Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00974[9C_321/2011]
IV.2009.00974

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 8. März 2011
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1953 geborene X.___ arbeitete seit 1980 als Guss-Schleifer und war zuletzt bei der Y.___ angestellt (Urk. 15/2). Die Stelle wurde ihm wegen wiederholter krankheitsbedingter Abwesenheit am 31. Mai 2001 gekündigt. Von Juni 2001 bis Mai 2003 bezog er Arbeitslosenentschädigung, wobei er zeitweise Beschäftigungen im Rahmen von Arbeitsprogrammen nachging. Im Übrigen war er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 15/69 Sachverhalt Ziff. 1).
         Am 24. Juli 2002 meldete er sich wegen zunehmender lumbaler Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 15/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Daraufhin sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 11. März 2003 (Urk. 15/18 und 15/27) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2002 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und mit Wirkung ab dem 1. November 2002 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 15/28) wurde, nach Einholung eines multidisziplinären Gutachtens des Z.___ vom 15. Dezember 2003 (Urk. 15/50), mit Entscheid vom 5. Februar 2004 (Urk. 15/56) abgewiesen.
1.2     Die dagegen am 16. Februar 2004 erhobene Beschwerde (Urk. 15/58) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. August 2005 (IV.2004.00115; Urk. 15/69) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen bezüglich eines allfälligen Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung sowie zur psychiatrischen Abklärung und zur Neufestsetzung des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2002 an die IV-Stelle zurückwies. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         In der Folge holte die IV-Stelle weitere Berichte ein und beauftragte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Gutachtens, welches dieser am 25. August 2006 erstattete (Urk. 15/94).
1.3     Am 22. Dezember 2005 erliess die IV-Stelle eine Verfügung, mit welcher sie die weiterhin ausgerichtete halbe Rente auf eine Dreiviertelsrente erhöhte (Urk. 15/79). Mit Einsprache vom 2. Februar 2006 liess der Versicherte diese anfechten (Urk. 15/80), woraufhin die IV-Stelle die angefochtene Verfügung am 13. Dezember 2006 wiedererwägungsweise aufhob und auf die Einsprache nicht eintrat (Urk. 15/98). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 4. Juni 2007 (IV.2007.00135; Urk. 15/110) ab.
1.4     Mit Verfügung vom 25. April 2007 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung habe (Urk. 15/107). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. Dezember 2008 (IV.2007.00816; Urk. 15/118) ebenfalls ab.
1.5     Mit Vorbescheid vom 28. April 2009 (Urk. 15/124) stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rentenzahlung per sofort in Aussicht mit der Begründung, der Versicherte sei seit Juni 2002 in rentenausschliessendem Mass erwerbsfähig, so dass nie ein Rentenanspruch bestanden habe und die trotz der mit Urteil vom 30. August 2005 erfolgten Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Februar 2004 weiterhin ausgerichtete halbe Rente per sofort aufzuheben sei. Dagegen liess der Versicherte am 12. Mai 2009 Einwand erheben (Urk. 15/130). Am 9. September 2009 (Urk. 6) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle erhob der Versicherte am 28. September 2009 in eigenem Namen Beschwerde in kroatischer Sprache (Urk. 1/2) sowie mit einem handschriftlich verfassten, nicht unterzeichneten Schreiben in Französisch (Urk. 1/1).
         Am 25. September 2009 (Datum des Poststempels: 12. Oktober 2009) liess der Versicherte durch den vertretenden Rechtsanwalt Beschwerde erheben (Urk. 4) und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen. Darüber hinaus beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2009 (Urk. 13) auf Abweisung der Beschwerde.
         Am 1. März 2010 wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 22). Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Amtsprache im Kanton Zürich Deutsch ist, weshalb fremdsprachige Unterlagen zu übersetzen seien, sofern sie ins Recht gelegt werden sollten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit separatem Schreiben darauf hingewiesen, dass er die direkte Einreichung von Unterlagen unterlassen solle, da er anwaltlich vertreten sei (Urk. 23).
         Mit Replik vom 18. März 2010 (Urk. 25) und Duplik vom 20. April 2010 (Urk. 31) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die übrigen übersetzt eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Beschwerdeführer hatte bis zu seiner Abmeldung am 31. März 2009 nach Kroatien (Urk. 15/119) seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Zürich, wo er im Jahr 2002 auch seinen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung gestellt hatte (Art. 55 Abs. 1 IVG).
1.2     Zwar ist für im Ausland wohnende Versicherte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (Art. 56 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; s. auch Art. 43 IVV), aber eine einmal begründete Zuständigkeit einer IV-Stelle bleibt im laufenden Verfahren erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV; Urteil des Bundesgerichts in Sachen V. vom 5. Februar 2007, I 817/05, Erw. 5).
         Damit war die IV-Stelle des Kantons Zürich zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig, und die Beschwerde ist durch das hiesige Gericht zu behandeln (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

