Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00995
IV.2009.00995

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 27. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, ist gelernter Maurer und seit Dezember 1988 selbständigerwerbender Ofen- und Cheminéebauer (Urk. 8/3 Ziff. 6.2-3; vgl. Urk. 8/8, Urk. 8/16 S. 1 unten). Am 15. Juni 2006 meldete er sich wegen einer seit Juni 2005 bestehenden Gelenksentzündung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/3 Ziff. 7.2-3 und 7.8).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/8) und Geschäftsunterlagen (Urk. 8/12-13) des Versicherten ein.
          Nach entsprechenden Abklärungen (Urk. 8/30) und Vorbescheid (Urk. 8/31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Mai 2007 die Erforderlichkeit einer Umschulung (Urk. 8/33).
          Nach Einholung von weiteren Arztberichte (Urk. 8/37), Geschäftsunterlagen (Urk. 8/41), eines Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende (Urk. 8/49) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/51, Urk. 8/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2009 sodann einen Rentenanspruch (Urk. 8/54 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 15. September 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab Juni 2006 eine halbe Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2009 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
          Mit Replik vom 11. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Am 3. März 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 5. März 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2     Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, E. 3.3.1 mit Hinweis).
1.3     Nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 51) ist eine freiwillige Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit im Haushalt verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung und die Invalidität ist nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen. Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen.
1.4     Nach der Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Frage, inwiefern der versicherten Person im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a; vgl. auch BGE 130 V 99 Erw. 3.2) die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zuzumuten ist, die gesamten objektiven und subjektiven Umstände in Betracht zu ziehen, wie Alter, Ausbildung und berufliche Karriere, Stabilität und Qualität des Arbeitsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung im Betrieb, Aussichten im konkreten Beruf, ferner Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die noch zu erwartende Arbeitsdauer (AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/bb, 1997 S. 39 Erw. 4a). In Anschlag zu bringen ist zudem die familiäre Situation der versicherten Person (vgl. ZAK 1983 S. 257 Erw. 1, 1968 S. 475 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels ist schliesslich zu berücksichtigen, dass Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, insbesondere eine Umschulung, zu Lasten der Invalidenversicherung in Betracht fallen (vgl. AHI 2001 S. 284 oben). Im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung ist indessen bei neuen Betätigungen nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall zu 80 % (selbständig) erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig. Sodann verglich sie die vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens effektiv erzielten Einkommen und ermittelte so einen Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. S. 2 oben).
          In der Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, dass dem Beschwerdeführer ihres Erachtens der Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit zumutbar wäre, womit bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 21 % resultieren würde (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei nicht die gemischte, sondern die allgemeine Methode anzuwenden, da die infolge des reduzierten Erwerbspensums anfallende Zeit nicht mit Betätigung im Aufgabenbereich, sondern als zusätzliche Freizeit genutzt werde (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4); das Valideneinkommen sei anders als von der Beschwerdegegnerin erfolgt zu ermitteln, und ausgehend vom effektiven Invalideneinkommen im Jahr 2006 resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5).
          In der Replik (Urk. 12) bestritt der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (S. 2 Ziff. 1) und erachtete eine berufliche Umstellung als nicht zumutbar (S. 2 f. Ziff. 2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist die Invaliditätsbemessung in verschiedener Hinsicht (anzuwendende Methode, Grad der Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit einer beruflichen Umstellung).

3.
3.1     Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 26. Juni 2006 (Urk. 8/9/5-6) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1981 behandle (lit. D.1) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondarthropathie mehrerer Gelenke (reaktive Arthritis) mit massiver Synovitis im Bereich des rechten Knies und an mehreren Gelenken beider Hände, bestehend seit dem 18. Juni 2005 (lit. A). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 18. Juni bis Ende 2005 und eine solche von 50 % seit Anfang 2006 (lit. B). Der Beschwerdeführer lasse sich komplementärmedizinisch behandeln; mit einer spontanen Besserung sei nicht zu rechnen (lit. D.7).
          Im entsprechenden Beiblatt führte Dr. Y.___ aus, das Ausüben der bisherigen Berufstätigkeit sei ab Januar 2006 zu 50 % zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % (Urk. 8/9/4).
 3.2    Gemäss dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 3. April 2007 hielt Dr. med. Z.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, am 2. Oktober 2006 fest, als angepasst sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit vorwiegend sitzenden Arbeiten und ohne hohe manuelle Anforderungen einzustufen (Urk. 8/30 S. 2 oben Ziff. 1).
3.3     In seinem Bericht vom 18. Juni 2007 (Urk. 8/37/3-4) bezeichnete Dr. Y.___ den Gesundheitszustand als stationär (Ziff. 1) und die Diagnose als unverändert (Ziff. 2). Die Beschwerden seien unverändert (Ziff. 3), ebenso das therapeutische Vorgehen und die fehlende Aussicht auf spontane Besserung (Ziff. 4).
          Weiter führte Dr. Y.___ aus, der Beschwerdeführer habe mit einer Bauführertätigkeit eine neue, der Behinderung angepasste Tätigkeit gesucht und gefunden; die ursprünglich belastende selbständige Tätigkeit als Maurer sei nicht mehr möglich. In der neuen Form der beruflichen Tätigkeit könne eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % weiterhin erhalten werden (Ziff. 5).
3.4     Am 29. Januar 2009 erkundigte sich Dr. Y.___ bei der Beschwerdegegnerin nach dem Stand des Verfahrens, wobei er darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2006 in seinem früheren Beruf nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/44).
          Am 7. April 2009 ersuchte Dr. Y.___ die Beschwerdegegnerin abermals, möglichst bald zu entscheiden und erwähnte wiederum, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2006 in seinem früheren Beruf nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/48).

