Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, arbeitete seit 1990 im Gastgewerbe. Vom 15. September 2001 bis am 31. Januar 2005 war er als Betriebsleiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/3/13, 7/11, 7/86). Wegen eines Knieleidens wurde er für die Zeit vom 15. Juli bis 14. Dezember 2004 zu 100 % und ab dem 15. Dezember 2004 zu 50 % krank geschrieben. In diesem Rahmen bezog er Krankentaggeld (Urk. 7/9, 7/12). Vom 1. Februar 2005 bis zu seiner Aussteuerung Ende Januar 2007 erhielt er zudem aufgrund einer 50%igen Vermittlungsfähigkeit Taggeld der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/16/3-5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich X.___ am 4. März 2005 für berufliche und medizinische Massnahmen angemeldet hatte (Urk. 7/1), lehnte nach Beizug der erwerblichen und medizinischen Akten mit Verfügung vom 29. September 2005 angesichts einer auf den Januar 2006 geplanten Knieoperation in der Universitätsklinik Z.___ mit anschliessender mehrmonatiger Erholungsphase berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/18). Nach Beizug der Berichte dieser Klinik (Urk. 7/22-23, 7/25-26, 7/28) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. April 2007 die Zusprechung einer ganzen, auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhenden Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2005 in Aussicht (Urk. 7/34). Nachdem die zuständige Vorsorgeeinrichtung, die A.___, sich mit Eingabe vom 11. Mai 2007 gegen den angenommenen Invaliditätsgrad wie auch die ganze Invalidenrente gewandt hatte (Urk. 7/38), veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung beim C.___ (C.___; Urk. 7/46). Nach Vorliegen des Gutachtens vom 8. Mai 2008 (Urk. 8/54) erliess sie am 4. Juni 2008 einen neuen Vorbescheid und kündigte dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 12 %, die Ablehnung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/58). Nachdem Rechtsanwalt Dr. Stadler als Vertreter des Versicherten am 11. Juni beziehungsweise 15. August 2008 dagegen Einwand erhoben hatte und ihr das Zeugnis von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Juli 2008 zugegangen war (Urk. 7/60, 7/70, 7/73), erliess die IV-Stelle am 20. August 2008 die angekündigte Verfügung, hob diese aber am 22. August 2008 zwecks Prüfung des Einwandes wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/74-75). Nach Eingang der Anmeldung des Versicherten vom 23. Dezember 2008, mit der dieser nebst beruflichen Massnahmen eine Rente beantragte (Urk. 7/88), und nach Eingang des Arbeitgeberberichts betreffend berufliche Integration/Rente vom 22. Dezember 2008 (Urk. 8/86) ordnete sie am 9. Januar 2009 eine Abklärung in der Abklärungsstätte E.___ an, die vom 19. Januar bis 13. Februar 2009 dauerte (Urk. 7/93, 7/105). Nach der Besprechung vom 21. April 2009 (Urk. 7/112 S. 3) erging am 11. Juni 2009 ein Vorbescheid, der dem Versicherten unter dem Titel Ablehnung beruflicher Massnahmen die Abweisung des Leistungsbegehrens ankündigte (Urk. 7/111). Nach einer Eingliederungsberatung beim F.___, einer Organisation zur interinstitutionellen Zusammenarbeit, erging die entsprechende Verfügung am 3. September 2009 (Urk. 7/113, 7/116 S. 1, 7/117). Mit Verfügung vom 7. September 2009 verneinte die IV-Stelle zudem einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/120). Am 23. September 2009 bestellte sie Rechtsanwalt Dr. Stadler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Versicherten für das Verwaltungsverfahren (Urk. 7/23).
2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2009 wandte sich der nicht mehr anwaltlich vertretene X.___ unter Hinweis auf einen aktuellen Bericht der Universitätsklinik Z.___ gegen die Verfügung vom 7. September 2009 mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben, die Arbeitsfähigkeit sei neu zu beurteilen, der Invaliditätsgrad sei neu festzusetzen und es sei eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2009 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). Diese Rechtsschrift wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2009 zugestellt (Urk. 9). Auf die Verfügung vom 11. Oktober 2011 hin reichte er den in der Beschwerde angeführten Bericht der Universitätsklinik Z.___ über die Konsultation vom 26. November 2009 ein (Urk. 13).
