Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00978
IV.2009.00978

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig


Urteil vom 5. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1964, Mutter dreier Kinder (Urk. 7/1 Ziff. 3.1), arbeitete zuletzt vom 23. Juni bis Ende Oktober 1999 sowie vom 9. Februar bis 30. März 2000 teilzeitlich als Raumpflegerin (Urk. 7/7 Ziff. 1) und meldete sich am 19. Juni 2002 wegen Asthma, Allergien und Venenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung und Rente, Urk. 7/1 Ziff. 7.2 und 7.8). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 7/15).
         Am 11. September 2003 meldete sich die Versicherte wegen neu aufgetretenen Depressionen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17 Ziff. 7.2 und 7.8) und begründete am 3. November 2003 das Begehren (Urk. 7/20), worauf die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/27) sowie eine Haushaltabklärung (Urk. 7/28) veranlasste und der Versicherten in der Folge im Jahre 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 79 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine ganze Rente zusprach (vgl. Urk. 7/30).
1.2     Im Rahmen des am 31. Januar 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/49) holte die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/50) sowie einen Arztbericht (Urk. 7/51) ein und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/63-64, Urk. 7/68-69) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2009 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/66) und stellte mit Verfügung vom 24. September 2009 die Rentenzahlungen ein (Urk. 7/70 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. September 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss die weitere Ausrichtung der ganzen Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Versicherten am 12. November 2009 Frist zur weitergehenden Begründung ihrer Beschwerde angesetzt wurde (Urk. 8). Die Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen, was der IV-Stelle am 15. Dezember 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Am 16. Februar 2010 sowie 21. Februar 2011 reichte die Versicherte weitere Arztzeugnisse ein (Urk. 11-12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bis zum Erhalt der angefochtenen Verfügung keine Kenntnis vom D.___-Gutachten gehabt (Urk. 1). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 10. November 2009 (Urk. 6) zu Recht festhielt, wurde der Beschwerdeführerin die vorgesehene Verfügung im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7/68-69). Daraus war ersichtlich, dass für den Entscheid auf das D.___-Gutachten abgestellt wurde (Urk. 7/69 S. 2), so dass die Beschwerdeführerin in die Akten hätte Einsicht nehmen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie dies von der Beschwerdeführerin sinngemäss gerügt wurde, liegt demnach nicht vor.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 79 % eine ganze Rente zu (vgl. Urk. 7/30-31) und ging insbesondere gestützt auf ein Gutachten der Klinik C.___ vom 24. Mai 2004 von einer vollen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 7/27 und Urk. 7/29 S. 1). Im Haushaltsbereich, dessen Anteil die Beschwerdegegnerin mit 32 % bewertete, wurden die Einschränkungen auf 33 % festgelegt (Urk. Urk. 7/27 und Urk. 7/29 S. 2).
         In der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2009 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das D.___-Gutachten vom 4. März 2009 (Urk. 7/61), wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und ihr seit Februar 2009 eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder zu 80 % zugemutet werden könne. Der Invaliditätsgrad liege nun unter 40 %, sodass kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2).
3.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem vergangenen Jahr massiv verschlechtert und nicht verbessert. Gemäss dem Arztzeugnis ihres Hausarztes könne sie nach wie vor keiner Arbeitstätigkeit nachgehen. Zusätzlich leide sie aufgrund einer Blutarmut ständig unter Schwindel. Dies werde in naher Zukunft behandelt (Urk. 1).
3.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im September 2009 im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahre 2005 eine für den Rentenanspruch erhebliche medizinische oder erwerbliche Änderung eingetreten ist.
         Unbestritten ist hingegen die Statusfrage, wobei die Beschwerdeführerin als zu 68 % erwerbstätig sowie zu 32 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist (Urk. 1, Urk. 2 S. 2).

4.
4.1     Der Hausarzt Dr. med. Y.___ nannte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2003 folgende Diagnosen (Urk. 7/22 lit. A):
- Adipositas per magna (BMI 44)
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- Asthma bronchiale
- schwere Depression
         Seit dem 1. Juni 2001 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B). Die Beschwerdeführerin sei seit seinem letzten Bericht vom 14. August 2002 schwer depressiv geworden und auch bei den Hausarbeiten überfordert (lit. D.7). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (Urk. 7/22 S. 4).
