sind,
dass der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist,
dass sie gemäss der eingereichten Aufstellung vom 29. März 2010 zeitliche Auf-wendungen von 11,05 Stunden und Barauslagen von Fr. 98.85 gehabt hat, dieser Aufwand vertretbar ist und sich die Prozessentschädigung in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- somit auf Fr. 2'484.30 beläuft, welche der IV-Stelle aufzuerlegen sind (Urk. 22),

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'484.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).