Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 19. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Alexandra Zürcher
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, war vom 31. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 bei der Y.___ AG, M.___, als Lagermitarbeiterin tätig, wobei der 21. März 2006 der letzte Arbeitstag war (Urk. 7/5/1). Zusätzlich war sie vom 29. Juli 2003 bis 31. Dezember 2005 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Z.___ AG, A.___, tätig (Urk. 7/18/2). Am 12. Dezember 2006 meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arbeitgeberberichte (Urk. 7/5; Urk. 7/18), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/6) sowie Arztberichte ein (Urk. 7/8; Urk. 7/13; Urk. 7/15; Urk. 7/17).
1.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/22-28; Urk. 7/39-43; Urk. 7/47-48; Urk. 7/52) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung der Versicherten im Zentrum B AG (Zentrum B.___), dessen Gutachten am 22. Juli 2008 erstattet wurde (Urk. 7/38). Sodann liess die IV-Stelle die Versicherte bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, begutachten. Dieses Gutachten wurde am 3. Mai 2009 erstattet (Urk. 7/58).
Nach Abschluss des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/59-60) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 2. September 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 sowie bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente vom 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2008 zu (Urk. 7/66-67 = Urk. 2/1-2).
2. Gegen die Verfügungen vom 2. September 2009 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 5. Oktober 2009 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Verfügung vom 2. September 2009 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 auszurichten.
3. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2008 eine unbefristete halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter mit Neubeurteilung im Jahr 2010.
4. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2009 eine unbefristete Viertelsrente auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad, dessen Entstehung und Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 102 Erw. 4a, Urteil C. vom 20. November 2006, I 569/06, Erw. 3.3).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Damit steht die Frage im Zusammenhang, ob die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente sowie deren Befristung rechtens ist. Hingegen ist ihr Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 nicht strittig, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 Antrag Ziffer 2) mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit bis Ende 2007 zu 100 % und ab Januar 2008 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Behinderungsangepasst bestehe jedoch ab Juli 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Diese Verbesserung werde ab November 2008 berücksichtigt, weshalb die halbe Rente bis 31. Oktober 2008 zu befristen sei (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2). Im Übrigen werde der Beschwerdeführerin wie beantragt bereits eine ganze Rente ab 1. Januar bis 31. Dezember 2007 ausgerichtet (Urk. 6).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig. Auf die ärztlichen Berichte könne nicht abgestellt werden und es sei unter Berücksichtigung eines höheren leidensbedingten Abzuges von mindestens einer Viertelsrente auszugehen. Diese sei weiterhin zu gewähren (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Vom 7. bis 16. Februar 2006 war die Beschwerdeführerin im Spital D.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 16. Februar 2006 (Urk. 7/13/12-13) wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/13/12):
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom
- Diskushernie L4/5 links paramedian
- Diskushernie L5/S1 rechts paramedian
- Spinalkanalverengung
- Hypotonie
Unter Schmerzmedikation und Physiotherapie sei es bereits zu einer Reduktion der Schmerzen gekommen; die Beschwerdeführerin werde sicher von weiterer intensiver Physiotherapie profitieren (Urk. 7/13/12).
3.2 Vom 16. Februar bis 15. März 2006 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Rehaklinik E.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 24. März 2006 (Urk. 7/8/5-7) wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 7/8/5):
- bilateral linksbetontes L5-Reizsyndrom bei
- Diskushernie L4/5 links paramedian mit möglicher Nervenwurzelreizung L5 links
- Diskushernie L5/S1 rechts paramedian bis foraminal, Reizung der Nervenwurzel S1 rechts möglich
- anlagebedingt enger Spinalkanal (MRI LWS 6/05)
Es habe eine Bursitis trochanterica bei ausgeprägter Periarthropathia coxae festgestellt werden können, die im Rahmen der lumboradikulären Reizsymptomatik L5 links zu interpretieren sei. Schmerzbedingt komme es dabei zu einer Schwäche im Bereich der Glutealmuskulatur und es entstehe ein Trendelenburghinken, was zu einer verstärkten mechanischen Belastung im Oberschenkelbereich führe. Die angegebenen Beschwerden stimmten mit dem MRI-Befund der LWS, wonach eine Diskushernie L4/5 mit möglicher Reizung der L5-Wurzel festgestellt wurde, überein. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin von einer Schmerzabnahme und einer besseren Beweglichkeit berichtet. Ab 20. März 2006 sei sie zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/8/6).
