Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Ryf
Urteil vom 4. Juni 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1962, Vater eines Sohnes (geboren 2005), führte zuletzt seit 2001 auf selbständiger Basis eine B.___ Filiale, bis die B.___ per Ende August 2005 das Vertragsverhältnis auflöste. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/1 Ziff. 3.1, Ziff. 6.3.1, Urk. 8/7/16 unten). Für die Zeit vom 28. September 2005 bis 31. Juli 2006 bezog er von den Winterthur Versicherungen Krankentaggelder im vollen Umfang. Ab 1. August 2006 wurden die Leistungen auf die Hälfte gekürzt (Urk. 8/7/2, Urk. 8/14). Am 7. September 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8).
Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 8/6, Urk. 8/8, Urk. 8/11, Urk. 8/22, Urk. 8/23) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/5) ein. Ferner zog sie Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/7), darunter ein psychiatrisches (Urk. 8/7/3-12) sowie ein rheumatologisches (Urk. 8/7/13-22) Gutachten, bei. Am 19. September 2008 gab sie ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 24. Dezember 2008 erstattet wurde (Urk. 8/27).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/31-45, Urk. 8/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2009 (Urk. 2) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 8. September 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung von IV-Leistungen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden medizinischen Abklärungen neu verfüge (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig reichte er eine weitere ärztliche Stellungnahme zu den Akten (Urk. 3/5).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. November 2009 wurde das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) gutgeheissen (Urk. 9).
Am 18. Dezember 2009 erstattete der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 11) und hielt an den mit Beschwerde vom 8. Oktober 2009 gestellten Begehren fest (S. 4). Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 verzichtete die IV-Stelle auf die Duplik (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliegt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine invaliditätsrelevanten medizinischen Diagnosen vorlägen, welche eine dauernde Erwerbsunfähigkeit begründen würden. Aus versicherungsmedizinischen Überlegungen könnten die psychosozialen Belastungsfaktoren für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit nicht massgeblich sein. Seien solche vorhanden, müsse aber das psychische Leiden mit Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein. Dies sei bei einem vom Gutachter festgestellten Ausprägungsgrad einer leichten depressiven Störung (F32.0) nicht der Fall (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer äusserte - einzeln genannte - Kritikpunkte (Urk. 11). Im Wesentlichen brachte er vor, dass sämtliche Ärzte und Fachärzte übereinstimmend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ausgingen (S. 3 Ziff. 3 oben). Auf das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, könne nicht abgestellt werden, da es die vom Bundesgericht festgelegten Anforderungen hinsichtlich des Beweiswertes keineswegs erfülle (S. 3 Ziff. 3 Mitte). Aufgrund der von Dr. C.___ selbst erhobenen Testergebnisse des Beck-Depressionsinventars als auch der Beurteilungen durch die Psychiatrische Universitätsklinik I.___ und durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Kinder-Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, sei vielmehr davon auszugehen, dass er bereits seit 2005 an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an einer Angststörung leide und lediglich noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei (S. 3 Ziff. 3 unten).
3.
3.1 Am 12. Oktober 2005 erstattete Dr. med. E.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, dem Krankentaggeldversicherer Bericht über den Gesundheitszustand des seit 29. August 2005 in seiner Behandlung stehenden Beschwerdeführers (Urk. 8/7/27). Er stellte folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- Depression
- HWS- und Rückenschmerzen
Seit 29. August 2005 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es werde angestrebt, die Arbeitsfähigkeit mit Physiotherapie-behandlung innert zwei Wochen auf 50 % zu steigern (Ziff. 5). Mittels Intensivierung intravenöser Spritzenbehandlungen werde versucht, die antidepressive Behandlung zu verbessern und zu beschleunigen (Ziff. 4). Die Prognose sei gut (Ziff. 7).
