Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00982
IV.2009.00982

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Vogel


Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1963 geborene X.___, Mutter dreier in den Jahren 1992, 1999 und 2000 geborener Kinder, meldete sich am 25. März 2004 unter Hinweis auf eine Lungenembolie sowie ein bei einem Auffahrunfall im Oktober 2003 erlittenes Schleudertrauma der Halswirbelsäule bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/1, 11/3). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/2), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/8, 11/9) sowie die Akten des Haftpflichtversicherers (Urk. 11/6) bei und führte am 3. November 2004 eine Haushaltabklärung durch (Urk. 11/10). Am 14. Dezember 2004 nahm der für den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) tätige Dr. med. Y.___ zum Rentenantrag der Sachbearbeiterin Stellung (Urk. 11/12 S. 2). Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (samt dreier Kinderrenten) zugesprochen (Urk. 11/17).
         Ende Dezember 2005 wurde ein amtliches Rentenrevisionsverfahren eröffnet. Die Versicherte teilte der IV-Stelle mit dem ausgefüllten Revisionsfragebogen am 30. Januar 2006 mit, dass sich ihr Gesundheitszustand seit einigen Monaten verschlechtert und sie deshalb eine Haushalthilfe habe (Urk. 11/27). Nachdem die IV-Stelle weitere Abklärungen getätigt hatte, ordnete sie eine interdisziplinäre medizinische Abklärung durch die Begutachtungsstelle Z.___ an (Urk. 11/45), welche ihr Gutachten am 13. August 2008 erstattete (Urk. 11/56). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (in dessen Rahmen am 27. November 2008 erneut eine Haushaltsabklärung durchgeführt wurde [Urk. 11/71]) stellte die IV-Stelle die der Versicherten bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 4. September 2009 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 11/74]).

2.       Gegen diese Verfügung führt die Versicherte mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2009 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 zugestellt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 27. Januar 2010 (Urk. 14) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht der behandelnden Fachärztin, Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Januar 2010 (Urk. 15/1+2) auflegen.
         Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen).
1.2     Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
         Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 2.2 und vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.2 mit Hinweisen; ferner BGE 129 V 433 Erw. 3, 125 V 368 E. 2 und 3).
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die eingehenden medizinischen Abklärungen, insbesondere die MEDAS-Begutachtung, hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 20 % eingeschränkt sei. Auf Einwand hin sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin heute ohne Gesundheitsschaden mit einem ausserhäuslichen Pensum von 55 % als Hilfsarbeiterin erwerbstätig wäre und ein Einkommen von Fr. 28'588.45 erzielen würde. Aus medizinischer Sicht sei sie in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % könne die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 55 % ein Invalideneinkommen von Fr. 21'441.05 erzielen, was einer behinderungsbedingten Erwerbseinbusse von 25 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 14 % entspreche. Bei einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 9 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 23 % (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich am 2. Oktober 2003 bei einer Auffahrkollision als Beifahrerin im von ihrem Ehemann gelenkten Personenwagen ein Schleudertrauma der HWS zugezogen. Wegen der darauf zurückzuführenden Beschwerden, welche eine Einschränkung im Haushalt von aufgerundet 72 % zur Folge hatten, sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. Seither hätten sich die Beschwerden nicht gebessert. Bei der Einschätzung der Z.___-Gutachter handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes; dies werde selbst im Gutachten eingeräumt, indem die Gutachter dafür hielten, dass sich die objektiven Befunde im Vergleich zu früheren Untersuchungen nicht wesentlich verändert hätten. Entsprechend sei eine revisionsweise Aufhebung der Rente nicht zulässig (Urk. 1).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Rentenzusprache eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erfolgt ist. Entgegen den in der Beschwerdeantwort enthaltenen Ausführungen (Urk. 10) handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2009 um diejenige Verfügung, welche das Ende 2005 eröffnete amtliche Rentenrevisionsverfahren abschloss; eine Bestätigung der mit Verfügung vom 3. Februar 2005 zugesprochenen Rente respektiv des ihr zugrundeliegenden Invaliditätsgrades erfolgte dagegen nicht.

3.
3.1
3.1.1   Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 24. Mai 2004 von einem cervicalen und cervicocephalen Schmerzsyndrom mit einer intermittierend radikulären Symptomatik und diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma sowie einen Status nach Commotio cerebri (Urk. 11/6 S. 3).
