IV.2009.00992
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 29. April 2011
in Sachen
X.___, geb. 2002
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch den Vater T.___
dieser vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass der 2002 geborene X.___ an frühkindlichem Autismus leidet (Urk. 8/56),
dass die (damals zuständig gewesene) IV-Stelle des Kantons F.___ dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Mai 2004 zusprach (Urk. 8/22),
dass die (neu zuständige) Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. September 2007 diese Entschädigung revisionsweise ab Januar 2007 auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades erhöhte (Urk. 8/46),
dass die IV-Stelle im Rahmen des im November 2008 amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens eine Abklärung beim Versicherten zu Hause durchführte (Abklärungsbericht vom 7. April 2009 sowie Nachtrag vom 9. September 2009) und einen Bericht des E.___ für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 27. Mai 2009 einholte (Urk. 8/47, Urk. 8/50, Urk. 8/56, Urk. 8/62),
dass sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. September 2009, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, weiterhin eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zusprach und bei Aufenthalt zu Hause zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag leichten Grades ab 1. November 2008 (Urk. 2, Urk. 8/52),
dass der Versicherte am 12. Oktober 2009 dagegen Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, es sei ihm neben dem Intensivpflegezuschlag leichten Grades eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen (Urk. 1),
dass er mit der Beschwerde einen Bericht von I.___, Heilpädagogin an der Tagesschule der S.___, vom 23. September 2009 vorlegte, welche ihn von August 2007 bis Juli 2009 als Klassenlehrerin in der Schule betreut hatte (Urk. 3),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 3. November 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),
dass der Versicherte in der Replik am bisherigen Standpunkt festhalten und die IV-Stelle sich nicht mehr dazu vernehmen liess (Urk. 11, Urk. 12),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen korrekt wiedergegeben hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),
dass zu ergänzen ist, dass für die Hilfsbedürftigkeit in einer der sechs massgebenden Lebensverrichtungen verlangt ist, dass die versicherte Person auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen ist, wobei die Hilfe in direkter Hilfe oder in indirekter Hilfe bestehen kann,
dass direkte Hilfe vorliegt, wenn die versicherte Person eine Lebensverrichtung nicht oder nur teilweise ausführen kann,
dass indirekte Hilfe vorliegt, wenn die versicherte Person die in Frage stehende alltägliche Lebensverrichtung zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133 V 450 Erw. 7.2 S. 463, vgl. Randziffern 8028 f. des ab 1. Januar 2008 gültigen vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH),
dass rechtsprechungsgemäss bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und IV-Stelle erforderlich ist: Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, die IV-Stelle hat an Ort und Stelle die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und bei Unklarheiten über die Auswirkungen der Behinderung auf alltägliche Lebensverrichtungen Rücksprache mit dem Arzt zu halten,
dass die IV-Stelle im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen und insbesondere divergierende Meinungen der Beteiligten aufzuzeigen hat, und der Berichtstext schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein muss, damit entscheidend darauf abgestellt werden kann (BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1 S. 468),
dass vorliegend feststeht, dass der Versicherte in den fünf alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässiger erheblicher Hilfe und zudem der dauernden persönlichen Überwachung bedarf,
dass einzig streitig ist, ob der Versicherte auch bei der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen ist, was eine schwere Hilflosigkeit begründen würde,
dass dabei unbestritten ist, dass der Versicherte in körperlicher Hinsicht keine Probleme hat, aufzustehen, sich zu setzen oder sich hinzulegen,
dass die Abklärungsperson der IV-Stelle im erwähnten Bericht vom 7. April 2009 (inkl. Nachtrag vom 9. September 2009) eingangs festhielt, sie habe den Versicherten am 6. April 2009 zu Hause besucht und das Abklärungsgespräch mit seinen Eltern und seiner Klassenlehrerin I.___ geführt (Urk. 8/50, Urk. 8/62),
dass die Abklärungsperson in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen lediglich anführte, der Positionswechsel könne vom Versicherten ohne Fremdhilfe vorgenommen werden und ohne weitere Ausführungen und Begründung eine Hilflosigkeit in diesem Bereich verneinte respektive in der Stellungnahme vom 9. September 2009 lediglich ergänzte, dass die zeitweise indirekte Hilfe im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen bei einem gleichaltrigen gesunden Kind auch in einem gewissen Mass geleistet werden müsse und daher, wie bereits im Abklärungsbericht festgehalten worden sei, "dieser Bereich weiterhin nicht ausgewiesen" sei (Urk. 8/50, Urk. 8/62),
