Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 23. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1977 geborene X.___ war seit dem 1. April 2005 bei der K.___ als Sekretariatsmitarbeiterin angestellt, als sie am 9. Juni 2005 einen Autounfall erlitt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilkosten- und Taggeldleistungen, welche sie mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 4. November 2008 per 31. Mai 2007 einstellte und dabei einen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung verneinte. Mit Urteil vom heutigen Tag wies das hiesige Gericht die unter anderem hiergegen erhobene Beschwerde ab (Prozess Nr. UV.2008.00418). Nachdem bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Anmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug eingegangen war, liess sie den Auszug aus dem individuellen Konto vom 3. April 2008 erstellen (Urk. 8/15), zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/17), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13), einen Bericht der Arbeitslosenkasse (Bericht vom 3. April 2008, Urk. 8/14/5) sowie den Arztbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 18. Mai 2008 ein (Urk. 8/21) und gab beim Zentrum Z.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 25. September 2008 erstattete (Urk. 8/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. Dezember 2008, Urk. 8/31, und Einwand vom 2. Februar 2009, Urk. 8/44) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. September 2009 eine vom 1. März 2007 bis 30. April 2007 befristete Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Martin Hablützel am 9. Oktober 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr spätestens ab Dezember 2006 und auch nach dem 30. April 2007 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin zog die angefochtene Verfügung in der Folge in Wiederwägung und sprach der Beschwerdeführerin eine vom 1. Dezember 2006 bis am 30. April 2007 befristete Dreiviertelsrente zu (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin dementsprechend um teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem der Beschwerdeführerin die Wiedererwägungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2009 zugestellt worden war, gemäss deren Verfügungsteil 1 im Gegensatz zum bereits mit Beschwerdeantwort eingereichten Verfügungsteil 2 lediglich eine Dreiviertelsrente vom 1. Dezember 2006 bis am 28. Februar 2007 ausgerichtet wird (Urk. 11), erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerde auch gegen diese Verfügung gerichtet sei (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. September 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine unbefristete Rente der Invalidenversicherung hat und ab welchem Zeitpunkt der Rentenanspruch entstanden ist.
2.2 Das Spital A.___ diagnostizierte nach dem Verkehrsunfall vom 9. Juni 2005 gleichentags eine HWS-Distorsion und eine Ellenbogenkontusion. Frakturen konnten aufgrund der Röntgenaufnahmen keine festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei voraussichtlich bis am 16. Juni 2005 zu 100 % und danach bis am 24. Juni 2006 noch zu 50 % arbeitsunfähig (Bericht des Spitals A.___ vom 8. Juli 2005, Urk. 8/17/334).
2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin die Arbeit nicht wieder aufgenommen hatte und ihr Arbeitsverhältnis per 31. August 2005 aufgelöst worden war, diagnostizierte Dr. Y.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin, am 23. Oktober 2005 ein HWS-Distorsionstrauma. Es bestünden anhaltende Kopf- und Nackenschmerzen, eine psychische Belastungsstörung, Druckdolenzen und Myogelosen am Schultergürtel und im Nackenbereich sowie eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit (Urk. 8/17/296).
2.4 Mit Bericht vom 8. Februar 2006 diagnostizierte die Klinik B.___ ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Betonung cervicospondylogen rechts, einer rotatorischen Fehlstellung von C2 und C1 und einem Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. Juni 2005. Als Nebendiagnosen führte die Klinik B.___ (1) eine Migräne frontal links oder rechtsseitig, (2) einen Status nach depressiver Störung im Jahr 2003, (3) einen Status nach Schulterprellung links und Ellenbogenprellung links im August 2003 und (4) einen Status nach Arthroskopie der linken Schulter im Mai 2003 an. Es sei infolge der durchgeführten Therapie insgesamt zu einer Besserung der Symptomatik gekommen. Es beständen jedoch noch deutliche Restbeschwerden. In der MRI-Untersuchung der HWS hätten wie schon radiologisch leichte Rotationsfehlstellungen des Atlas und des Axis objektiviert werden können. Radiologisch sei auch die Flexion in der oberen und unteren HWS eingeschränkt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei bis am 28. Februar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 1. März 2006 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17/267-268).