         Am 23. Juli 2004 führte Dr. B.___ aus, die Patientin habe 2002 eine 3-Etagenvenenthrombose mit zentralen Lungenembolien erlitten. Als Folge davon leide sie unter einer chronischen venösen Insuffizienz, die trotz konsequenter Kompressionstherapie zu Schmerzen im linken Bein führe. Dadurch müsse sie schon seit langem bei den Haushaltarbeiten Pausen einlegen und sich hinsetzen. Weiter führte Dr. B.___ aus, bei einem Auffahrunfall im Oktober 2003 habe die Patientin ein HWS-Distorsionstrauma mit Commotio cerebri erlitten und leide weiterhin an einem therapiebedürftigen Cervicalsyndrom. Sie sei durch die Schmerzen nicht mehr in der Lage, ihren Haushalt ohne Hilfe der Tochter, des Ehemannes oder zeitweise der Spitex zu führen. Sie könne bloss kurze Zeit stehen oder die Arme belasten und müsse immer wieder lange Pausen einschalten. Beim Abwaschen würden ihr die Teller aus den Händen fallen. Es sei eine dreiwöchige stationäre Therapie zur Reduktion der Schmerzen vorgesehen (Urk. 11/8 S. 1-3).
3.1.2   Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Innere Medizin und Angiologie, hielt in ihrem Bericht vom 5. Juni 2003 fest, bei nochmaliger Untersuchung und zusätzlicher computertomographischer Abklärung hätten im Bereich der Beckenvenen psotthrombotische Veränderungen gefunden werden können. Die Vena iliaca communis links sei deutlich verschmälert, währendem sich die Vena iliaca externa lediglich leicht volumenvermindert mit postthrombotischen Veränderungen zeige. Entsprechend den postthrombotischen Veränderungen habe sich ein Spontan-Palma zur rechten Seite zu bilden begonnen, das längerfristig sicher zu einer Entlastung führen werde. Bei duplexsonographisch deutlicher Druckdolenz über der linken Vena iliaca communis und der dort festgestellten Verschmälerung der Vene habe computertomographisch eine vermutete Einengung von extern ausgeschlossen werden können. Die Beschwerden seien somit vorwiegend postthrombotisch im Sinne einer chronisch venösen Insuffizienz zu deuten. Andere Massnahmen als die bereits ergriffenen mit Kompressionstherapie und Rosskastanienpräparaten würden sich nicht anbieten. Allenfalls könne versuchsweise ein anderes Venotonikum eingesetzt werden (Urk. 11/8 S. 4 f.).
3.1.3   Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, berichtete am 29. April 2004, die Patientin habe sieben Monate nach einem HWS-Distorsionstrauma noch immer ein massives zervikales Schmerzsyndrom und eine radikuläre Ausfallsymptomatik C6 und C7 rechts (Urk. 11/8 S. 6 f.).
         Am 2. Juni 2004 berichtete Dr. D.___, bei Status nach HWS-Distorsionstrauma habe die Patientin immer noch ein massives, therapiebedürftiges Zervikalsyndrom mit möglicher leichter C6-Symptomatik. Sie empfehle als erstes eine Muskelrelaxation zu forcieren und Mydocalm einzusetzen, eventuell zusätzlich Sirdalud. Daneben sei sicher weiterhin eine antidepressive und analgetische sowie physikalische Therapie notwendig (Urk. 11/8 S. 8 f.).
3.1.4   Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 5. Juni 2004 fest, er habe die Beschwerdeführerin einmalig am 6. Februar 2004 untersucht. Prof. Dr. E.___ diagnostizierte einen Status nach HWS-Distorsion am 2. Oktober 2003 mit Schmerzsymptomatik und führte aus, dass der Heilungsverlauf indirekt durch das Tragen eines Halskragens beeinflusst werde. Er empfehle, den Halskragen wegzulassen und auf Opioide zu verzichten; eine Chronifizierung sei zu befürchten (Urk. 11/6 S. 2).
3.1.5   Dr. med. F.___, Augenarzt FMH, berichtete am 12. März 2004, die Patientin sei am 19. Februar 2004 in seiner Praxis erschienen und habe sich über etwas zu kurze Arme, Schwankungen im Nahsehen, rezidivierende Schwindelgefühle sowie Kopfschmerzen beklagt. Er diagnostizierte eine Dry Eyes Symptomatik, eine Presbyopie sowie funktionelle Sehstörungen. Er führte sodann aus, die von der Patientin angegebenen Symptome seien einerseits durch die erhobenen Befunde und anderseits als funktionelle Sehstörungen durchaus mit einem Schleudertrauma vereinbar. Für die Dry Eyes Symptomatik sei der Patientin Protagent AT verschrieben worden (Urk. 11/9 S. 10).