dass das E.___ für Kinder- und Jugendpsychiatrie im Bericht vom 25. Mai 2009 (bzw. im Fragebogen betreffend Hilflosigkeit) die Frage, ob in Bezug auf die Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen ein Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen nichtbehinderten Kind bestehe, ohne weitere Angaben verneinte (Urk. 8/56),
dass der Versicherte in der Beschwerde vorab vorbringen liess, die IV-Stelle bzw. deren Abklärungsperson habe die Hilfsbedürftigkeit beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen gar nicht abgeklärt, insbesondere die am Abklärungsgespräch Beteiligten nicht befragt und deren Bemerkungen und Einwendungen gar nicht erfasst (Urk. 1, vgl. Urk. 8/57)
dass er geltend machen liess, - entgegen der Meinung der IV-Stelle - auch beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen auf regelmässige und erhebliche Hilfe, insbesondere auf indirekte Hilfe angewiesen zu sein,
dass der Vertreter des Versicherten im Einzelnen hierzu ausführen liess, am Morgen stehe der Versicherte normalerweise nicht von selber auf; da er auf verbale Aufforderungen nicht reagiere, müsse er auf andere Weise, beispielsweise mittels einer Trinkflasche oder Spielsachen zum Aufstehen bewegt werden; beim Gehen oder Spazieren könne es immer wieder vorkommen, dass er sich irgendwohin setze, z.B. auf das Trottoir, und sich weigere, weiterzugehen, dann könne man ihn nur mit Mühe und mit körperlicher Unterstützung zum Weitergehen anhalten; was die Mahlzeiten angehe, müsse er ebenfalls mit Spielsachen etc. angeleitet werden, zu Tische zu kommen; am Abend müsse er von den Eltern zu Bett gebracht werden, er bleibe dann aber nicht im Bett liegen, sondern stehe wieder auf; die Eltern blieben deshalb jede Nacht neben seinem Bett, bis er tief eingeschlafen sei; in der Nacht wache er zuweilen auf, mache das Licht an, laufe in der Wohnung umher und beginne zu spielen; die Eltern müssten ihn dann an der Hand wieder ins Schlafzimmer zurückbegleiten und bei ihm bleiben, bis er tief schlafe; insgesamt würde die Betreuung des Versicherten damit den Aufwand an Hilfeleistungen bei einem nichtinvaliden Minderjährigen im hier interessierenden Alter von rund 7 Jahren deutlich übersteigen,
dass die Heilpädagogin I.___ im erwähnten Bericht vom 23. September 2009 festhielt, der Versicherte könne Anweisungen kaum befolgen, da er sie gar nicht verstehe, er lebe in seiner eigenen Welt und habe mit Veränderungen sehr Mühe; da er dadurch gleichsam aus seiner Welt herausgerissen werde; im konkreten Schulalltag bedeute dies, dass man ihm jede Lageveränderung oder jeden Ortswechsel (Wechsel des Schulzimmers, Gang zum Esszimmer oder zur Toilette) mit einem Bezugsobjekt oder einer Fotografie anzeigen und ihn an der Hand an den neuen Ort führen müsse, wo man dann aber darauf zu achten habe, dass er den Raum nicht wieder verlasse; oftmals weigere er sich auch, mitzukommen, z.B. wenn er mit etwas Interessantem beschäftigt sei; dann müsse man ihn auf die Beine stellen und einige Schritte mittragen, insgesamt könne er Entfernungen von bis zu 5 Meter teilweise selbständig zurücklegen; darüber hinaus müsse die Pädagogin ihn an der Hand nehmen oder hinter ihm gehen, mithin brauche er bei allen Positionswechseln meist eine "1:1-Betreuung" (Urk. 3),
dass die IV-Stelle eine Hilfsbedürftigkeit des Versicherten beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen allein gestützt auf ihren Abklärungsbericht vom 7. April 2009 (inkl. Nachtrag) sowie auf den Bericht des E.___ für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 27. Mai 2009 verneint hat (Urk. 2),
dass der Vater des Versicherten zu Recht einwenden liess, die IV-Stelle habe den Sachverhalt in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen, nicht bzw. nur ungenügend abgeklärt,
dass im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 7. April 2009 (inkl. Nachtrag) mithin rechtsgenügliche Feststellungen zur Frage der Hilfsbedürtigkeit des Versicherten beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen fehlen, so dass nicht darauf abgestellt werden kann,
dass Gleiches auch für den Bericht des E.___ für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 27. Mai 2009 zu gelten hat, da er keine Ausführungen zur Frage, ob der Versicherte aufgrund seiner Krankheit beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen eingeschränkt ist, enthält,
dass aufgrund der Schilderung des Vaters des Versicherten und der Heilpädagogin Russi jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte möglicherweise auch beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen auf regelmässige erhebliche Hilfe, insbesondere in Form einer gezielten Anleitung angewiesen ist, womit eine Hilflosigkeit schweren Grades zu bejahen wäre,
dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie einen ergänzenden Bericht des E.___ für Kinder- und Jugendpsychiatrie einhole, eine erneute Abklärung beim Versicherten zu Hause zur Frage nach indirekter Hilfe beim Auftstehen/Absitzen/Abliegen durchführe und hernach über den Anspruch des Versicherten auf eine Entschädigung für eine schwere Hilflosigkeit neu befinde,
dass die Beschwerde in diesem Sinn gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Versicherte bzw. sein Vater gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 9. September 2009 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch des Versicherten auf eine Entschädigung für eine schwere Hilflosigkeit verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).