3. De Fall erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist ausschliesslich die Verfügung vom 7. September 2009 (Urk. 2). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aufgrund der Anmeldung vom 4. März 2005 und der ab 15. Juli 2004 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Denn unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer erst mit der Anmeldung vom 23. Dezember 2008 (Urk. 7/88) ausdrücklich um eine Rente ersuchte, war bereits mit der ersten an sich nur auf berufliche und medizinische Massnahmen gerichteten Anmeldung der Rentenanspruch (Urk. 7/1) gewahrt worden (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_206/2011 vom 16. August 2011 E. 3.3 u.a. mit Hinweis auf BGE 132 V286 E. 4.3).
2. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 7. September 2009 ergangen. Doch ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
3.
3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.
4.1 Im G.___ (G.___), Klinik für Orthopädische Chirurgie, war laut Berichten vom 5. November und 14. Dezember 2004 ein laterales PatellaHyperpressionssyndrom beidseits diagnostiziert worden. Krafttraining und Physiotherapie hätten keine Besserung der langwierig verlaufenden Krankheit bewirkt (Urk. 7/13/6-7). Laut Bericht des G.___ vom 29. März 2005 wären dem Versicherten eine Tätigkeit in sitzender Position oder mit längerem Stehen und Gehen kurzer Strecken verbundene Arbeiten durchaus zuzumuten. Schmerzprovozierende, kniebelastende, mit Treppensteigen oder Knien verbundene Tätigkeiten oder solche in Hockeposition sollten jedoch vermieden werden (Urk. 7/13/5).
4.2 Die Orthopäden der Universitätsklinik Z.___, an die Hausarzt Dr. D.___ den Beschwerdeführer Ende März 2005 überwiesen hatte und die am 30. Januar 2006 eine medialisierende Tuberositas-Osteotomie mit lateralem Retinaculum Release links durchgeführt hatten, diagnostizierten in den Berichten vom 1. und 8. Juni 2006 einen beginnenden Morbus Sudek mit Patella baja und aufgetriebenem Ligamentum patellae bei Status nach medialisierender Tuberositas-Osteotomie und lateralem Retinakulum-Release links sowie ein Maltracking der Patella links mit grenzwertiger Trochleadysplasie und erhöhter TAGT [Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Patellagleitrinne und dem höchsten Punkt der Tuberositas tibiae]. Sie bezeichneten den Verlauf als unbefriedigend. Nach dem von ihnen im Januar 2006 vorgenommenen relativ einfachen Eingriff, sei es zu einer Komplikation im Sinne einer beginnenden leichtgradigen Arthrofibrose mit Patella baja und einer chronischen Schmerzsymptomatik gekommen. Anhand der deutlichen Verdickung des Ligamentum patellae und der Ausbildung einer Patella baja liessen sich die Beschwerden objektivieren. Diese Befunde erklärten denn auch die Schmerzzunahme bei forcierter Flexion, wobei die Beweglichkeit noch sehr gut erscheine. Vier Monate nach der Operation sei eine Beurteilung der zumutbaren Tätigkeit wenig sinnvoll. Eine Verbesserung des jetzigen Zustandes könne aber erwartet werden. Bei Belastungs- und Ruheschmerzen bleibe der Versicherte weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Primär erfolge die Behandlung weiterhin medikamentös und mit konservativer Therapie in Form von Physiotherapie mit streckungsnahem Kraftaufbau und sanfter Mobilisation. Eine weitere Traumatisierung durch einen operativen Eingriff sei zu vermeiden (Urk. 7/12/1-2, 7/22/5-7).