3.1.6   Eine von Dr. med. G.___, Facharzt FMH Neurologie, durchgeführte Computer-Tomographie der Halswirbelsäule ergab ausser rotatorischen Fehlstellungen C2 und C3 als Ausdruck einer muskulären Dysbalance normale anatomische Verhältnisse der Kopfgelenke und keine Hinweise auf eine cervico-craniale Instabilität (Urk. 11/9 S. 12 f.).
3.1.7   Dr. med. H.___, Facharzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. September 2004 ein persistierendes Cervicovertebral-, Cervicobrachial- und Cervicocephalsyndrom nach Auffahrkollision mit kraniovertebralem Beschleunigungstrauma sowie eine danach aufgetretene Depression und attestierte eine seit 2. Oktober 2003 andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/9).
3.1.8   Die Ärzte der Rehabilitationsklinik I.___ stellten im Austrittsbericht vom 20. August 2004 folgende Diagnosen (Urk. 11/9 S. 3 f.):
1.  Status nach Verkehrsunfall am 2. Oktober 2003 mit KZBT (kurzzeitiger Bewusstseinstrübung) mit HWS-Distorsion und MTBI (Mild Traumatic Brain Injury)
     -   Ausgeprägtes cervikocephales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom
     -   Neuropsychologische und vegetative Funktionsstörungen
     -   Depressive und ängstliche Entwicklung
     -   Kontusion Kiefer und Hals bei Kollaps
2.  Status nach 3-Etagen-TVT und Lungenembolie 2002 (damals 8 Monate orale Antikoagulation)
         Im Physiotherapiebericht der Rehabilitationsklinik I.___ werden sodann massive Nacken-, Kopf- und Schulterschmerzen, eine Kraftlosigkeit im rechten Arm, sowie eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der HWS in alle Richtungen beschrieben. Weiter hielt die behandelnde Physiotherapeutin einen sich bei Schmerzen verstärkenden Schwindel sowie Konzentrationsprobleme und Angstzustände fest (Urk. 11/9 S. 5 f.).
3.1.9   Die Abklärungsperson der Invalidenversicherung kam anlässlich der Erhebung vor Ort am 3. November 2004 zum Schluss, dass die Versicherte im Gesundheitsfall als Hausfrau und Mutter tätig wäre und die gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushalt 71,75 % betrage (Urk. 11/10).
3.2     Gestützt auf die vorstehend zitierten medizinischen Berichte hielt der RAD am 14. Dezember 2004 dafür, dass die Versicherte im Aufgabenbereich Haushalt im Ausmass von rund 72 % eingeschränkt sei, wobei der Gesundheitszustand verbesserungsfähig sei. Aus diesem Grund wies der RAD darauf hin, dass bereits in einem Jahr ein Rentenrevisionsverfahren zu eröffnen sei (Urk. 11/12 S. 2).

4.
4.1
4.1.1   Im Z.___-Gutachten vom 13. August 2008 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 11/56 S. 21):
1.  Chronisches rechtsbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) sowie chronisches Zervikobrachialsyndrom (ICD-10: M53.1) bei/mit
-   Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma mit anamnestisch Aufprallmechanismus und Zuzug einer Halswirbelsäulen-Distorsion sowie Commotio cerebri im Rahmen eines Autounfalls (Auffahrkollision) am 2. Oktober 2003
-   keine Hinweise auf radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom
2.  Verdacht auf medikamentös induzierte Kopfschmerzen
     -   durch Triptan- und Tramadol-Übergebrauch (ICD-10: G44.41)
3.  Leicht- bis mittelgradig ausgeprägte depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.01/11)
         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit listeten die Gutachter folgende Diagnosen auf (Urk. 11/56 S. 21 f.):
1.  Formal schwere kognitive Störung bei DD:
-   Status nach leichter traumatischer Hirnverletzung am 2. Oktober 2003
-   Depression, Angststörung
-   schmerzbedingt bei zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom
-   insgesamt nicht valide Testresultate
2.  Status nach 3-Etagen-tiefer Venenthrombose links und Lungenembolien 2002, persistierendes postthrombotisches Syndrom