4.2     Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 5. Januar 2004 eine generalisierte Angststörung sowie eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 7/23 lit. A). Seit dem Behandlungsbeginn am 5. November 2003 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (lit. B). Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen (Urk. 7/23/6).
4.3     Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten Dr. med. A.___, Oberarzt Forensik, und Prof. Dr. med. B.___, Ärztlicher Direktor, Klinik C.___, am 24. Mai 2004 ihr psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/27). Dabei nannten sie folgende Diagnosen (S. 9):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen
- generalisierte Angststörung
- Asthma bronchiale
- Hyperacidität mit Verdacht auf gastro-ösophagealen Reflux
- Adipositas per magna
         Die Beschwerdeführerin sei zeitlich, örtlich und situativ sowie zur eigenen Person nur unscharf orientiert. Der formale Gedankengang sei schwer auf die Sorge ihrer Kinder sowie auf ihre eigenen Ängste und Befürchtungen eingeengt. Es bestehe ein erheblicher Grübelzwang über bevorstehendes Unheil mit Gedankendrängen. Phobische Ängste seien schwer ausgeprägt, ebenso Zwangsdenken und Zwangshandlungen. Es bestehe eine leichte bis mittelgradige Wahnstimmung mit schwer ausgeprägtem Beziehungs-, Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn. Die Beschwerdeführerin berichte über akustische und optische Halluzinationen. Des Weiteren würden sich mittelgradig bis schwer ausgeprägte Ich-Störungen sowie eine schwer ausgeprägte Störung der Affektivität zeigen. Antrieb und Psychomotorik seien leicht bis mittelgradig gestört (S. 6 f.). Aufgrund der erhobenen Befunde werde die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht derzeit und bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig betrachtet. Aufgrund der erheblichen Ausprägung der genannten Störungen sei die Beschwerdeführerin derzeit auch nicht an einem behinderungsadaptierten Arbeitsplatz vermittelbar (S. 9). Berufliche Massnahmen seien nicht durchführbar und vor dem Hintergrund der mangelnden Schulbildung wenig aussichtsreich. Dennoch sei die Erwerbsfähigkeit grundsätzlich besserungsfähig, wobei die grosse Motivation der Beschwerdeführerin positiv zu berücksichtigen sei (S. 10).
4.4     Am 19. März 2008 (Urk. 7/51) führte Dr. Y.___ bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahre 2001 sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem Pensum von 10 bis 20 % arbeitsfähig (Ziff. 6.2).
4.5     Im Rahmen der hier strittigen Rentenrevision wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 4. und 11. Februar 2009 in der Medizinischen Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum D.___ (D.___), bidisziplinär untersucht. Das Gutachten vom 4. März 2009 (Urk. 7/61) stützte sich auf die Anamnese, eigene Befunde, internistische und psychiatrische Beurteilungen sowie die vorhandenen Akten (Urk. 7/61/1). Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, nannte in seinem internistischen Teilgutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/61/14 Ziff. 5.1):
- Asthma bronchiale vom extrinsischen Typ mit/bei
- Verdacht auf Polyallergie
- aktuell normaler Spirometrie
- chronisches zerviko- und lumbospondylogen betontes Panvertebralsyndrom mit/bei
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- ausgeprägter myostatischer Insuffizienz
- diskreten degenerativen Veränderungen der HWS und LWS
         Ein wesentlicher Teil der beklagten Anstrengungsdyspnoe sei auf die Adipositas sowie die allgemeine Dekonditionierung zurückzuführen. Von Seiten des Bewegungsapparates imponiere eine erhebliche Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule bei allerdings erhaltener Beweglichkeit. Abgesehen von einer diskreten Fehlhaltung würden sich auch radiologisch keine altersunüblichen degenerativen Veränderungen finden. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit ohne Staub-, Pollen- oder Kälteexposition uneingeschränkt zu 100 % arbeitsfähig. In der Durchführung ihres Haushaltes sei sie aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt, zumal erwartet werden könne, dass sie bei den schwereren Arbeiten auf die Mithilfe der im selben Haushalt lebenden Familienmitgliedern zurückgreifen könne (Urk. 7/61/15).
         Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Teilgutachten aus, derzeit seien bei der Beschwerdeführerin folgende Symptome feststellbar: gedrückte Stimmung, wiederkehrende Suizidgedanken bei Streitigkeiten mit dem Ehemann, vermindertes Selbstwertgefühl, gesteigerte Ermüdbarkeit und vermindertes Interesse. Die Beschwerdeführerin sei jedoch noch schwingungsfähig, sowohl der Schlaf als auch der Appetit seien normal und es sei ihr möglich, sich bei freudigen Ereignissen zu freuen (Urk. 7/61/23 Ziff. 4). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie sodann eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradige Episode, sowie eine generalisierte Angststörung (Urk. 7/61/24 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin ermüde daher tagsüber schneller und brauche die Möglichkeit, Pausen einlegen zu können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, wobei die 80%ige Arbeitsfähigkeit auf ein 100%iges Arbeitspensum zu verteilen sei (Urk. 7/61/24 Ziff. 6). Das psychiatrische Leiden wirke sich auf jegliche Tätigkeiten gleichermassen aus, sodass auch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % bestehe (Urk. 7/61/25 Ziff. 7.3).
4.6     Am 16. September 2009 teilte Dr. Y.___ mit, die Beschwerdeführerin leide an einem Asthma bronchiale, einer massiven Adipositas sowie chronischen Rückenschmerzen. Im jetzigen Gesundheitszustand sei sie nicht arbeitsfähig (Urk. 3/1 = Urk. 11/2).
         In einem undatierten Zeugnis attestierte Dr. Y.___ wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/1).
         Am 16. Februar 2011 nannte Dr. Y.___ neben den in seinem Bericht vom 16. September 2009 erwähnten Diagnosen erneut eine Depression und hielt fest, körperliche Arbeiten seien wegen des körperlichen und psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht möglich (Urk. 12/2).
4.7     Dr. Z.___ attestiert am 12. Februar 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem erneuten Beginn der Behandlung am 11. Dezember 2010 (Urk. 12/1).

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern im Gegenteil massiv verschlechtert (Urk. 1). Dieser Ansicht kann jedoch aufgrund der vorliegenden Arztberichte nicht gefolgt werden.
         Die psychiatrische Begutachtung im Mai 2004 ergab eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (Urk. 7/27 S. 9), wobei die Ärzte der Klinik C.___ einen eingeengten Gedankengang sowie erheblichen Grübelzwang, phobische Ängste, ein schwer ausgeprägtes Zwangsdenken und Zwangshandlungen, eine leichte bis mittelgradige Wahnstimmung, akustische sowie optische Halluzinationen, Ich-Störungen wie auch eine Störung der Affektivität sowie des Antriebs und der Psychomotorik festgestellt hatten (Urk. 7/27 S. 6 f.).
         Gemäss dem D.___-Gutachten vom 4. März 2009, welches die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erwägung 2.3) vollumfänglich erfüllt, ist knapp fünf Jahre nach der ersten Begutachtung noch von einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit leichtgradige Episode, sowie einer generalisierten Angststörung und damit insgesamt von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Diese Beurteilung erscheint auch aufgrund der festgestellten Befunde nachvollziehbar. So war die Beschwerdeführerin allseits orientiert und die Untersuchung ergab keine Störungen von Aufmerksamkeit, Gedächtnis oder Konzentration, keine Zwänge sowie keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen mehr. Der formale Gedankengang war geordnet und die affektive Schwingungsfähigkeit zwar eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben (Urk. 7/61/22-23).
         Diese Einschätzung, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache per 1. Dezember 2003 verbessert hat, wird sodann auch gestützt durch die Ausführungen des Hausarztes Dr. Y.___, welcher am 16. September 2009 keine psychiatrischen Diagnosen mehr genannt hatte (Urk. 3/1).
         Ebenso ging Dr. Y.___ am 19. März 2008 trotz damals noch diagnostizierter Depression (Urk. 7/51 Ziff. 2.1) von einer Arbeitsfähigkeit von 10 bis 20 % in jeder Tätigkeit (Urk. 7/51 Ziff. 6.2) und damit im Vergleich zu seinem letzten Bericht vom 10. Dezember 2003 (Urk. 7/22 S. 4) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus.