2.5 Im Bericht vom 12. April 2006 an die Klinik B.___ diagnostizierte Dr. Y.___ (1) ein chronisches, cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. Juni 2005, (2) Schulterschmerzen links mit Luxationstendenz und (3) eine psychische Belastungsstörung mit Depression bei Status nach stationärem Aufenthalt im Dezember 2003 in der Klinik I.___. Aktuell bestehe bei der Beschwerdeführerin eine psychische Belastungsstörung mit Überforderungssituation und Existenzängsten. Die chronischen Schmerzen und die terminlichen Belastungen der verschiedenen Therapien sowie das RAV hätten bei der Beschwerdeführerin zu einem grossen psychischen Druck geführt. Es seien wieder zunehmend depressive Symptome aufgetreten. Es bestehe die Gefahr einer psychischen Dekompensation wie im Dezember 2003. Er sei der Ansicht, dass sich im Moment die psychische Situation der Beschwerdeführerin äusserst negativ auf den weiteren Behandlungsverlauf auswirke. Sie sei dermassen in ein Loch gefallen, dass ihr jegliche Perspektive fehle. Aus diesem Grund habe er sie ab dem 10. April 2006 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Er habe mit ihr vereinbart, dass sie die vorgesehene Physiotherapie und Akupunktur konsequent durchführe. Er verspreche sich dadurch eine deutliche Verbesserung der psychischen Situation. Seiner Meinung nach wäre dann nach etwa einem Monat eine nochmalige Standortbestimmung der Arbeitssituation sinnvoll (Urk. 8/17/238-239).
2.6 Die Klinik B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin erneut am 20. April 2006 und hielt fest, morphologische Läsionen des Labrums, der Knochen und des Sehnenapparates am linken Schultergelenk hätten in dem im März 2006 durchgeführten Arthro-MRI nicht objektiviert werden können. Eine operative Intervention sei somit nicht indiziert. Sie würden für die linke Schulter wie auch für die HWS einen vorsichtigen Muskelaufbau mit einer Schulterkopfzentrierung und vor allem einer Stärkung der Aussenrotatoren und der linken Schulter empfehlen. Sie attestierten der Beschwerdeführerin ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 21. April 2006, Urk. 8/17/223). Mit Zwischenbericht vom 2. Juni 2006 bestätigte die Klinik B.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/17/220).
2.7 Die Beschwerdeführerin wurde am 3. August 2006 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, kreisärztlich untersucht. Dieser hielt fest, aufgrund der Subluxationstendenz bei allgemeiner Laxität sei der Beschwerdeführerin keine Arbeit über Kopf mehr zuzumuten. Häufige Rotationsbewegungen und das Tragen von Lasten über 20 bis 25 Kilogramm seien ungünstig. Nach dem Autounfall vom 9. Juni 2005 habe sich ein chronisches cervico-spondylogenes Syndrom ausgebildet. Weitere Abklärungen hätten eine rotatorische Fehlstellung von C2 und C1 ergeben. Diese Fehlstellung müsse im Rahmen der allgemeinen Laxität als vorbestehend angesehen werden. Die Ellenbogenkontusion sei folgenlos abgeheilt. Zur Zeit finde man noch eine Verspannung der Paravertebralmuskulatur. Sonst liessen sich eigentlich keine grob-pathologischen Befunde an der HWS erheben. Durch die Verspannung komme es immer wieder zu stirnbetonten Kopfschmerzen. Es verbleibe nun eine Verschlimmerung eines Vorzustandes an der linken, adominanten Schulter. Daneben bestehe eine Belastungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks. Inwieweit psychologische Befunde vonseiten des Status nach HWS-Distorsion vorliegen würden, könne er im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung nicht abklären. Er habe der Beschwerdeführerin eine stationäre Rehabilitation empfohlen. Bis zu diesem Klinikaufenthalt habe er weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Bericht vom 8. August 2006, Urk. 8/17/206).