Am 22. Dezember 2005 teilte Dr. E.___ dem Krankentaggeldversicherer mit, der Beschwerdeführer sei ab 1. Januar 2006 wieder arbeitsfähig (Urk. 8/7/24). Offenbar erklärte er ihn in der Folge jedoch mit Arztzeugnis vom 8. Februar 2006 rückwirkend seit 29. August 2005 für anhaltend arbeitsunfähig, da der Arbeitsversuch des Beschwerdeführers aufgrund starker Schmerzen und Depressionen gescheitert sei (vgl. Urk. 8/7/23 Mitte und Ziff. 5, vgl. Urk. 8/7/13). Seine Diagnosen lauteten nunmehr (Urk. 8/7/23 Ziff. 3):
- Depression
- Anpassungsstörung
- Spondylarthrose mit linkskonvexer Skoliose
- Verdacht auf Verspannungskopfschmerzen
3.2 Am 13. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersucht. Mit Bericht vom 21. Oktober 2005 (Urk. 8/7/25-26) stellte er die Diagnose Spannungskopfschmerzen (S. 1 Mitte). Diese dürften weitgehend cervical unterhalten sein. Hinweise für eine organ-neurologische Genese hätten sich keine gefunden, der Status und die durchgeführten Zusatzuntersuchungen seien normal (S. 2 unten).
3.3 Am 21. Juni 2006 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, ein Gutachten zu Handen des Taggeldversicherers (Urk. 8/7/13-22). Er konnte kein somatisches Leiden diagnostizieren (S. 8 unten). Der Beschwerdeführer sei aus internistisch-rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 9 oben). Er wies auf die Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden, der erlebten Behinderung sowie den objektivierbaren Befunden hin. Die in signifikanter Anzahl vorhandenen nicht-organischen Befunde sprächen für ein psychisches oder psychopathologisches Problem, das jedoch nur vom Psychiater abschliessend beurteilt werden könne (S. 8 unten).
3.4 Am 19. Juli 2006 erstattete Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten zu Handen des Taggeldversicherers (Urk. 8/7/3-12). Er stellte folgende Diagnosen (S. 7 oben):
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
- psychische Faktoren oder Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten Krankheiten (F54)
Hinweise oder Nachweise auf neurotische Störungen wie Depression, Angststörung (inklusive hypochondrische Störung), somatoforme Störung (auch Konversionsstörung) und Persönlichkeitsstörung hätten sich nicht gefunden (S. 7 oben). Bei den angegebenen Schmerzen müsse von einem psychophysiologischen Mechanismus wie Muskelspannungsschmerzen ausgehend von der Nackenmuskulatur (mit nachfolgender Ischämie der versorgenden Gefässgebiete im Kopf) ausgegangen werden, wie sie auch vom Neurologen vermutet worden seien. Dieser psychophysiologische Mechanismus sei mit grosser Wahrscheinlichkeit auch psychogen im Gefolge der Kündigung im August bedingt, wobei diese Annahme nebst dem fehlenden Nachweis einer Organpathologie durch die Angabe des Beschwerdeführers, wonach die Kopfschmerzen am Tag der Kündigung begonnen hätten, verstärkt werde (S. 7 Mitte).
Die Diskrepanz zwischen diskreten objektiven somatischen und psychiatrischen Befunden einerseits und Angabe von schweren, andauernden und stark leistungseinschränkenden Schmerzen durch den Beschwerdeführer andererseits müsse auf eine Aggravation der Symptome zurückgeführt werden. Gründe hierfür dürften in einer Stabilisierung des psychischen Gleichgewichtes nach Kränkung durch Kündigung (primärer Krankheitsgewinn) und des sozialen Umfeldes und der Sicherung der finanziellen Zukunft (sekundärer Krankheitsgewinn) und Angst vor erneuten Schäden liegen (S. 7 Mitte). Dr. H.___ schätzte die aktuelle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als zu 50 % eingeschränkt ein (S. 8 oben).
Insgesamt sei vor Durchführung einer Psychotherapie eine eher günstige Prognose anzunehmen. Eine andauernde teilweise Arbeitsunfähigkeit sei vor Durchführung einer adäquaten Therapie nicht anzunehmen. Erfahrungsgemäss dürfte eine Besserung der Arbeitfähigkeit unter Therapie schätzungsweise mindestens sechs Monate in Anspruch nehmen (S. 8 Mitte).