Im Bericht vom 23./25. August 2006 bezeichneten die Orthopäden der Universitätsklinik Z.___ den Zustand zwar weiterhin als besserungsfähig. Doch bestünden trotz Physiotherapie mit Patella-Tapping insbesondere beim Treppauf- und Treppabgehen im Bereich des vorderen Kniegelenkbereiches weiterhin therapieresistente retropatelläre Beschwerden bei gesichertem Maltracking der Patella beidseits. Der Versicherte nehme keine Schmerzmittel ein und beschreibe auch Ruhe- oder Nachtschmerzen. Er sei als Geschäftsführer in einem Restaurant zu 50 % arbeitsunfähig. Als therapeutische Massnahmen sahen die Ärzte weiterhin Physiotherapie mit streckungsnahem Kraftaufbau und sanfter Mobilisation sowie einer medikamentösen Behandlung vor (Urk. 7/23).
Im kniechirurgischen Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 26. September 2006 wurde der Zustand als weitgehend unverändert beschrieben. Bei der Flexion/Extension werde mit Mühe 120-0-0° erreicht, im Bereich des Ligamentum patellae bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz, bei Aktivierung des Streckapparates würden Schmerzen auftreten, ansonsten bestünden keine eigentlichen Ruheschmerzen. Neun Monate nach der Operation sei die Situation mit dem stark aufgetriebenen Ligamentum patellae und der Patella baja schwierig und unklar. Eine eigentliche Vernarbungsreaktion im Sinne einer Arthrofibrose sei nicht zu erkennen. Für einen Morbus Sudeck gebe es aus klinischer Sicht wenig Anhaltspunkte. Die bisherige medikamentöse und physikalische Therapie habe keinerlei Erfolge gezeitigt, weshalb die Physiotherapie abgebrochen worden sei und der Versicherte nun an die Rheumatologie überwiesen werde (Urk. 7/25).
Der nunmehr mit dem Beschwerdeführer befasste Dr. med. H.___, Oberarzt Rheumatologie, Universitätsklinik Z.___, berichtete am 19. Oktober 2006 von einem protrahierten Verlauf. Der Versicherte leide unter Dauerschmerzen im linken Knie. Die aktuelle Gehdauer betrage zwei bis drei Stunden. Längeres Gehen und längeres Sitzen sei schmerzprovozierend. Auch berichte der Versicherte über ein teilweises Blockadegefühl und über eine Giving-way-Symptomatik. Dr. H.___ konstatierte ein linksseitiges Schonhinken, eine reizlose Operationsnarbe ohne Erguss, aber eine deutliche Artophie am Oberschenkel und eine passive Beweglichkeit des linken Knies von 100-0-0°. Nachdem die intensive ambulante Physiotherapie zu keiner Änderung des Zustandes geführt habe, befürwortete Dr. H.___ einen dreiwöchigen stationären Aufenthalt. Er erklärte sich ausserstande, konklusive Auskunft zur Arbeitsfähigkeit bis heute und auf längere Sicht zu geben (Urk. 7/26/5-6).
Der Kniechirurg Dr. I.___ kam anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1. März 2007 laut Bericht des gleichen Tages zum Schluss, mit grosser Wahrscheinlichkeit liege eine Arthrofibrose vor; es habe sich nun eine ausgeprägte Patella baja mit entsprechender Schmerzsymptomatik und Beweglichkeitseinschränkung in der Flexion entwickelt. Deren Messwerte betrugen 120-0-0°. Grundsätzlich hielt Dr. I.___ eine proximalisierende Tuberositas-Osteotomie mit Resektion der Narben mittels Arthrotomie für indiziert. Angesichts des deutlich schmerzhaften Kniegelenks sprach er sich für eine neuerliche Intervention jedoch zurückhaltend aus. Mangels wesentlicher Fortschritte werde die Physiotherapie gestoppt. Aufgrund der Beschwerden bleibe sicherlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen (Urk. 7/28).
