Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00973
IV.2009.00973

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 10. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1973 geborene X.___ leidet an einer Minderintelligenz, weshalb ihr Sonderschulbeiträge und Beiträge im Rahmen einer erstmaligen Ausbildung zugesprochen worden waren; mit Verfügung vom 5. September 1991 (Urk. 10/26) wurde ihr sodann mit Wirkung ab 1. Juli 1991 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, welche im Rahmen eines im Jahre 1994 durchgeführten Revisionsverfahrens (zufolge Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens) per 31. Oktober 1994 wieder aufgehoben wurde (Verfügung vom 26. September 1994; Urk. 10/42).
         Nachdem die Versicherte im Jahre 2005 einen Unfall erlitten hatte, meldete sie sich mit Gesuch vom 1. Februar 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), abermals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 10/48). Mit Verfügung vom 9. September 2009 verneinte die IV-Stelle nach durchgeführten Abklärungen einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2.       Dagegen liess X.___, vertreten durch das Y.___, am 7. Oktober 2009 Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 09. September 2009, eingegangen am 10. September 2009, sei dahingehend aufzuheben, als dass
1.     die Verfügung vom 09. September 2009 aufzuheben und Frau X.___ eine Rente zuzusprechen sei,
1.1   die massgebende Bestimmung des IVG Artikels 29 Abs. 1 festzulegen sei,
1.2   der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen nochmals zu verifizieren sei,
1.3   der Einkommensvergleich unter Klärung der realen Erwerbseinbusse und dadurch die Höhe des Invaliditätsgrades antragsgemäss nochmals zu prüfen und zu korrigieren sei,
1.4   die Wartefrist für eine Rente nochmals zu überprüfen und die Rente spätestens ab Februar 2006 auszurichten sei,
2.     die Akten zur unverzüglichen Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen seien,
3.     Frau X.___ bedingt durch die seit 1999 (mit Unterbrüchen), seit 2004 dauernde finanzielle Abhängigkeit von der Sozial- und Wirtschaftshilfe die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei".
         Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2009 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde mit der Begründung, dass die angefochtene Verfügung insoweit in Wiedererwägung gezogen werde, als sie der Versicherten eine IV-Rente von 50 % ab dem 1. Februar 2006 verweigert habe (Urk. 7 sowie entsprechende Mitteilung des Beschlusses vom gleichen Tag, Urk. 8). Am 14. Januar 2010 reichte die IV-Stelle die entsprechende Rentenverfügung (vom gleichen Tag) ins Recht, mit welcher sie X.___ mit Wirkung ab dem 1. Februar 2006 eine halbe Invalidenrente (zuzüglich Kinderrenten für die Kinder Z.___, Jahrgang 1996 und A.___, Jahrgang 1998) zusprach (Urk. 11).
         Mit Eingabe vom 21. Januar 2010 liess X.___ zur Verfügung vom 14. Januar 2010 Stellung nehmen, wobei sie sich mit dem von der IV-Stelle ermittelten IV-Grad von 50 % ausdrücklich einverstanden erklärte und im Übrigen ausführen liess, es werde an den gestellten Rechtsbegehren Ziffern 1.1, 1.4 und 2 festgehalten. Ergänzend liess sie beantragen, es sei die Verwaltung anzuhalten, die Verfügung vom 26. September 1994 in Wiedererwägung zu ziehen und den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. Januar 2006 festzulegen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). Wird der Erlass eines neuen Entscheides - wie vorliegend - mit der Vernehmlassung erst in Aussicht gestellt, so liegt seitens der Verwaltung ein Antrag vor, wie zu entscheiden sei.
1.2     Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerde die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen lassen, wozu sie in der Begründung der Beschwerde ausführen liess, dass jedenfalls ein Anspruch auf eine Viertelsrente (nach Massgabe eines von ihr ermittelten Invaliditätsgrades zwischen 40 % und 47 %) bestehe (Urk. 1 S. 2 und 13). Bezüglich Ziffer 1.4 ihres Rechtsbegehrens hatte sie sodann ausführen lassen, es sei über den Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit nochmals zu entscheiden und die Rente unter Berücksichtigung von Artikel 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung [Anmeldung Februar 2007]) ab Februar 2006 auszurichten (Urk. 1 S. 14 "Anträge zu Punkt 1.4").
         Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung die (teilweise) Gutheissung beantragt unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine halbe Rente (zuzüglich Kinderrenten) zugesprochen werde (vgl. Urk. 7 S. 3, Urk. 8 und 9 sowie denn auch entsprechend Verfügung vom 14. Januar 2010, Urk. 12). Somit liegen - nachdem sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2010 mit der Zusprache einer halben Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % ausdrücklich einverstanden erklärt und unter Hinweis auf Art. 48 Abs. 2 IVG die Ausrichtung einer Rente ab dem 1. Februar 2006 beantragt hatte (Urk. 1 S. 2 Antrag Ziff 1.4 in Verbindung mit den Ausführungen zu S. 14 "Anträge zu Punkt 1.4") - in Bezug auf den Rentenanspruch übereinstimmende Parteianträge vor. Diese stehen mit der Akten- und Rechtslage in Übereinstimmung, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
1.3     Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2010 ausführen lässt, mit der Verfügung vom 14. Januar 2010 würden die gestellten Anträge nicht vollumfänglich erledigt und sie unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an den dort in den Ziffern 1.1 und 1.4 gestellten Rechtsbegehren festhalten lässt (vgl. Urk. 12 S. 2 ff), ist festzustellen, dass damit nicht eine Änderung des Dispositivs (Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2006) verlangt wird, sondern die verlangte Prüfung massgeblich auf eine Änderung der Begründung abzielt (nämlich der rechtlichen Grundlage der Rentenzusprache). Nachdem aber die Beschwerde entsprechend den übereinstimmenden Parteianträgen gutzuheissen ist, ist diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse nicht zu erkennen und ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin daher zu verneinen (vgl. zum fehlenden Rechtsschutzinteresse bei der Anfechtung der Motive einer Verfügung BGE 115 V 416 Erw. 3b, aa mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
         Weiter ist anzumerken, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheides - Stellung genommen hat und insoweit demnach die Verfügung beziehungsweise der angefochtene Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Gegenstand bestimmt (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin ausschliesslich zur Rentenfrage verbindlich Stellung genommen und im Zusammenhang mit den beantragten beruflichen Massnahmen auf einen zu einen späteren Zeitpunkt zu fällenden Entscheid  verwiesen (Urk. 2 S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin - entsprechend Ziff. 2 ihrer Rechtsbegehren - daher weiterhin verlangt, es sei die Beschwerdegegnerin zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu verpflichten, ist insoweit mangels entsprechendem Anfechtungsgegenstand auf die Beschwerde nicht einzutreten.
         Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2010 schliesslich ausführen lässt, es sei die Verwaltung anzuhalten, die Verfügung vom 26. September 1994 in Wiedererwägung zu ziehen und den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. Januar 2006 festzulegen (Urk. 12 S. 3), kann schliesslich (auch) diesem Begehren nicht entsprochen werden. Das Gericht kann nämlich - selbst wenn von einer zweifellosen Unrichtigkeit der damals mit Verfügung vom 26. September 1994 revisionsweise angeordneten Aufhebung der bis dahin ausgerichteten Invalidenrente auszugehen wäre - die Verwaltung nicht zu einer Wiedererwägung verpflichten (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Januar 2003, I 281/01 Erw. 3.2.2 unter Hinweis auf BGE 119 V 183 f. Erw. 3a mit Hinweisen).

2.       Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig; die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. September 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (zuzüglich Kinderrenten) hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 sowie einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).