3.5 Vom 3. Juli 2006 bis 30. November 2006 war der Beschwerdeführer im Universitätsspital I.___ (I.___), Psychiatrische Poliklinik, in ambulanter Behandlung (Urk. 8/22/11 Mitte). Dr. med. J.___, Assistenzarzt, und Dr. med. K.___, Oberarzt, erstatteten am 28. September 2006 einen Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/6). Sie stellten folgende, seit 2005 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Spannungskopfschmerzen
- mittelschwere depressive Episode (F32.1)
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten die Spannungskopfschmerzen vor etwa 1 ½ Jahren eingesetzt und im Verlauf zugenommen, wobei die Anspannung mit Arbeitsbelastung und Verantwortung seit der Anmiete eines Geschäfts vor vier Jahren deutlich angestiegen sei. Als Ursache für die beschriebene Symptomatik biete sich die bei der Arbeit des Beschwerdeführers vorherrschende stereotype, leicht nach vorn geneigte Kopfhaltung an. Die depressive Symptomatik sei sekundär im Rahmen abnehmender Arbeitsfähigkeit und schliesslich Stellenverlust entstanden und sei durch Krankheitsfolgen wie belastende Beziehung und sozialen Rückzug verstärkt worden (lit. D. 3).
Unter antidepressiver Medikation seien eine leichte Stimmungsaufhellung sowie eine Verbesserung der Schlafqualität eingetreten. Unter allgemein supportiver Psychotherapie in zweiwöchentlichem Rhythmus habe die Aufnahme von Alltagsaktivitäten und Entspannungsmassnahmen initiiert und gefördert werden können. Eine spezifische Psychotherapie mit den Zielsymptomen Überforderung durch hohe Selbstansprüche, Selbstunsicherheit und Konfliktvermeidungsverhalten habe der Beschwerdeführer bisher kaum zugelassen. Abgesehen von der Resignation aufgrund der schwierigen Vermittelbarkeit dürfte die mittelfristige Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit unter Fortführung der psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung erreichbar sein (lit. D. 7).
Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schuhmacher betrage vom 3. Juli 2006 bis 31. Juli 2006 100 %, seit dem 1. August 2006 50 % (lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/6/4 unten). Für die Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend seien eher die Kopfschmerzen als die depressive Symptomatik. Letztere dürfte sich mit Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bessern, sofern keine Überforderung vorliege (Urk. 8/6/4 oben).
3.6 Am 9. Oktober 2006 erstattete Dr. E.___ zu Handen der Beschwerdegegnerin einen Bericht (Urk. 8/8), in welchem er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (lit. A):
- Depression
- Anpassungsstörung, bestehend seit 29. August 2005
- Spondylarthrose mit linkskonvexer Skoliose
Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrage vom 29. August 2005 bis 31. Juli 2006 100 %, seit 1. August 2006 bis auf weiteres 50 % (lit. B).
3.7 Mit Abschlussbericht vom 22. November 2006 (Urk. 8/22/11-13) bestätigten Dr. J.___ und Dr. med. L.___, Oberarzt, I.___, Psychiatrische Poliklinik, die Diagnosen gemäss Bericht vom 28. September 2006 und auch die Ausführungen zu Anamnese und Verlauf lauteten im Wesentlichen gleich (vgl. Erw. 3.5). Zusätzlich wurde berichtet, dass bei stagnierendem Fortschritt vor einem Monat die antidepressive Medikation geändert worden sei, allerdings subjektiv bisher nur mit leichter zusätzlicher Verbesserung. Vor allem die hartnäckigen Kopfschmerzen, welche auch durch einen erneuten Physiotherapiezyklus im November nicht zu beeinflussen gewesen seien, schienen einer substantiellen Zustandsverbesserung im Wege zu stehen (S. 2 unten). Zur Arbeitsfähigkeit wurde keine Aussage gemacht.
3.8 Am 11. Januar 2007 erstattete Dr. med. M.___, Allgemeinmedizin FMH, einen Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/11). Letztmals sei der Beschwerdeführer am 22. September 2004 bei ihm in der Kontrolle gewesen (lit. D oben). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. M.___ eine Depression (lit. A). Somatisch sei der Beschwerdeführer gesund (lit. D unten). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei dieser seit August 2005 bis auf Weiteres 50 % arbeitsunfähig (lit. B). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf dem Formularbericht durch Dr. M.___ fehlt (vgl. Urk. 8/11/4 unten).
