IV.2009.00979

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 2. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1980 geborene X.___ leidet an einer cerebralen Bewegungsstörung, an einer Lernbehinderung sowie an einem Asperger Syndrom. Nach Absolvierung einer landwirtschaftlichen IV-Anlehre arbeitete er zuletzt in einer geschützten Werkstatt als Molkerei-Angestellter. Ausserdem bezieht er eine ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Am 10. März 2009 ersuchte er, vertreten durch seine Mutter und Beiständin, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Kostengutsprache für eine INSOS-Anlehre im Bereich Pferde (Urk. 8/46-47).
         Mit Verfügung vom   9. September 2009 wies die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/54-61) das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob X.___ am 8. Oktober 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Gewährung von beruflichen Massnahmen in Form einer INSOS-Lehre im Bereich Pferde, eventualiter um Rückweisung an die Verwaltung zur Ergänzung der Abklärungen und erneutem Entscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2009 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. Januar 2010 an den gestellten Anträgen festgehalten (Urk. 11) und die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hatte (Urk. 18), wurde mit Verfügung vom 16. Februar 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Abs. 3).
1.2     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.         Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt (Abs. 2):
a. die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte;
b. die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
c. die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.Ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach dem Artikel 74 angeboten werden. In begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherung umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden.
         Der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der - der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten - geeigneten und angemessenen Weiterausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2bis IVG besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung sollen auch dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.). Unter der seit 1. Januar 2004 geltenden Rechtslage genügt es, dass die versicherte Person mit der Weiterausbildung dazu beiträgt, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern; die bisherige Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (vgl. BGE 96 V 32 E. 2; AHI 2001 S. 110 E. 2a, 1998 S. 118 E. 3b, je mit Hinweisen) ist überholt, soweit damit für den Begriff der Weiterausbildung eine Vertiefung der bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung verlangt wird (zum Ganzen SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179, I 285/05 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 3. November 2009, 9C_181/2009, Erw. 2.2).
1.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

2.       Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der dreijährigen IV-Anlehre im landwirtschaftlichen Bereich im Rahmen einer von der IV finanzierten erstmaligen beruflichen Ausbildung nichts verändert habe. Der Beschwerdeführer sei somit zweckmässig eingegliedert, weshalb keine medizinische Notwendigkeit für eine Umschulung vorliege. Ausserdem sei der gesamte Kostenaufwand von mindestens Fr. 150'000.-- für die zwei Jahre dauernde berufliche Ausbildung mit Bezug auf die danach praktisch unveränderten Einkommensverhältnisse (Fr. 500.-- pro Monat) und der demzufolge weiterhin auszurichtenden ganzen Invalidenrente unverhältnismässig (Urk. 2 und Urk. 7).
         Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die bisherige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ungeeignet sei. Einerseits ängstige und stresse ihn der Lärm der in der Landwirtschaft eingesetzten Maschinen. Andererseits lasse sich dort keine wechselbelastende, seinen Muskeltonus fördernde Tätigkeit finden. Hingegen vermöge die von ihm angestrebte Ausbildung zum Pferdefachmann, den Verbleib im Arbeitsmarkt langfristig zu sichern und darüber hinaus seine Gesundheit und seine persönliche Entwicklung positiv zu beeinflussen (Urk. 1 und Urk. 11).

3.
3.1     Ab August 2004 arbeitete der Beschwerdeführer in der Sennerei Y.___ als Käsereigehilfe. Laut dem Standortbestimmungsbericht des Betriebsleiters des Hofes Wagenburg vom 1. April 2009, sei 2008 der damalige Betriebsleiter im Rahmen der wirtschaftlichen Sanierung des Betriebs zurückgetreten. Gleichzeitig habe der Produktionsdruck wesentlich zugenommen. Die damit teilweise verunsicherte Situation der Sennerei habe sich auf das Wohlbefinden des Beschwerdeführers ausgewirkt. So habe er sich zunehmend über den entstandenen Druck beklagt und begonnen, sich selber innerlich neu zu orientieren. Abschliessend schätzte der Betriebsleiter ein, dass eine Veränderung Entwicklungspotential im Beschwerdeführer wecken könne (Urk. 8/51).
