Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 15. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
lic. iur. Isabelle Bindschedler, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene X.___ ist gelernte Büroangestellte. Zuletzt leistete sie Einsätze als Sitzwache am Y.___, jedoch lediglich in einem Kleinstpensum. Am 7. Februar 2008 meldete sie sich wegen Zwangsgedanken, Zwangsverhalten, Depressionen, Angststörungen sowie Panikattacken zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie eine Rente (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 12. November 2008 erstattet wurde (Urk. 8/29).
Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2009 (Urk. 8/34) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 31. Januar 2009 Einwand (Urk. 8/36). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht des mittlerweile behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 8/48 datiert vom 1. April 2009). Am 27. August 2009 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am 7. Oktober 2009 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, es sei ihr eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Schliesslich liess sie die unentgeltliche Prozessführung beantragen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2009 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 3. November 2009 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 9).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11), die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2 Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, bei der Beschwerdeführerin bestehe gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere das Gutachten von Dr. Z.___, eine lediglich geringfügige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % aufgrund einer erhöhten Ermüdbarkeit. Dies ergebe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 90 % für alle Tätigkeiten und damit keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
2.3 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass Dr. Z.___ und der behandelnde Psychiater Dr. A.___ grundsätzlich zu den gleichen Diagnosen gelangen, diese jedoch stark divergierend bewerten, weshalb eine erneute Begutachtung notwendig sei.
3.
3.1 Der Beschwerdeführerin wurden vom Gutachter Dr. Z.___ wie auch vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ das Vorliegen einer Zwangsstörung mit Zwangsgedanken (ICD-10 F42.0) sowie eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01) attestiert (Urk. 8/29 und Urk. 8/48). Darüber hinaus stellte Dr. Z.___ eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit histrionischen und narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1) fest, ohne dem jedoch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beizumessen. Während Dr. Z.___ auf eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % schloss, erachtete Dr. A.___ die Beschwerdeführerin als zu 80 % arbeitsunfähig.
3.2
3.2.1 Diese Diskrepanz ist derart erheblich, dass es nicht möglich ist, aufgrund der vorliegenden Unterlagen einzig auf die eine oder die andere Einschätzung abzustellen.
3.2.2 Der Bericht von Dr. A.___ enthält den Hinweis, dass gerade die Zwangs-gedanken, gepaart mit einem Perfektionismus, dazu führten, dass die Beschwerdeführerin nach kurzer Zeit an einer Arbeitsstelle überfordert sei. Aus Angst, ihren eigenen und/oder den Anforderungen der Arbeit nicht gerecht werden zu können, kündige sie jede Anstellung nach relativ kurzer Zeit. Dies ist denn auch durch die Akten gestützt. Allerdings kann die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % aufgrund seines Berichts vom 1. April 2009 nicht vollumfänglich nachvollzogen werden.
3.2.3 Demgegenüber zeigt sich, dass Dr. Z.___ davon ausging, die Beschwerdeführerin habe sich, nachdem sie die Bürolehre absolviert hatte, im Berufsleben als Büroangestellte etabliert. Dies sei ihr gelungen, da die Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken, nicht stark ausgeprägt sei (Urk. 8/29 S. 29).
Die Akten zeigen jedoch, dass keineswegs davon gesprochen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin im Berufsleben etabliert hat. Die hohe Kadenz der Stellenwechsel wie auch die offenbar immer länger andauernden Phasen mit offensichtlich stetig sinkendem Einkommen in den letzten Jahren (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 8/5) zeigen dies klar auf.
Weiter hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin sei trotz der Zwangsstörungen in der Lage, über einen Zeitraum von mehreren Monaten zu 100 % ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zu arbeiten. Einerseits lässt sich gerade dies aufgrund der Akten für die letzten Jahre nicht mehr feststellen und andererseits stellt sich bei einer derartigen Feststellung die Frage, was nach einem derartigen Intervall von mehreren Monaten geschieht. Damit zeigt sich, dass der ebenfalls den Akten wie auch den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu entnehmende Umstand der sich abwechselnden Phasen mit intensiven Tätigkeiten mit solchen von absoluter Erschöpfung, vom Gutachter Dr. Z.___ weder gewürdigt noch in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen wurde.
Auch weisen die von Dr. Z.___ erhobenen subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin diverse Diskrepanzen auf. So erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung, sie sei von der B.___ als stellvertretende Chefin angestellt worden, den Arbeitszeugnissen (Urk. 8/30, S. 23 und 33) ist diesbezüglich jedoch nichts zu entnehmen. Weiter erwähnte sie, dass sie rund fünf Mal pro Monat im Y.___ als Sitzwache tätig sei. Aufgrund der Angaben des Y.___ vom 19. Februar 2008 (Urk. 8/6) sowie zufolge des IK-Auszugs (Urk. 8/5) der für das Jahr 2007 lediglich Fr. 7'455.-- und für das Jahr 2008 Fr. 5'724.-- ausweist, zeigt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin nicht annähernd 5 Einsätze pro Monat leistete. Auf diese augenfälligen Unterschiede zwischen der Wahrnehmung der Beschwerde-führerin und den tatsächlichen Gegebenheiten ging der Gutachter Dr. Z.___ mit keinem Wort ein.
4. Somit zeigt sich, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend erhoben wurde und die Sache daher an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie ein verlässliches und umfassendes psychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheben lasse.
5. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. August 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese ein umfassendes psychiatrisches Gutachten erstellen lasse.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).