IV.2009.00976
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 21. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, geschieden und Mutter zweier Kinder, war zuletzt vom 1. Oktober 2001 bis am 30. Juni 2008 bei der Firma Z.___ AG in einem Pensum von 80 % als Schuhmodeberaterin angestellt, wobei sie effektiv bis am 21. September 2007 gearbeitet hat (Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. Dezember 2008, Urk. 7/5). Ab dem 24. September 2007 wurde ihr durch Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Schuhverkäuferin attestiert (Bericht von Dr. A.___ vom 29. Januar 2009, Urk. 7/18/8). Am 14. November 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen den Folgen einer Rückenoperation (Bandscheibenversteifung) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/17 f.), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/5) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/13) ein. Mit Mitteilung vom 11. Mai 2009 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/24). Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 7/27). Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 und 8. Juli 2009 erhob die Versicherte dagegen fristgerecht (vgl. Urk. 7/30) Einwand (Urk. 7/29; Urk. 7/34), worin sie die IV-Stelle um Zusprache einer halben Invalidenrente bat (Urk. 7/34). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 8. September 2009 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 8. September 2009 liess die Versicherte durch die Pro Infirmis Zürich, Y.___, mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
„1. Die Verfügung vom 8. September 2009 sei aufzuheben.
2. Es sei der Versicherten eine Invalidenrente zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
5. Frau X.___ sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.“
2.2 Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
2.3 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Replik) zur ihr mit der Verfügung zugestellten Beschwerdeantwort (Urk. 11). In ihrer Replik vom 14. Januar 2010 liess die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag dahingehend präzisieren, dass ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 12 S. 1). Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen einer Stellungnahme (Duplik) zu verzichten (Urk. 16). Diese Eingabe wurde am 28. Januar 2010 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hatte verfügungsweise den fehlenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente damit begründet, ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Verkäuferin zu einem Pensum von 80 % nachgehen. Die restlichen 20 % würden in den Aufgabenbereich entfallen. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie z.B. leichte Rüstarbeiten, Verpackungsarbeiten, Überwachungsarbeiten oder leichte industrielle Hilfstätigkeiten, voll zumutbar. Da sie nur noch leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne dauerhaftes Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen ausüben könne, verringere sich das zumutbare Erwerbseinkommen mit Behinderung um 10 %. Ob eine zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde, sei für die Invaliditätsbemessung unerheblich (Urk. 2 S. 1 f.).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, die medizinische Aktenlage sei durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gewürdigt worden (Urk. 6).
1.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, sie sei in der Arbeitsfähigkeit erheblichst eingeschränkt (Urk. 1). Seit dem negativen Vorbescheid sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb von einem derzeitigen Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen sei. Der Vorbescheid sei lediglich Auslöser der Manifestation der lange vorbestehenden schweren depressiven Erkrankung gewesen. Seit der Scheidung sei sie klarerweise auf ein Einkommen aus einer 100%igen Erwerbsarbeit angewiesen. Das kleine Einkommen als Schuhverkäuferin in einem Pensum von 80 % und die niedrigen Alimente wären nicht kostendeckend. Deshalb sei nicht von einer gemischten Qualifikation auszugehen (Urk. 12).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. September 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2
2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a).
2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
3.1 Gemäss dem Bericht von Dr. med. B.___, FMH Radiologie, vom 4. Oktober 2006 zeigte ein MRI der Lendenwirbelsäule bei L4/5 Zeichen einer deutlichen Segmentdegeneration mit Osteochondrose mit deutlichen degenerativen Endplattenveränderungen sowie breitbasiger zirkulärer Bandscheibenvorwölbung (Protrusion) mit recht deutlicher Impression des Duralsackes. Der Spinalkanal sei leichtgradig eingeengt, sein a.p. Durchmesser messe noch knapp 12 mm. Auch die Neuroforamina seien beidseits leicht eingeengt. Bei L5/S1 sei eine minimale Spondylarthrose vorhanden. Nebenbefundlich bestehe eine deutliche Milzvergrösserung (Splenomegalie) von 19 cm in der Längsausdehnung (Urk. 7/18/49).
