IV.2009.00994

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 15. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1972, mit Verfügungen vom 8. November 2007 folgende Renten zu (Urk. 2/2/1-3):
- von August 2003 bis Oktober 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente
- von November 2003 bis August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente
- von September 2004 bis Oktober 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente.
          Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 12. Februar 2009 im Verfahren Nr. IV.2007.01533 bestätigt (Urk. 2/18).

2.       In teilweiser Gutheissung der gegen das kantonale Urteil erhobenen Beschwerde stellte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. Oktober 2009 (Urk. 2/21 = Urk. 1) fest, dass die Versicherte (auch) von August bis September 2003 Anspruch auf eine halbe Rente hat, und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, um im Sinne der Erwägungen zu verfahren und über die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 8. November 2007 neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 9 Dispositiv Ziff. 1).
          Daraufhin holte das hiesige Gericht eine ärztliche Stellungnahme ein, die am 19. Februar 2010 erstattet wurde (Urk. 4).
          Die IV-Stelle verzichtete am 12. August 2008 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 7). Die Versicherte nahm am 14. September 2010 Stellung (Urk. 8) und reichte einen Arztbericht vom 27. April 2010 ein (Urk. 9/2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind in den früheren Urteilen dargelegt worden (Urk. 2/18 S. 3 f. Erw. 1, Urk. 1 S. 4 Erw. 5.1, S. 5 Erw. 6.1). Darauf ist zu verweisen.

2.      
2.1     Betreffend den Rentenanspruch ab August 2003 ging das kantonale Gericht in seinem Urteil (Urk. 2/18) davon aus, dass im August 2003 - als die Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b in der bis Ende 2007 geltenden Fassung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; heute Art. 28 Abs. 1 lit. b) vollendet war - eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 44 % bestanden habe (S. 15 Erw. 5.4), weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 50 % in diesem Zeitpunkt vorerst lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente und erst ab November 2007 ein solcher auf eine halbe Rente bestanden habe (S. 15 Erw. 6.1).
2.2     Dies korrigierte das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 129 V 222 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe bereits bei Rentenbeginn Anspruch auf eine halbe Rente, da nicht die durchschnittliche Arbeitsfähigkeit des vergangenen Jahres massgebend sei, sondern die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, in casu die im August 2003 tatsächlich bestehende Arbeits- und gestützt darauf ermittelte Erwerbsunfähigkeit. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) komme bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nicht zur Anwendung, sondern wenn sich die bei Rentenbeginn zugesprochene Rente ändere (Urk. 1 S. 5 Erw. 5.3).
2.3     Gemäss BGE 129 V 222 sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend.
          Die Lehre (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 362) äussert sich zur Entstehung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente wie folgt: „Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente entsteht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin im mindestens gleichen Umfang, somit zu wenigstens 50 % invalid ist (so schon BGE 105 V 156 Erw. 2d 159).“
          Ist der Rentenanspruch einer bestimmten Stufe nach der eben genannten Regel einmal entstanden, so richtet sich der Übergang auf eine Invalidenrente anderer Stufe nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von unter anderem Art. 88a (nicht aber 88bis) IVV (Meyer, a.a.O., S. 363). Auch unter Berücksichtigung der sinngemäss anwendbaren Art. 29bis IVV ergibt sich ein Anspruch auf eine halbe Rente erst ab November 2003 (12 Monate à 50 % Arbeitsunfähigkeit ab November 2002).
2.4     Vor diesem Hintergrund bleibt nur, die bundesgerichtliche Feststellung eines Anspruchs auf eine halbe Rente ab August 2003 zur Kenntnis zu nehmen, dies verbunden mit dem Hinweis, dass es sich bei der Formulierung im Dispositiv, der Anspruch bestehe bis September 2003 (Urk. 1 S. 9 Ziff. 1), um einen Verschrieb handeln dürfte, da sich aus dem Sinnzusammenhang klar ergibt, dass die halbe Rente nach dem Willen des Bundesgericht an die Stelle der von August bis Oktober 2003 zugesprochenen Viertelsrente treten soll (Urk. 1 S. 5 Erw. 5.3 und 6).