3.3 Mit Bericht vom 18. April 2006 (Urk. 7/17/13-14) führte Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, Hausarzt der Beschwerdeführerin (Urk. 7/37/8), bei gleichbleibender Diagnose aus, dass die Beschwerdeführerin in näherer Zukunft keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreichen werde. Dies, da sie während der nun 15 Monate andauernden Erkrankung praktisch keinen Tag schmerzfrei gewesen sei. Eine Teilzeitarbeit im Umfang von 50 % wäre allenfalls möglich, aber nur in einer Tätigkeit mit wechselnden Positionen (Urk. 7/17/14).
3.4 Dr. med. G.___, Allgemeinmedizin FMH, hielt mit Bericht vom 14. Juli 2006 (Urk. 7/17/9) fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ob jemals wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, sei unwahrscheinlich, insbesondere da die Symptomatik seit 18 Monaten keine Besserung gezeigt habe. Vorstellbar sei eine 50%ige, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten von mehr als 10 kg und mit Vermeidung von monotonen Haltungen und Bewegungen. Ab wann dies möglich sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht definitiv gesagt werden.
3.5 Dr. med. H.___, Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin, stellte mit Bericht vom 1. September 2006 (Urk. 7/13/24-27) die bereits bekannte Diagnose (Urk. 7/13/26). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. Januar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig; ein Arbeitsversuch Mitte März 2006 sei gescheitert. Bei der Arbeitslosenversicherung sei sie nicht vermittelbar. Physiotherapie sei weiterhin wahrzunehmen. Unter schrittweiser Therapie sei in etwa zwei bis drei Monaten eine Teilarbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu erwarten (Urk. 7/13/27).
3.6 Mit Bericht vom 7. Februar 2007 erachtete Dr. F.___ keine Tätigkeit mehr als zumutbar. Die psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin seien vermindert, sie sei schnell müde (Urk. 7/13/4).
Mit Bericht vom 16. März 2007 (Urk. 7/13/5-6) wiederholte Dr. F.___ die von den Ärzten der Rehaklinik E.___ gestellte Diagnose. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerdisponentin sei sie vom 23. Januar bis 19. März 2006 zu 100 %, vom 20. März bis 21. März 2006 zu 50 % und ab 22. März 2006 wieder zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/13/5). Denkbar sei eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % in einer leichten Tätigkeit, wo die Beschwerdeführerin nicht mehr als eine Viertelstunde sitzen, stehen oder laufen müsse (Urk. 7/13/6).
3.7 Dr. H.___ wiederholte mit Bericht vom 28. Februar 2007 (Urk. 7/13/20-23) die bereits gestellte Diagnose und diagnostizierte zusätzlich eine Bursitis trochanterica links (Urk. 7/13/22). Die Bewegungsfähigkeit der unteren LWS sei stark und schmerzhaft beeinträchtigt, die Depression habe sich verstärkt. Daraus ergebe sich weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin nicht vermittelbar. Obwohl eine leichte Besserung eingetreten sei, sei zweifelhaft, ob in absehbarer Zeit eine erneute Teil-Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 7/13/22-23).
3.8 Dr. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt der Klinik J.___, fand mit Gutachten vom 11. Juni 2008 (Urk. 7/37) keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die diagnostizierte Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Resignation und Ängsten (ICD-10 F43.23) wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Seit Januar 2006 hätten sich ihre Rückenschmerzen so stark verschlechtert, dass ihr deswegen eine nun über zwei Jahre dauernde volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. In der Zwischenzeit habe sich im Rahmen der Existenzängste, dem Verlust der Tagesstruktur sowie der belastenden Familiensituation mit einem drogenabhängigen, sich asozial verhaltenden Sohn eine Anpassungsstörung entwickelt, die jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Bei einer Medikation mit Antidepressiva wäre mit dem Erhalt der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 6 f.).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten wie einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig; die Prognose sei sehr günstig. Die Beschwerdeführerin selbst fühle sich infolge ihrer Schmerzen zu 50 % arbeitsfähig und sehe sich aus psychiatrischen Gründen nicht als arbeitsunfähig. Entgegen der Beurteilung durch Dr. F.___ seien das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ganz unauffällig (S. 7 f.).