2.8 Die Beschwerdeführerin trat am 28. August 2006 in die Klinik D.___ ein. Während ihres Aufenthaltes habe keine Schmerzlinderung und keine Verbesserung der Belastbarkeit, vor allem der beruflichen, erreicht werden können. Am 13. September 2006 habe sich die Beschwerdeführerin für einen vorzeitigen Klinikaustritt entschieden. Die Klinik D.___ stellte eine verminderte Gesamtbelastbarkeit bereits in den alltäglichen Aktivitäten fest. Wiederholtes Überschulterarbeiten oder das Arbeiten in Zwangsposition des Kopfes sei beschwerlich und aktuell eingeschränkt. Es bestehe eine psychische Einschränkung im Zusammenhang mit der bekannten psychischen Vulnerabilität mit rezidivierenden depressiven Episoden (Major Depression), wobei aktuell keine psychopathologische Störung von Krankheitswert vorliege (Bericht vom 28. September 2006, Urk. 8/17/184-193).
2.9 Die Beschwerdeführerin wurde am 28. November 2006 in der Kopfwehsprechstunde der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals G.___ untersucht. Die Ärzte konnten dabei aus neurologischer Sicht trotz der geschilderten Beschwerden - 1-4 mal Migräne-Attacken pro Monat - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen (Bericht vom 28. November 2006, Urk. 8/17/179).
2.10 Am 13. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin in der Abteilung Neurologie der Klinik B.___ untersucht. Dabei wurde mit Bericht vom gleichen Tag (1) ein Status nach indirektem HWS-Trauma am 8. (richtig: 9.) Juni 2005 nach Auffahrunfall mit myofaszialem Schmerzsyndrom im Schulter-Nackenbereich rechts und leichtgradig eingeschränkter HWS-Beweglichkeit vor allem für die Rotation nach rechts, (2) ein episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp und (3) eine Migräne ohne Aura diagnostiziert. Nach indirektem HWS-Trauma im Rahmen des Unfalls vom Juni 2005 persistierten eine leichtgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, vor allem für die Rotation nach rechts sowie ein rechtsbetonter Schulter-Nackenschmerz und ein episodischer Kopfschmerz am ehesten vom Spannungstyp bei vorbekannter Migräne ohne Aura. Im klinischen Untersuchungsbefund finde sich kein Hinweis auf eine cervicoradikuläre Problematik oder ein andersartiges fokal-neurologisches Defizit. Es imponiere jedoch eine deutliche Druckschmerzhaftigkeit über der Paravertebralmuskulatur rechts, am Trapeziusrand und interscapulär rechts mit vereinzelten Myogelosen. Zusammenfassend sei von einem myofaszialen Schmerzsyndrom auszugehen (Urk. 8/43).
2.11 Dr. C.___ nahm am 20. April 2007 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor. Er hielt dabei unter anderem fest, allein aufgrund der Unfallfolgen wäre der Beschwerdeführerin wieder ein voller Arbeitseinsatz zuzumuten. Die Arbeitsfähigkeit sei aber durch die unfallfremden Subluxationstendenzen in beiden Schultergelenken für Überkopfarbeiten und Arbeiten mit häufigen Rotationsbewegungen im Schultergelenk sowie für das Tragen von schweren Lasten eingeschränkt. Aufgrund des Status nach multiplen Operationen am linken oberen Sprunggelenk sei das längere Laufen über unebenes Gelände und das längere Verharren in gleichbleibender Haltung ungünstig (Urk. 8/17/152).