4.1.2   Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die konventionell radiologischen Abklärungen unmittelbar nach dem Unfall wie auch das am Folgetag durchgeführte Computertomogramm der Halswirbelsäule hätten keine ossären Läsionen, sondern lediglich eine Fehlhaltung der Halswirbelsäule sowie diskrete degenerative Veränderungen auf Höhe C5/6 gezeigt. Die 11 Tage nach dem Unfallereignis angefertigten konventionellen Aufnahmen der Brustwirbelsäule würden ebenfalls leichte degenerative Veränderungen im Bereich des oberen Abschnitts zeigen. Das rund einen Monat nach dem Unfall durchgeführte MRI der HWS habe leichte degenerative Veränderungen der Bandscheibensegmente C4-C7 gezeigt, das funktionelle CT vom Mai 2004, das heisse 7 Monate nach dem Unfallereignis, habe immer noch leichte Veränderungen als Ausdruck einer muskulären Dysbalance gezeigt, jedoch keine zervikokraniale Instabilität oder zervikookzipitale Fehlstellung, welche in der Literatur unter anderem als mögliche Ursache persistierender Schmerzen nach einem kraniozervikalen Beschleunigungstrauma diskutiert worden seien. In den aktuellen konventionellen Aufnahmen der Halswirbelsäule würden sich unverändert leichte degenerative Veränderungen zeigen. Die degenerativen Veränderungen, insbesondere der Bandscheiben im unteren Bereich der Halswirbelsäule, seien nicht ausgeprägt, radiomorphologisch stelle sich keine Kompromittierung neuraler Strukturen dar, das Myelon zeige keinerlei Alterationen. Die in der jetzigen Untersuchung vorhandenen Sensibilitätsstörungen würden keinem Dermatom oder Ausbreitungsgebiet eines peripheren Nervs entsprechen. Auch das vorhandene Kraftdefizit im Bereich der rechten oberen Extremität könne neurologisch nicht erklärt werden. Es kontrastiere auch mit dem symmetrischen Muskelrelief sowie den gemessenen Umfängen an den Ober- und Unterarmen. Hier finde sich entsprechend der Rechtshändigkeit ein leichtes Umfangplus am rechten Unterarm. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule habe im Verlauf der Jahre deutlich abgenommen. Bereits 2004 sei eine ausgeprägte Druckschmerzhaftigkeit sämtlicher Strukturen des Nackens und Schultergürtels rechtsbetont beschrieben worden; inzwischen werde bereits die Berührung der Haut durch die Hände der Untersucherin als schmerzhaft empfunden, die Versicherte spanne die Muskulatur an, zum Teil komme es zu Ausweichbewegungen. Eine eingehende Untersuchung der Halswirbelsäule und des Schultergürtels sowie des Schultergelenks rechts werde dadurch verunmöglicht. Eine Untersuchung sei weder in Rücken- oder Kopffreilage noch bei Ablenkung möglich. Diese Befunde würden sich ebensowenig wie die Sensibilitätsstörungen und das Kraftdefizit am rechten Oberarm durch die vorhandenen objektiven Befunde erklären lassen. Die Beschwerden der Explorandin könnten nur bedingt durch die objektiven Befunde erklärt werden, so dass ihr aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch eigentlich mit Ausnahme körperlich belastender Haushaltarbeiten wie Beziehen der Betten, Waschen grosser Wäschestücke, Fenster putzen und Grosseinkäufe sämtliche Haushaltarbeiten vollumfänglich zumutbar seien. Aus rheumatologischer Sicht bestehe somit für Haushaltarbeiten eine Einschränkung von 20 % (Urk. 11/56 S. 14 ff.).
4.1.3   Die begutachtenden Neurologen führten in ihrem Teilgutachten aus, aufgrund der Anamnese, der Aktenlage sowie den aktuell erhobenen Untersuchungsbefunden leide die Explorandin unter einem chronischen Zervikozephal- sowie Zervikobrachialsyndrom rechtsbetont. Am Tag des Unfallereignisses sei die Explorandin als angegurtete Beifahrerin im Auto ihres Ehemannes vor einer Ampel gestanden, als sich zwei Auffahrkollisionen ereignet hätten. Durch den ersten Aufprall sei die Explorandin nach vorne, durch den zweiten gegen das Armaturenbrett und die Seitenscheibe geschleudert worden, wobei sie den Kopf angeschlagen habe und bewusstlos geworden sei. Postkontusionell sei sie verwirrt gewesen, so dass gemäss den EFNS Guidelines die Kriterien für eine milde traumatische Hirnläsion Grad I erfüllt seien. In der darauffolgenden Zeit habe die Explorandin zunehmende Nackenschmerzen rechtsbetont, ein Schweregefühl des rechten Armes mit intermittierendem Einschlafgefühl des rechten Daumens und des Mittelfingers sowie konstante rechtsseitige Kopfschmerzen entwickelt. Ein pulsierender Charakter oder begleitende Phono- und Photophobie würden verneint, sodass keine Hinweise auf eine migräniforme Komponente der Kopfschmerzen vorlägen. Dennoch nehme die Explorandin seit dem Unfallereignis bis zu 4 Tabletten Triptan pro Tag ein, was einem medikamentösen Überkonsum entspreche. Im neurologischen Status hätten sich keine Hinweise auf eine sekundäre Kopfschmerzursache finden lassen; am ehesten liege ein chronisches Zervikozephalsyndrom mit begleitenden medikamentös induzierten Kopfschmerzen vor. Nebst den chronischen Schulter/Nackenschmerzen rechts habe die Explorandin ein Schwächegefühl des rechten Armes angegeben. Ein initial