3.9 Die Ärzte des Zentrums B.___ stellten in ihrem unter Berücksichtigung der Akten, der Anamnese und der psychiatrischen Beurteilung sowie nach Durchführung einer Untersuchung und einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erstatteten Gutachten vom 22. Juli 2008 (Urk. 7/38) folgende Diagnose (S. 6):
- aktuell chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits
- Status nach chronischem oder intermittierendem radikulärem Reizsyndrom und möglichem sensiblen Ausfallsyndrom S1 links
- paramediane Diskushernie L5/S1 links sowie Diskusprotrusion bis paramediane Herniation L4/5 rechts
- anlagebedingt enger Spinalkanal
- Dekonditionierung
- Angst-Vermeidungsverhalten
- Periarthropathia coxae links
- Differentialdiagnostisch im Rahmen des spondylogenen Syndroms
- 6 von 16 Fibromyalgie Tender Points positiv
- Hypercholesterinämie
- leichte Adipositas
- keine psychiatrische Diagnose
Die heutige klinische Symptomatik entspreche keinem aktiven radikulären Syndrom mehr, jedoch seien die Befunde sowohl mit dem engen Spinalkanal wie auch mit dem Restzustand nach radikulärem Syndrom vereinbar. Sowohl bei der klinischen Untersuchungen wie auch bei den Belastbarkeitstests sei ein gewisses Angst-Vermeidungsverhalten aufgefallen. Die Einsatzbereitschaft sei im Rahmen dieses Verhaltens gut gewesen, aber es bestehe weiterhin eine erhebliche Ambivalenz zwischen dem, was die Beschwerdeführerin möchte und dem, was sie sich tatsächlich zutraue. Die objektiven Befunde seien geeignet, die Symptomatik zu erklären. Der Umgang mit den Beschwerden und den belastungsbedingten Problemen sei aber noch verbesserbar (S. 6).
In den Belastbarkeitstests habe sich die Beschwerdeführerin meistens bis an die ergonomisch noch sichere Limite belasten lassen. Es habe sich bei guter Leistungsbereitschaft ein noch vorhandenes Angst-Vermeidungsverhalten und zum Teil ein ungenügendes Ergonomieverhalten gezeigt. Ausserdem sei von einer Dekonditionierung auszugehen, die durch das bisher durchgeführte Aufbautraining nicht habe kompensiert werden können. Es gebe eindeutig noch Verbesserungsmöglichkeiten und Ressourcen seien ebenfalls vorhanden. Ein beruflicher Wiedereinstieg sollte nicht hinausgezögert werden (S. 7).
Das arbeitsbezogen relevante Problem sei im Wesentlichen das Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin. Zudem sei ihr Rumpf ungenügend stabilisiert. Die Leistungsbereitschaft sei nicht als zuverlässig zu beurteilen. Die allgemeine Belastbarkeit sei aufgrund der Selbstlimitierung nicht abschliessend beurteilbar, liege jedoch mindestens im Bereich einer leichten Arbeit. Infolge der erheblichen Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gutem Effort mehr leisten könnte, als sie bei den Tests gezeigt habe (S. 7).
Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 2 Stunden ganztags arbeitsfähig sei. Spezielle Einschränkungen beträfen das Heben vom Boden bis zur Taillenhöhe und von der Taillen- bis zur Kopfhöhe von mehr als 7.5 kg, horizontales Heben von über 10 kg, Tragen mit der rechten oder linken Hand von mehr als 10 kg je für maximal 3 Stunden am Tag, zudem sei der Arbeitsplatz ergonomisch anzupassen. Dies gelte auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten, wo Sitzen und Stehen abwechselnd möglich sei (S. 7).
Die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe für die angestammte Tätigkeit ebenfalls einen vermehrten Pausenbedarf von insgesamt zwei Stunden täglich ergeben. Zusätzlich sei die Leistung bezüglich Lastenhantieren eingeschränkt, was wohl auch nach einem weiteren Aufbautraining nicht genügend kompensiert werden könne. Auch langfristig sei deshalb von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig und ab 1. Januar 2008 zu 50 % arbeitsfähig (S. 8).
Eine behinderungsangepasste Arbeit mit Positionswechseln und insgesamt zwei Stunden Pause sei theoretisch ganztags zumutbar. Zur Umsetzung der therapeutischen Massnahmen - diese seien notwendig, um die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration zu verbessern, und hätten keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit - sowie zur Angewöhnung an eine genügende Arbeitsleistung sei auch in einer angepassten Tätigkeit, halbtags ohne zusätzliche Pausen oder fünf Stunden täglich mit zusätzlich einer Stunde Pause, sei mit einer 50%igen Arbeitstätigkeit zu beginnen. Nach spätestens sechs Monaten sei von der bereits heute zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 8).