3.
3.1     Für die Zeit nach dem 1. November 2007 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch (Urk. 2/2/3).
          Im kantonalen Urteil (Urk. 2/18) wurde dazu ausgeführt, betreffend Arbeitsfähigkeit sei auf das am 23. Oktober 2006 von den Ärzten des Zentrums Y.___ (Y.___) erstattete Gutachten abzustellen (S. 14 Erw. 5.3) und - aus näher dargelegten Gründen - nicht auf das am 29. Oktober 2007 von den Ärzten der Gutachtenstelle (Z.___) erstattete Gutachten (S. 12 ff. Erw. 4.3).
3.2     Dazu führte das Bundesgericht aus, bei den beiden Gutachten handle es sich um zwei formell gleichwertige Gutachten. Sie unterschieden sich jedoch inhaltlich: Diagnostisch habe das Y.___ keine psychiatrische Erkrankung festgestellt, das Z.___ hingegen eine mittelgradige depressive Episode. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit habe das Y.___ mit 80 % einer angepassten Tätigkeit, das Z.___ jedoch mit maximal 20 % veranschlagt (Urk. 1 S. 7).
          Einige der von der Beschwerdeführerin zugunsten des Z.___-Gutachtens und gegen das Y.___-Gutachten erhobenen Einwände verwarf das Bundesgericht (Urk. 1 S. 7 f. Erw. 6.5) und führte sodann aus (S. 8):
Die Frage, welches der beiden Gutachten inhaltlich massgebend ist, kann jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Während die Experten des Z.___ in ihrem Gutachten sich mit der Einschätzung der Begutachter des Y.___ auseinandersetzen konnten, findet sich bei den Akten keinerlei Stellungnahme des Y.___ zum Gutachten des Z.___; im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens hatte die Vorinstanz das Y.___ lediglich aufgefordert, sich zur Aufteilung der Unfallfolgen auf die drei Unfälle zu äussern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Z.___-Gutachten aus fachlicher Sicht nicht überzeugt. Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Experten des Y.___ Gelegenheit zur Stellungnahme zum Z.___-Gutachten gewährt und hernach über die Massgeblichkeit der beiden Gutachten entscheidet oder allenfalls ein Obergutachten in Auftrag gibt. Denn die Beantwortung der Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist relevant für die Beurteilung allfälliger Leistungen nach dem 1. November 2006.
3.3     Am 19. Februar 2010 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Stellungnahme zum Z.___-Gutachten, die auch von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt Y.___, unterzeichnet wurde (Urk. 4).
          In seinem am 12. September 2006 erstellten psychiatrischen Teilgutachten sei er zum Schluss gekommen, dass keine depressive Symptomatik vorliege. Dr. C.___ (Z.___) sei am 29. Oktober 2007 zum Schluss gekommen, dass eine mittelgradige depressive Episode vorliege. Es sei durchaus möglich, dass sich im Verlauf des Jahres, das zwischen den zwei Begutachtungen liege, eine depressive Symptomatik von Krankheitswert entwickelt habe; dafür spreche die Wiederaufnahme der ambulanten Therapie bei Dr. D.___. Anhand der von Dr. C.___ geschilderten Psychopathologie könne eine mittelgradige depressive Episode nachvollzogen werden (S. 1 Mitte).
          Allerdings fehlten in dessen Gutachten doch einige wichtige Punkte. Es werde weder über eine Tagesstruktur berichtet noch würden Alltagsaktivitäten der Beschwerdeführerin genannt, was für eine Objektivierung der Leistungsfähigkeit sicher notwendig gewesen wäre. So könne er auch nicht ganz nachvollziehen, aufgrund welcher Tatsachen Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % postuliere, darüber werde im Gutachten leider nichts erwähnt (S. 1 unten).
3.4     Das Bundesgericht hat die im kantonalen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung und die gestützt darauf ergangene Sachverhaltsfeststellung, wonach ab Oktober 2006 eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 80 % bestand (Urk. 2/18 S. 14 f. Erw. 5.3), sinngemäss als nicht überzeugend beurteilt (es sei „nicht ersichtlich, weshalb das Z.___-Gutachten aus fachlicher Sicht nicht überzeugt“).
          Inwiefern - beziehungsweise dass überhaupt - der Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 des Bundesgesetzgerichts (BGG) offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtverletzung beruhend festgestellt worden wäre, wurde dabei nicht ausgeführt.
          So bleiben vorliegend die vom Bundesgericht konkret aufgeworfenen Punkte zu behandeln.
3.5     Den Verfassern des Y.___-Gutachtens (auf welches im kantonalen Gerichtsurteil abgestellt wurde) wurde auftragsgemäss die Gelegenheit eingeräumt, sich zum Z.___-Gutachten zu äussern, und sie haben diese wahrgenommen (vorstehend Erw. 3.3).
3.6     Sodann hat das Bundesgericht hinsichtlich der gestellten Diagnosen auf einen Unterschied zwischen den beiden Gutachten hingewiesen, nämlich im psychiatrischen Bereich.
          Dazu hat der Y.___-Psychiater nunmehr Stellung genommen und ausgeführt, es sei „möglich“, dass sich zwischenzeitlich eine depressive Symptomatik entwickelt habe, und die im Z.___-Gutachten diagnostizierte mittelgradige depressive Episode könne nachvollzogen werden.