am 3. Oktober 2003 durchgeführtes CT der HWS habe bis auf degenerative Veränderungen regelrechte ossäre Strukturen gezeigt, im MRI der HWS vom 5. November 2003 hätten Kompressionen neuraler Strukturen ausgeschlossen werden können. Das angegebene Taubheitsheitsgefühl des Daumens und des Zeigefingers rechts könne differentialdiagnostisch einem Karpaltunnelsyndrom oder einem sensiblen Ausfall C6 entsprechen, für letzteres habe allerdings kein neuroradiologisches Korrelat bestanden. In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe die Explorandin ein Zervikozephalsyndrom mit schwer eingeschränkter Kopfbeweglichkeit gezeigt, dessen konklusive Beurteilung durch aktives Gegenhalten und Angabe einer äussersten Schmerzempfindlichkeit eingeschränkt gewesen sei. Die aktive Prüfung sei aber in deutlicher Diskrepanz zur guten HWS-Beweglichkeit beim An- und Auskleiden gestanden. Die streng mittelliniengetrennte Hypästhesie der gesamten rechten Körperhälfte, zervikobrachial betont, sei nosologisch nicht zuordenbar und sei gemäss Aktenlage auch in mehrfachen neurologischen Untersuchungen nie dokumentiert worden. Es sei am ehesten von einer Symptomausweitung bei chronifiziertem Schmerzsyndrom auszugehen. Die angegebene Kraftlosigkeit des rechten Armes habe nicht objektiviert werden können, es hätten weder Hinweise auf eine zentrale noch auf eine periphere Ursache gefunden werden können. Zusammenfassend sei von einem chronischen Zervikozephal- und rechtsbetonten Zervikobrachialsyndrom ohne ausreichende Hinweise auf fokal neurologische Defizite auszugehen. Aus isoliert neurologischer Sicht sei die Explorandin für schwere Arbeiten zu 70 %, für mittelschwere Arbeiten zu 80 % und für leichte Arbeiten zu 90 % arbeitsfähig (Urk. 11/56 S. 17 f.).
4.1.4   Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine leicht- bis mittelgradig ausgeprägte depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.01/11). Im Teilgutachten wurde sodann ausgeführt, im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik I.___ vom 25. Oktober 2004 sei ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Entwicklung beschrieben worden. Frühere psychiatrische Behandlungen seien nicht bekannt und seien von der Explorandin auch negiert worden. Im Oktober 2006 habe sich die Versicherte dann ein zweites Mal in Behandlung der Rehabilitationsklinik I.___ befunden, wobei dann eine psychische Zustandsverschlechterung festgehalten und ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise eine generalisierte Angststörung ausgesprochen worden sei. Nach dem stationären Aufenthalt habe die Explorandin eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Frau Dr. med. A.___ begonnen. Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung habe die Explorandin ein leicht- bis mittelgradig ausgeprägtes depressives Zustandsbild gezeigt. Die Grundstimmung habe gedrückt gewirkt, anfänglich sei die Schwingungsfähigkeit eingeschränkt gewesen, was sich allerdings im Laufe der Untersuchung gebessert habe. Es hätten formale Denkstörungen mit einer Grübelneigung bestanden, des weiteren Insuffizienz- und Schuldgefühle aufgrund der deutlich eingeschränkten Frustrationstoleranz mit einem phasenweise impulsiv-disphorischen Verhalten den Kindern gegenüber. In Anbetracht der Ergebnisse der kognitiven Funktionen müsse eine Verdeutlichungstendenz angenommen werden. Abgesehen von der kognitiven Leistungstestung hätten sich keine relevanten Einschränkungen der kognitiven Funktionen ergeben; bei der orientierenden Prüfung seien diese doch zum Teil deutlich eingeschränkt gewesen und in dieser Form und in Anbetracht des Gesamteindrucks nicht nachvollziehbar gewesen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die testpsychologische Untersuchung zu verweisen. Die Ergebnisse der Selbstbeurteilungsbögen würden auch für eine Verdeutlichungstendenz sprechen, da die Ergebnisse nicht mit dem klinischen Bild in Einklang zu bringen seien. Ausserdem müsse von einer starken subjektiven Krankheitsüberzeugung der Explorandin ausgegangen werden. Die psychische Zustandsverschlechterung müsse in einen Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren gestellt werden; einen entsprechenden Bescheid habe die Explorandin im Frühjahr 2006 erhalten, die zweite stationäre Behandlung in der Rehabilitationsklinik I.___ sei dann im Sommer 2006 erfolgt. Erst danach sei die ambulante psychiatrische Behandlung bei Frau Dr. A.