IV.2009.00983
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 21. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Senn
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
dieser substituiert durch Dr. Agnes Leu
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___ ist seit 1994 selbständigerwerbend. Er arbeitet dabei als Tourmanager (Musik) und ist in den Bereichen Management und Beratung von Musikbands sowie Studioaufnahmen tätig. Am 12. Februar 2008 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Multipler Sklerose (MS) zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 8/1, und Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 2009, Urk. 1). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 29. Februar 2008, Urk. 8/7) und holte einen Bericht bei Dr. med. Y.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, ein (Bericht vom 4. März 2008, Urk. 8/8). In der Folge gab sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein Gutachten in Auftrag. Nachdem dieser sein Gutachten am 14. Oktober 2008 erstattet hatte (Urk. 8/20), holte sie noch ein Gutachten des Zentrums A.___ ein (Gutachten vom 9. Juni 2009, Urk. 8/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheide vom 25. und 26. Juni 2009, Urk. 8/35 und 8/36, sowie Einwand, Urk. 8/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 2009 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/42) und mit Verfügung vom 10. September 2009 (Urk. 2) einen Anspruch auf Rente.
2. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 liess X.___ durch Dr. Agnes Leu gegen die Verfügung vom 10. September 2010 betreffend Rente Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer halben Rente beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer in der Replik vom 14. Dezember 2009 am gestellten Antrag festgehalten hatte (Urk. 11), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Das Spital B.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, diagnostizierte mit Bericht vom 16. Dezember 2005 beim Beschwerdeführer eine schubförmig verlaufende MS (gesichert nach McDonald). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/17/1).
2.2 Dr. Y.___ hielt mit Bericht vom 4. März 2008 eine im Jahr 2005 diagnostizierte schubförmige MS, gesichert nach McDonald Kriteria, und eine leichte depressive Episode im Herbst 2007 fest. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Musikagent zu 50 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei 25, eine behinderungsangepasste 35 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 8/8/1-6).
2.3 Dr. Z.___ führte in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2008 (Urk. 8/20) als einzige Diagnose eine seit März 2005 bestehende MS mit schubhaftem Verlauf an. Diese sei jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, so dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 12). Zur Beurteilung der Auswirkung der Fatigue-Symptomatik des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit seien jedoch weitere Abklärungen notwendig (S. 14).
2.4 Das A.___ hielt im Gutachten vom 9. Juni 2009 ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die MS des Beschwerdeführers sei ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/27 S. 14).
2.5 Dr. Y.___ nahm am 9. Dezember 2009 zum Gutachten des A.___ Stellung. Die Diagnose MS sei unbestritten, ebenfalls zweifle offenbar niemand an den vom Beschwerdeführer geschilderten Symptomen, es handle sich hierbei insbesondere um erhöhte Erschöpfbarkeit, Tagesmüdigkeit und erhöhtes Schlafbedürfnis am Tag bei ausreichendem Nachtschlaf. Diesen Symptomen würde aber kein Gewicht gegeben, da sie nicht messbar seien. Es gelte jedoch zu beachten, dass sich auch die Experten über die Wertung der zur Verfügung stehenden Messinstrumente uneinig seien. In der neuropsychologischen Begutachtung verwende der Gutachter eine standardmässige neuropsychologische Testserie um kognitive Leistungen zu erfassen. Ein MS-Fatigue spezifischer Fragebogen sei nicht eingesetzt worden. Die benutzte Testbatterie sei nicht unbedingt geeignet, die vom Beschwerdeführer beklagte chronische Fatigue-Symptomatik zu erfassen. Die Resultate zeigten ein durchschnittliches kognitives Leistungsprofil. Der Gutachter nehme keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Im Gegenteil, er schliesse deren Beurteilung aufgrund dieser Resultate mit dem Satz „die arbeitsrelevante Umsetzung der neuropsychologischen Testergebnisse hat aber prinzipiell mit anderen Verhaltensbeobachtungen, Befunden, anamnestischen und explorativen Daten zu erfolgen“ entscheidend aus (Urk. 12/1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit trotz diagnostizierter MS als zu 100 % arbeitsfähig.