2.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der IVV vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 9. September 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

3.
3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2).
3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 21. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung; ab 1. Januar 2008 Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.4     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
3.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

4.      
4.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab 1. Juni 2002.
4.2     Die IV-Stelle begründete die Einstellung der Rentenzahlung damit, dass der rentenzusprechende Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. August 2005 aufgehoben worden sei. Somit liege noch keine rechtskräftige Verfügung über den mit der Erstanmeldung vom 26. Juli 2002 geltend gemachten Rentenanspruch vor und es sei darüber noch zu entscheiden.
         Mit dem Urteil vom 30. August 2005 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Rückweisung sei erfolgt, weil die Frage abzuklären gewesen sei, ob ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege. Gemäss der daraufhin veranlassten diesbezüglichen Abklärung liege jedoch kein solcher vor. Der Einkommensvergleich schliesslich habe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % ergeben.
4.3     Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe eine Gehörsverletzung stattgefunden, da sein neuer Rechtsvertreter im Vorbescheidverfahren gewechselt habe und dies von der IV-Stelle nicht zur Kenntnis genommen worden sei. In materieller Hinsicht bringt er vor, das Gericht habe im Urteil vom 30. August 2005 an einer halben Berentung nichts auszusetzen gehabt, es sei lediglich die Frage zu klären gewesen, ob die ganze Berentung genügend abgeklärt worden sei. Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens wendet er ein, es handle sich dabei lediglich um eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand, dies sei unzulässig.

5.      
5.1     Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, von der IV-Stelle sei nicht zur Kenntnis genommen worden, dass das Vertretungsverhältnis geändert habe, und sieht dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.2     Diesbezüglich macht er jedoch nicht geltend, inwiefern ihm durch die irrtümliche Adressierung an den vormaligen Anwalt, bei welchem der derzeitig beschwerdeführende Rechtsvertreter angestellt war (Urk. 15/82), ein Nachteil entstanden sein soll. Solches wäre auch unglaubwürdig, war Rechtsanwalt Zollinger in vorliegender Sache doch sogar stellvertretend tätig (Urk. 15/45, 15/87).
         Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit nicht die Rede sein.

6.      
6.1     Im Urteil vom 30. August 2005 (IV.2004.00115; Urk. 15/69) stellte das Sozialversicherungsgericht fest, dass dem rheumatologischen Teilgutachten des Z.___ vom 15. Dezember 2003 (Urk. 15/50) gefolgt werden könne. Zwar attestierte der rheumatologische Gutachter dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Für eine behinderungsangepasste, d.h. wechselbelastende, leichte körperliche Arbeitstätigkeit wurde der Beschwerdeführer jedoch als uneingeschränkt arbeitsfähig beurteilt (Erw. 4.2.3 am Anfang).
         Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nicht geltend gemacht, dass im Beurteilungszeitraum eine rheumatologisch begründete Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Auch dem Bericht des behandelnden Hausarztes med. pract. Lattmann vom 7. September 2006 (Urk. 15/96 S. 2 ff.) ist nichts zu entnehmen, was auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in rheumatologischer Hinsicht schliessen liesse.
6.2     Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten, beglaubigt übersetzten Arztberichte (Urk. 28/1-4) basieren alle auf Untersuchungen, die nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 9. September 2009 stattfanden. Weder enthalten sie konkrete Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, noch lassen sie Rückschlüsse bezüglich einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands in dem zu beurteilenden Zeitraum zu, weshalb auf diese Berichte ohnehin nicht abgestellt werden kann.
6.3     Damit hat der im Urteil vom 30. August 2005 festgestellte somatische Befund nach wie vor Geltung. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zwischenzeit ist nicht dargetan.

