Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00970[9C_535/2011]
IV.2009.00970

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 11. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1959, war vom Oktober 1997 bis am 31. Juli 2000 bei Auto Y.___ in '___' in einem Pensum von 100 % als Allrounder/Autoaufbereiter im Autohandel angestellt, wobei der 31. Juli 2000 zugleich der letzte effektive Arbeitstag war (Urk. 6/1; Arbeitgeberfragebogen vom 24. Oktober 2001, Urk. 6/6; Urk. 6/59/46). Seither war er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/59/52) und nicht mehr erwerbstätig (Urk. 6/59/46).
         Am 30. Juni 2001 meldete sich X.___ wegen eines Burnout-Syndroms bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Arbeitgeberbericht beim Inhaber von Auto Y.___, Y.___, (Urk. 6/6), Arztberichte (Urk. 6/4; Urk. 6/7; Urk. 6/8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 6/5) einholte. Mit Verfügung vom 1. März 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab Juli 2001 eine unbefristete ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 6/11). Das Gesuch für berufliche Massnahmen wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2002 ab (Urk. 6/17). Das im Oktober 2002 erstmals eingeleitete Revisionsverfahren schloss die IV-Stelle am 21. November 2002 mit der Mitteilung einer unveränderten ganzen Invalidenrente ab (Urk. 6/24).
1.2     Im Januar 2008 wurde erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 6/29). Daraufhin klärte die IV-Stelle wieder die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/30) einholte und bei Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, '___', ein Gutachten in Auftrag gab (Urk. 6/33-34), welches dieser am 16. April 2008 erstattete (Urk. 6/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/37-59), in welchem die IV-Stelle einen Arztbericht von Dr. med. A.___, FMH Neurologie, '___', vom 15. September 2008 (Urk. 6/46) sowie zusätzlich ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Begutachtungsstelle des Zentrums B.___ (B.___; Gutachten vom 24. April 2009, Urk. 6/59) einholte, setzte die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten gestützt auf die Gutachten vom 16. April 2008 und 24. April 2009 mit Verfügung vom 17. September 2009 auf den 1. November 2009 revisionsweise auf eine halbe Rente herab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. November 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 15. Februar 2010 ergänzte er unaufgefordert seine Beschwerde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1    
1.1.1   Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 360 Erw. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. Erw. 1a).
1.1.2   Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
1.1.3   Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
1.2    
1.2.1   Mit Vorbescheid vom 14. Mai 2008 stellte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 16. April 2008 (Urk. 6/35) die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 6/38). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen eingewendet hatte, dass eine rein psychiatrische Abklärung alleine nicht geeignet sei, sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen (Einwand vom 21. Mai 2008, Urk. 6/39), gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten beim B.___ in Auftrag. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung, ohne den Beschwerdeführer - beispielsweise im Rahmen eines erneuten Vorbescheids - dazu Stellung nehmen zu lassen (vgl. Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2009, Urk. 6/68).
1.2.2   Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit mehr gegeben hatte, sich zum Beweisergebnis, d.h. zum B.___-Gutachten, zu äussern, hat es das rechtliche Gehör verletzt. Allerdings wiegt diese Gehörsverletzung nicht so schwer, dass sie nicht geheilt werden könnte. Das B.___-Gutachten wurde gerade auf Einwand des Beschwerdeführers hin überhaupt erstellt, so dass nicht davon gesprochen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers gar nicht beachtet hätte. Da überdies der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, sich vor Gericht zu diesem Gutachten, worauf die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung abgestellt hatte (vgl. Feststellungsblatt vom 3. September 2009, Urk. 6/61/4), vollumfänglich zu äussern und dessen ärztliche Einschätzung sogar ausdrücklich akzeptiert (Eingabe vom 15. Februar 2010, Urk. 8), darf die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden.

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 Erw. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
         Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. Erw. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.6         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und er demzufolge bloss noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, oder ob weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Damit stellt sich zunächst die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis.
         Die Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenherabsetzenden Verfügung vom 17. September 2009 (Urk. 2; Sachverhalt Erw. 1.2) mit dem Zustand im Zeitpunkt des durch Mitteilung vom 21. November 2002 abgeschlossenen Revisionsverfahrens, welches im Oktober 2002 eingeleitet worden war (Sachverhalt Erw. 1.1). Da in diesem Revisionsverfahren keine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum mit Verfügung vom 1. März 2002 (Sachverhalt Erw. 1.1) abgeschlossenen rentenbegründenden Verfahren festgestellt wurde (Feststellungsblatt vom 21. November 2002, Urk. 6/23), sind die in jenem Verfahren gemachten medizinischen Abklärungen ebenfalls miteinzubeziehen. Dabei ist zu prüfen, ob seither eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist.