2.12 Dr. Y.___ teilte der SUVA am 26. Oktober 2007 mit, seit Frühling 2007 habe er die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen. Die Beschwerden hätten sich stabilisiert und die Beschwerdeführerin benötige zur Zeit keine ärztliche Behandlung. Die chronischen Nacken- und Kopfschmerzen würden sicher noch mit wechselnder Intensität bleiben. Die Intensität der Beschwerden sei sicherlich auch vom psychischen Zustand der Beschwerdeführerin abhängig. Aktuell sei ihre psychische Verfassung sehr gut, da der Druck der Arbeitssuche weg sei. Die Beschwerdeführerin habe nämlich die Suche nach einer Arbeitsstelle abgebrochen und sei nun Hausfrau. Sie freue sich darauf, eine Familie aufzubauen. Wenn ihr das gelinge, so sei die Prognose als gut einzustufen. Im Moment gebe es keine wesentlich neueren Aspekte als die von Dr. C.___ bereits erhobenen Befunde (Urk. 8/17/132).
2.13 Die Klinik E.___ diagnostizierte mit Bericht vom 19. Februar 2008 eine willkürlich vordere Schulterinstabilität links bei generalisiserter Hyperlaxizität mit / bei Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie am 9. Mai 2003. Für die vorliegende willkürliche anteriore Schulterinstabilität gebe es kein zuverlässiges stabilisierendes operatives Verfahren. Bei jedoch sehr schwach ausgeprägter zentrierender Schultermuskulatur würden sie die Durchführung eines intensiven, ambulanten Dyskinesieprogrammes zur Schulterstabilisierung in der Physiotherapie empfehlen. Eine nächste klinische Verlaufskontrolle in ihrer Sprechstunde sei in zwei Monaten vorgesehen (Urk. 8/17/9-10).
2.14 Dr. Y.___ diagnostizierte im Bericht vom 18. Mai 2008 (1) ein cervicocephales Schmerzsyndrom mit akzentuierter Migräne bei Status nach HWS-Distorsionstrauma, (2) eine habituelle Schulterluxation links und (3) eine reduzierte psychische Belastbarkeit bei depressiven Tendenzen und Panikstörung. Seit einem Autounfall am 8. (richtig: 9.) Juni 2005 bestünden belastungsabhängige Kopf- und Nackenschmerzen sowie eine akzentuierte Migräne. Es bestehe eine habituelle Schulterluxation links nach Trauma im Jahr 2003, welche trotz intensiver medizinisch-physiotherapeutischen Massnahmen nicht habe stabilisiert werden können. Die psychische Belastbarkeit sei wegen einer depressiven Störung und Panikattacken eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Januar 2008 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/21/1-6).
2.15 Das Z.___ bezeichnete in seinem Gutachten vom 25. September 2008 (Urk. 8/27 S. 12) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kongenitale Bindegewebslaxität mit den Teilaspekten einer habituellen Schulterluxation rechts und links, links durch Traumaeinwirkungen mit Sturz auf die linke Schulter bei Glatteis 2002 verschlimmert, und persistierender Subluxations-/ Luxationstendenz beider Schultergelenke sowie (2) ein cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit Einschränkung der Beweglichkeit in der Rotationsebene. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13) führte das Z.___ (1) einen Status nach HWS-Distorsionstrauma einschliesslich Ellenbogenkontusion links am 9. Juni 2005 ohne wesentliche persistierende Folgen, (2) einen Status nach sechsmaligen bandplastisch operativen Behandlungen bei fibularer Bandruptur links, erstmals aufgetreten 1994 beim Schulturnen, weitere Distorsion 1995 im Rahmen eines Triathlonwettkampfes mit Status nach operativer Revision einer Bursitis subachillaea mit septischem Verlauf und blander persistierender Schwellneigung und (3) eine unkomplizierte Migräne an (S. 12-13). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, leichte, die Schultergelenke und die Halswirbelsäule schonende Tätigkeiten zu verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen und alle anderen Tätigkeiten, welche mit Zwangshaltungen und repetitiven Bewegungsanforderungen an die Halswirbelsäule und den Kopf verbunden seien. Wegen der Schultergelenkpathologie könnten Tätigkeiten in Überschulterhöhe und das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 Kilogramm nicht ausgeführt werden (S. 16). Aus der Aktenvorgeschichte seien mehrere interkurrente Arbeitsunfähigkeiten nachvollziehbar. Eine retrospektive anamnestische Zuordnung von Arbeitsunfähigkeitszeiten sei nicht mehr möglich. Aktuell und spätestens übereinstimmend mit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. April 2007 liege keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor (S. 17).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Z.___-Gutachter ab April 2007 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Einkommensvergleich Berufsberatung vom 29. Dezember 2008, Urk. 8/29).