3.10 Dr. med. C.___, Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, stützte sein Gutachten vom 3. Mai 2009 (Urk. 7/58/1-23) auf die Anamnese, die vorhandenen Akten und seine eigene Untersuchung und stellte folgende Diagnose (S. 17):
- lumbospondylogenes Syndrom mit und bei
- Symptomausweitung
- inadäquatem Schon- und Vermeidungsverhalten
- Schlafstörungen
- Haltungsinsuffizienz
- Flachrücken
- Diskopathie L4/5 mehr als L5/S1
- kongenital engem Spinalkanal
- Verdacht auf somatoforme Störung
- myofasziales Syndrom bei
- muskulärer Dysbalance
- Dekonditionierung
- Adipositas
Gehe man von einer nicht kompensierbaren Leistungslimitierung in Bezug auf das Hantieren von Lasten aus, so sei das für eine körperlich leichte Tätigkeit nicht relevant. Zudem sei im Gutachten des Zentrums B.___ der vermehrte Pausenbedarf nicht auf objektiven Befunden begründet. Auch habe die Beschwerdeführerin seit dieser Begutachtung wohl genügend Zeit gehabt, um ihre Fitness und Leistungsfähigkeit zu verbessern. Sollte das bis heute nicht geschehen sein, so könne maximal von einer 20-30%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden (S. 17 f.).
Möglichkeiten zur Verbesserung seien mehrmals formuliert worden. Heute würden offensichtlich keine effektiven therapeutischen Massnahmen durchgeführt, die auch geeignet wären, die Leistungsfähigkeit und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin namhaft zu verbessern. Trotz der als sehr stark angegebenen chronifizierten Schmerzen und Schlafstörungen werde auf eine schmerzdistanzierende und den Schlaf regulierende antidepressive Medikation verzichtet. Die Beschwerdeführerin beschränke sich auf die Einnahme von Analgetika und schone sich. Wenn sie die geforderten notwendigen Massnahmen und Eigenaktivitäten nicht realisiere, so finde sich dafür wohl die Ursache in ihrem Schon- und Vermeidungsverhalten und nicht in den diagnostizierbaren somatischen Diagnosen. Habe sie bis heute keine passende Arbeitsstelle gefunden, so mutmasslich aufgrund IV-fremder Faktoren wie Alter, Schul- und Berufsbildung, Arbeitsmarkt und psychosozialer Faktoren, die Dr. C.___ jedoch nicht beurteilen könne. So würden dem Anschein nach ausschliesslich diese Faktoren die Prognose einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit bestimmen (S. 18).
Im Gutachten des Zentrums B.___ würden weichteilrheumatische Befunde beschrieben, wobei 6 von 16 Tenderpoints keine Fibromyalgie-Diagnose zu begründen vermöchten. Zudem seien die nicht-organischen Befunde im Sinne von Waddell-Zeichen negativ, obwohl ein gewisses Angst- und Vermeidungsverhalten beschrieben werde. Dies sei nicht nachvollziehbar, nachdem auch eine Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz beschrieben werde, die nur auf der Verhaltensebene erklärt werden könne (S. 20).
Durch ein lokales, somatisches Problem erklärbare limitierende Beschwerden für bestimmte Situationen würden nicht offensichtlich. So bewege sich die Beschwerdeführerin unbeobachtet frei und ohne offensichtlich behinderndes Rückenleiden. Sei sie durch eine Testsituation gefordert und abgelenkt, so werde trotz relevanter LWS-Belastung keine Schmerzverstärkung angegeben. Bewusste Bewegungen führe die Beschwerdeführerin jedoch äusserst zaghaft und langsam durch und zeige eine deutliche Selbstlimitierung. Auch entsprächen die angegebenen Sensibilitätsstörungen nicht einem definierbaren Nervenverlauf. Da die Beschwerdeführerin fähig sei, über längere Zeit problemlos im Langsitz mit einem Finger-Zehenabstand von 0 cm zu sitzen, könne ein relevantes radikuläres Reizsyndrom sicher ausgeschlossen werden (S. 21).