3.9 Mit Bericht vom 19. Juli 2008 zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/22/1-6) stellte Dr. D.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit November 2006 in Behandlung ist (lit. D. 1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit mindestens Januar 2006
- generalisierte Angststörung, bestehend seit eventuell später: 2007
- Spannungskopfschmerzen, bestehend seit Mitte 2005
Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht seit 1. Dezember 2006 fortdauernd zu 50 % arbeitsunfähig (lit. B). Die Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich wegen depressiver Antriebsstörung und Angst beeinträchtigt. Der 50%igen Arbeitsfähigkeit liege eine strenge Beurteilung zugrunde und diese wäre im Fall einer konkreten Stelle nicht an jedem Arbeitsplatz (z.B. Hilfsarbeit) realisierbar. Angesichts der psychosozialen und familiären zusätzlichen Belastungen sei die mittelfristige Prognose deutlich limitiert. Längerfristig sei Remission, eventuell auch Chronifizierung möglich (lit. D. 7).
3.10 Am 24. Juli 2008 erstattete Dr. med. N.___, Praktischer Arzt FMH, einen Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/23/2-6). Der Beschwerdeführer stehe seit August 2005 in seiner Behandlung, die letzte Untersuchung datiere vom 23. Juli 2008 (Ziff. 3.1-2). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Spannungskopfschmerzen
- Spondylarthrose der HWS
- linkskonvexe Skoliose und Streckhaltung der unteren HWS
- Depressionen
- Anpassungsstörung
Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers habe vom 29. August 2005 bis 31. Juli 2006 100 % betragen. Seit dem 1. August 2006 sei er bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 2).
3.11 Am 18. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. C.___ psychiatrisch untersucht. Am 24. Dezember 2008 erstattete dieser sein Gutachten (Urk. 8/27). Er stützte sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (S. 10-31), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 3-9, S. 32-34) sowie eine Laboruntersuchung (Urk. 8/27/48-49).
Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte er keine stellen (S. 38 Ziff. 4.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0, S. 38 Ziff. 4.2).
Das Resultat des Beck-Depressionsinventars (BDI, Urk. 8/27/46-47) spreche zwar für das Vorliegen einer mittelgradigen Episode. Klinisch bestehe jedoch eindeutig lediglich eine leichte depressive Episode. Die Ängste des Beschwerdeführers seien im Rahmen der leichten depressiven Episode zu verstehen und rechtfertigten die Diagnose einer eigenständigen Angsterkrankung nicht. Seine Schmerzen seien im Sinne von Spannungsschmerzen im Rahmen der leichten depressiven Episode zu sehen. Diese Schmerzen zu überwinden sei dem Beschwerdeführer zumutbar (S. 39 oben).
Die Kündigung der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers und die langfristige Arbeitslosigkeit mit konsekutiven finanziellen Problemen, Eheproblemen und Verlust der Funktion als Familienernährer seien als auslösende und aufrechterhaltende Faktoren zu betrachten (S. 39 Mitte). Wenn der Beschwerdeführer wieder einer Arbeitstätigkeit nachgehe, würden seine depressiven Beschwerden verschwinden (S. 39 unten).
Bezüglich des Ausprägungsgrades der depressiven Episode gelange er mithin zu einem anderen Schluss als die ihm vorliegenden Berichte von Dr. D.___ und der Austrittsbericht des Universitätsspitals I.___, Psychiatrische Poliklinik, welche von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgingen. Seine abweichende Diagnose, welche zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führe, gehe jedoch deutlich aus den Befunden dieser Berichte, aus den übrigen vorliegenden Berichten und aus seinem Gutachten hervor (S. 40).
Er wies schliesslich darauf hin, dass er das Ergebnis des BDI lediglich als zusätzlichen Bestandteil einer in sich schlüssigen umfassenden psychiatrischen Diagnostik verwende, da dieses testdiagnostische Verfahren ein sogenanntes Selbstbeurteilungsverfahren sei, bei welchem sich die subjektive Einschätzung der Testperson in Bezug auf bestimmte psychische Problembereiche abbilde und dieses somit teilweise einer Subjektivität unterliege (S. 44 unten).
3.12 In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2009 (Urk. 8/30/4 unten) führte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin mit Verweis auf seine Stellungnahme vom 16. September 2008 (Urk. 8/30/3-4) aus, dass aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte beim Beschwerdeführer kein somatischer Gesundheitsschaden vorliege, der eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründe. Zur Beurteilung der psychischen Komponente stellte der RAD auf das Gutachten von Dr. C.___ ab, welches schlüssig, nachvollziehbar und in seinen Feststellungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit plausibel sei. Demnach lägen keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor.