3.2
3.2.1 Das Z.___-Gutachten umfasst ein orthopädisches sowie ein neurologisches und ein psychiatrisches Teilgutachten. Der untersuchende Neurologe Dr. med. H.___ konnte aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen. Er diagnostizierte lediglich eine unkomplizierte Migräne, bei welcher seit einem Jahr keine Triptane-Kupierung mehr benötigt werde. Während der anspruchsvollen neurologischen Untersuchung von einer Stunde erkannte Dr. H.___ keine Merkfähigkeitsstörungen und keine Ermüdbarkeit. Die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin war gleichbleibend. Eine Begriffsstutzigkeit lag nicht vor, wurden doch die geforderten Untersuchungsschritte sofort begriffen und adäquat umgesetzt. Die Beschwerdeführerin wies dabei eine normale Reaktionszeit auf. Das Verhalten während der Untersuchung war unauffällig. Dr. H.___ konnte keine meningealen Zeichen, keine intrakraniellen Druckzeichen und keine sensorischen Defizite im Bereiche der Hirnnerven feststellen. Es fanden sich keine Zeichen einer cervicalen Myelopathie beziehungsweise keine sensomotorischen Ausfälle an der HWS austretenden Wurzeln. Zeichen einer Polyneuropathie zeigten sich ebenfalls nicht. Die gelegentlich auftretende, unkomplizierte Migräne kann nach Ansicht von Dr. H.___ medikamentös gut behandelt werden (Urk. 8/27/23-24). Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Dr. H.___ anhand der vorgenannten Befunde aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen konnte, schränkt doch die gelegentliche Migräne die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ein.
3.2.2 Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin psychiatrisch untersuchte, legt in seinem Teilgutachten ebenfalls in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/27/29). Die Beschwerdeführerin macht denn auch selber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht geltend.
3.2.3 In der orthopädischen Untersuchung stellte das Z.___ Druckschmerz über der Insertion der Nackenmuskulatur rechts mehr als links und einen diffusen Palpationsschmerz über den Sellschen Irritationspunkten der rechten Seite ohne sicheres Punctum maximum fest. Die HWS-Beweglichkeit im Sinne der Rotationsfähigkeit war eingeschränkt mit einem Punctum maximum im oberen cervicalen Drittel. Bei der Untersuchung des Schultergürtels und der oberen Extremitäten stellte das Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine annähernd vollständige Luxation der linken Schulter zu provozieren. Mit der rechten Schulter war eine Subluxation provozierbar. Bei den passiven Bewegungsprüfungen trat der linksseitige Oberarmkopf betont bei Abduktion und Aussenrotation tastbar nach vorne, ein ähnlicher jedoch abgeschwächter Befund fand sich auch auf der rechten Gegenseite. Die Globalfunktionen des Überkopf-, Nacken- und Schulterblattgriffes gelangen, bei jedoch Subluxationstendenz beidseits, links mehr als rechts, vollständig. Ein messbares Bewegungsdefizit der Schultergelenke war weder rechts noch links auszumachen. Das AC-Gelenk war nicht palpationsempfindlich. Ober- und Unterarmmuskulatur waren mittelkräftig, es zeigte sich keine messbare Seitendifferenz. Die Konturen der Ellenbogengelenke waren erhalten. Die Beweglichkeit war aktiv und passiv frei. Die Unterarmdrehbeweglichkeit war uneingeschränkt. Die Konturen der Hand- und Fingergelenke waren erhalten. Auffällig waren mit 90-100° überstreckbare Fingergrundgelenke beidseits. Die Hohlhandbeschwielung war seitengleich und gering. Faustschluss und Handbreitgriff waren vollständig. Die grobe Kraft war seitengleich. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule und des Rumpfes zeigte sich ein mässiger Stauchungsschmerz lumbosacral mit Palpationsschmerz interspinal L5/S1 und L4/5. Im Rahmen der Untersuchung von Becken und unterer Extremitäten konnte das Z.___ lediglich über dem linken Aussenknöchel eine reizlose zwölf Zentimeter lange Operationsnarbe nach mehrfachen operativen bandplastischen Eingriffen und eine über der Achillessehneninsertion des Fersenbein sagittal verlaufende vier Zentimeter lange Operationsnarbe mit geringer Palpationsempfindlichkeit feststellen (Urk. 8/27/9-11).