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die ungenügende Rumpfstabilisation, der Flachrücken sowie die Diskopathie L4/5 und L5/S1 relevant. Gemäss EFL sei möglicherweise und nach entsprechender Rehabilitation sogar eine knapp mittelschwere Tätigkeit realisierbar. Für eine behinderungsangepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit sei eine anhaltende Einschränkung nur schwer nachvollziehbar. Sowohl der Hausarzt Dr. F.___ wie auch der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung, Dr. H.___, liessen sich von den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin leiten, relativierten diese zu wenig und setzten sie nicht in Bezug zu den von ihnen schon früh beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin. Dies sei nachvollziehbar, wenn für eine erfolgreiche medizinische Behandlung und Wiedereingliederung zwingend die ganze psychosoziale Situation mitberücksichtigt werden müsse. So sei denn auch die Beurteilung durch die Ärzte des Zentrums B.___ aufgrund der ganzen Vorgeschichte und der damit begründeten schlechten Prognose verständlich und nachvollziehbar, jedoch als äusserst grosszügig zu bezeichnen. Gehe man von einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit aus, so sei aufgrund des objektivierten Wirbelsäulenleidens für eine angepasste Tätigkeit nach einer entsprechenden Rehabilitation keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen. An dieser Einschätzung ändere sich auch aufgrund der aktuellen klinischen und radiologischen Befunde der Schulthess-Klinik (Urk. 7/58/24-27) nichts, da diese - was bei der funktionellen Ausgestaltung des Beschwerdebildes nicht erstaune - keinen Schluss auf die zugrunde liegende Pathologie zuliessen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich allein begründen, wenn man eine gewisse Progredienz des Wirbelsäulenleidens mitberücksichtige. Aber auch in diesem Fall sei eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20-30 % nicht zu rechtfertigen (S. 22 f.).
4.
4.1 Aus den im Zeitraum vom 16. Februar 2006 bis 28. Februar 2007 ergangenen Arztberichten (vgl. vorstehend Erw. 3.1-3.7) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Lageristin vom Januar 2006 bis Dezember 2007 zu 100 % arbeitsunfähig war. Dies wurde von den Ärzten des Zentrums B.___ mit Gutachten vom 22. Juli 2008 bestätigt (vgl. Urk. 7/38 S. 8) und führte zur Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007.
4.2 Der Bericht der Ärzte des Zentrums B.___ (Urk. 7/38) vermag in dem Sinne den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.4) zu entsprechen, als er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ist jedoch eine gewisse Diskrepanz festzustellen: So ist gemäss medizinischer Beurteilung die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Lageristin bezüglich des Lastentragens eingeschränkt, was auch nach einem Aufbautraining wohl nicht genügend kompensiert werden könne; es habe sich weiter ein vermehrter Pausenbedarf von zwei Stunden täglich gezeigt. Gestützt darauf sei ab 1. Januar 2008 und langfristig von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (S. 8). Bei einem Pausenbedarf von zwei Stunden pro Tag wäre jedoch bei ganztägiger Präsenz von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % und nicht 50 % auszugehen. Dies geht auch aus der Beurteilung gemäss EFL hervor, wonach die Beschwerdeführerin mit zusätzlich etwa zwei Stunden Pause ganztags arbeitsfähig sei, was rechnerisch ebenfalls 75 % entspricht. Die Einschränkung bestehe im Wesentlichen im Vermeidungsverhalten und der Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin; es gebe eindeutig noch Verbesserungsmöglichkeiten. Sie könne mehr leisten, als sie bei den Tests gezeigt habe (S. 6 f.). Es erscheint deshalb als wenig nachvollziehbar, dass aus medizinischer Sicht lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gegeben sein soll.
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit benötige die Beschwerdeführerin ebenfalls zwei Stunden Pause täglich, eine solche Tätigkeit sei theoretisch ganztags zumutbar (S. 7 f.). Dies ergibt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, was angesichts des Belastungsprofils und der Diagnose, insbesondere aber aufgrund der Verbesserungsmöglichkeit und Dekonditionierung, als schlüssig erscheint. Die Ärzte hielten diesbezüglich fest, dass lediglich aus Gründen der erfolgreichen Integration, nicht aus Gründen der Zumutbarkeit, mit einer 50%igen Arbeitstätigkeit begonnen werden sollte. Spätestens nach 6 Monaten sei von der bereits heute zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 8). Psychische Beeinträchtigungen bestehen gemäss Dr. I.___ nicht (Urk. 7/37).
