Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00991
IV.2009.00991

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 29. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1955 und aus der Y.___ stammend, meldete sich am 22. Juni 2007 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf einen im Jahr 2003 erlittenen Unfall, einen seit 1999 bestehenden Diabetes und seit 2007 vorhandene Depressionen zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Bis 31. Juli 2006 war sie zu 100 % bei der Z.___ AG in A.___ als Bestückerin in der Produktion tätig gewesen (Urk. 8/16/43, 8/16/36, 8/16/37). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen beim behandelnden Arzt Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin (Urk. 8/13, 8/17), und beim Psychiater Dr. med. C.___ (Urk. 8/14) sowie die Akten des für den Unfall zuständigen Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ein. Sie nahm dabei zur Kenntnis, dass der Grundfall durch die SUVA mit der Zusprechung einer Integritätsentschädigung Ende 2006 abgeschlossen worden war (Urk. 8/18/9). Der behandelnde Orthopäde Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie/Traumatologie des Bewegungsapparates, reichte am 26. Februar und am 26. August 2008 der IV-Stelle weitere Berichte über Behandlungen der beiden Schultern ein (Urk. 8/25, 8/31). Vom 13. Mai bis 7. Juni 2008 war die Versicherte in der E.___ zur stationären Therapie (Urk. 8/35). In der Folge beauftragte die IV-Stelle die F.___ mit der Untersuchung der Versicherten. Diese erstellte das Gutachten vom 26. Januar 2009 (Urk. 8/46) und ergänzte dieses in der Stellungnahme vom 19. März 2009 (Urk. 8/49). Gestützt darauf erging der Vorbescheid (Urk. 8/53); mit Verfügung vom 10. September 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. August 2008 bis zum 1. Januar 2009 eine ganze und für die Zeit danach bis zum 31. März 2009 eine befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).

2.         Dagegen liess die Versicherte am 9. Oktober 2009 Beschwerde einreichen und die Weiterausrichtung der Invalidenrente über den 1. April 2009 hinaus, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu näheren Abklärungen beantragen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Ihrer Beschwerde liess sie einen Arztbericht von Dr. B.___ vom 15. September 2009 beilegen (Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2009 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht bestellte am 25. November 2009 der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin und gewährte die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 11). In der Replik vom 12. Februar 2010 liess die Versicherte an ihren materiellen Anträgen festhalten und präzisierte ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass sie die Weiterausrichtung einer unbefristeten halben Rente beantragte (Urk. 14). Sie liess je ein Schreiben von Dr. C.___ vom 7. Februar 2010 und von der Ergotherapeutin G.___ vom 2. Dezember 2009 einreichen (Urk. 15/1, 15/2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. März 2010 auf eine Duplik (Urk. 18). Die Beschwerdeführerin liess am 16. März 2010 einen Bericht vom Dr. D.___ vom 2. März 2010 einreichen (Urk. 21), die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 24).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. September 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
2.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung gestützt auf das von ihr eingeholte F.___-Gutachten davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2005 zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab 1. Mai 2006 habe sich der Gesundheitszustand verbessert und es sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit eingetreten. Ab 1. September 2006 sei die ursprüngliche Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin wieder zumutbar gewesen, so dass vor Ablauf der Wartezeit wieder eine gänzliche Arbeitsfähigkeit bestanden habe.
         Eine Verschlechterung mit einer erneut gänzlichen Arbeitsunfähigkeit sei ab 1. August 2007 eingetreten. Ab 1. Oktober 2008 sei die Versicherte wieder zu 50 % in ihrer Tätigkeit arbeitsfähig gewesen. Ab 10. Dezember 2008 sei wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leichten Arbeit gegeben. Sie sprach der Versicherten daher ab 1. August 2008 eine ganze und ab 1. Januar 2009 eine halbe Invalidenrente bis 31. März 2009 zu (Urk. 2).