Es ist nachvollziehbar, dass die Z.___-Experten anhand der orthopädischen Befunde die Beschwerdeführerin für mittelschwere und schwere Arbeiten als arbeitsunfähig erachteten und nur noch leichte Arbeiten mit einem Gewichtslimit von zehn Kilogramm als zumutbar erachteten (Urk. 8/27/11), und zwar spätestens ab der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. April 2007.
3.2.4 Das Z.___-Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Das Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin selber, lieferte eine eigene Einschätzung der Situation und beantwortete in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Das Gutachten zeigt nachvollziehbar und umfassend begründet auf, weshalb die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit ab 20. April 2007 zu 100 % arbeitsfähig ist. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.3 Die Berichte des Spitals A.___ vom 8. Juli 2005 (Erw. 2.2), von Dr. Y.___ vom 23. Oktober 2005 (Erw. 2.3) und vom 12. April 2006 (Erw. 2.5), der Klinik B.___ vom 21. April 2006 (Erw. 2.6) und vom 2. Juni 2006 (Erw. 2.6) sowie von Dr. C.___ vom 3. August 2006 (Erw. 2.7) stimmen mit der Einschätzung des Z.___ insoweit überein, als für die Zeit vor dem 20. April 2007 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und sie sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem 20. April 2007 nicht äussern.
3.4 Die Berichte der Klinik D.___ vom 28. September 2006 (Erw. 2.8), der Abteilung Neurologie der Klinik B.___ vom 13. April 2007 (Erw. 2.10) und der Klinik E.___ vom 19. Februar 2008 (Erw. 2.13) äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie stellen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das Z.___ daher ebenso wenig in Frage wie der Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals G.___ vom 28. November 2006 (Erw. 2.9), gemäss welchem aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte festgestellt werden können.
3.5 Dr. C.___ stellte in der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. April 2007 aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit fest. Dr. C.___ wies in seinem Bericht jedoch daraufhin, dass die Beschwerdeführerin durch die unfallfremde Subluxationstendenz in beiden Schultergelenken für Überkopfarbeiten und häufige Rotationsbewegungen im Schultergelenk sowie für das Tragen von schweren Lasten eingeschränkt sei (Erw. 2.11). Dieses Belastungsprofil stimmt mit dem vom Z.___ beschriebenen überein. Dr. C.___ erachtete zudem aufgrund des Status nach multiplen Operationen am linken oberen Sprunggelenk das längere Laufen über unebenem Gelände und das längere Verharren in gleichbleibender Haltung als ungünstig (Erw. 2.11). Das Z.___ konnte in seiner Untersuchung der Sprunggelenke hingegen keine diesbezügliche wesentliche Einschränkung feststellen. Wie ausgeführt, befasste sich Dr. C.___ bei seiner Untersuchung im Wesentlichen mit den noch vorhandenen Unfallfolgen und nicht mit den unfallfremden Sprunggelenksbeschwerden. Seine Einschätzung vermag daher bezüglich Sprunggelenke die umfassende Abklärung des Z.___, welches sich mit der generellen Arbeitsfähigkeit auseinandersetzte, nicht in Frage zu stellen.