4.3 Das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten des C.___ vom 8. Mai 2008 basiert auf internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen, die am 13., 14. und 18. März 2008 durchgeführt wurden (Urk. 7/54 S. 1). Die Arbeitsfähigkeit wird laut diesem Gutachten ausschliesslich durch die vom Rheumatologen diagnostizierten chronischen, therapieresistenten Knieschmerzen links mit/bei Status nach medialisierender Tuberositas-Osteotomie mit lateralem Retinaculum Release links am 30. Januar 2006 wegen Maltracking der Patella sowie grenzwertiger Trochleadysplasie mit pathologischem TAGT (von 22 mm) sowie stark verkürzter Quadriceps- und Tractus iliotibialis Muskulatur links, ausgeprägter Arthrofibrose mit patella baja links, referred pain Symptomatik linker Unterschenkel, ausgehend vom Vastus lateralis, kernspintomographisch intakter Binnenstrukturen (MRI vom 01.06.2007) und szintigraphischem Ausschluss einer Osteonekrose (Skelettszintigraphie vom 31.08.2007) beeinträchtigt. Die psychiatrische Abklärung hatte keine krankheitswertige psychische Störung ergeben (Urk. 7/54 S. 23, 27, 28).
Aufgrund der linksseitigen Kniegelenksbeschwerden ist der Versicherte nach Auffassung der C.___-Gutachter auf die Dauer für vorwiegend stehende und gehende Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar. Auch als Betriebsführer eines Restaurants sei er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon im Juli 2004 nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen. Seit der nach der Operation vom Januar 2006 eingetretenen Verschlechterung der Schmerzsymptomatik könne sicher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausgegangen werden. In einer behinderungsangepassten, vorwiegend sitzend und wechselbelastend ausführbaren Tätigkeit bestehe aus polydisziplinärer Sicht jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insofern habe, auch retrospektiv betrachtet, zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung bestanden (Urk. 7/54 S. 28).
4.4 Wie schon im Bericht vom 29. März 2005 hielt Hausarzt Dr. D.___ im Zeugnis vom 4. Juli 2008 fest, dass der Versicherte in seinem angestammten Beruf als Betreiber eines Restaurants wegen des invalidisierenden Knieleidens massiv eingeschränkt sei. Aus hausärztlicher Sicht wäre er in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu zirka 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/12/1-2, 7/70).
4.5 Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 24. September 2008 von einer Schmerzpersistenz im linken Kniegelenk mit entsprechender Bewegungseinschränkung, von wiederholt auftretenden retropatellären Schmerzen rechts, von tieflumbalen Schmerzen sowie von einer aufgrund dieser Situation deutlichen psychischen Belastung. Laut Dr. J.___s Befunden wies das linke Kniegelenk eine leichte Quadriceps-Insuffizienz auf, war die Patella in Extension dolent verschieblich, betrug die Flexion maximal 90° bei Tibiae varae beidseits und waren die Patellar- und die distale Quadrizepssehne druckdolent. Das rechte Kniegelenk war in Flexion und Extension vollumfänglich beweglich, zeigte aber ebenfalls ein leichtes Maltracking der Patella ohne Subluxation. Hinweise für eine intraartikuläre Pathologie lagen nicht vor. Eine Knie-Totalprothesen-Implantation sei bisher aufgrund des Alters des Versicherten nicht in Betracht gekommen. Die von der K.___-Klinik vorgeschlagene Verlängerung der Patellarsehne lehne der Versicherte aufgrund des damit verbundenen Risikos einer zusätzlichen Problematik am Streckapparat oder sogar einer Arthodesierung des Gelenkes ab. Dr. J.___ vertrat die Auffassung, dass mit einer operativen Revision nicht viel erreicht werden könne und allenfalls ein Schmerzzentrum in Anspruch genommen werden müsste, um eine optimale Schmerz- und Psychotherapie einleiten zu können (Urk. 7/79).