3.2 Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin der Klinik E.___, Orthopädie, hielten in ihrem Bericht vom 6. Februar 2007 (Urk. 7/18/30-31) als Diagnose eine Segmentdegeneration L4/5 und als Nebendiagnosen einen Descensus uteri sowie eine Thalassaemia minor fest. Die Beschwerdeführerin habe ikterische Skleren sowie eine Druckdolenz tieflumbal über den Processi spinosi und paravertebral tieflumbal beidseits. Die Reklination sei zu 2/3, die Seitneigung zu 1/2 eingeschränkt und schmerzhaft. Die Beschwerdeführerin berichte über seit 12 Jahren bestehende Lumbalgien, die sich in den letzten drei Jahren nochmals stark verschlechtert hätten. Nun habe sie auch nächtliche Schmerzen wie Ruheschmerzen, sowie Schmerzen beim Aufstehen und beim Bewegen. Eine physiotherapeutische, chiropraktische wie systemische NSAR-Therapie hätten zu keiner Beschwerderegredienz geführt. Sie sei zu 100 % arbeitsfähig als Verkäuferin. Die Gehstrecke sei nicht eingeschränkt.
3.3 Dr. med. F.___, Oberarzt an der Klinik E.___, notierte anlässlich der Verlaufskontrolle vom 13. März 2007, die vor sechs Wochen durchgeführte Facettengelenksinfiltration habe erstaunlicherweise gemäss Angaben der Beschwerdeführerin keinerlei Besserung gebracht (Bericht vom 16. März 2007, Urk. 7/18/32-33).
3.4 PD Dr. med. G.___ und Dr. F.___, beide Ärzte an der Klinik E.___, nahmen am 26. April 2007 eine Diskographie L3/4 und L4/5 vor und attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis und mit 29. April 2007 (Operationsbericht und Austrittsbericht vom jeweils 26. April 2007, Urk. 7/18/29 und Urk. 7/18/34).
3.5 In seinem Bericht vom 7. Mai 2007 schlug Dr. F.___ bei eindeutig positivem Diskographiebefund die Spondylodese L4/5 vor (Urk. 7/18/35).
3.6 Dr. C.___ und Dr. med. H.___, Assistenzarzt an der Klinik E.___, hielten in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2007 fest, am 27. September 2007 seien eine Spondylodese L4/5 mit USS II und autologen Beckenkammknochen posterolateral sowie eine Dekompressionslaminektomie mit Dekompression der NW L5 beidseits vorgenommen worden. Bis am 13. November 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/18/40-41). Im Operationsbericht vom 4. Oktober 2007 bemerkte Dr. C.___, es beständen keine postoperativen neurologischen Defizite. Die am 27. September 2007 erfolgte Dekompressionslaminektomie sei bei L4 vorgenommen worden (Urk. 7/18/47).
3.7 Dr. H.___ erwähnte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2007, seit drei Jahren bestehe eine starke Progredienz der Symptomatik. Es sei eine Spondylodese L4/5 und ein autologer Beckenkammknochen durch eine Dekompressionslaminektomie L4 mit Dekompression der Nervenwurzel L5 beidseits operiert worden. Die Beschwerdeführerin sei postoperativ bis am 1. August 2009 arbeitsunfähig (Urk. 7/15/16).
3.8 Dr. C.___ wies in seinem Bericht vom 15. November 2007 darauf hin, bei der Lendenwirbelsäule sei die Reklination und die Inklination noch schmerzhaft eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis am 15. Dezember 2007 verlängert worden (Urk. 7/18/50-51).
3.9 Dr. H.___ bemerkte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2007, seit Anfang Mai bis am 15. Dezember 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/15/13). Ab 15. Dezember 2007 sei die Wiederaufnahme der Arbeit geplant, wobei der Grad der Arbeitsfähigkeit noch zu bestimmen sei (Urk. 7/15/14).
3.10 Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 14. Januar 2008 fest, über dem Trochanter linksseitig sei die Druckschmerzhaftigkeit gering, während die Reklination und die Inklination in der Lendenwirbelsäule weiterhin schmerzhaft eingeschränkt sei (Urk. 7/18/45). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht.
3.11 In seinem Bericht vom 9. April 2008 ergänzte Dr. C.___ die bekannten Diagnosen (Erw. 3.13) um folgende Hauptdiagnosen (Urk. 7/18/52):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom;
- unklarer Schmerz in der linken Hüfte.
Zur Arbeitsfähigkeit wurden wiederum keine Angaben gemacht.
3.12 Dr. med. I.___, Oberärztin, und Dr. med. J.___, Assistenzärztin der Klinik E.___, stellten in ihrem Bericht vom 22. Mai 2008 folgende Diagnosen (Urk. 7/18/11):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, linksbetont bei/mit:
- Status nach Spondylodese L4/5 mit USS II und autologen Beckenkammknochen posterolateral, Dekompressionslaminektomie L4 mit Dekompression der Nervenwurzel L5 beidseits bei Segmentdegeneration L4/5 am 27. September 2007;
- Fehlform und Fehlstatik der Wirbelsäule;
- muskuläre Dysbalance;
- Thalassaemia minor Typ Alpha bei/mit:
- hämolytische Anämie;
- Splenomegalie.