3.6 Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 18. Mai 2008 (Erw. 2.14) mit Wirkung ab 1. Januar 2008 lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aus seinem Bericht geht nicht hervor, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sein soll. Dr. Y.___ führt keine Befunde an, anhand deren die attestierte Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden könnte. Bei der Beurteilung der Einschätzung von Dr. Y.___ ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Überdies lässt sich diese Differenz auch mit der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu BGE 124 I 170 Erw. 4 S. 175) zwanglos erklären. Der Bericht von Dr. Y.___ vom 18. Mai 2008 vermag daher das Z.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen.
3.7 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit dem Z.___-Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 20. April 2007 ausgegangen ist. An dieser Schlussfolgerung vermögen sämtliche übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Z.___-Gutachten nichts zu ändern.
3.8 Zu prüfen bleibt, inwieweit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem 20. April 2007 eingeschränkt war. Das Z.___-Gutachten äussert sich hierzu nicht. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin zuvor, nachdem sie seit dem Unfall vom 9. Juni 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war, ab dem 1. März 2006 zu 50 % arbeitsfähig war. Die Beschwerdegegnerin beruft sich dabei auf den Anhang des Fragebogens-ALV vom 30. April 2008 und die SUVA-Akten (Urk. 8/29). Die SUVA teilte der Beschwerdeführerin zwar mit Schreiben vom 16. Februar 2006 mit, dass sie ab dem 1. März 2006 wieder zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/14/18). Diese Einschätzung stimmte zum damaligen Zeitpunkt mit derjenigen der Klinik B.___ vom 8. Februar 2006, welche der Beschwerdeführerin ab 1. März 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Erw. 2.4), überein. Hierbei handelte es sich jedoch lediglich um eine Prognose der Klinik B.___, attestierte sie der Beschwerdeführerin doch in der Folge wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.6). So ging denn in der Folge auch die SUVA in Übereinstimmung mit Dr. C.___ (Erw. 2.7) wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (Notiz vom 3. August 2006, Urk. 8/17/208). Die von der Beschwerdegegnerin angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. März 2006 bis am 20. April 2007 findet in den Akten keine Stütze. Es ist vielmehr von einer seit dem Unfall vom 9. Juni 2005 bis am 19. April 2007 andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Danach war sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig.
4.
4.1
4.1.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Die Beschwerdeführerin war ab dem 9. Juni 2005 zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb der hypothetische Rentenbeginn am 1. Juni 2006 war. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
4.1.2 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs bei der Invalidenversicherung an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2009 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um die Ausrichtung einer Invalidenrente am 14. März 2008 eingereicht habe, weshalb erst ab März 2007 ein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). Im Wiederwägungsentscheid vom 17. Dezember 2009 setzte sie den Zeitpunkt der Anmeldung auf Dezember 2007 fest, weshalb ein Rentenanspruch ab Dezember 2006 bestehe (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin ihrerseits stellt sich auf den Standpunkt, dass sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Arbeitslosenkasse J.___ habe am 25. März 2006 eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erstattet. Die Arbeitslosenversicherung dagegen sei fälschlicherweise davon ausgegangen, sie habe selber Leistungen bei der Invalidenversicherung beantragt. Indem sie in guten Treuen von einer Anmeldung im März 2006 ausgegangen sei, seien ihr ab jenem Zeitpunkt beziehungsweise ab Ablauf der Wartefrist ab Juni 2006 Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren. Spätestens mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 habe sie ihre Ansprüche ausdrücklich geltend gemacht (Urk. 1).
