Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00993
IV.2009.00993

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Trüssel


Urteil vom 28. März 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1947, war von 1989 bis 2008 als Teilerwerbstätige Verkäuferin bei der B.___ beschäftigt (Urk. 7/3 Ziff. 5.4). Am 22. April 2008 meldete sie sich wegen einer Glaskörpertrübung im linken Auge bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.2).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Einsicht in aufliegende Arztzeugnisse (Urk. 7/8/7-19), holte Arztberichte (Urk. 7/11-12 und 7/14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/8/1-6) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/13) ein.
         Mit Vorbescheid vom 29. September 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/17). Dagegen erhob die Versicherte am 27. Oktober 2008 (Urk. 7/19) und 12. Dezember 2008 (Urk. 7/23) Einwände. Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7/25) und führte am 17. März 2009 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/26). Am 3. September 2009 erhob die Versicherte weitere Einwände (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 10. September 2009 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 13 % den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/30 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 10. September 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung des Verfahrens (Urk. 6).
         Mit Replik vom 26. April 2010 (Urk. 12) hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest und reichte zwei weitere Arztberichte (Urk. 13/1, Urk. 13/2 = Urk. 17) ins Recht. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 4. Mai 2010 (Urk. 19) auf eine Duplik. Diese Eingabe wurde der Versicherten am 6. Mai 2010 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 10. September 2009 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit von 50 % nachgehen würde und im Haushalt zu 50 % tätig wäre. Sowohl in der angestammten Arbeit als Verkäuferin, welche sogleich die leidensangepasste Tätigkeit darstelle, sei sie zu 75 % arbeitsfähig und damit nicht beeinträchtigt. Im Haushalt liege eine Einschränkung von 26.5 % vor, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 13 % führe (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2     Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde vom 12. Oktober 2009 (Urk. 1) im Wesentlichen aus, sämtliche behandelnden Ärzte seien in ihrer Prognose zu optimistisch gewesen, und ihr Gesundheitszustand sei nicht derart stabil gewesen, wie die Beschwerdegegnerin angenommen habe. Sie leide wieder an Glaskörperblutungen und sei in den letzten zwei Jahren kaum während längerer Zeit arbeitsfähig gewesen. Deshalb erstaune es, dass die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe (S. 7 Ziff. II.3). Auch wenn von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde, sei diese wirtschaftlich nicht verwertbar (S. 7 f. Ziff. II.4).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachginge und ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente erfüllt sind.

3.
3.1     Im Hinblick auf die Statusfrage gilt zu prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig sein würde (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
         Am 17. März 2009 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt im Haus der Beschwerdeführerin statt. Mit Bericht vom 25. März 2009 legte die Abklärungsperson einen Anteil von 50 % Erwerbs- und 50 % Haushalttätigkeit fest (Urk. 7/26 Ziff. 9). Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in Übereinstimmung mit der Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 (Urk. 7/23) als Teilerwerbstätige, ohne daneben in einem Aufgabenbereich tätig zu sein, zu qualifizieren (Urk. 1 S. 8 Ziff. II.5).
         Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht festgehalten, sie würde im Gesundheitsfall zu 50 % weiterarbeiten. Ein höheres Arbeitspensum sei nie zur Diskussion gestanden. Sie habe ein Haus und einen grossen Garten, welchen sie pflegen müsse, was viel Zeit benötige (Urk. 7/26 Ziff. 2.5). Sie versuche den Garten so gut wie möglich selbständig zu bewältigen. Sie habe für alle Tätigkeiten viel länger. Sie könne noch den Rasen mähen, die Beeren pflücken, die Blumenbeete bepflanzen und das Unkraut beseitigen (Urk. 7/26 Ziff. 6.7).
3.2     Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einem ungefähren Pensum von 50 % nachgehen und das Pensum nicht erhöhen würde. Durch die Unterhaltsbeiträge und durch weitere finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes (Urk. 7/26 Ziff. 2.5) ist eine Pensumserhöhung aus finanziellen Gründen auch nicht nötig.
         Da die Beschwerdeführerin alleine in einem Haus mit einem grossen Garten wohnt, welcher nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin viel Zeit in Anspruch nimmt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die restlichen 50 % dem Haushalt und der Pflege des Gartens widmen würde. Somit ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Statusfrage von einer Erwerbstätigkeit von 50 % und einer Haushaltstätigkeit von 50 % auszugehen ist.