3.2         Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringen, entgegen der Ansicht der Gutachter des F.___ seien die behandelnden Ärzte und auch die Ärzte der E.___ der Ansicht, es sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Sie leide an einer schweren Depression, die Komorbidität bei der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung sei gegeben. Das eingeholte Gutachten weise Widersprüchlichkeiten auf, die nicht erklärt würden (Urk. 1 S. 6, 14).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin stürzte am 24. Februar 2003 aus einem stehenden Auto auf die rechte Seite und zog sich eine Fibulaköpfchenfraktur rechts zu (Urk. 8/16/85). Behandelt werden musste sie ab 16. April 2003 vom Hausarzt Dr. B.___ auch wegen Schulterschmerzen rechts (Urk. 8/16/80). Diesbezüglich wurde eine kleine Ruptur der Supraspinatussehne und eine Impingementproblematik diagnostiziert, die seitens der SUVA auch als unfallkausal anerkannt wurde (Urk. 8/16/70). Die rechte Schulter wurde am 1. November 2005 operiert (Urk. 8/16/60). Danach bestand eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16/59). Es fanden im März 2006 die ersten Arbeitsversuche statt, die jedoch scheiterten (Urk. 8/16/48). Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2006 aufgelöst (Urk. 8/16/43). Ab 1. Mai 2006 wurde seitens der SUVA eine 50%ige Arbeitsfähigkeit festgelegt (Urk. 8/16/40). Dr. D.___ berichtete am 26. Juli 2006 davon, die Versicherte wolle im Herbst 2006 in die Y.___ zurückkehren (Urk. 8/16/34). Es erfolgte am 24. August 2006 eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung. Der Kreisarzt berichtete von einer Besserung der Beschwerden, indem mit der Operation die Ruheschmerzen in der Schulter weitgehend behoben worden seien. Einschränkend sei noch immer die Funktionalität der rechten Schulter. Der Arzt attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hebenden Lasten bis Taillenhöhe bis 10 kg, bis Brusthöhe von 5 kg und unter Auslassung von weit ausladenden Tätigkeiten mit der dominanten rechten oberen Extremität. Ebenfalls ungeeignet seien Tätigkeiten mit Impulswirkung, mit stossenden oder vibrierenden Geräten (Urk. 8/16/27). Ab 1. Oktober 2006 stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen daher ein und verzichtete auf die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/16/23).
4.2     Am 8. Dezember 2006 untersuchte Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, den rechten Arm der Versicherten aufgrund von geltend gemachten Einschlafgefühlen. Er stellte ein Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts fest (Urk. 8/14/7). In der Folge wurde auch die schmerzhafte linke Schulter untersucht und eine entzündliche Capsulitis diagnostiziert. Es entstand eine septische Arthritis in der linken Schulter nach einem MRI, die im August 2007 behandelt werden musste und im Herbst 2007 ausgeheilt war, eine retraktile Capsulitis links verblieb gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 18. September 2007 (Urk. 8/20/1, 8/23/7). Gleichzeitig wurde von Dr. C.___ ab 1. August 2007 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich attestiert und dabei ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt diagnostiziert (ICD-10: F43.22; Urk. 8/14). Ein MRI der Halswirbelsäule am 26. September 2007 ergab eine kleine Diskushernie bei HWK 6/7 ohne Kompression des Myelons (Urk. 8/23/9). Dr. D.___ berichtete am 26. Februar 2008 von einer bleibenden eingeschränkten linken Schulterbeweglichkeit und einer eingeschränkten Schulterbelastbarkeit (Urk. 8/25/1).
4.3     In der E.___ hielt sich die Versicherte vom 13. Mai bis 7. Juni 2008 auf. Neben den bekannten Diagnosen die linke und die rechte Schulter, den rechten Arm und die Halswirbelsäule betreffend, stellten die Ärzte ein metabolisches Syndrom bei Adipositas mit einem insulinpflichtigen Diabetes Mellitus Typ 2, einer arteriellen Hypertonie und einer Dyslipidämie fest (Urk. 8/35). Die Ärzte sprachen im Austrittsbericht vom 5. September 2008 von einer weiterhin vorhandenen starken Funktionseinschränkung der Schultergelenke, weshalb sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten (Urk. 8/35/2).
4.4     Im F.___ wurde die Versicherte im Dezember 2008 internistisch, psychiatrisch und orthopädisch untersucht und begutachtet. Die Beschwerdeführerin klagte über Schmerzen im rechten Knie mit Ausstrahlung bis in die Fussgelenke, Mühe beim Treppensteigen, Probleme im linken Knie, Schmerzen in der Nacken-Schultergürtelgegend, sie könne die Arme nicht mehr nach oben strecken. Sie sei auch im Sitzen und Liegen nicht schmerzfrei.