___ aufgenommen worden. Die in der Rehabilitationsklinik I.___ gestellten Verdachtsdiagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise einer generalisierten Angststörung könnten nicht bestätigt werden. Ob der Auffahrunfall vom Oktober 2003 an sich als ausreichendes Trauma und Auslöser einer posttraumatischen Belastungsstörung angesehen werden könne, müsse bereits stark in Frage gestellt werden. Auch hätten krankheitstypische Symptome mit Intrusionen beziehungsweise Flashbacks, eine erhöhte Schreckhaftigkeit beziehungsweise ein vegetatives Arousal nicht erhoben werden können. Die geschilderten Albträume seien auch nicht Trauma spezifisch, sondern im Rahmen des depressiven Syndroms zu sehen. Auch die Verdachtsdiagnose einer generalisierten Angststörung könne nicht bestätigt werden, die zum Teil ängstlich geprägte Symptomatik mit Sorgen um die Kinder sei auch im Rahmen des depressiven Syndroms zu werten. Auch in Anbetracht des Tagesablaufs könne keine schwerwiegende psychische Störung festgehalten werden. Die Explorandin verfüge über gute Ressourcen, habe in ihrem Heimatland eine höhere Schulausbildung beziehungsweise ein Studium abgeschlossen, sei danach allerdings weder im Heimatland noch in der Schweiz längere Zeit berufstätig gewesen. Zwischen der schulischen und akademischen Ausbildung und möglichen beruflichen Einsatzgebieten in der Schweiz würden erhebliche Diskrepanzen bestehen. Ihren angestammten Beruf werde die Explorandin wahrscheinlich nicht ausüben können, eine in Frage kommende Hilfsarbeitertätigkeit würde die Explorandin als Kränkung erleben. Die psychische Zustandsverschlechterung sei im Rahmen der unklaren wirtschaftlichen Situation der Familie zu sehen, wodurch die Explorandin deutlich belastet sei und daraus das ängstlich-depressive Zustandsbild resultiere. Als IV-fremder Faktor sei die fehlende Berufserfahrung zu nennen, auch müsse die Motivation für eine deutlich weniger qualifizierte Tätigkeit als gering angesehen werden. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Tätigkeiten unter Zeitdruck seien nicht zu empfehlen, da das Umstellungsvermögen reduziert sei. Anzuraten sei ein ruhiges und übersichtliches Arbeitsumfeld (Urk. 11/56 S. 18 f.).
4.1.5   Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde im Z.___-Gutachten vom 13. August 2008 sodann festgehalten, das tatsächliche kognitive Leistungsniveau lasse sich nicht bestimmen, da die Untersuchung von der Schmerzsymptomatik und Depression deutlich überlagert gewesen sei. Verschiedene Tests hätten abgebrochen werden müssen. Die formal schwere kognitive Störung als Testergebnis sei in dieser Form und in Anbetracht des klinischen Gesamteindruckes nicht nachvollziehbar und als nicht valide zu werten. Eine erhebliche, bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz müsse angenommen werden (Urk. 11/56 S. 23).
         Weiter führten die Gutachter aus, gesamthaft hätten sich die Befunde im Vergleich zu den früheren Untersuchungsbefunden, die 2004 zu einer aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbaren extrem hohen Einschränkung im Haushalt mit folgender Rentenzusprechung geführt hätten, nicht verändert. Die Explorandin habe seither bei deutlicher Belastung durch die unklare wirtschaftliche Situation der Familie ein ängstlich-depressives Zustandsbild mit hoher Krankheitsüberzeugung und selbstlimitierendem Verhalten entwickelt, weshalb aktuell eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zuzuerkennen sei. Die hohe Diskrepanz gegenüber der medizinisch begründbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur subjektiven Einschätzung erkläre sich aus der Selbstlimitierung, den belastenden sozialen Umständen und dem hohen sekundären Krankheitsgewinn. Als Hausfrau bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die etwas höhere Einschränkung für körperlich anstrengendere Anteile könne durch die freie Pensumeinteilung kompensiert werden. Für ausserhäusliche körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Einschränkung von 20 % begründe sich mit den psychiatrischen und somatischen Diagnosen. Für körperlich eher schwere Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung von 30 % aufgrund der neurologischen und rheumatologischen Einschätzung. Tätigkeiten unter Zeitdruck seien nicht zu empfehlen; ein ruhiges und übersichtliches Arbeitsumfeld sei anzuraten (Urk. 11/56 S. 24).