Links dorsal am Übergang gluteal zum Oberschenkel bestehe eine Druckdolenz mit Schmerzausbreitung in den lateroventralen Oberschenkel bei längerem Sitzen. Bei zügigem Gehen träten von unten beidseits aufsteigende Schmerzen auf (Urk. 7/18/11). Die Beschwerdeführerin leide zudem an einer Gebärmuttersenkung und einem urogenitalen Myom. Es bestehe eine langgezogene doppelbodige Skoliose thorakolumbal mit Beckengeradstand, eine Kopfprotraktion mit Verquellung des zervikothorakalen Überganges sowie eine eingeschränkte Entfaltung der Lendenwirbelsäule mit einem Finger-Boden-Abstand von 45 cm, endgradig schmerzhaft. Die Seitneigung sei endgradig schmerzhaft und links mehr als rechts eingeschränkt. Der Muskeltonus sei rechts paravertebral erhöht (Urk. 7/18/12). Das MRI der Lendenwirbelsäule vom 4. April 2008 habe einen Status nach dorsaler Spondylodese L4/5 mit ausgeprägten postoperativen Veränderungen dorsal in den Weichteilen und noch in erster Linie kleinem abgrenzbarem Serom sowie deutliche Facettengelenksarthrosen L5-S1 ergeben. Bei Klinikeintritt habe sich eine skoliotische Fehlhaltung thorakolumbal mit Rechtsentlastung bei Beckengeradstand sowie eine endgradig schmerzhaft eingeschränkt bewegliche Lendenwirbelsäule gezeigt. Magnettomografisch seien bereits vorgängig im fusionierten Segment eine deutliche Degeneration sowie deutliche Facettengelenksarthrosen L5/S1 gesehen worden. Eine Oberbauchsonografie bei bekannter Thalassämie minor vom Alpha-Typ mit hämolytischer Anämie habe eine Steatosis hepatis, die bekannte Splenomegalie sowie Gallensteine gezeigt. Laborchemisch habe sich die hämolytische Anämie gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei vom 29. April 2008 bis am 1. Juni 2008 zu 100 % und vom 2. Juni 2008 bis am 11. Juni 2008 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/18/13).
3.13 In ihrem Bericht vom 18. Juni 2008 beschrieben Dr. I.___ und Dr. J.___ die Krankheitssymptome als langjährig bestehend. Die Prognose sei jedoch gut. Die Beschwerdeführerin sei vom 29. April 2008 bis am 1. Juni 2008 zu 100 %, vom 2. Juni 2008 bis am 11. Juni 2008 zu 50 % arbeitsunfähig. Sie sei zwar im Gehen, Sitzen und Tragen von Lasten eingeschränkt, Einschränkungen psychischer Art beständen hingegen keine (Urk. 7/15/27-28).
3.14 Prof. Dr. med. K.___, Abteilungsleiter Hämatologie, und L.___, Assistenzärztin, beide an der Klinik für Hämatologie des Spitals M.___, hielten in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2008 fest, in der Hb-Chromatographie habe ein deutlich erniedrigtes HbA2 sowie ein HbH nachgewiesen werden können. Die molekulare Analyse sei für eine Alpha-Thalassämie mit HbH Disease positiv gewesen. Bei der Thalassämie handle es sich um eine HbH-Krankheit, bei welche drei Gene inaktiv seien, also um eine leichtere Form einer Thalassämie. Der bisherige Verlauf mit nur milden Symptomen entspreche dem erwarteten Verlauf bei der HbH-Krankheit. Der Ferritin-Wert im tiefnormalen Bereich lasse auf einen Eisenmangel schliessen (Urk. 7/18/15-16).
3.15 Dr. med. N.___, Arzt der Klinik O.___, hielt in seinem neuroradiologischen Befund vom 21. Oktober 2008 fest, es hätten sich kaum degenerative Veränderungen, aber eine leichte subchondrale Sklerosierung am Acetabulum-Dach beidseits sowie beginnende osteophytäre Ausziehungen jeweils am Acetabulum-Dach gezeigt. Zudem bestände eine Osteochondrose beim Status nach Spondylodese von LWK4/5 mit transpedikulären Schrauben. Dr. N.___ beurteilte dies als allenfalls leichte früharthrotische Veränderungen an den Hüftgelenken beidseits (Urk. 7/18/23).