4.6 Im Bericht vom 26. November 2009 über die Kontrolle dieses Tages in der Kniesprechstunde der Universitätsklinik Z.___ wurde als Diagnose erneut eine Arthrofibrose mit Patella baja Knie links bei Status nach medialisierender Tuberositas-Osteotomie und lateralem Retinakulum-Release Knie links am 30. Januar 2006 bei Maltracking der Patella links mit grenzwertiger Trochleadyspasie und erhöhter TAG festgehalten. Der Patient klage über eine unveränderte, seit der letzten Konsultation eher verschlechterte Situation und benötige täglich Schmerzmittel. Es könne nur eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als Küchenhilfe erreicht werden. Eine Tätigkeit im Service-Bereich sei nicht mehr möglich. Ein Zeugnis zur Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgestellt worden. Diese sei jedoch unverändert (Urk. 13).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hält es nicht für nachvollziehbar, dass die IV-Stelle statt auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des Hausarztes auf diejenige der C.___-Gutachter abstellte, zumal der Regionalärztliche Dienst (RAD) am 21. März 2007 noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Er weist darauf hin, dass die Beweglichkeit seines linken Knies sehr stark eingeschränkt sei und er unter dauernden Schmerzen sowie Ein- und Durchschlafstörungen, eingeschränkter Mobilität, Rückzug aus dem sozialen Umfeld, Gereiztheit, Hang zu Depressionen, fehlenden Zukunftsperspektiven, Traurigkeit und einem Gefühl der Wertlosigkeit leide. Selbst wenn es eine leidensangepasste Tätigkeit geben würde, könnte er diese keinesfalls ganztags ausführen. Infolge Mehrbelastung habe er auch mit dem rechten Bein zunehmend Probleme (Urk. 1).
5.2 Die geltend gemachten psychischen Probleme waren bei der C.___-Begutachtung fachärztlich abgeklärt und in erster Linie auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt worden. Anhaltspunkte für eine eigentliche psychische Störung hatten sich bei der Begutachtung nicht ergeben. Bis auf die vom Chirurgen Dr. J.___ am 24. September 2008 erwähnte psychische Belastung aufgrund der Schmerzen und Bewegungseinschränkungen (Urk. 7/79) finden sich denn auch in den übrigen medizinischen Akten, insbesondere auch den Berichten von Hausarzt Dr. D.___ keine diesbezüglichen Hinweise. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zusätzliche Behinderung aufgrund des auch rechtsseitig vorhandenen Maltracking der Patella (Urk. 1 S. 2) wird in keinem Arztbericht erwähnt und selbst im aktuellsten Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 26. November 2009 fehlt ein entsprechender Hinweis.
Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausschliesslich durch die linksseitigen Kniebeschwerden beeinträchtigt wird. Dabei steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit als Betriebsführer eines Restaurants wie auch in jeder andern vorwiegend stehend und gehend ausführbaren Tätigkeit nicht mehr einsetzbar ist.
Die im Gutachten des C.___ für eine leidensangepasste, das heisst vorwiegend sitzend und wechselbelastend ausführbare, Tätigkeit auch rückwirkend attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit wird durch die übrigen medizinischen Akten nicht ernsthaft in Frage gestellt, zumal bereits die Ärzte des G.___ im März 2005 eine Tätigkeit in sitzender Position oder mit längerem Stehen und mit Gehen kurzer Strecken als zumutbar erachtet hatten (Urk. 7/13/5). Die Zumutbarkeitsbeurteilung der C.___-Gutachter steht zudem mit den Berichten der Universitätsklinik Z.___ vom 23./25. August und 19. Oktober 2006 (Urk. 7/23, 7/26/5-6) insofern im Einklang, als darin in erster Linie kniebelastende Tätigkeiten wie Treppauf- und Treppabgehen oder längeres Gehen und längeres Sitzen als schmerzprovozierend bezeichnet wurden und die aktuelle Gehdauer trotz Dauerschmerzen im linken Knie immerhin mit zwei bis drei Stunden angegeben wurde. Die von den Z.___-Ärzten durchgehend bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezieht sich im Übrigen ausschliesslich auf die angestammte, kniebelastende Tätigkeit des Versicherten in einem Restaurant. Zur Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit äusserten sich diese Ärzte hingegen zu keinem Zeitpunkt.