3.2 Bei der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. Z.___ (Urk. 8/20) zeigten sich im klinisch neurologischen Befund diskrete Unsicherheiten bei den erschwerten Gangarten und eine dissoziierte Empfindungsstörung im Bereich der Unterschenkel und Füsse. Prominente psychoorganische Defizite waren vom klinischen Eindruck nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer wirkte auf Dr. Z.___ über die gesamte Untersuchungsdauer von 90 Minuten konzentriert und nicht abnorm müde. Die radiologischen Befunde dokumentieren gemäss Dr. Z.___ eine gewisse Progredienz der MS-typischen zerebralen Herde seit September 2005 bei insgesamt noch eher geringer Läsionslast, jedoch spinaler Beteiligung. Nach Ansicht von Dr. Z.___ besteht in der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Musikagent aufgrund der somatisch-neurologischen Befunde im Rahmen der MS keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 11). Dr. Z.___ wies jedoch daraufhin, dass die vom Beschwerdeführer als Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erlebte abnorme Müdigkeit und Erschöpfbarkeit mit Konzentrationsstörungen im Hinblick auf eine behandelbare Symptomatik, beispielsweise im Rahmen einer Depression, zunächst weiter psychiatrisch abgeklärt werden müsse (S. 12). Beim Beschwerdeführer seien die diagnostischen Kriterien eines chronischen Müdigkeitssyndroms von der Symptomatologie her zwar erfüllt, vermisst werde jedoch eine entsprechende fachpsychiatrische Ausschlussdiagnostik im Hinblick auf eine depressive und damit anderweitig behandelbare Komorbidität. Nach Ausschluss einer relevanten Psychopathologie solle eine gezielte testpsychologische Untersuchung erfolgen, um dann gegebenenfalls eine individuelle Therapie einleiten zu können. Erst im weiteren Verlauf könne das Ausmass einer allenfalls dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge der Fatigue-Symptomatik beurteilt werden (S. 14).
3.3 Im Nachgang zum Gutachten von Dr. Z.___ begutachtete das A.___ den Beschwerdeführer psychiatrisch und neuropsychologisch und setzte sich hierbei auch eingehend mit der vom Beschwerdeführer geklagten Fatigue-Symptomatik auseinander (Urk. 8/27).
Der psychopathologische Befunde des Beschwerdeführers war bei der Begutachtung durch das A.___ unauffällig, in den Grenzen der Norm. Es fanden sich weder Hinweise auf eine pathologische Persönlichkeitsstruktur noch Anhaltspunkte für eine psychische Störung von Krankheitswert. Insbesondere liess sich weder eine depressive Symptomatik, eine phobische Störung, eine Angststörung oder eine psychotische oder psychose-nahe Symptomatik finden. Die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Gefühle von Leistungsinsuffizienz, Erschöpfbarkeit und Müdigkeit sind gemäss dem A.___ durch psychopathologische Befunde nicht weiter erklärbar (S. 13).
In der neuropsychologischen Begutachtung führte das A.___ verschiedene Tests durch. Im Mehrfach-Wortschatztest arbeitete der Beschwerdeführer relativ rasch. Er zeigte sich bei schwierigen Begriffen unsicher und erreichte einen knapp über dem Mittelwert liegenden Intelligenzquotienten von 101. Beim Trail-Making-Test lagen die Ergebnisse in beiden Teilen des Tests ebenso im durchschnittlichen Bereich wie der Exekutivquotient. Im d2-Aufmerksamkeits-Belastungstest waren sowohl das Bearbeitungstempo des Beschwerdeführers als quantitative Leistungsvariable als auch seine Genauigkeit und Sorgfaltsleistung sowie der Gesamtleistungswert im 2. Quartil in einem durchschnittlichen Bereich. Seine Leistungspositionen zeigten kein Auseinanderdriften von qualitativer und quantitativer Leistung. Beim Konzentrations-Verlauf-Test zeigten die Ergebnisse eine nicht sehr ausgeprägte Spanne zwischen knapp durchschnittlicher Tempo- und durchschnittlicher Konzentrationsleistung (87:96), wobei die Zahl der Fehler gegen Ende der Untersuchung zunahm, was gemäss dem A.___ auf eine Ermüdung schliessen lässt. Die Sorgfaltsleistung als kombinierte Bewertung war durchschnittlich. Der Beschwerdeführer benötigte in einer Sorgfaltsarbeit eine etwas länger Zeit, seine Arbeit zu erledigen. Die Gedächtnisleistungen des Beschwerdeführers für auditiv-verbale Inhalte waren durchschnittlich. Sowohl die Perzeption als auch Abruf- und Wiedererkennungsleistungen zeigten keine Defizite, im Spätabruf zeigte sich eine ausreichende Konsolidierung erlernter Inhalte (S. 21-22).