4.
4.1     Im Bericht vom 17. Juli 2008 führte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Endokrinologie, aus, sie betreue die Beschwerdeführerin wegen des Diabetes mellitus Typ 1, welcher erstmals 1970 diagnostiziert worden sei. Wegen der langen Diabetesdauer von 38 Jahren sei es zu einer schweren Retinopathie gekommen. Vor allem im linken Auge komme es wegen der proliferativen Retinopathie immer wieder zu Glaskörperblutungen, die den Visus deutlich beeinträchtigen würden. Körperlich sei die Beschwerdeführerin wegen des deutlich eingeschränkten Visus nur bedingt arbeitsfähig (Urk. 7/11).
4.2     Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie, stellte im Bericht vom 17./18. Juli 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (7/12 Ziff. 1.1):
- beide Augen: proliferative diabetische Retinopathie, Status nach PAN-ALK
- links: Status nach PPV bei rezidivierenden Glaskörperblutungen, cataracta complicata
- Diabetes mellitus, insulinpflichtig seit zirka 1970
         Dr. D.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin vom 17. Dezember 2007 bis 1. Juni 2008 (Ziff. 2). Sie hielt fest, dass ständig Visuseinschränkungen links bis 60 % auftreten würden. Rechts bestehe ebenfalls eine reduzierter Visus (50-60 %) bei diabetischer Retinopathie (Ziff. 3.3). Ferner sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär (Ziff. 4.1).
4.3     Dr. D.___ hielt im Bericht vom 2. September 2008 fest, die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, sie habe früher aus gesundheitsfremden Gründen stets nur 40-60 % gearbeitet. Nach der Cataractoperation sei die Beschwerdeführerin zur Zeit wieder voll arbeitsfähig, da der Visus wieder angestiegen sei. Ob dieser Zustand nun stabil bleibe, könne nicht gesagt werden. Die Behandlung der Netzhaut sei mittels Laser mittlerweile fast vollständig erfolgt, was die Wahrscheinlichkeit für die Stabilisierung erhöht habe (Urk. 7/14).
4.4     In einem weiteren Bericht vom 27. April 2009 (Urk. 7/25) hielt Dr. D.___ zu den bereits bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend Erw. 4.2) bezüglich des Verlaufs fest, am 7. August 2008 habe eine Cataractoperation links stattgefunden und in der Folge habe ein stabiler Visus vorgelegen; im September 2008 sei wieder eine Verschlechterung bei erneuter Glaskörperblutung eingetreten. Seit Februar 2009 habe sich der Visus wieder erholt. Im März 2009 sei am linken Auge nochmals eine ergänzende Laserkoagulation durchgeführt worden. Mit einer Prognose sei sie aufgrund des bisherigen Verlaufs wegen rezidivierenden Glaskörperblutungen zurückhaltend, obwohl man objektiv den Eindruck einer nicht mehr proliferativ aktiven diabetischen Retinopathie habe. Wegen des beginnenden Makulaödems links dürfte es allmählich zu einer langsamen und irreversiblen Visusabnahme kommen (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei vom 17. September 2008 bis 23. Februar 2009 mit einem kurzen Unterbruch als Verkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig  gewesen (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführerin sei per Ende Juni 2009 gekündigt worden. Aufgrund ihrer starken Visuseinschränkung könne sie den Anforderungen des Arbeitgebers nicht mehr entsprechen. Die Zumutbarkeit der Tätigkeit als Verkäuferin sei wegen der unsicheren Prognose und des instabilen Verlaufs in Frage gestellt. Die Leistungsfähigkeit als Verkäuferin schätze Dr. D.___ unter der Bedingung, dass ein stabiler Zustand ohne Glaskörperblutungen vorliege, als leicht vermindert ein (Ziff. 1.7).
4.5     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2009 fest, gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 75 % als Verkäuferin. Diese Tätigkeit könne als optimal leidensangepasste Tätigkeit angesehen werden (Urk. 7/29/4).
4.6     In ihrem Bericht vom 13. November 2009 hielt Dr. D.___ fest, an ihrer Beurteilung vom 27. April 2009 ändere sich nichts. Die Beschwerdeführerin habe im August subjektiv den Eindruck einer Glaskörperblutung links gehabt, was aber nicht habe bestätigt werden können; man finde jedoch einen beginnenden Nachstar lins. Anlässlich der letzten Konsultation vom 24. August 2009 habe der Visus beidseits bei 0.6 gelegen (Urk. 7/0).