4.      
4.1     Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte auf den Berichten von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, '___', und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Februar 2002, Urk. 6/10):
4.1.1   Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 28. August 2001 fest, der Beschwerdeführer habe bis anhin als Autoverkäufer gearbeitet und sei darin sehr gestresst gewesen, da er fast Tag und Nacht unterwegs gewesen sei (Urk. 6/4/1). Er sei an einem Burning-out-Syndrom erkrankt, das ihm weiteres Arbeiten an dieser Stelle verunmöglicht habe. Er leide an psychischer Erschöpfung. Es sei anzunehmen, dass er in ca. fünf Monaten zumindest 30-50 % wieder arbeiten könne (Urk. 6/4/2).
4.1.2   Im gemeinsamen Bericht mit E.___, Dipl. Psychologin IAP und Psychotherapeutin SPV, '___', vom 28. August 2001 erhob Dr. D.___ eine ängstliche Verstimmung. Die Ängste seien derzeit deutlich in Besserung. Seit einigen Wochen sei der Antrieb bei anfänglich starker Verlangsamung wieder verbessert. Auch bessere das schwer gestörte Vitalgefühl langsam. Die Stimmungslage sei allgemein zuversichtlicher, mit schnellerer Erholung von dysphorisch-gereizten Stimmungen. Die Urteilskraft und Kritikfähigkeit seien infolge starker persönlicher Weltanschauungen noch etwas einseitig, oft auch selbstschädigend (Urk. 6/7/6).
         In seinem Bericht vom 6. September 2001 diagnostizierte Dr. D.___ eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) bestehend seit Kindheit, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) bestehend seit Sommer 2000 und eine gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3) bestehend vermutlich seit der Adoleszenz (Urk. 6/7/1). Seit dem 1. Juli 2000 bis am 31. Dezember 2001 sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer für Gebrauchtwagen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/7/1).
         In ihrem ergänzenden gemeinsamen Bericht vom 24. Januar 2002 hielten E.___ und Dr. D.___ fest, die gestellte Diagnose müsse dahingehend präzisiert werden, dass es sich um eine schwere Angststörung (ICD-10 F41.3) handle, welche sich mit Panikattacken hauptsächlich auf die Funktionsfähigkeit des eigenen Körpers beziehe und den Beschwerdeführer immer wieder dazu zwinge, geplante Vorhaben aufzugeben. Seine Angst vor Menschenansammlungen und Situationen mit Leistungsanforderungen werde durch diese Situation noch verstärkt. Bei jedem neuen Versuch, Aktivitäten ausser Haus aufzunehmen, tauchten nach kurzer Zeit wieder körperliche Beschwerden und Ängste auf, die den Beschwerdeführer zwängen, zuhause zu bleiben. Er lebe sehr zurückgezogen. Die Angst vor dem erneuten Versagen seines Körpers sowie vor erneuter Ausbeutung und verständnisloser Behandlung seien grösser als der ehrliche Wunsch, wieder einer Tätigkeit nachzugehen. Eine eingeschränkte berufliche Tätigkeit werde frühestens in sechs Monaten zu etwa 50 % möglich sein, wobei eventuell eine Tätigkeit als Autoverkäufer in einem verständnisvollen Umfeld in Frage käme (Urk. 6/8/1).
4.2     Im Zuge der erstmaligen Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin nur einen Verlaufsbericht bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, '___', ein (Urk. 6/22). In diesem Bericht vom 11. November 2002 attestierte Dr. F.___ einen stationären Gesundheitszustand ohne Änderung der Diagnose. Es beständen anhaltend ein psychophysischer Erschöpfungszustand mit massiver Selbstunsicherheit, Selbstzweifel mit depressiven Zügen und somatischen Beschwerden in Form eines Unterleibsschmerzsyndroms mit anhaltendem Harndrang sowie eine Hypertonie. Die Beschwerden seien wechselnd.
4.3     Bei Erlass der angefochtenen Verfügung präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
4.3.1   Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. April 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/35) eine kombinierte Störung aus dem Formenkreis der neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen (ICD-10 F4), die schwergewichtig als atypische Neurasthenie (ICD-10 F48.0) in Erscheinung trete. Daneben würden aber auch in schwächerer Ausprägung Elemente im Bereich Angststörungen (ICD-10 F41) sowie dissoziative Störungen (ICD-10 F44) zu bestehen scheinen. Diese Störungen beständen vermutlich seit dem Jahr 2000 im Anschluss an einen Burnout-bedingten Zusammenbruch (S. 15). Ferner liege eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und vor allem unreifen Zügen (ICD-10 F60.8) vor, welche wohl seit der Adoleszenz bestehe. Die diagnostizierte Störung rechtfertige (theoretisch) aber keine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, auch keine partielle. Dies betreffe sämtliche dem Beschwerdeführer offenstehende Tätigkeiten (S. 16). Er sei trotz seiner Persönlichkeitsstörung jahrelang ausgesprochen arbeitsfähig gewesen (S. 15). Die praktische Umsetzung der Arbeitsfähigkeit sei nun aufgrund des langjährigen stationären Verlaufs jedoch schwierig (S. 16). Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2002 objektiv verbessert. Bei der aktuellen Nichtrealisierung der an sich vorhandenen Arbeitsfähigkeit überwiege die neurastheniebedingte Überzeugung der eigenen Schwäche (S. 17).