Das A.___ konnte aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen (S. 16). Es hielt dabei insbesondere fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Fatigue-Symptomatik keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet. Eine solche Symptomatik widerspiegelte sich gemäss dem A.___ in der psychiatrischen Exploration jedoch nicht und sie ist auch nicht durch eine Psychopathologie von Krankheitswert zu erklären. Aus neuropsychologischer Sicht zeigten sich durchschnittliche Ergebnisse, welche insbesondere keine Rückschlüsse auf eine pathologisch vermehrte Ermüdbarkeit zulassen. Nach Ansicht des A.___ ist daher die vom Beschwerdeführer geklagte Fatigue-Symptomatik subjektiv, da sie sich nicht durch psychiatrische oder neuropsychologische Befunde konkretisieren lässt (S. 18).
Die Begründung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch das A.___ ist nachvollziehbar. Das A.___ erklärt insbesondere in schlüssiger Weise, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Fatigue-Symptomatik keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Der Rüge des Beschwerdeführers, das Gutachten des A.___ sei unter anderem auch deshalb nicht beweistauglich, weil die neuropsychologische Untersuchung zu wenig lang gedauert habe (Urk. 11 S. 4), ist entgegenzuhalten, dass es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie, ob das Gutachten inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, vom 6. November 2009, 9C_664/2009, Erw. 3 mit Hinweisen). Das Gutachten des A.___ ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer selber, führten in der neuropsychologischen zahlreiche Tests durch, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.4 Das Spital B.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 16. Dezember 2005 in Übereinstimmung mit dem Gutachten des A.___ und mit der Einschätzung von Dr. Z.___ - soweit sich dieser zur Arbeitsfähigkeit äusserte - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Erw. 2.1). Das Spital B.___ befasste sich zwar nicht mit der konkreten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, doch gibt dessen Bericht zumindest keinen Anlass, die Einschätzung des A.___ in Frage zu stellen.
3.5 Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer hingegen lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Musikagent (Erw. 2.2). Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand, Dr. Y.___ attestiere ihm lediglich noch eine 25%ige Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 11 S. 3), kann nicht gefolgt werden. Dr. Y.___ hält auf Seite 2 ihres Berichts (Urk. 8/8/1-6) ausdrücklich fest, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Bei den auf Seite 6 festgehaltenen „25“ beziehungsweise „35“ muss es sich dementsprechend um Stunden und nicht um Prozente halten. Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist diese Differenzierung jedoch nicht entscheidend, da der Bericht von Dr. Y.___ vom 4. März 2008 beziehungsweise ihre Stellungnahme zum Gutachten des A.___ das A.___-Gutachten so oder so nicht in Frage zu stellen vermögen.
Im Bericht vom 4. März 2008 gibt Dr. Y.___ zur Begründung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen dessen subjektiven Angaben wieder. So hält sie fest, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit als Musikagent im Frühling 2007 auf etwa die Hälfte reduziert, weil er zunehmende Einschränkungen seiner psychischen Ressourcen gemerkt habe. Dr. Y.___ legt nicht dar, inwieweit sie diese subjektiven Angaben des Beschwerdeführers überprüft hat. Neben den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers führt Dr. Y.___ lediglich an, dass die kognitiven Schwierigkeiten und die Fatigue oft übersehen würden (S. 5).
In ihrer Stellungnahme zum A.___-Gutachten (Urk. 12/1) hält Dr. Y.___ neben allgemeinen Ausführungen zur Messung der Fatigue fest, dass die vom A.___ benutzte Testbatterie nicht unbedingt geeignet sei, die vom Beschwerdeführer geklagte chronische Fatigue-Symptomatik zu erfassen, und dass der neuropsychologische Gutachter keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit nehme. Dr. Y.___ begründet nicht näher, weshalb die vom A.___ verwendete Testbatterie nicht geeignet sei, nachdem sie selber festgehalten hatte, dass sich die Experten uneinig seien, welche Tests wo und bei wem einzusetzen seien und die Anzahl der für MS entwickelten Fatigue-Fragebögen beachtlich sei (Urk. 12/1 S. 2). Ihr Einwand, ein MS-Fatigue Fragebogen sei nicht eingesetzt worden, vermag daher die Beweiswürdigkeit des A.___-Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Betreffend das Fehlen einer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im neuropsychologischen Teilgutachten ist festzuhalten, dass der begutachtende Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, sich ausdrücklich mit den Schlussfolgerungen im Gesamtgutachten - und damit auch mit der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit - einverstanden erklärt hat.
Nach dem Gesagten können der Bericht von Dr. Y.___ vom 4. März 2008 und ihre Stellungnahme zum A.___-Gutachten letzteres nicht in Frage stellen.
3.6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer hat dementsprechend keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Agnes Leu
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).