5.2     Bezüglich der nachträglich eingereichten Zeugnisse von Dr. Y.___ vom 16. Februar 2011 sowie Dr. Z.___ vom 12. Februar 2011 ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 256 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 24. September 2009 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. Eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des strittigen Entscheides kann grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden. Deshalb hat sich das Gericht auf diejenigen Tatsachen zu stützen, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren. Für die im späteren Zeitraum vorgebrachten neuen Tatsachen hat die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch bei der Invalidenversicherung einzureichen.
5.3     Insgesamt ist gestützt auf das überzeugend begründete D.___-Gutachten der medizinische Sachverhalt demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2009 aus internistischer Sicht in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, vorwiegend sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit ohne Staub-, Pollen- oder Kälteexposition uneingeschränkt arbeitsfähig ist, jedoch aus psychiatrischer Sicht für jegliche Tätigkeiten eine Leistungseinschränkung von 20 % besteht.

6.
6.1     Im Folgenden ist zunächst aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.
         Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2     Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der mutmasslichen Rentenaufhebung, mithin auf das Jahr 2009, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE). Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Raumpflegerin tätig, wobei das Arbeitsverhältnis nur wenige Monate gedauert und sie bereits seit Jahren mit verschiedensten Tätigkeiten ein unregelmässiges Einkommen erzielt hatte. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden und wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2008 erzielten Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, im Jahre 2008 durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'116.-- (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, TA1 Total). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie einer Nominallohnentwicklung von 2.1 % für das Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 11-2010, Tab B10.2, Total) resultiert damit für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen in der Höhe von monatlich Fr. 4'381.05 (Fr. 4'116.-- x 1.021 : 40 x 41.7), mithin Fr. 52'572.60 pro Jahr (Fr. 4'381.05 x 12).
         Nachdem die Beschwerdeführerin als lediglich zu 68 % erwerbstätige Person zu qualifizieren ist (vgl. vorstehend Erwägung 3.3), ist das Valideneinkommen gestützt auf ein 68%-Pensum zu berechnen. Dementsprechend ist von einem Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 35'749.-- (Fr. 52'572.60 x 0.68) auszugehen.
6.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
         Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls Tabellenlöhne beizuziehen und vom mittleren Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2009 auf monatlich insgesamt Fr. 4'381.05 (vgl. vorstehend Erwägung 6.2). Ab Februar 2009 beträgt die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 80 %. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin als zu 68 % erwerbstätige Person zu qualifizieren ist, ist das Invalideneinkommen wiederum gestützt auf ein 68 %-Pensum zu berechnen. Dieses beträgt damit gerundet Fr. 35'749.-- (Fr. 4'381.05 x 12 x 0.68).
6.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Die Beschwerdegegnerin nahm beim Invalideneinkommen einen Abzug von 15 % vor, da die Beschwerdeführerin keine Schwerstarbeit ausführen könne, überwiegend sitzend und ohne Staub-, Pollen- oder Kälteexposition arbeiten solle (Urk. 7/65 S. 2 und Urk. 2 S. 2). Dieser Abzug trägt den Gegebenheiten des vorliegenden Falles grosszügig Rechnung und wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
6.5     Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von gerundet Fr. 30'387.-- (vgl. vorstehend Erwägung 6.3; Fr. 35'749.-- x 0.85). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 35'749.-- (vgl. vorstehend Erwägung 6.2) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 5'362.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 15 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereiches von 68 % ergibt dies gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 10.2 % (15 % x 0.68).

7.       Nachdem im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von lediglich 10.2 % vorliegt, wäre für einen weiterhin andauernden Rentenanspruch eine gewichtete Einschränkung im Haushaltsbereich von knapp 30 % erforderlich, was bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 32 % einer effektiven Einschränkung im Haushaltsbereich von über 90 % entspricht. Anlässlich der Rentenzusprache per 1. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin zu Hause besucht und ein detaillierter Abklärungsbericht erstellt (Urk. 7/28). Damals wurde im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 33.5 % ermittelt (S. 6 Ziff. 6.7), wobei unterdessen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und davon auszugehen ist, dass sich dementsprechend die Einschränkungen verringert haben. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich weiterhin eine Einschränkung von 33.5 % angenommen wird, ergibt sich bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 32 % ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 10.72 % (33.5 % x 0.32), was zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 10.2 % einem Gesamtinvaliditätsgrad von lediglich 20.92 % entspricht und damit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr begründet.
         Insgesamt erweist sich damit die angefochtene Verfügung vom 24. September 2009 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11/1-2 und Urk. 12/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).