3.13 Mit Bericht vom 31. März 2009 nahm Dr. D.___ Stellung zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin und zum Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 3/5). Die letzten zwei Jahre, in welchen der Beschwerdeführer in seiner Behandlung gestanden habe, hätten gezeigt, dass die Diagnose Depression zwar richtig, aber nicht ausreichend sei. Im Verlauf der Behandlung sei zunehmend klar geworden, dass nebst der depressiven Blockierung eine Angstproblematik die Arbeitssuche und -wiederaufnahme behindere. Eine solche sei auch in anderen Arztberichten erwähnt worden. Dr. C.___ nehme jedoch keinen Bezug darauf (S. 1 Mitte). Weiter kritisierte er, dass Dr. C.___ die Diskrepanz zwischen dem Resultat des Beck Depressionsinventars und der klinischen Beurteilung nur einseitig diskutiere. Selfrating-Scales halte er für limitiert in ihrer Aussagekraft und beim Beschwerdeführer könnte das Abweichen zwischen Klinik und Rating gerade auf eine Angststörung hinweisen (S. 1 unten, S. 2 oben). Er halte daran fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nach wie vor erheblichen depressiven Symptomatik und der Angstsymptomatik aus rein psychiatrischer Sicht zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei (S. 2 unten).
3.14 Am 8. September 2009 verfasste der RAD eine weitere Stellungnahme (Urk. 8/51/2). Er hielt daran fest, dass auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt werden könne.
4.
4.1 Aus den vorliegenden Berichten und Gutachten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer sowohl somatische als auch psychische Abklärungen durchgeführt wurden. Gemäss umfassendem, überzeugendem und nachvollziehbarem rheumatologischem Gutachten von Dr. G.___ konnte kein somatisches Leiden diagnostiziert werden (Erw. 3.3). Eine organ-neurologische Genese der Beschwerden des Beschwerdeführers konnte gemäss dem Neurologen Dr. F.___ ebenfalls nicht ausgemacht werden (Erw. 3.2). Auch den übrigen Berichten der Somatiker sind keine Nachweise organischer Ursachen für die Beschwerden des Beschwerdeführers zu entnehmen. Der Beschwerdeführer selbst macht denn auch lediglich eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen geltend, indem er ausführt, dass er seit 2005 an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an einer Angststörung leide (Urk. 11 S. 3 unten).
Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens eingeschränkt ist.
4.2 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ihren Entscheid zu Recht gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ fällte.
Das Gutachten ist umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (Erw. 1.5).
Das Argument des Beschwerdeführers, wonach Dr. C.___ ohne Begründung und entgegen der Ergebnisse des BDI von einer lediglich leichten depressiven Episode ausgehe, ist nicht stichhaltig. Gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 (6., vollständig überarbeitete Aufl., S. 149 ff.) bedarf die Differenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer depressiver Episode einer komplexen klinischen Beurteilung, welche Anzahl, Art und Schwere der vorliegenden Symptome berücksichtigt. So wird für das Bestehen einer leichten depressiven Episode vorausgesetzt, dass eine bestimmte Anzahl typischer Symptome und eine bestimmte Anzahl anderer Symptome vorhanden sein muss. Für das Vorliegen einer mittelgradigen Episode wird eine bestimmte Anzahl der für die leichte Episode typischen Symptome und eine bestimmte Anzahl der anderen Symptome - einige in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägt - verlangt.
Unter dem Titel Psychostatus, in welchen sowohl die Schilderungen und das Erleben des Beschwerdeführers als auch die psychiatrische Beobachtung und Beurteilung des verbalen, emotionalen und psychomotorischen Ausdrucks des Beschwerdeführers einfloss, führte Dr. C.___ die beim Beschwerdeführer festgestellten Symptome auf (S. 35). Anhand dieser stellte er in der Folge seine Diagnose gemäss ICD-Leitlinien (S. 39 Ziff. 5 oben). Diese ist mithin begründet und nachvollziehbar. Was das BDI anbelangt, so legte er nachvollziehbar dar, welche Bedeutung er diesem Test im Rahmen seiner Beurteilung beimesse und weshalb er diesen lediglich als zusätzlichen Bestandteil einer in sich schlüssigen umfassenden psychiatrischen Diagnostik verwende (Erw. 3.11 unten). Dass er aufgrund seiner klinischen Befunde zu einem vom Test abweichenden Ergebnis gelangt, ist mithin plausibel dargelegt.