         Aus orthopädischer Sicht diagnostizierte der Facharzt Dr. med. I.___ ein chronisches zerviko- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle nach einer HWS-Distorsion im Jahr 1981, bei einer kleinen Diskushernie HWK6/7 und einer kleinen Diskusprotrusion HWK3/4 und BWK3/4, chronische Schulterschmerzen beidseits bei freier Schultergelenksbeweglichkeit, chronische Knieschmerzen beidseits und ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom. Diesen Diagnosen sprach er keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit zu. Der Orthopäde stellte fest, die von der Versicherten bei der Untersuchung angegebenen diffusen, zeitweise den ganzen Körper betreffenden Beschwerden seien durch die objektivierbaren Befunde und Bilddokumente nicht begründbar. Es bestünden massive Anzeichen einer Ausweitung der Schmerzproblematik (Urk. 8/46/16).
         Der Psychiater Dr. med. J.___ vermochte keine für die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch relevante Pathologie zu erkennen. Als Diagnose stellte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), da das Ausmass der geklagten Beschwerden und die Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden könnten. Explizit verneinte er das Vorhandensein einer Depression, diese sei 2007 vorhanden gewesen, habe sich jedoch zurückgebildet.
         In der Gesamtbeurteilung stellten die Ärzte neben den erwähnten fachspezifischen Diagnosen noch diejenigen eines metabolischen Syndroms mit Adipositas, eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus, einer arteriellen Hypertonie und einer Dislipidämie, welchen Diagnosen sie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen. Den geklagten Beschwerden am Bewegungsapparat könnten nur teilweise oder geringgradige Korrelate aus somatischer Sicht zugeordnet werden. Körperlich schwere und anhaltend mindestens mittelschwere Tätigkeiten sowie Arbeiten über dem Schulterniveau seien nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Schulter- oder Überkopfarbeiten seien der Versicherten aus Sicht des Bewegungsapparates uneingeschränkt zumutbar. Dies gelte auch für die vormalige Tätigkeit als Bestückerin. Aus internistischer Sicht seien aufgrund des metabolischen Syndroms selbst- oder fremdgefährdende Tätigkeiten zu meiden.
         Die Gutachter kamen weiter zum Schluss, dass ab 1. November 2005 eine 100%ige, ab 1. Mai 2006 eine 50%ige und ab September 2006 keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Versicherte fühle sich nicht arbeitsfähig, einerseits wegen ihres Zustandes und andererseits wegen ihres Alters. Bei der Untersuchung seien Inkonsistenzen aufgefallen, darunter äusserst diffuse Schmerzangaben. Es habe sich nachweisen lassen, dass die Versicherte entgegen ihren Angaben die antidepressive Medikation nicht einnehme, sie sei auch nicht in Spuren nachweisbar (Urk. 8/46/20).
4.5     Im von der Beschwerdeführerin eingereichten kurzen Bericht vom 7. Februar 2010 stellte der behandelnde Psychiater Dr. C.___ die Diagnose einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Episode (ICD-10: F33.1) und äusserte einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), weshalb er nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, möglichst stressfreien Tätigkeit für möglich erachte (Urk. 15/1).

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin erachtet das Gutachten unter Verweis auf die eingereichten Berichte des behandelnden Dr. C.___ vom 7. Februar 2010 (Urk. 3/1), der Ergotherapeutin G.___ vom 2. Dezember 2009 (Urk. 15/2) und des Hausarztes Dr. B.___ vom 15. September 2009 (Urk. 5) und von Dr. D.___ vom 2. März 2010 (Urk. 21) als nicht aussagekräftig und nicht überzeugend.