5.
5.1     In medizinischer Hinsicht gehen die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte im Wesentlichen von denselben Beschwerdebildern aus.
5.2     Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 17. Juli 2008 fest, aufgrund der immer wieder auftretenden Glaskörperblutungen komme es zur deutlichen Beeinträchtigung des Visus, was zu einer bedingten Arbeitsfähigkeit führe (Urk. 7/11).
         Dr. D.___ führte in ihren Berichten zusammenfassend aus, nach wiederholten Glaskörperblutungen sei am 7. August 2008 eine Cataractoperation am linken Auge durchgeführt worden. Danach habe sich der Visus erholt. Eine Wahrscheinlichkeit der Stabilisierung sei mit der Operation erhöht worden. Im März 2009 sei eine ergänzende Laserkoagulation erfolgt (Urk. 7/14, Urk. 7/25 Ziff. 1.4). Nachdem die Beschwerdeführerin vom 17. September 2008 bis 23. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/25 Ziff. 1.6), sei die Zumutbarkeit der Tätigkeit als Verkäuferin wegen einer unsicheren Prognose und des instabilen Verlaufs in Frage gestellt. Unter der Bedingung eines stabilen Verlaufs ohne Glaskörperblutungen sei die Leistungsfähigkeit leicht vermindert (Urk. 7/25 Ziff. 1.7).
         Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung von Dr. E.___ vom 2. Juli 2009 (Urk. 7/29/4), welcher sich wiederum auf den Bericht von Dr. D.___ vom 27. April 2009 stützte, von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin aus. Dr. D.___ hielt fest, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehend von einem stabilen Zustand nur leicht vermindert sei. Dr. D.___ führte in einem weiteren Bericht vom 13. November 2009 aus, der Gesundheitszustand habe sich seit der Beurteilung vom 27. April 2009 nicht geändert. Die Beschwerdeführerin habe im August 2009 subjektiv den Eindruck einer Glaskörperblutung am linken Auge gehabt, was jedoch nicht habe bestätigt werden können (Urk. 7/0). Somit ist erstellt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt (10. September 2009) stabil war und damit von einer leicht verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Mit einer leicht verminderten Arbeitsfähigkeit ist jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch nicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Bereich von 25 % gemeint. Am Ergebnis ändert die grosszügige Einschränkung von 25 % indes nichts, wie nachfolgend zu zeigen ist.
5.3     Aus den im Rahmen der Replik eingereichten Berichten von Dr. D.___ vom 16. April 2010 (Urk. 13/1) und der Augenklinik des F.___ (F.___) vom 21. April 2010 (Urk. 13/2) lassen sich keine abweichenden Schlüsse ziehen. Die von Dr. D.___ seit Januar 2010 neuerlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % betrifft ebenso die Zeitperiode nach Erlass der angefochtenen Verfügung wie die Feststellungen des F.___. Damit sind diese Berichte im vorliegenden Prozess nicht zu berücksichtigen (BGE 131 V 242 Erw. 2.1), sind indes im Rahmen einer neuerlichen Revision von Bedeutung. Namentlich ändert der Umstand, dass Dr. D.___ neuerdings eine bereits im August 2009 bestehende, biomikroskopisch nicht nachweisbare Blutung nicht mehr zwingend ausschloss, nichts an der attestierten Arbeitsfähigkeit.
5.4     Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Restarbeitsfähigkeit wäre vorliegend ohnehin nicht wirtschaftlich verwertbar, ist unbegründet (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. II.4). Das fortgeschrittene Alter steht einer Arbeitsfähigkeit im Sektor Verkauf nicht entgegen. Ferner hat die Beschwerdeführerin keinen Wechsel der Tätigkeit (Urk. 1 S. 7 Ziff. II.4) zu befürchten, da sie weiterhin in ihrem bisherigen Pensum von 50 % arbeitsfähig ist und auch weiterhin im Bereich des Verkaufs arbeiten kann.