Somit kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
4.3 Die übrigen vorliegenden ärztlichen und fachärztlichen Beurteilungen, gemäss welchen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich 50 % betrage, vermögen das Gutachten von Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Vertieft mit der psychischen Komponente auseinander setzten sich Dr. H.___ (Erw. 3.4), die Ärzte des I.___, Psychiatrische Poliklinik (Erw. 3.5, Erw. 3.7) und Dr. D.___ (Erw. 3.9, Erw. 3.13).
Die von Dr. H.___ diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) dauert gemäss der zitierten ICD-Bestimmung nicht länger als zwei Jahre, womit eine solche zum Zeitpunkt der Verfassung des Gutachtens nicht mehr vorgelegen haben konnte. Bemerkenswert ist, dass Dr. H.___ dem Beschwerdeführer bei Durchführung einer adäquaten Therapie eine günstige Prognose in Bezug auf die Steigerung der von ihm attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit stellte. Seine Beurteilung schliesst somit die von Dr. H.___ festgehaltene 100%ige Arbeitsfähigkeit keinesfalls aus.
In den Berichten des I.___, Psychiatrische Poliklinik, wurde eine mittelschwere depressive Episode (F32.1) diagnostiziert. Nähere Ausführungen in Bezug auf die Art, die Anzahl und den ausgeprägten Schweregrad einzelner Symptome, welche die ICD-Leitlinien für die Annahme einer mittelschweren depressiven Episode verlangen (vgl. Erw. 4.2), fehlen jedoch.
Bei Dr. D.___ handelt es sich um den Psychiater des Beschwerdeführers, welchen dieser seit November 2006 regelmässig konsultiert. Zwischen den beiden besteht mithin ein besonderes Vertrauensverhältnis, wie es auch zwischen Patient und Hausarzt besteht. Berichte von Vertrauensärzten sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgericht in Zweifelsfällen mit einem gewissen Vorbehalt zu betrachten (vgl. Erw. 1.6). Vorliegend scheint dies angebracht, denn Dr. D.___ erscheint besonders bemüht, seine Berichte zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen zu lassen. Er ist auch der einzige, welcher beim Beschwerdeführer eine Angststörung diagnostizierte. Dr. C.___ berücksichtigte diese Diagnose in seinem Gutachten und konnte sie nicht bestätigen. Die Ängste seien im Rahmen der leichten depressiven Episode zu verstehen und rechtfertigten die Diagnose einer eigenständigen Angsterkrankung nicht.
4.4 Dr. C.___ sieht als auslösende und die leichte depressive Episode aufrecht erhaltende Faktoren den Verlust der Arbeitsstelle und die langfristige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers mit darauf folgenden finanziellen Problemen, Eheproblemen und Verlust der Funktion als Familienernährer (vgl. Erw. 3.11). Die Beschwerden des Beschwerdeführer sind somit eindeutig auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren zurückzuführen. Solche Belastungsfaktoren sind nur invaliditätsrelevant, wenn sie mit einer verselbständigten psychischen Störung mit Krankheitswert einhergehen. Diese muss umso ausgeprägter sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen (Erw. 1.3). Vorliegend ist dies zu verneinen. Die diagnostizierte leichte depressive Episode erreicht den für die selbständige psychische Störung geforderten Intensitätsgrad nicht, weshalb kein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt.
Dass die genannten psychosozialen und soziokulturellen Faktoren bei den Beschwerden des Beschwerdeführers eine entscheidende Rolle spielen und diese zumindest unterhalten, geht bereits aus dem Gutachten von Dr. H.___ (Erw. 3.4) sowie auch aus den Berichten des I.___, Psychiatrische Poliklinik (Erw. 3.5, Erw. 3.7), und den Berichten von Dr. D.___ vom 19. Juli 2008 (Erw. 3.9) und vom 31. März 2009 (Erw. 3.13) hervor. Aufgrund des Umstandes, dass diese Faktoren somit aber offenbar in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit eingeflossen sind, erscheint die von den genannten Ärzten attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht aussagekräftig, was wiederum für das Gutachten von Dr. C.___ spricht.
Somit ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliegt und er zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Der Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass beim Beschwerdegegner gemäss überzeugender medizinischer Einschätzung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie sie beschwerdeweise beantragt werden, sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann.
5.2 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene anspruchsverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens.
Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).