         Dr. D.___s Kritik am Gutachten betrifft zum einen die Sachdarstellung im Gutachten hinsichtlich der von ihm getroffenen Operationsdiagnose vom November 2005. Es ist ihm dabei darin Recht zu geben, dass er anlässlich des fraglichen Eingriffs von verschiedenen, sehr auffälligen Befunden an der rechten Schulter berichtet hatte. So hielt er im Bericht vom 9. November 2005 die Diagnosen «ausgeprägtestes subacromiales Impingement bei Acromiontyp III, metaplastische Knorpelanlagerung am Tuberculum majus und subacromial, grosser cartilaginärer freier "Gelenkkörper" in der Bursa subacromialis, flächige Aufreibung der Supraspinatussehne mit Substanzausdünnung, AC-Gelenksarthrose, Verkalkung des coracoacromialen Ligamentes der rechten Schulter» fest. Er hielt weiter fest, dass sich die beschriebenen Veränderungen als ein jahrelanges Impingementproblem zusammenfassen liessen, dessen Ausprägung man selten in einem derart fortgeschrittenen Stadium zu Gesicht bekomme (Urk. 8/16/61). Damit stellte Dr. D.___ eine erhebliche Einklemmproblematik an der rechten Schulter fest, die sich bei der Hebung des Armes vor allem über die Schulterhöhe manifestiert (A. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. A., S. 727). Auch der Kreisarzt stellte diese erheblich eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit bei der Abschlussuntersuchung am 24. August 2006 noch immer fest, trotz der im Übrigen eingetretenen Beschwerdeverbesserung vor allem auch hinsichtlich des Ruheschmerzes (Urk. 8/16/25). Gleiches berichteten die Ärzte der Klinik E.___ am 5. September 2008, die auch von einer vorhandenen schmerzhaft eingeschränkten Schultergelenksbeweglichkeit aufgrund des Impingements berichteten (Urk. 8/35/2). Auch das linke Schultergelenk wies nach dem MRI-Eingriff im Februar 2008 noch eine Bewegungseinschränkung auf, die Dr. D.___ in seinem Bericht vom 26. Februar 2008 erwähnte (Urk. 8/25/1) und welche auch von der E.___ bestätigt wurde (Urk. 8/35/1). Bei dieser Sachlage wirft die Tatsache, dass die Gutachter des F.___ vier Monate später von einer für die Arbeitsfähigkeit in keiner Weise relevanten orthopädischen Diagnose sprechen, Fragen auf. Diese beantworteten die Gutachter jedoch im Zusatzbericht vom 19. März 2009. Daraus geht hervor, dass die Gutachter diesen orthopädischen Befunden für die Arbeitsfähigkeit eine Bedeutung beimassen und zwar in qualitativer Hinsicht, indem sie eine adaptierte Tätigkeit für notwendig erachteten (Urk. 8/49/1). Dies leuchtet ein. Die Versicherte klagte vor allem über die Unfähigkeit, die Arme zu heben und zwar über die Horizontale. Diese Einschränkung wird seitens der Gutachter auch anerkannt, zu Recht führen sie jedoch an, dass dadurch die angestammte, langjährige Tätigkeit als Bestückerin nicht betroffen war, verlangte diese Arbeit doch nicht nach diesem Bewegungsradius und auch nicht nach der Fähigkeit, schwere Gewichte zu heben (Urk. 8/16/48, 8/16/49).
5.2         Abweichend von den F.___-Gutachtern diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. C.___ noch im Bericht vom 7. Februar 2010 eine mittelgradige rezidivierende depressive Episode (ICD-10: F33.1). Eine Begründung dafür führte er jedoch nicht an. Dr. B.___ sprach im Schreiben vom 15. September 2009 gar von einer schweren Depression (Urk. 3). Der Psychiater Dr. J.___ beschrieb im Gutachten den Alltag der Versicherten, wie sie ihn schilderte. Darunter berichtete sie über den Kontakt zu den Töchtern und dem Enkelkind, von Besuchen durch Bekannte, von Spaziergängen, die sie unternehme, davon, dass sie ihren Haushalt mit Hilfe bei schwereren Arbeiten selber meistere, Bücher lese etc.. Der Gutachter stellte fest, es bestünden keine Anzeichen eines sozialen Rückzugs, sie zeige eine ausgesprochene Gestik, die Stimmung sei ausgeglichen, der Antrieb unauffällig und sie habe einen guten affektiven Rapport zu ihm gehabt (Urk. 8/46/10). Wenn der psychiatrische Facharzt bei dieser Situation von keiner erkennbaren depressiven Symptomatik sprach, ist das nachvollziehbar und wird zudem durch die Tatsache gestärkt, dass die Überprüfung der Einnahme der angeblichen antidepressiven Medikation zu einem negativen Resultat führte. Bestätigt wird dieses Bild auch durch das Schreiben der Ergotherapeutin vom 2. Dezember 2009, die von der Fähigkeit der Beschwerdeführerin zum konzentrierten und ausdauernden Arbeiten und von einem vorhandenen Ideenreichtum bei der Basteltätigkeit berichtete (Urk. 15/2). Und wenn sodann der Psychiater Dr. J.___ aufgrund der seitens der somatischen Fachärzte getroffenen Feststellung, die zeitweise den ganzen Körper umfassenden, teilweise diffusen Beschwerden könnten nicht mit objektiven Befunden erklärt werden, zur Auffassung gelangte, es bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), ist das ebenfalls überzeugend; diese Diagnose wurde auch seitens des behandelnden Psychiaters als Verdachtsdiagnose aufgeführt.