4.3 Für die Beurteilung durch die Ärzte des Zentrums B.___ spricht, dass sie unter Einbezug einer EFL erfolgte, wo anhand von Funktionstests die tatsächlich verbleibenden Fähigkeiten der versicherten Person festgestellt werden können. Dies wird aber erschwert, sobald sich jemand, wie im Fall der Beschwerdeführerin, schont und selbst limitiert. Die erneute Beurteilung durch Dr. C.___ vom 3. Mai 2009 (Urk. 7/58), dessen Gutachten den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich entspricht, vermag darüber genaueren Aufschluss zu geben. Dr. C.___ erachtete die Beurteilung durch die Ärzte des Zentrums B.___ als grosszügig, da aufgrund des objektivierten Wirbelsäulenleidens nach einer entsprechenden Rehabilitation in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gerechtfertigt sei. Diese liesse sich einzig unter Berücksichtigung des fortschreitenden Charakters des Wirbelsäulenleidens begründen, wobei selbst dann nur eine Einschränkung von 20-30 % anzunehmen sei (S. 22 f.). Dies entspricht einer Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % und vermag insbesondere deshalb zu überzeugen, weil auch die B.___-Ärzte auf das Verbesserungspotential und die Ressourcen der Beschwerdeführerin hinwiesen und diese seit Erstellen des B.___-Gutachtens vom 22. Juli 2008 bis zur erneuten Begutachtung durch Dr. C.___ im Mai 2009 offenbar keinerlei Anstrengungen unternahm, um ihre Arbeitsfähigkeit zu verbessern und umzusetzen. Dr. C.___ wies denn auch ausdrücklich darauf sowie auf den Umstand hin, dass die angegebenen Beschwerden nicht mit den objektivierbaren Befunden korrelierten (vgl. S. 18, S. 21). Im Weitern diskutierte Dr. C.___ die bei den Akten liegenden Arztberichte und begründete seine Beurteilung in differenzierter und genauer Weise, weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.4 Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab dem Zeitpunkt des B.___-Gutachtens vom 22. Juli 2008 von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % ausging und dies - nach Einhaltung der Übergangsfrist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV - ab November 2008 berücksichtigte (vgl. Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 3 f.). Der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.3 Gemäss Angaben der Y.___ AG würde sie heute ohne Gesundheitsschaden monatlich Fr. 3'550.-- erzielen (vgl. Urk. 7/5/2 Ziff. 16), was bei 13 Monatslöhnen (vgl. Urk. 7/5/7-8) Fr. 46'150.-- ergibt. Die Beschwerdeführerin hat bei der Y.___ AG und der Z.___ AG im Jahr 2005 gemäss IK-Auszug jedoch insgesamt Fr. 56'091.-- verdient (Fr. 47'309.-- + Fr. 8'782.--; Urk. 7/6). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung für die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von 1.4 %, 1.3 % und 2.0 % (Die Volkswirtschaft 3/2011 S. 91 Tabelle B10.2 Rubrik M,N,O) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 58'768.-- (Fr. 56'091.-- x 1.014 x 1.013 x 1.02).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden und seit 2006 von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5 Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit von 75 % - und nicht 100 %, wie von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens offenbar angenommen (vgl. Urk. 7/63/1) - steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2008 S. 23, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
5.6 Das im Jahr 2008 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'198.-- pro Monat, mithin Fr. 50'376.-- pro Jahr (Fr. 4198.-- x 12). Bei einer Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2011, S. 90, Tab. B 9.2) und einem Pensum von 75 % ergibt dies Fr. 39'293.-- (Fr. 50'376.-- : 40.0 x 41.6 x 0.75).
5.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.8 Die Beschwerdegegnerin gewährte ausgehend von einem Pensum von 100 % einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von insgesamt 35 %, davon 25 % infolge vermehrter Pausen und 10 % infolge der Beschränkung auf leichte Tätigkeiten (vgl. Urk. 7/63/2; Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 4).
Nebst dem Umstand, dass rechtsprechungsgemäss ein Abzug von mehr als 25 % nicht möglich ist, besteht für die Gewährung eines Abzuges kein Anlass: Teilzeitarbeit wirkt sich bei Frauen in Hilfstätigkeiten im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung proportional lohnerhöhend aus (Urteil des Bundesgerichts vom Urteil vom 19. November 2009, 9C_708/2009, Erw. 2.2.1, mit Hinweisen). Anhaltspunkte für weitere möglicherweise abzugsrelevante Umstände (wie etwa Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) sind weder ersichtlich noch überzeugend geltend gemacht worden, zudem wurde - insbesondere angesichts des erheblichen Verbesserungspotentials - den gesundheitlichen Umständen mit der Einschätzung einer 75%igen Arbeitsfähigkeit Genüge getan.
5.9 Damit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 39'293.--. Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 58'768.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 39'293.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'475.-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121) 33 %.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rentenaufhebung per 31. Oktober 2008 und damit der angefochtene Entscheid als rechtens erweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).