          Das psychiatrische Z.___-Teilgutachten wurde am 29. Oktober 2007 erstattet. Die angefochtenen Verfügungen ergingen am 8. November 2007. Vor diesem Hintergrund erscheint es als ausgeschlossen, dass die neu gestellte Diagnose - sofern sie denn Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditätsgrad haben sollte - die Leistungszusprache im vorliegend zu beurteilenden (durch das Datum der angefochtenen Verfügung begrenzten) Zeitraum zu beeinflussen vermöchte. Eine allfällige Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes per Oktober 2007 könnte sich frühestens per 1. Dezember 2007 auswirken (Art. 88a Abs. 2 IVV) und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung.
          Nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Verhältnisse in der Zeit nach der erfolgten Leistungszusprache verändert haben. Der im vorliegenden Verfahren eingereichte Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 27. April 2010 (Urk. 9/2) weist in diese Richtung. Dr. D.___ hat seinen Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattet. Daraus ist zu schliessen, dass diese daran ist, den Sachverhalt, soweit er in die vorliegend nicht mehr zu beurteilende Zeit fällt, abzuklären.
          Eine Überweisung der (alten) Akten zwecks Prüfung allfälliger Veränderungen nach Erlass der strittigen Verfügung erübrigt sich deshalb.
3.7     Schliesslich wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit in den beiden Gutachten unterschiedlich beurteilt werde.
          Auch nach der von den Y.___-Gutachtern im vorliegenden Verfahren erstatteten Stellungnahme bleibt festzuhalten, dass das Z.___-Gutachten aus den bereits einlässlich dargelegten und vom Bundesgericht nicht kommentierten Gründen (Urk. 2/18 S. 12 ff.) inhaltlich nicht überzeugt und die darin postulierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % nicht nachvollziehbar ist, weil sich in den Teilgutachten keine korrespondierenden Einschätzungen finden und die Gesamtbeurteilung nicht nachvollziehbar begründet ist.
          Diese Beurteilung ist im Lichte der Stellungnahme der Y.___-Gutachter zu bekräftigen, die zu Recht auf entsprechende Mängel im Z.___-Gutachten hingewiesen haben.
3.8     Insgesamt ist nach erneuter Abklärung im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass für leidensangepasste Tätigkeiten ab November 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bestand.
          Die Befristung der zugesprochenen ganzen Rente ist deshalb nicht zu beanstanden.
3.9     Die Rentenzusprache vom August bis September (richtig: Oktober) 2003 hat das Bundesgericht dispositivmässig festgelegt; betreffend die diesen Zeitraum regelnde Verfügung vom 8. November 2007 (Urk. 2/2/1) gibt es vorliegend materiell nichts mehr zu entscheiden.
          Die Zusprache einer halben Rente von November 2003 bis August 2004 (Urk. 2/2/2) wurde auch vom Bundesgericht nicht beanstandet. Diesbezüglich hat es mit der Abweisung der Beschwerde sein Bewenden.
          Im Rahmen der bundesgerichtlichen Rückweisung zu prüfen gewesen ist die Befristung der von September 2004 bis Oktober 2006 zugesprochenen ganzen Rente (Urk. 2/2/3). Diese Prüfung hat, wie dargelegt, ergeben, dass die Befristung zutreffend ist und ab 1. November 2006 kein Rentenanspruch mehr besteht.
          Somit ist die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 8. November 2007 betreffend die Zeit von November 2003 bis August 2004 (Urk. 2/2/2) und von September 2004 bis Oktober 2006 (Urk. 2/2/3) abzuweisen.
3.10    Somit ergibt sich, dass gemäss der unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht angeordneten Stellungnahme der Y.___-Gutachter erfolgten Prüfung das Y.___-Gutachten als das massgebliche zu erachten ist.
          Dementsprechend besteht keine Veranlassung für die Einholung eines Obergutachtens.
          Da das Z.___-Gutachten keine neuen entscheidrelevanten Aufschlüsse vermittelt, bleiben dessen Kosten von der Beschwerdeführerin, die es veranlasst hat, zu tragen.

4.      
4.1     Bezüglich der Kosten im kantonalen Verfahren, das mit Urteil vom 12. Februar 2009 abgeschlossen wurde, hat das Bundesgericht dem hiesigen Gericht keine Anweisung erteilt (vgl. Urk. 1 S. 9 Dispositiv).
          Im Urteil vom 12. Februar 2009 wurden die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 2/18 S. 19 Ziff. 2).
4.2     Das Bundesgericht hat die gegen das kantonale Urteil erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und die letztinstanzlichen Kosten im Verhältnis von 3 zu 1 verlegt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 1-2).
          Dementsprechend ist auch hier zu verfahren.
          Demnach sind die Verfahrenskosten zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.3     Nachdem die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht teilweise obsiegt hat, ist hier für das vorangegangene kantonale Verfahren eine um einen Viertel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, die auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde gegen die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. November 2007 betreffend die Zeit von November 2003 bis August 2004 und die Zeit von September 2004 bis Oktober 2006 wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).