Bei dieser Aktenlage kann der Beschwerdeführer allein aus dem Umstand, dass der Arzt des RAD am 21. März 2007 aufgrund der Berichte der Universitätsklinik Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit annahm und die IV-Stelle gestützt darauf einen eine ganze Rente vorsehenden Vorbescheid erliess (Urk. 7/32 S. 3, 7/34), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die Zumutbarkeitsbeurteilung von Hausarzt Dr. D.___ im Zeugnis vom 4. Juli 2008, auf die sich der Beschwerdeführer des weiteren beruft (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/70), vermag das Gutachten des C.___, das den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen vollumfänglich genügt, nicht in Zweifel zu ziehen. Denn Dr. D.___ führte keine konkreten Gründe dafür an, warum dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem im C.___-Gutachten enthaltenen Anforderungsprofil nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sein sollte. Dieser Arzt scheint sich bei seinem Arbeitsunfähigkeitsattest somit von der - namentlich bei der BEFAS-Abklärung geäusserten - Auffassung des Beschwerdeführers, mangels einer konkret vorstellbaren 100%igen wechselbelastenden Tätigkeit sei seiner Einschätzung nach eine Leistungsfähigkeit von 50 % eher realistisch (Urk. 7/105 S. 5), leiten gelassen und damit der Erfahrungstatsache entsprochen zu haben, dass Hausärzte infolge des besonderen Vertrauensverhältnisses zum Patienten im Zweifellsfall eher zu Gunsten der versicherten Person aussagen (Bundesgerichtsurteil 8C_232/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 7.2.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
5.2 Bei dieser Beweislage hat die IV-Stelle zu Recht auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der C.___-Gutachter abgestellt und die Invaliditätsbemessung auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vorgenommen. Dabei bemass die IV-Stelle anhand des in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statik (LSE) für 2006 erhobenen, um einen 10%igen Abzug verminderten Zentralwerts das in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie Konfektions-, Kontroll- oder Überwachungsarbeiten bei einem Pensum von 100 % erzielbare Invalideneinkommen mit Fr. 54'129.-. Dieses stellte sie dem der Nominallohnentwicklung bis 2007 angepassten Valideneinkommen von Fr. 61'692.- gegenüber und errechnete so einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 12 % (Urk. 2).
Das als Grundlage zur Bemessung des Valideneinkommens verwendete, auf den ursprünglichen Angaben der Y.___ vom 22. März 2005 (Urk. 7/11 S. 2) beruhende Jahreseinkommen von Fr. 60'000.- erweist sich auch unter Berücksichtigung der anderen in den Akten vorhandenen Lohnangaben (Urk. 7/67, 7/86) als plausibel, zumal in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen ist (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Vergleichszeitpunkt ist allerdings der hypothetische Rentenbeginn (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine), mithin das Jahr 2005, als nach der am 15. Juli 2004 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit die einjährige Wartefrist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) abgelaufen war. Folglich ist das Valideneinkommen mit Fr. 60'000.- zu bemessen. Auch das Invalideneinkommen ist per 2005 zu berechnen. Auf der Grundlage des in der LSE 2004 in der Tabelle TA1 für Männer bei einer 40-Stundenwoche für Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 ausgewiesenen Zentralwerts von Fr. 4'588.- und unter Berücksichtigung der zwischen 2004 und 2005 auf den Männerlöhnen eingetretenen Nominallohnentwicklung von 0,9 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2006, Tabelle T1.1.93) sowie der im Jahr 2005 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 9-2011 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 57'912.-.
Mit dem von der IV-Stelle richtigerweise vorgenommenen Abzug von 10 % wird den erheblichen, sich allenfalls auf den Lohn auswirkenden Einschränkungen des Beschwerdeführers beim Gehen und Stehen Rechnung getragen. Mangels weiterer von der Rechtsprechung als lohnmindernde Faktoren anerkannter persönlicher oder beruflicher Merkmale (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) muss es aber beim 10%igen Abzug sein Bewenden haben. Es ist folglich von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 52'121.- auszugehen, welches das Valideneinkommen von Fr. 60'000.- um Fr. 7'879.- unterschreitet und somit zu einem Invaliditätsgrad von rund 13 % führt.
Im Ergebnis ist daher die angefochtene Rentenablehnung nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für das aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtige Verfahren aufzukommen, wobei die Kosten auf Fr. 800.- festzusetzen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).