4.1.3 Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter meldete sich erstmals mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 bei der IV-Stelle (Urk. 8/4). Eine vorgängige Anmeldung liegt nicht vor. Insbesondere vermag auch ein allfälliges Vertrauen auf eine Anmeldung durch die Arbeitslosenkasse keine Anmeldung zu fingieren. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 17. Dezember 2009 von einer Anmeldung im Dezember 2007 auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat daher ab Dezember 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
4.2 Wie oben dargelegt, war die Beschwerdeführerin ab 20. April 2007 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin war bei der Berechnung des Valideneinkommens von einem Jahreseinkommen von Fr. 65970.90 ausgegangen (Urk. 2). Sie errechnete diesen Wert anhand des Einkommens gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2006 (LSE 2006) für kaufmännisch-administrative Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 3 für Frauen (LSE 2006, TA7, Ziff. 23) und passte dieses an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2007 von 1,6 % an (Die Volkswirtschaft 7/8 - 2010, S. 91, Tab. B 10.2., Urk. 8/29). Richtigerweise ist bei der Berechnung des Valideneinkommens auch die wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41,7 Stunden zu berücksichtigen (Die Volkswirtschaft 7/8 - 2009, S. 90, Tab. B 9.2). Somit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 68'774.70 (Fr. 5'411 x 12 x 1.016 : 40 x 41.7).
4.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2006 (LSE 2006) ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4019.-- (Tabelle TA1 S. 25). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2007 von 1,6 % (Die Volkswirtschaft 7/8 - 2010, S. 91, Tab. B 10.2) und in Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8 - 2009, S. 90, Tab. B 9.2) ergibt dies ein Jahreseinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 51'082.15 (Fr. 4019.-- x 12 x 1.016 : 40 x 41.7) für ein 100%-Pensum.
4.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.5 Die Beschwerdeführerin kann nur noch leichte, die Schultergelenke und die Halswirbeläule schonende Tätigkeiten ausüben. Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen und alle anderen Tätigkeiten, welche mit Zwangshaltungen und repetitiven Bewegungsanforderungen an die Halswirbelsäule und den Kopf verbunden sind, sind ebenso wenig möglich wie Tätigkeiten über Schulterhöhe oder Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 Kilogramm. Hiefür ist der Beschwerdeführerin ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % zu gewähren. Das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 beläuft sich somit auf Fr. 43419.85 (Fr. 51'082.15 x 0.85).
4.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'774.70 und einem Invalideneinkommen von Fr. 43419.85 ist für das Jahr 2007 von einer Erwerbseinbusse von Fr. 25'354.85 auszugehen. Hieraus resultiert ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 36,87 % (Fr. 25'354.85 : Fr. 68'774.70).
4.7 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente darf die Rentenaufhebung - in analoger Anwendung von Art. 88a IVV - erst erfolgen, wenn sich eine dauerhafte Besserung des Gesundheitszustandes eingestellt hat, was jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sich innert dreier Monate eine stabile Situation gezeigt hat (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen, BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd). Die IV-Stelle ist ab dem 20. April 2007 wieder von 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen und hat die sofortige Renteneinstellung auf diesen Zeitpunkt beziehungsweise das Monatsende hin verfügt (Urk. 2). Richtigerweise darf die Aufhebung erst nach Ablauf dreier Monate, also am 31. Juli 2007 erfolgen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. November 2006 i.S. C, I 569/06 E. 3.3).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis am 31. Juli 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Ab dem 1. August 2007 besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Beschwerdeführerin hat gemessen an ihrem Antrag zu einem kleinen Teil obsiegt. In Anbetracht dieser Tatsache rechtfertigt es sich, ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
6.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nachdem die Beschwerdeführerin nur zu einem kleinen Teil obsiegt, sind ihr die Gerichtskosten zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 10. September 2009 und vom 17. Dezember 2009 festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2006 bis 31. Juli 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).