6.      
6.1     Die Beschwerdeführerin ist bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln (vgl. vorstehend Erw. 3). Damit ist nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung vorerst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.3) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (hier: 50 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit einem dem Teilarbeitspensum entsprechenden Anteil zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 Erw. 4 mit Hinweisen).
         Wird zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgegangen, besteht eine Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich, die 25 % über dem im Gesundheitsfall ausgeübten Pensum liegt, so dass keine Erwerbseinbusse resultiert und der anteilige Invaliditätsgrad 0 % beträgt.
6.2     Ginge man vorliegend wie die Beschwerdeführerin vorbrachte (Urk. 1 S. 8 Ziff. II.5), gestützt auf BGE 131 V 51 davon aus, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, wäre die Invalidität nach Art. 16 ATSG zu bemessen, also nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Erw. 5.1.2).
         Da die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Verkäuferin, welche im Übrigen auch als optimal leidensangepasste Tätigkeit anzusehen ist (Urk. 7/29/4), zu 75 % arbeitsfähig ist, würde sich ein im Vergleich zum Valideneinkommen höheres Invalideneinkommen ergeben. Dies führte dazu, dass vorliegend bei der Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ein gesamthafter Invaliditätsgrad von 0 % resultieren würde.

7.      
7.1     Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde am 17. März 2009 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 7/26). Der Bericht vom 25. März 2009 enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3086) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltstätigkeit von gesamthaft 26.5 %. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt (Urk. 7/26 Ziff. 1).
7.2     Die Abklärungsperson nahm innerhalb der massgebenden Prozentbereiche folgende Gewichtung vor: „Haushaltführung“ mit 3 % (von bis zu 5 %), "Ernährung" mit 41 % (von bis zu 50 %), „Wohnungspflege“ mit 20 % (von bis zu 20 %), „Einkauf“ mit 7 % (von bis zu 10 %), „Wäsche, Kleiderpflege“ mit 12 % (von bis zu 20 %), „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ mit 0 % (von bis zu 30 %) und „Verschiedenes“ mit 17 % (von bis zu 50 %).
         Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich damit innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten nicht zu beanstanden. Weiter ist bezüglich der Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen festzuhalten, dass die Abklärungsperson sich während der Haushaltsabklärung ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin machte (Urk. 7/26 Ziff. 5) und die Beeinträchtigungen in den einzelnen Bereichen der Haushaltsführung umfassend abklärte. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet und angemessen detailliert, worauf auch die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen beruhen.
         Im Übrigen wird die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche und die jeweiligen Einschränkungen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
7.3     Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Abklärungsbericht vom 25. März 2009 (Urk. 7/26) die einzelnen Einschränkungen im Hinblick auf die verschiedenen Haushaltsbereiche - und gestützt auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - einlässlich und nachvollziehbar begründet. Insgesamt trägt die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung von 26.5 % im Haushalt den Verhältnissen somit angemessen Rechnung und ist nicht zu bemängeln.
         Dies führt zu einem Teilinvaliditätsgrad von 13.25 % (50 % x 26.5 %).
7.4     Addiert man nunmehr die Teilinvaliditätsgrade von 13.25 % im Aufgabenbereich und von 0 % im Erwerbsbereich, so resultiert als Gesamtinvaliditätsgrad ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 13 %.
         Damit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).