4.3.2   Im Rahmen des interdisziplinären Gutachtens der Medizinischen Begutachtungsstelle des B.___ vom 24. April 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/59; Sachverhalt Erw. 1.2) stellten Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Dr. med. I.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, stellvertretende Chefärztin, und Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt, sowie Dr. sc. hum. Dipl. psych. K.___ zusammenfassend als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung (ADS) des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.1) mit/bei Störung des Sozialverhaltens und der Exekutivfunktionen. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie akzentuierte, ängstlich vermeidende, asthenische und narzisstische Persönlichkeitszüge, eine schmerzhafte Funktionseinschränkung beider Schultergelenke, ein chronisch rezidivierendes lumbales Schmerzsyndrom, einen multifaktoriellen migränoiden Kopfschmerz, eine altersentsprechende minimale Gonarthrose beidseits, eine arterielle Hypertonie sowie eine Adipositas (Bodymassindex 32,5 kg/m2).
         Dr. G.___ hielt aus psychiatrischer Sicht die ICD-Kriterien für eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung des Erwachsenenalters mit Störung des Sozialverhaltens erfüllt. Es bestünden aktuell die für diese Störung typischen Beeinträchtigungen der Exekutivfunktionen (Informationsverarbeitung, Stress- und Frustrationstoleranz, Vigilanz, Aufmerksamkeit, Verhaltensplanung und -kontrolle, Flexibilität sowie Affektregulation), anamnestisch sprächen zudem der POS-Verdacht und die Schwierigkeiten sowie Unstetigkeiten in Schule und Beruf für die Diagnose einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung (ADS). Diese Erkrankung gehe meist mit einer psychiatrischen Komorbidität (hier akzentuierte ängstlich vermeidende, asthenische und narzisstische Persönlichkeitszüge) einher, und es würden nicht selten zahlreiche psychiatrische Störungen aus den unterschiedlichsten Kategorien vordiagnostiziert (siehe Gutachten Dr. Z.___, E. 4.3.1). In der neuropsychologischen Testung habe der Beschwerdeführer keine auffallenden Funktionsstörungen gezeigt. Eine Aufmerksamkeitsstörung sei jedoch unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass die Aufmerksamkeit in für den Probanden motivierenden Situationen sehr gut aufrechterhalten werden könne, jedoch nicht willentlich bei schlechter Motivationslage. Auch werde in der einschlägigen Literatur erwähnt, dass unauffällige Testbefunde eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung nicht auschliessen können. So seien zwar die neuro-psychologischen Ergebnisse weitgehend unauffällig, die übrigen Untersuchungsbefunde stützten jedoch die Diagnose einer versicherungsmedizinisch relevanten Aufmerksamkeits-Defizit-Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie für jegliche Verweisungstätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (S. 50 f.).
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie für jegliche Verweisungstätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, die ausschliesslich durch eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung des Erwachsenenalters mit Störung des Sozialverhaltens limitiert werde (S. 51). Zur Festlegung des Beginns und des weiteren Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit hielten sie fest, die Beschwerdeführer sei nach seinem Nervenzusammenbruch im Juli 2000 andauernd zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Nach der Begutachtung durch Dr. Z.___, welcher keine relevante affektive Störung oder Angsterkrankung habe diagnostizieren können, sei die Rente wieder eingestellt worden. Die aktuellen Untersuchungsbefunde würden jedoch die Diagnose einer versicherungsmedizinisch relevanten Aufmerksamkeits-Defizit-Störung stützen, welche nach wie vor eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, auch wenn insgesamt doch von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen sei. Insofern sei dem Beschwerdeführer noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Prognostisch sollte unter Nutzung geeigneter psychotherapeutischer (kognitive Verhaltenstherapie) und psychopharmakologischer Behandlungsoptionen (z.B. mit Ritalin) in 6 bis 12 Monaten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und gegebenenfalls die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit zu erwarten sein (S. 52).
4.4     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das interdisziplinäre Gutachten des B.___ (Erw. 1.2.2).

