Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 25. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene X.___ ist Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1980 und 2005) und Hausfrau. Sie war stets nur kurzzeitig berufstätig; zuletzt arbeitete sie bis im November 2003 in einem Beschäftigungsprogramm, danach war sie Hausfrau (Urk. 11/1 S. 6).
Am 28. März 2008 meldete sie sich wegen diverser Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 11/1 und 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches dieser am 7. November 2008 erstattete (Urk. 11/18). Am 23. April 2009 erfolgte eine Haushaltabklärung (Bericht vom 5. Mai 2009, Urk. 11/21).
Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2009 (Urk. 11/24) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Juni 2009 Einwand (Urk. 11/25). Die IV-Stelle holte daraufhin eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes ein (Bericht vom 13. August 2009, Urk. 11/29). Am 3. September 2009 (Urk. 4) verfügte sie im angekündigten Sinn.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle erhob die Versicherte am 25. September 2009 (Datum der Postaufgabe, Urk. 5 S. 2) eine sinngemässe Beschwerde, die sie an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich richtete (Urk. 5). Am 5. Oktober 2009 (Datum des Schreibens, Urk. 1/2, Postaufgabe: 8. Oktober 2009) und am 6. Oktober 2009 (Datum der Postaufgabe, Urk. 1/1) richtete sie auch eine Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1/1 und 1/2) und beantragte sinngemäss eine Rente der Invaliden-versicherung. In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin mit weiteren Eingaben vernehmen (Urk. 8 und Urk. 9/1-18, Urk. 16, 19, 21, 23). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2009 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
Die IV- Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Gestützt auf die durchgeführte Haushaltabklärung sei sie bei dieser Tätigkeit zu 26 % eingeschränkt, was keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad darstelle.
Dem hält die Beschwerdeführerin sinngemäss entgegen, sie sei gesundheitlich erheblich mehr eingeschränkt.
3.
3.1 Am 5. Juli 2008 berichtete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einem Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (aktuell abstinent mit Antabus). Seines Erachtens sei sie wahrscheinlich seit der Jugend nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Seit ca. 2001 sei sie weder psychisch noch physisch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 80 %. Auch für die Betreuung ihres Kindes und für den Haushalt bestehe nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von ca. 50 %. Sie brauche dauernd die Unterstützung ihres Ehemannes (Urk. 11/12 S. 1 und 4).
3.2 Das von der IV-Stelle bei Dr. Y.___ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten wurde am 7. November 2008 erstattet (Urk. 11/18). Der Gutachter stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Jugend Misshandlungen erlebt habe, welche in diesem Ausmass selten gesehen würden, und bestätigte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Gemäss ICD-10 komme es in der Regel nach mehreren Jahren nicht mehr zum szenenhaften Wiederauftreten der Erlebnisse. Dies sei bei der Beschwerdeführerin auch nicht der Fall. Bei bestimmten Situationen komme es aber zu einer seelischen Krise mit sozialem Rückzug, Entfremdungsgefühlen und Hoffnungslosigkeit. Dies seien die Symptome einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin seien glaubwürdig. Vermischt würden die früheren Erlebnisse mit erneuten Panikzuständen, welche sie während der schwierigen Geburt der Tochter im Jahr 2005 erstmals erlitten habe. Weiter führt der Gutachter aus, dass es damals zu einer Retraumatisierung gekommen sein dürfte. Aus psychiatrischer Sicht seien die Persönlichkeitsstörung und die milde Panikkrankheit der Hauptbefund.
Parallel zu den schwerwiegenden Jugenderlebnissen und der späteren problematischen Lebensführung sei es immer wieder zu Alkoholphasen gekommen, seit eineinhalb Jahren bestehe jedoch eine Antabustherapie und die Beschwerdeführerin lebe abstinent.
Irreversible Gesundheitsschäden seien nicht nachweisbar (kein amnestisches Syndrom, kein Persönlichkeitsabbau). Auch sonst sei aus psychiatrischer Sicht wenig Auffälliges vorhanden. Die Verstimmungen würden in der Regel mit der posttraumatischen Belastungsstörung zusammenhängen. Die Beschwerdeführerin klage über ein Lungenasthma sowie über körperliche Beschwerden. Sie sei auf diese jedoch nicht fixiert und hege auch keine hypochondrischen Befürchtungen. Es könne deshalb keine psychosomatische Überlagerung diagnostiziert werden.