3.16 Dr. A.___ berichtete am 8. Dezember 2008 dem RAD, bei der Beschwerdeführerin bestehe derzeitig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit, weil nach wie vor Rückenprobleme beständen (Urk. 7/11).
3.17 Dr. med. P.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapeut, hielt in seinem Bericht vom 27. Januar 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit depressive Zustände bei traumatischer Reaktion auf körperliche Beeinträchtigung fest. Die Beschwerdeführerin befinde sich in seiner Praxis in delegierter Psychotherapie. Für ihre psychische Gesundheit wäre es wünschenswert, wenn sie sich wenigstens teilweise besser in soziale Strukturen integrieren könnte, was mit einer beruflichen Arbeit wesentlich gefördert werden könne. Dies entspreche auch ihrem eigenen Wunsch (Urk. 7/17/6).
3.18 Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 29. Januar 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/18/6):
- chronisches spondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit:
- Status nach Spondylogese L4/5 mit USS II und autologen Beckenkammknochen posterolateral, Dekompressionslaminektomie L4 mit Dekompression der Nervenwurzel L5 beidseits bei Segmentdegeneration L4/5 am 27. September 2007;
- Fehlform und Fehlstatik der Wirbelsäule;
- muskuläre Dysbalance;
- Depression.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie:
- HB-H-Alpha-Thalassämie mit/bei:
- hämolytischer Anämie;
- Splenomegalie;
- Descensus uteri mit Myom;
- beginnende Coxarthrosis beidseits.
Eine Sonographie des Abdomens im Jahre 2008 habe eine Steatosis Hepatis, eine Splenomegalie sowie Gallensteine gezeigt. Labormässig habe eine hämolytische Anämie bestanden. Bei der ebenfalls im Jahre 2008 diagnostizierten Alpha-Disease mit Hb-H Disease handle es sich um eine Hämoglobin-H-Krankheit. Nebst dem Descensus uteri mit Myom beständen Miktionsstörungen (Urk. 7/18/7). Die Lumbalgien beständen seit ungefähr dem Jahr 1995. Die Beschwerdeführerin habe zudem einen Beckenschiefstand, indem das linke Hüftgelenk im Liegen 1 cm höher als das rechte gelegen sei. Für eine Coxarthrose beständen nur diskrete Anhaltspunkte. In der unteren Lendenwirbelsäule gebe es leichtgradige degenerative Veränderungen, wobei die 4. lumbalen Bandscheiben eine progrediente Osteochondrose aufweisen würden. Auf Höhe LWK4/5 sei eine Osteochondrose mit Spondylose zu finden. Es bestehe eine leichte Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule, auf dem Niveau L4/5 indes eine deutliche Segmentdegeneration mit Osteochondrose sowie breitbasiger Protrusion mit recht deutlicher Impression des Duralsackes und leichtgradiger Einengung des Spinalkanals (Urk. 7/18/7). Der gesundheitliche Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. September 2007 als Schuhverkäuferin ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig. Sie dürfe keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten (Urk. 7/18/8). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 7/18/9). Eine wechselbelastende Tätigkeit sei höchstens zu 30 % möglich (Urk. 7/18/5).
3.19 Der zuständige RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Praktischer Arzt FMH und Vertrauensarzt SGV, stellte in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2009 fest, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten. Zumutbar seien leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne dauerhaftes Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von mehr als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen. Der Beginn der mindestens 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf September 2007 anzusetzen (Urk. 7/25/3-4).