5.       Das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle des B.___ beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers umfassend auseinander. Auch wurde dieses Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Es legt einleuchtend dar, dass sich das Beschwerdebild des Beschwerdeführers nicht in diversen, nicht invalidisierenden Störungen unterschiedlichster Kategorie, wie sie auch von Dr. Z.___ benannt wurden, erschöpft, sondern dass der Beschwerdeführer insbesondere an einer, vom genannten Vorgutachter nicht erkannten, die Arbeitsfähigkeit jedoch einschränkenden Aufmerksamkeits-Defizit-Störung des Erwachsenenalters leidet. Auch im Übrigen erscheint das Gutachten nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (Erw. 2.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demnach ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise erheblich verbessert hat und die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in leidensangepasster Tätigkeit nunmehr rund 50 % beträgt.

6.
6.1     Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns beziehungsweise des Revisionszeitpunktes abzustellen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, BGE 128 V 174). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
         Vorliegend ist der Revisionszeitpunkt der 1. November 2009, das Revisionsverfahren wurde im Januar 2008 eingeleitet (Sachverhalt Erw. 1.2). Damit sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse Ende Oktober 2009 massgebend.
6.2
6.2.1   Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich somit die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Ausnahmen von der natürlichen Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 Erw. 3.1).
         Die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers ist durch starke Schwankungen gekennzeichnet. Gemäss dem IK-Zusammenzug vom 10. August 2001 (Urk. 6/5/3) arbeitete der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1988 bis 1992 bei Auto Y.___, damals in '___', wo er zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 60'000.-- jährlich verdiente. Nach einem Jahr Arbeitslosigkeit und einem kurzzeitigen geringen Erwerb bei einer Privatperson verdiente er bei der L.___ AG, '___', rund Fr. 40'000.-- jährlich. Nach einer weiteren, zehnmonatigen Arbeitslosigkeit und zwei kurzzeitigen, geringen Verdiensten, denen abermals eine zweimonatige Arbeitslosigkeit folgte, fand der Beschwerdeführer den zuletzt ausgeübten Erwerb bei Auto Y.___ in '___'. Hier verdiente er im Jahre 1998 Fr. 83’577.-- und im Jahre 1999 - noch ohne Gesundheitsschaden - Fr. 75'325.-- jährlich. Hier wollte der Beschwerdeführer in kurzer Zeit, mit täglich mehreren Überstunden und ohne Ferienbezug, viel Geld verdienen, um danach definitiv auf die Philippinen zu ziehen, wo er sich seit 1988 mehrmals aufgehalten hatte (vgl. Urk. 6/35/11). Angesichts dieser stark schwankenden Erwerbsbiografie ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen letzten Verdienst dauerhaft in diesem Umfang erzielt hätte. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf Tabellenlöhne abstellte (Urk. 6/61/4 bzw. Urk. 6/36/4).
6.2.2   Da der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2000 keiner Arbeit mehr nachgeht (Sachverhalt  Erw. 1.1), ist im Rahmen der Invaliditätsbestimmung ebenfalls auf die Tabellenlöhne abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Der Beschwerdeführer ist in der bisherigen Tätigkeit im Autohandel medizinisch-theoretisch weiterhin zu 50 % arbeitsfähig. Demnach ist beim Invalideneinkommen derselbe Tabellenlohn wie beim Valideneinkommen heranzuziehen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt und ein Prozentvergleich vorgenommen werden kann (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a).
6.2.3   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Die Beschwerdegegnerin nahm einen Leidensabzug von 10 % aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig gewesen sei und die Stellensuche dadurch erschwert werde, vor (vgl. Urk. 60 und Urk. 2 S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden.
6.3     Bei einem Valideneinkommen basierend auf einem 100%-Pensum und einem Invalideneinkommen basierend mit einem 50%-Pensum ergibt sich unter Berücksichtigung eines 10%igen Leidensabzugs eine Invalidität von 55 %  (100%-0,9; 50%).

7.
7.1     Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
7.2         Vorliegend hat die anspruchsbeeinflussende Änderung unbestrittenermassen ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert, und es ist überwiegend wahrscheinlich, dass diese Änderung auch weiterhin andauern wird (vgl. Erw. 4.3.2). Damit ist die ursprünglich ganze Rente des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 1. November 2009 auf eine halbe Rente herabzusetzen.

8.       Der Beschwerdeführer ist offenbar der Ansicht, eine einmal zugesprochene ganze Invalidenrente dürfe zukünftig nicht herabgesetzt werden (vgl. Urk. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 17 Abs. 1 ATSG (Erw. 2.4) dazu verpflichtet ist, zugesprochene Renten periodisch auf allfällige Änderungen des Invaliditätsgrades hin zu überprüfen, und dabei gemäss Art. 86ter-88bis IVV vorzugehen hat. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, ist eine Invalidenrente gemäss den tatsächlichen gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnissen herabzusetzen.

9.         Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen zu Recht per Ende Oktober 2009 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

10.     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
         Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 600.-- festgesetzt und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).