4.1.6   Anlässlich der Haushaltabklärung vom 27. November 2008 stellte die Abklärungsperson der IV-Stelle fest, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach Einschulung der jüngsten Tochter im Sommer 2007 eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50-60 % aufgenommen hätte (Urk. 11/71 S. 2). Sodann kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass im Haushaltbereich unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten und der den übrigen Familienmitgliedern zumutbaren Mithilfe noch eine Einschränkung von 19,2 % ausgewiesen sei (Urk. 11/71 S. 3 ff.).
4.2
4.2.1   Im Gutachten vom 13. August 2008 wurde schlüssig dargetan, weshalb der Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erhärtet werden konnte. Da eine posttraumatische Belastungsstörung nur nach Ereignissen aussergewöhnlicher Schwere oder gar katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, zu diagnostizieren ist (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Auflage, Bern 2010, S. 183 f.), erscheint die Diagnose der behandelnden Fachärztin (Urk. 15/1) vor dem Hintergrund des doch recht banalen Unfallgeschehens (vgl. den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Polizeirapport vom 3. Oktober 2003 und die dort dokumentierten geringen Sachschäden an der Heckstossstange, der Heckklappe und der Frontstossstange des vom Ehemann der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeugs, Urk. 3/3) als nicht nachvollziehbar. Auf ihre Einschätzung kann daher nicht abgestellt werden; im übrigen ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 21. Februar 2005, I 570/04, E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
4.2.2   Die Z.___-Gutachter führten sodann in nachvollziehbarer Weise aus, dass im Untersuchungszeitpunkt keine objektiven Befunde erhoben werden konnten, welche für ausserhäusliche körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten im Haushaltbereich eine über eine Einschränkung von 20 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit hätten begründen können. So hielten sie fest, dass radiomorphologisch keine Kompromittierung neuraler Strukturen dargestellt werden könne und für einen sensiblen Ausfall kein neuroradiologisches Korrelat habe gefunden werden können (Urk. 11/56 S. 15 und 17). Die klinische Untersuchung und Beobachtung ergab sodann Diskrepanzen hinsichtlich der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (Urk. 11/56 S. 17); die angegebenen Sensibilitätsstörungen entsprachen keinem Dermatom oder Ausbreitungsgebiet eines peripheren Nervs; auch das angegebene Kraftdefizit im Bereich der rechten oberen Extremität konnte neurologisch nicht erklärt werden und kontrastierte zudem mit einem symmetrischen Muskelrelief und den gemessenen Armumfängen (Urk. 11/56 S. 15 und 17). Im Vergleich zu der von den behandelnden Ärzten, namentlich von der Neurologin Dr. D.___, im Jahr 2004 festgestellten radikulären Ausfallsymptomatik C6 und C7 rechts (vgl. vorne E. 3.1.1 und 3.1.3) stellt dies eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes dar; dies darf sich ohne weiteres auch in einer wesentlichen Erhöhung des Grades der Arbeitsfähigkeit niederschlagen. Wenn die Z.___-Gutachter aufgrund einer erneuten Beurteilung der damaligen Bildgebung und der Schilderungen der Beschwerdeführerin retrospektiv dafür hielten, dass die von ihnen erhobenen Befunde im wesentlichen gleich geblieben seien und die Beurteilung der damals behandelnden Ärzte, die Beschwerdeführerin leide an einer radikulären Ausfallsymptomatik, nicht nachvollziehbar sei, handelt es sich um eine Einschätzung, die zwar zutreffen könnte, aufgrund des Umstandes, dass damals sämtliche behandelnden Ärzte das Vorliegen einer solchen Symptomatik bejahten, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache trotz möglicher Zweifel an den damaligen Einschätzungen der behandelnden Ärzte eine die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkende radikuläre Symptomatik bestand, welche seither - wie dies der RAD aufgrund der medizinischen Erfahrung erwartete (vgl. Urk. 11/12 S. 2) - verschwunden ist und nunmehr - aus objektiver Sicht - lediglich noch ein Gesundheitsschaden besteht, welcher die Arbeitsfähigkeit nicht mehr in rentenbegründendem Mass zu beeinträchtigen vermag. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei der gutachterlichen Beurteilung daher nicht um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes. Bei dieser Sachlage kann schliesslich offenbleiben, ob die rentenzusprechende Verfügung nicht als zweifellos unrichtig zu betrachten wäre, was bei Annahme eines unveränderten Gesundheitszustandes allenfalls hätte geprüft werden müssen.