7.      
7.1     Der Beschwerdeführer wendet grundsätzlich ein, mit Urteil vom 30. August 2005 (Urk. 15/69) sei die Sache lediglich zur Klärung der Frage, ob eine ganze Berentung zu Recht erfolgt sei, zurückgewiesen worden. An einer halben Berentung habe das Gericht nichts auszusetzen gehabt.
7.2     Diese Annahme geht fehl. Das Gericht hielt im besagten Urteil fest, was die Auswirkungen des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei die Schlussfolgerung im Z.___-Gutachten nicht nachvollziehbar. Die 50%ige Einschränkung des Leistungsvermögens werde im Wesentlichen mit der Anamnese und dem Hinweis auf den Ganzkörperschmerz mit Schwindelzuständen begründet. Damit liefere der begutachtende Psychiater jedoch keine hinreichende Beweisgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf vorhandene psychische Ressourcen objektiv möglich und zumutbar wäre (Erw. 4.2.3 des erwähnten Urteils). Auch aus der zusammenfassenden Feststellung ergibt sich nichts anderes. Dort hielt das Gericht fest, dass in somatischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer körperlich leichten Tätigkeit auszugehen sei. Demgegenüber sei die Frage, ob beim Beschwerdeführer ein psychisches Leiden mit leistungsrelevantem Krankheitswert vorliege, welches die Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit einschränke, offen (Erw. 4.2.4.).
7.3     Damit bleibt kein Raum für die vom Beschwerdeführer vertretene Interpretation, das Gericht habe die Ausrichtung einer halben Invalidenrente gutgeheissen, und auch diese Rüge vermag nicht durchzudringen.

8.      
8.1     In psychiatrischer Hinsicht stellt die IV-Stelle im Rahmen des angefochtenen Entscheids auf das von ihr in Auftrag gegebene und am 25. August 2006 erstattete Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 15/94) ab.
         Der Gutachter kam darin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) leide. Obwohl dadurch gewisse Einschränkungen bestünden, liege keine Komorbidität im Sinn einer weiteren eigenständigen, krankheitswertigen, psychischen Erkrankung vor. Darüber hinaus könne auch noch nicht von einer andauernden und unbeeinflussbaren Chronifizierung im Sinn eines verfestigten, nicht mehr angehbaren innerseelischen Konflikts gesprochen werden, da einerseits noch kein therapeutischer Versuch zur Minderung der subjektiven Beeinträchtigungen unternommen worden sei und andererseits nach wie vor eine deutlich vorhandene soziale Aktivität bestehe.
         Der Gutachter kam daher zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe.
8.2     Das Gutachten von Dr. A.___ entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Darlegung der psychiatrischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen ist erfolgt.
8.3     Insoweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, es handle sich dabei lediglich um eine unzulässige andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit dem Urteil vom 30. August 2005 festgestellt wurde, auf die psychiatrische Beurteilung könne eben gerade nicht abgestellt werden. Dies war denn auch der Grund für die Rückweisung zur neuerlichen Abklärung, wie bereits ausgeführt. Damit ist auch diese Rüge unbehelflich.

9.      
9.1     In erwerblicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer nichts geltend.
         Nachdem ihm aufgrund der zunehmenden beschwerdebedingten Absenzen gekündigt worden war, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nach wie vor seine langjährige, angestammte Tätigkeit als Guss-Schleifer ausüben würde.
9.2     Wie dem Fragebogen für den Arbeitgeber der B.___ vom 2. September 2002 zu entnehmen ist, hätte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als Guss-Schleifer im Jahr 2002 (Jahr des hypothetischen Rentenbeginns) unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns ein Jahreseinkommen von Fr. 61’100.-- erzielen können (Urk. 15/9).  
9.3     Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 2002 bei einer 40-Stundenwoche im Durchschnitt Fr. 4’557.-- (LSE 2002, TA1, Total, Niveau 4, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, BFS, im Internet abrufbar) sowie aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies ein Einkommen von Fr. 57’008.--. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 20 %, da ihm nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von rund Fr. 45’606.--.
9.4     Gegenüber dem ermittelten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 61’100.-- ergibt sich damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 25 %.

10.     Zusammenfassend zeigt sich, dass der Entscheid der IV-Stelle bezüglich der Einstellung der Rente zwar spät, jedoch zu Recht ergangen ist. Dem Beschwerdeführer ist zu keiner Zeit ein Rentenanspruch entstanden und die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11.     Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer  aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).