4.      
4.1     Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit muss nach Lage der Akten auf die Beurteilung des Hausarztes (plus die Präzisierung durch den RAD-Arzt) abgestellt werden.
          Der Hausarzt attestierte in allen seinen Berichten, mit einer Ausnahme, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit.
          Die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit veranschlagte er im Juni 2006 mit 100 % (vorstehend Erw. 3.1), und der RAD-Arzt spezifizierte in Kenntnis der gestellten Diagnose und der erhobenen Befunde die Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit (vorstehend Erw. 3.2).
          Im Juni 2007 berichtete der Hausarzt sodann, der Beschwerdeführer habe eine Tätigkeit als Bauführer aufgenommen, in welcher er 50 % arbeitsfähig sei; die frühere Tätigkeit sei nicht mehr möglich (vorstehend Erw. 3.3). In späteren Stellungnahmen sprach er jedoch wieder mehrmals davon, der Beschwerdeführer sei in seinem früheren Beruf nur noch zu 50 % arbeitsfähig (vorstehend 3.4).
          Dieser vermeintliche Widerspruch löst sich einfach auf, wenn berücksichtigt wird, dass eine Bauführertätigkeit keineswegs als leidensangepasst beurteilt werden kann, da sie einen erheblichen Anteil an Stehen und Gehen (auf unebenem Gelände) mit sich bringt und gerade nicht vorwiegend sitzend verrichtet werden kann. Dass der Beschwerdeführer auch in dieser - nicht leidensangepassten - Tätigkeit nur beschränkt arbeitsfähig ist, vermag einzuleuchten. Das ändert jedoch nichts an der vollen Arbeitsfähigkeit für effektiv leidensangepasste Tätigkeiten.
          Der Hausarzt hat somit im Juni 2007 - entgegen der Interpretation durch den Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) - keineswegs seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit revidiert; er hat lediglich die Arbeitsfähigkeit in einer aktuelleren, auch nicht leidensangepassten Tätigkeit beurteilt. Dies wird abschliessend dadurch bestätigt, dass der Hausarzt im gleichen Bericht den Gesundheitszustand ausdrücklich als stationär bezeichnet hat.
          Somit ist der Sachverhalt in medizinischer Sicht und die Arbeitsfähigkeit betreffend dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit noch zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.2     In einem nächsten Schritt ist die Statusfrage zu klären.
          Es ist - auch seitens des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5) - unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab 2000 durch teilweise mehrmonatigen Ferienbezug sein Erwerbspensum eingeschränkt hat. Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 18. September 2008 (Urk. 8/49) wurde, basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der am 20. August 2008 erfolgten Abklärung festgehalten, dieser sei als 75 % selbständig erwerbend und zu 25 % als Privatier zu qualifizieren (S. 3 Ziff. 3.2).
          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung hat die Beschwerdegegnerin sodann ein Erwerbspensum von 80 % angenommen, wogegen der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben hat.
          Vor diesem Hintergrund ist zweifellos nicht die gemischte Methode anwendbar (vorstehend Erw. 1.3), denn es gibt keinen Aufgabenbereich, zu dessen Wahrnehmung der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit reduziert hätte.
          Daraus folgt, dass - soweit sich ein Einkommensvergleich als durchführbar erweist - das Valideneinkommen auf der Basis der ausgeübten, reduzierten Erwerbstätigkeit zu bestimmen ist.
4.3     Der in der Buchhaltung ausgewiesene Gewinn (Urk. 8/49 S. 5 Ziff. 3.4), die laut IK-Auszug verabgabten Beträge (Urk. 8/8) und das Einkommen gemäss Steuererklärung (Urk. 8/50 S. 1 f.) fielen wie folgt aus:

Jahr
Gewinn (Fr.)
IK-Auszug
Steuer-erklärung
2000
49’021
66’100
48’984
2001
28'665
29’600
30’550
2002
49’951
35’800
55’217
2003
51’648
64’300
57’088
2004
32’165
40’500
34’370
2005
16’207
16’500
16’685
2006
22’693
36’200

Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen ausgehend von den gemäss IK-Auszug im Jahr 2003 und 2004 erzielten Einkommen zuzüglich Lohnentwicklung bis 2007 bestimmt und auf Fr. 54'416.-- beziffert (Urk. 8/49 S. 7 Ziff. 4; Urk. 8/50 S. 3).
          Angesichts dessen, dass laut IK-Auszug das Einkommen in den Jahren 2001 und 2002 knapp Fr. 25'000.-- und 19'000.-- tiefer ausgefallen ist, erweist sich das Abstellen auf die Jahre 2003 und 2004 als die für den Beschwerdeführer vorteilhafteste Variante, zumal der hohe IK-Eintrag des Jahres 2000 (Fr. 66'100.--) auf Einkommen weiter zurückliegender Jahre basiert und ausser Betracht fällt.
          Nicht zulässig ist hingegen der vom Beschwerdeführer angestrebte Berechnungsmodus. Seines Erachtens sollte das im Jahr 2007 in einem Pensum von 50 % erzielte Einkommen (Fr. 36'200.--) verdoppelt und als Valideneinkommen eingesetzt werden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5). Das würde auf einen quasi umgekehrten Prozentvergleich hinauslaufen und auf die effektiv zu beantwortende Frage, welches Einkommen der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erzielen würde, gar keine Antwort zu geben vermögen. Ferner würde damit gerade nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nur reduziert erwerbstätig geblieben wäre.
          Somit ist das Valideneinkommen mit Fr. 54'416.-- einzusetzen.
4.4     Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns (2006) rund 50 Jahre alt gewesen, so dass von einer verbleibenden Aktivitätsdauer von jedenfalls 15 Jahren auszugehen ist. Dies liegt innerhalb der Grössenordnung, die von der Rechtsprechung als ausreichend erachtet wurde, um den Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit als zumutbar zu taxieren.
          Abgesehen vom Alter sind keine Faktoren ersichtlich, welche die Aufnahme einer behinderungsangepassten, wenn auch unselbständigen Tätigkeit als unzumutbar erscheinen liessen. Auch dass sich der Beschwerdeführer selber um eine besser geeignete Tätigkeit bemüht hat, was achtenswert ist, lässt erkennen, dass eine Geschäftsaufgabe nicht ausserhalb seiner Vorstellungswelt liegen würde.
          Es ist deshalb zulässig, das Invalideneinkommen auf der Basis der Löhne zu ermitteln, die gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) im Jahr 2006 für Unselbständigerwerbende ausgerichtet wurden. Zugunsten des Beschwerdeführers ist dabei auf das Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen, auf welchem das mittlere Einkommen Fr. 4'732.-- betragen hat (LSE 2006 S. 25 Tab. TA1, Total, Männer, Niveau 4). Auf ein Jahr umgerechnet und der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2011 S. 90, Tab. B 9.2) angepasst ergibt dies für das Jahr 2006 den Betrag von rund Fr. 59'197.-- (Fr. 4'732.-- x 12 : 40.0 x 41.7).
          Würde ein maximaler Leidensabzug von 25 % vorgenommen, was indes nicht gerechtfertigt ist, so würde ein Jahreseinkommen von Fr. 44'398.-- resultieren.
          Somit ist das Invalideneinkommen mit Fr. 59'197.-- beziehungsweise Fr. 44'398.-- bei maximalem Leidensabzug einzusetzen.
4.5     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 54'416.-- mit dem Invalideneinkommen ohne Leidensabzug ergibt keinen positiven Invaliditätsgrad. Der Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44'398.-- bei maximalem Leidensabzug ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'018.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 18 %.
4.6     Würde anstelle des Einkommensvergleichs ein erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich vorgenommen, ergäbe sich Folgendes:
          Laut Abklärungsbericht (Urk. 8/49) ist der Anteil der körperlich anstrengenden Tätigkeit mit 90 % und der Anteil von Büro- und ähnlichen Arbeiten mit 10 % zu veranschlagen (Urk. 8/49 S. 4 Ziff. 3.3).
          Gemäss ärztlicher Einschätzung ist der Beschwerdeführer in der körperlich belastenden handwerklichen Tätigkeit noch 50 % arbeitsfähig. Dafür, dass er im administrativen Bereich aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.
          Ohne Gesundheitsschaden entfielen 90 % des vom Beschwerdeführer ausgeübten Pensums von 80 %, also 72 % auf handwerkliche Tätigkeiten, und 8 % (10 % des Pensums) auf administrative Tätigkeiten.
          Mit Gesundheitsschaden sind ihm handwerkliche Tätigkeiten nur noch im Umfang von 50 Stellenprozenten zumutbar, administrative hingegen weiterhin im Umfang von 8 Stellenprozenten. Somit verbleibt unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen ein Erwerbspotential im Umfang von 58 %, was im Vergleich zum früheren Pensum eine Einbusse von 22 % Stellenprozenten ergibt und einer Einschränkung und damit einem Invaliditätsgrad von rund 28 % entspricht.
4.7     Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass (mit 18 % oder 28 %) methodenunabhängig unter keinem Titel ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
          Die anspruchsverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).