Der Gutachter erachtete die Beschwerdeführerin in einer ihr zugänglichen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit als zu 70 % arbeitsfähig. Im Haushaltsbereich sei sie nicht eingeschränkt.
3.3 Neben der Alkoholabhängigkeit leidet die Beschwerdeführerin unter einer Nikotinabhängigkeit sowie unter Asthma bronchiale (Urk. 11/12). Weiter klagt sie über Beschwerden im linken Knie (bei Status nach wiederholten Operationen) wie auch im rechten Knie, sowie über chronische Schmerzen im Fuss und im Nacken, die jedoch medizinisch nicht belegt sind (Urk. 11/12 S. 2).
3.4 Am 23. April 2009 wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vorgenommen (Bericht vom 5. Mai 2009, Urk. 11/21). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und ihrer im Oktober 2005 geborenen Tochter in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie ihre Tochter nicht fremdbetreuen lassen wolle, weshalb sie sich auch weiterhin dem Familienleben und der Erziehung ihrer Tochter widmen wolle. Die Abklärung ergab ein Ausmass der Einschränkungen von 26 %.
4.
4.1 Die psychiatrischen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit weichen stark voneinander ab. Nachdem die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ihre Tochter nicht fremdbetreuen lassen will und daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Gesundheitsfall derzeit als Hausfrau und Mutter tätig wäre, ist auf die Diskrepanz der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich nicht weiter einzugehen.
4.2 Zu erwähnen ist allerdings, dass die IV-Stelle keine medizinische Abklärung der genannten Knie- und Nackenbeschwerden vorgenommen hat. Da diese jedoch einerseits gegenüber den psychischen Beschwerden nicht im Vordergrund stehen und anderseits eine detaillierte Haushaltabklärung vorgenommen wurde, kann vorliegend auf weitere Abklärungen verzichtet werden.
4.3 Bezüglich der unterschiedlichen Einschätzungen der Frage, ob im Aufgabenbereich Haushalt aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung bestehe, ist festzustellen, dass Dr. Z.___ seine Einschätzung einer 50%igen Einschränkung nicht konkret begründet oder differenziert Einschränkungen benannt hat.
Der Gutachter Dr. Y.___ ging davon aus, dass im Haushaltbereich keine Einschränkung vorliege (Urk. 11/18 S. 7).
Dem Abklärungsbericht Haushalt ist jedoch im Detail zu entnehmen, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen nach wie vor selbst ausführt, resp. ausführen kann. Die Schilderungen und die jeweils differenzierte Festlegung der bestehenden Einschränkungen ist schlüssig und nachvollziehbar begründet. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin denn auch keine Einwendungen. Zwar führt sie an, sie habe nun auch eine Putzhilfe. Dieser Umstand ist jedoch kein Nachweis für eine bestehende Einschränkung.
4.4 Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Bedeutung. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einer Person, die Leistungen beantragt, im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist frühpensioniert und daher ganztags zu Hause. Dementsprechend ist aufgrund der ehelichen Unterstützungspflicht die Schadenminderungspflicht relativ hoch und die Einschränkungen der Beschwerdeführerin fallen aus diesem Grund weniger ins Gewicht. Dies schlägt sich denn auch im Abklärungsbericht Haushalt nieder.
Der in diesem Bericht ermittelte Invaliditätsgrad von 26 % erscheint aus den genannten Gründen plausibel und nachvollziehbar. Eine übermässige oder gar unzumutbare Belastung des Ehemanns ist nicht ersichtlich. Ein Invaliditätsgrad von 26 % begründet keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, da dieser erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % entsteht.
4.5 Die von der Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 7. November 2009 erwähnte bevorstehende Bandscheibenoperation fällt nicht in den Beurteilungszeitraum. Desgleichen ist den eingereichten Berichten von Dr. med. Eckhardt, Facharzt für Radiologie FMH, nichts zu entnehmen, was Schlüsse auf den Beurteilungszeitraum zulassen würde. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung hinzuweisen.
5. Zusammenfassend zeigt sich, dass der Entscheid der IV-Stelle zu Recht ergangen und die Beschwerde daher abzuweisen ist.
6. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).