5.3     Ob sich diese psychische Störung vorliegend als invalidisierend erweist (vgl. dazu oben Erw. 2.2), dazu äusserte sich der psychiatrische Gutachter ebenfalls. Er führte an, es sei der Versicherten zumutbar, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor, ein sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen, ebensowenig ein primärer Krankheitsgewinn (Urk. 8/46/11). Dem ist zuzustimmen. Als teilweise gegeben kann zwar das Kriterium einer gewissen chronischen körperlichen Begleiterkrankung während eines mehrjähriger Krankheitsverlaufes bezeichnet werden; allerdings lag dieser nicht einfach nur in progredienter Form und ohne Remission vor. Denn die Schulterproblematik rechts zeigte nach der Operation im November 2005 gemäss der kreisärztlichen Untersuchung klar eine Besserung; die Beweglichkeit und die Belastbarkeit beider Schultern waren und sind für gewisse Tätigkeiten über der Horizontalen und für schwere Gewichte weiterhin eingeschränkt, ansonsten jedoch ist der Bewegungsapparat objektivierbarermassen nicht wesentlich beeinträchtigt. Ebenso wenig erfüllt das metabolische Syndrom, das in den Griff zu bekommen ist, dieses Kriterium. Ärztlicherseits wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Versicherte wenig Eigenmotivation zeige, sich trotz gewisser Beschwerden den Belastungen des Alltags und der Arbeitswelt zu stellen, weise sie doch eine ausgeprägte Krankheitsüberzeugung auf (Urk. 8/46/11). Diese Ansicht wird durch die Aktenlage bestätigt. Obwohl seitens des Arbeitgebers nach der Operation der rechten Schulter der Versicherten einfache und sehr leichte Teilzeitarbeit zugewiesen worden war, zeigte sie kein grosses Engagement, so dass die Kündigung erfolgte (Urk. 8/16/48). Daher kann auch nicht von gescheiterten Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation gesprochen werden, die die Überwindung der somatoformen Schmerzstörung verhindert hätten. Der seitens des begutachtenden Psychiaters gezogene Schluss, dass zwar eine psychiatrische Diagnose zu stellen ist, diese jedoch zumutbarerweise überwindbar erscheint, ist nachvollziehbar. Eine Arbeitsunfähigkeit aus diesem Leiden ist daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht gegeben.
5.4         Unbestrittenermassen und in Übereinstimmung mit der Aktenlage bestand ab November 2005 wegen der rechten Schulterproblematik eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16/59). Ab 1. Mai 2006 wurde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich verfügt (Urk. 8/16/40) und noch vor Ablauf der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der damals gültig gewesenen Fassung) bestand ab August 2006 nach Ansicht von Kreisarzt Dr. med. K.___ wieder eine gänzliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16/25).
         Eine erneute gänzliche Arbeitsunfähigkeit ist für die Zeit ab August 2007 nur schon aufgrund der damaligen akuten Infektion im linken Schultergelenk erstellt (Urk. 8/14, 8/17/1). Von einer Besserung der Situation an der linken Schulter nach Physiotherapien, wenn auch von keiner vollständigen Heilung, berichtete Dr. D.___ im Bericht vom 26. August 2008 (Urk. 8/31/1), ohne eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu machen. Wenn bei dieser Sachlage die Gutachter des F.___ von einer bis September 2008 gänzlichen Arbeitsunfähigkeit, danach von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und bei ihrer Beurteilung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten angestammten leichten Tätigkeit ausgehen (Urk. 8/46/20), so ist das nicht zu beanstanden. Daraus folgt die seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufhebung der Rente per Ende März 2009 (Art. 88a Abs. 1 IVV).
         Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation auf das Gutachten des F.___ abgestellt werden kann und die eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte dieses nicht in Frage zu stellen vermögen.
         Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.       Dieses Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Unterliegens sind die Kosten von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind diese einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, ist für ihre Aufwendungen in diesem Verfahren aufgrund der von ihr eingereichten Honorarnote mit Fr. 1'545.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1'545.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, unter Beilage des Doppels von Urk. 24
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).