3.20 Dr. P.___ und R.___ hielten in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2009 fest, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich mit dem ablehnenden Rentenentscheid verschlechtert. Zuvor habe sie eine erhebliche Besserung erfahren und nicht mehr so sehr unter Panikattacken, Weinkrämpfen und Ohnmachtsgefühlen gelitten. Zu Beginn der Behandlung habe sie gerade eine Rückenoperation hinter sich gehabt. Mit dem Vorbescheid der Beschwerdegegnerin sei der unterdessen relativ gute Zustand zusammengebrochen. Der real drohende Verlust der finanziellen Existenzbasis für sich und die Kinder sowie die moralische Verunsicherung durch die völlig unerwartete Aberkennung des somatischen Leidens, welches Grundlage für die Forderung einer Invalidenrente gewesen sei, habe zum Absturz in eine Depression geführt. Die psychische Behinderung sei jetzt in den Vordergrund gerückt und drohe sich zu chronifizieren. Die Beschwerdeführerin sei nun infolge der Depression (ICD-10 F33.2) zu 100 % arbeitsunfähig. Zurzeit müsse mit einer weiteren Chronifizierung gerechnet werden. Die finanzielle Existenzbedrohung sei jedoch nicht der Hauptgrund, sondern lediglich der Auslöser der depressiven Erkrankung. Diese dürfte schon seit langem bestehen. Die früher erhobenen Auffälligkeiten - unter anderem äusserlich unbegründete Schuldgefühle und somatoforme Symptome - seien in diesem Zusammenhang zu verstehen (Urk. 13).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die ärztlichen Berichte insbesondere von Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 22. Mai 2008 (Erw. 3.12) und vom 18. Juni 2008 (Erw. 3.13), von Dr. P.___ vom 27. Januar 2009 (Erw. 3.17) sowie von Dr. A.___ vom 29. Januar 2009 (Erw. 3.18) (Urk. 7/25). Der RAD ging davon aus, in somatischer Hinsicht hätten sämtliche Ärzte - insbesondere auch Dr. A.___ - für behinderungsangepasste Tätigkeiten keine Einschränkungen angegeben. Diese Annahme ist aktenwidrig, hatte doch Dr. A.___ eine wechselbelastende Tätigkeit als zu höchstens 30 % möglich erachtet (Erw. 3.18). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch den RAD ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Es muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der Einwand vom 8. Juli 2009 (Urk. 7/34) gegen den Vorbescheid vom 18. Mai 2009 (Urk. 7/27) einzig diese aktenwidrige Annahme moniert hatte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die IV-Stelle die Sache noch einmal dem RAD unterbreitet, statt sich um diesen Einwand und damit um die Begründungspflicht zu foutieren mit dem Hinweis darauf, gemäss Art. 53 [richtig: Art. 59] Abs. 2bis IVG lege der RAD die nach Art. 6 ATSG zumutbare funktionelle Leistungsfähigkeit fest (Feststellungsblatt für den Beschluss nach Einwand vom 8. September 2009, Urk. 7/37).
4.2 Sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht erscheint der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
4.2.1 Was die somatische Seite anbelangt, beruhen zwar die Berichte von Dr. I.___ und Dr. J.___ auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Die Berichte wurden sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Diese ärztlichen Berichte erfüllen daher die praxisgemässen Anforderungen (Erw. 2.4) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden könnte. Sie werden auch nicht durch die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ in Zweifel gezogen, da Letztere keine Fachärztin für Rheumatologie und bezüglich ihrer Aussagen die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Indes datiert der letzte Bericht der beiden Fachärzte, mit welchem sie eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab dem 11. Juni 2008 attestierten, vom 18. Juni 2008. Angesichts des wechselhaften gesundheitlichen Verlaufs zuvor und des Umstands, dass eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit erst seit sehr kurzer Zeit bestätigt worden war, hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Bericht vom 18. Juni 2008 begnügen dürfen, zumal die Hausärztin ein halbes Jahr später von einer erheblichen somatischen Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit berichtete. Sie hätte vor Erlass der Verfügung wenigstens von den Fachärzten einen aktuellen Bericht anfordern müssen.
4.2.2 Dr. P.___ und R.___ erachteten den rentenablehnenden Vorbescheid der Beschwerdeführerin als Auslöser der depressiven Erkrankung und gaben am 17. Dezember 2009 als deren ICD-10-Qualifikation ohne nähere Ausführungen F33.2 an. Denn erfolge keine Rentenzusprache, drohe real der Verlust der finanziellen Existenzbasis (Erw. 3.20). ICD-10 F33.2 steht für eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen. ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Auflage, Bern 2005, S. 147). Das tatsächliche Vorhandensein einer solchen die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Störung bis zum Datum des Erlasses der angefochtenen Verfügung geht aus den übrigen Akten nicht glaubhaft hervor (vgl. Erw. 3.1 ff.), insbesondere schrieb Dr. P.___ in seinem Bericht vom 27. Januar 2009 selbst, die depressiven Zustände hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Erw. 3.17). Indes kann zum heutigen Zeitpunkt das Vorhandensein einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Erkrankung nicht (mehr) ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
4.2.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiterer - vorzugsweise polydisziplinärer - Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % oder 100 % erwerbstätig wäre, was die Beschwerdegegnerin nach erfolgten medizinischen Abklärungen noch einmal zu prüfen haben wird.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
5.2 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).