4.2.3   Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Tatsachenänderung aus dem gesamten anspruchserheblichen Tatsachenspektrum für die Zulässigkeit einer Rentenrevision genügt. Dabei muss die fragliche Tatsachenänderung nicht zwingend zur revisionsweisen Neufestsetzung der Rente führen; die beim Vorliegen einer Tatsachenänderung vorzunehmende allseitige freie Prüfung des Rentenanspruchs kann stattdessen auch ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führt (AHI 2002 S. 164; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich, Basel und Genf 2010, S. 382). Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall erklärte, sie hätte ohne Gesundheitsschaden nach Einschulung der jüngsten Tochter im Sommer 2007 eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50-60 % aufgenommen (Urk. 11/71 S. 2), lag so oder so eine Tatsachenänderung vor, welche eine allseitige freie Prüfung des Rentenanspruchs im Revisionsverfahren rechtfertigte.
4.3     Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___-Gutachter im Rahmen der interdisziplinären Konsens-Konferenz erweist sich als schlüssig; entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 9) spricht nichts dafür, dass die aus Sicht der einzelnen Fachgebieten bestehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu addieren wären. Damit kann aber ohne weiteres auf die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des interdisziplinären Gutachtens vom 13. August 2008 abgestellt werden.

5.
5.1
5.1.1   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
5.1.2   Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Abklärungsperson der IV-Stelle ginge die Beschwerdeführerin nach Einschulung ihres jüngsten Kindes im Sommer 2007 einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 55 % nach und würde daneben den Haushalt ihrer Familie führen (vgl. oben E. 4.1.6)
5.2
5.2.1   Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz die Einschränkung im Erwerbsbereich bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2.2   Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2). Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund einer Verminderung von Familienpflichten erst erfolgen sollte, ist danach zu fragen, welche Tätigkeit eine versicherte Person im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär sie damit erzielen könnte. Hiezu kann auf lohnstatistische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen werden (vgl. dazu beispielsweise Urteile des seinerzeitigen EVG vom 19. April 2006, I 175/06, E. 3 und vom 15. April 2003, I 1/03, E. 4.3).
         Mangels formaler hiesiger Qualifikation wäre die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit einem ausserhäuslichen Pensum von 55 % als Hilfskraft tätig (vgl. ihre Angabe in der IV-Anmeldung, wonach sie drei Monate als Hilfspflegekraft in einem Altersheim gearbeitet habe, Urk. 11/1 S. 4, und den Eintrag im IK-Auszug, wonach sie von August bis Oktober 1996 im Dienste der J.___ AG ein Einkommen von Fr. 1'378.-- erzielt hat, Urk. 11/2). Da der Beschwerdeführerin Hilfstätigkeiten in sämtlichen Branchen offengestanden wären, ist vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) auszugehen. Dieser betrug im Jahr 2008 Fr. 4'116.-- (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2008, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 5-2011 S. 90 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2499 Punkten im Jahr 2008 auf 2552 Punkte im Jahr 2009 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen" publizierten Lohnentwicklungsdaten; ebenso veröffentlicht in: Die Volkswirtschaft 5-2011 S. 91 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Jahreseinkommen für ein volles Pensum von Fr. 52'583.--; das jährliche Einkommen für ein Pensum von 55 % beträgt somit Fr. 28'921.--. Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrundezulegen.
5.2.3   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 f. E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
         Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa Urteil des seinerzeitigen EVG vom 10. Juli 2006, I 186/05, E. 2.3) finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'116.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2008, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 5-2011 S. 90 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2499 Punkten im Jahr 2008 auf 2552 Punkte im Jahr 2009 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen" publizierten Lohnentwicklungsdaten; ebenso veröffentlicht in: Die Volkswirtschaft 5-2011 S. 91 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 52'583.-- für ein Pensum von 100 % und von Fr. 28'921.-- für ein Pensum von 55 %, welches der Beschwerdeführerin nach der gutachterlichen Beurteilung zumutbar ist.
         Da der Beschwerdeführerin als gesundheitlich beeinträchtigter Person nur ein eingeschränktes Spektrum von Arbeitsplätzen zumutbar ist, berücksichtigte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 25 %, welcher als wohlwollend zu betrachten ist. Das solchermassen festgelegte Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 21'691.--.
5.2.4   Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 21'691.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 28'921.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'230.--, was einer Einschränkung von 25 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 13,75 % (0,55 x 25) entspricht.
5.3     Bei einer Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt von 19,2 % (Urk. 11/71 S. 3 ff.; vgl. dazu auch oben E. 4.1.6), ergibt dies einen gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 8,64 % (0,45 x 19,2).
5.4     Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 22 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2009 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt worden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 sowie je einer Kopie von Urk. 15/1 und 15/2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).