3.2     Die Mutter des Beschwerdeführers schilderte in ihrem Gesuch vom 10. März 2009, dass die Arbeit mit Pferden immer sein grösster Berufswunsch gewesen sei. Weil damals noch keine Pferdeberufe ausgebildet worden seien, habe er 1998 bis 2002 eine landwirtschaftliche IV-Anlehre in einem Hof absolviert, wo noch mit Pferden gearbeitet worden sei. In seiner Freizeit habe er Gelegenheit zu reiten und Stallarbeit zu machen. Auch habe er in der Nähe eine Gelegenheit gefunden, ein Pferd zu pflegen und mit ihm spazieren zu gehen (Urk. 8/47 S. 1).
3.3         Anfangs Februar 2009 absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich eine Schnupperwoche im Reithof Z.___ (Urk. 8/47 S. 4). Auf private Initiative der Mutter nahm der Beschwerdeführer im August 2009 die Ausbildung auf (Urk. 1 S. 8). Seither arbeitet er im D.___, einer Zweigstelle der Institution Reithof Z.___ und wohnt in einer teilbetreuten Wohngruppe. Seine Aufgaben umfassen laut dem im November 2009 verfassten Quartalsbericht der Institution Stallarbeiten mit zehn Pferden, Dienstleistungen an Pensionärspferden im Bereich Fütterung/Haltung und Pflege sowie die Pflege der Anlagen und landwirtschaftliche Umgebungsarbeiten. Hinsichtlich der Wohnsituation sei es für ihn wichtig, möglichst selbständig zu wohnen, was sein Selbstwertgefühl und seine Selbständigkeit steigere. Allerdings lasse ihn ein zu unverbindlicher Rahmen schnell orientierungslos werden. Bei zu starker "Einmischung" in seine persönlichen Belange ziehe er sich hingegen zurück (Urk. 12 S. 1). Behinderungsbedingt könne der Beschwerdeführer nur eine Ausbildung im geschützten Rahmen absolvieren. Auch der Reithof Z.___ könne die Behinderung nicht "weg-ausbilden". Allerdings könne eine zusätzliche Ausbildung im Pferdebereich dem Beschwerdeführer viel mehr Chancen bieten, als dies seine ursprüngliche landwirtschaftliche Ausbildung getan habe, denn der Umgang mit Maschinen sei für ihn eine zu grosse Herausforderung. Die heutige Landwirtschaft erfordere aber genau solche Kompetenzen. Ausserdem habe er bereits in dieser kurzen Zeit Entwicklungsschritte gezeigt, die man ihm vorher nicht zugetraut hätte (Urk. 12 S. 2 f.).
3.4     Aus medizinischer Sicht wird die Absolvierung einer Anlehre auf dem Reithof von den befragten Ärzten grundsätzlich befürwortet.
         Der Psychiater Dr. med. A.___ begründete dies im Bericht vom 17. März 2009 mit der Notwendigkeit, die sehr enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter zu lockern. Verschiedene Umstände hätten dies bisher verhindert, unter anderem auch die immer wiederkehrende Überforderung und Angst des Beschwerdeführers bei der Arbeit, insbesondere vor den Maschinen und dem Maschinenlärm (Urk. 8/49).
         In ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2009 erachtete Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die gewünschte Veränderung als medizinisch sinnvoll. Die wechselbelastende Tätigkeit fördere seinen Muskeltonus und sei besser angepasst, als die Arbeit an Maschinen. Allerdings werde auch die zukünftige Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen liegen. Somit ergebe sich voraussichtlich keine Auswirkung auf die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 8/53 S. 2). In der Stellungnahme vom 25. August 2009 hielt sie klärend fest, dass die angestrebte berufliche Veränderung nicht medizinisch zwingend sei, denn auch in der Landwirtschaft sollte sich eine Arbeit mit weniger Maschinenlärm und besserer Wechselbelastung für den Rücken finden lassen. Ausserdem könne eine Verunsicherung durch äussere Umstände bei der Arbeit, wie finanzielle Probleme des Arbeitgebers, überall auftreten (Urk. 8/62 S. 3).
         Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und Hausarzt des Reithofs Z.___, führte im Bericht vom 25. September 2009 aus, das Angebot des Reithofs entspreche den Bedürfnissen des Beschwerdeführers. Einerseits könne er das Reiten therapeutisch an sich selbst einsetzen, andererseits bekomme er auf dem Hof diejenige Unterstützung, die er wegen seiner Behinderung im Arbeitsalltag brauche. Zudem entsprächen seine Möglichkeiten und Fähigkeiten den Anforderungen des Reithofs (Urk. 3).

4.
4.1     Es steht aufgrund der oben wiedergegebenen Akten ausser Frage, dass eine Arbeit mit Pferden dem langjährigen Berufswunsch des Beschwerdeführers entspricht, ihn in der persönlichen Entwicklung (Lockerung der sehr engen Beziehung zur Mutter) fördert und aus medizinischer Sicht eine therapeutische Wirkung (Wechselbelastung, Reiten) hat. Eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer zusätzlichen Ausbildung ist allerdings nicht erwiesen. Denn mit der abgeschlossenen IV-Anlehre im landwirtschaftlichen Bereich steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von behinderungsangepassten Arbeitsmöglichkeiten im geschützten Rahmen offen (vgl. dazu die Stellungnahme der Berufsberatung vom 7. August 2009; Urk. 8/62 S. 1 f.). Selbst der Maschinenlärm in der Sennerei wurde vom Beschwerdeführer während mehreren Jahren offenbar ertragen, weshalb der Einsatz von Maschinen alleine keine behinderungsbedingte Unzumutbarkeit jeglicher Tätigkeit in der Landwirtschaft zu begründen vermag.
         Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein lange gehegter persönlicher Wunsch des Beschwerdeführers durch die 2008 aufgetretenen Schwierigkeiten am bisherigen Arbeitsplatz wieder in den Vordergrund gerückt wurde. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für die Kostenübernahme unter dem Titel der Umschulung nach Art. 17 IVG nicht erfüllt.
4.2     Ist der Beschwerdeführer bereits genügend eingegliedert, bleibt zu prüfen, ob die angestrebte Ausbildung unter dem Titel der beruflichen Weiterausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG zu gewähren ist.
Unbestrittenermassen könnte die zweijährige INSOS-Anlehre im Pferdebereich vom Beschwerdeführer nur im geschützten Rahmen und mit betreuter Wohnsituation absolviert werden. Ausserdem würde er aufgrund seiner Behinderung selbst nach deren erfolgreichen Abschluss weiterhin nicht in der Lage sein, einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Nachdem der Anspruch auf Weiterausbildung nach Art. 16 Abs. 2 IVG unabhängig davon besteht, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern, und der Gesetzgeber Behinderten einen Zugang zu neuen Betätigungsfeldern eröffnen wollte, stellt sich die Frage, ob die beabsichtigte berufliche Massnahme geeignet und angemessen ist (Urteil vom 3. November 2009, Erw. 2.2, 9C_181/2009). Sowohl aus medizinischer Sicht wie auch aus den Schilderungen des Berichts von November 2009 (Bericht über das erste Quartal „Triage“ von X.___, Reithof Z.___, Urk. 12) drängt sich die Schlussfolgerung auf, die beruflichen Massnahmen als geeignet einzustufen. Hingegen kann gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob diese begonnene Ausbildung in finanzieller Hinsicht angemessen ist. Die in der Beschwerdeantwort postulierte Höhe der Kosten von Fr. 150'000.- lassen eine Unangemessenheit zwar vermuten, jedoch fehlen konkrete Belege. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, ob die angegebenen Mehraufwendungen wegen der Behinderung des Beschwerdeführers nur in Zusammenhang mit dieser Ausbildung anfallen, oder auch bei einer Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt gegeben sind. Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Kriterium der Angemessenheit prüft und hernach neu über den Anspruch auf berufliche Massnahmen verfügt.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird dahingehend  gutgeheissen, dass die Verfügung vom 9. September 2009 aufgehoben wird und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).