IV.2009.00996

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 28. Januar 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 einen Rentenanspruch der 1961 geborenen, zuletzt bis Februar 2008 als Raumpflegerin mit einem Teilzeitpensum von 75 % tätig gewesenen X.___ verneinte, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Oktober 2009, mit welcher die Versicherte sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 2. November 2009 (Urk. 9),

in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen korrekt zitiert hat und darauf verwiesen werden kann (Urk. 2),
dass die IV-Stelle davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine 75%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde und zu 25 % im Haushalt tätig wäre, was unbestritten ist (vgl. Urk. 2),
dass die IV-Stelle in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. September 2008 (inkl. Nachtrag vom 29. Dezember 2008) abstellte (Urk. 10/16/3, Urk. 10/14),
dass Dr. L.___ in seinem Gutachten unter der Rubrik "Vorgeschichte nach eigenen Angaben" u.a. ausführte, die Beschwerdeführerin sei körperlich nie wesentlich krank gewesen, die Ehe sei harmonisch, der Ehemann sei von Beruf Maschinist, die Beschwerdeführerin sei ab 1997 bei der O.___ als Raumpflegerin tätig gewesen, ab 2004/2005 hätten sich infolge eines neuen Vorgesetzten Probleme am Arbeitsplatz ergeben und sie sei nunmehr schlecht behandelt worden, 2008 sei ihr dann gekündigt worden, seit dem Arbeitsplatzverlust sei sie traurig, fange einfach an zu weinen und sei müde (Urk. 10/14/6-8),
dass Dr. L.___ im Weiteren zum aktuellen Tagesablauf der Beschwerdeführerin festhielt, sie stehe um 6.00 Uhr auf, bereite für den älteren Sohn das Frühstück vor, erledige die Haushaltsarbeiten und koche, mache die Betten, im Weiteren mache sie gerne Handarbeiten oder Spaziergänge mit dem Ehemann (Urk. 10/14/7),
dass Dr. L.___ unter der Rubrik "Untersuchungsbefunde" u.a. festhielt, die Grundstimmung sei labil und gedrückt, der Antrieb sowie die affektive Modulationsfähigkeit seien leicht vermindert, formal gedanklich hätten sich eine Einengung auf die erlittenen Kränkungen und Zukunftsängste sowie eine leichte Grübelneigung gezeigt (Urk. 10/14/9-11),  
dass er als Diagnose eine leicht bis mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.01/F 32.11) nannte (Urk. 10/14/11),
dass Dr. L.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit anführte, aufgrund des depressiven, leicht bis mittelgradig geprägten Zustandsbildes bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sowie in jeder vergleichbaren Tätigkeit, und zwar seit Mitte September 2008 (Urk. 10/14/12, vgl. Urk. 10/14/2), 
dass er schliesslich zum Bericht von Dr. med. R.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie, vom 4. November 2008, welche der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelschweren depressiven Episode attestierte, erklärte, aufgrund des gegebenen Störungsbildes sei nach wie vor nur, aber immerhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und mit Nachdruck hinzufügte: "Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultiert aus einer leicht- bis mittelgradig oder auch mittelgradig depressiven Episode sicherlich nicht" (Urk. 10/14/2, Urk. 10/14/4), 
dass das Gutachten von Dr. L.___ umfassend und schlüssig ist und die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 125 v 352 Erw. 3a) erfüllt, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt,   
dass die von der Beschwerdeführerin angerufenen weiteren Berichte von Dr. R.___ vom 28. September und vom 16. Oktober 2009, in welchen sie der Beschwerdeführerin - wie in ihrem früheren Bericht vom 4. November 2008 - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ebenso wenig wie der erwähnte Bericht geeignet sind, das Gutachten in Zweifel zu ziehen, zumal darin keine Untersuchungsbefunde enthalten sind, welche nicht auch im Gutachten berücksichtigt wurden (Urk. 8/5, Urk. 10/24),
dass unter diesen Umständen für weitere medizinische Abklärungen, wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt wurden, kein Raum besteht,  
dass die IV-Stelle demgemäss zu Recht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin sowie in jeder angepassten Tätigkeit ausging,
dass die IV-Stelle das Valideneinkommen auf Fr. 48'132.-- festsetzte, entsprechend dem mit einem Pensum von 75 % erzielbaren Lohn als Raumpflegerin, und das Invalideneinkommen aufgrund der 50%igen Restarbeitsfähigkeit auf Fr. 32'088.--, entsprechend dem mit einem Pensum von 50 % erzielbaren Lohn, was sich als korrekt erweist und unbestritten ist (vgl. Urk. 2, Urk. 10/16/3)
dass aus dem Vergleich des Valideneinkommens (von Fr. 48'132.-- bzw. 75 %) mit dem Invalideneinkommen (von Fr. 32'088.-- bzw. 50 % bezogen auf ein Vollzeitpensum) eine Einschränkung von 33 % resultiert, was mit dem Faktor 0,75 % gewichtet für den Erwerbsbereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 24,74 % führt, wie die IV-Stelle zutreffend festgestellt hat (Urk. 2), 
dass die IV-Stelle sodann, was die Einschränkung im Haushaltsbereich angeht, auf eine Abklärung vor Ort verzichtete, da eine rentenrelevante Einschränkung aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden könne, und diese Annahme nicht zu beanstanden ist (Urk. 2),
dass die IV-Stelle die Einschränkung im Haushalt bzw. den diesbezüglichen Teilinvaliditätsgrad mit 0 % bezifferte, was aufgrund der gutachterlichen Feststellungen insbesondere zum Tagesablauf der Beschwerdeführerin als vertretbar erscheint (vgl. Urk. 10/14/7),
dass die IV-Stelle demgemäss (unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrades im Erwerbsbereich von 24,75 %) einen Gesamtinvaliditätsgrad von 24,75 % ermittelt und einen Rentenanspruch verneint hat, 
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie im Haushaltbereich nicht voll leistungsfähig sei, am Ergebnis nichts zu ändern vermag,
dass es nämlich - angesichts der im Erwerbsbereich festgestellten Einschränkung (bzw. des Teilinvaliditätsgrades von 24,75 %) - einer haushaltsbezogenen Einschränkung von mindestens 61 % (was gewichtet mit dem Faktor 0,25 % einen Teilinvaliditätsgrad von 15,25 % ergibt) bedürfte, damit eine rentenbegründende Invalidität (von 40 %) erreicht würde, und Anhaltspunkte für eine derartige Einschränkung nicht bestehen,
dass gegenteils - angesichts der gutachterlich attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin - eine Einschränkung von mehr als 50 % im Haushaltbereich in jedem Fall ausgeschlossen werden kann,
dass auch dann, wenn eine maximale Einschränkung von 50 % im Haushaltbereich (was gewichtet mit dem Faktor von 0,25 % einen Teilinvaliditätsgrad von 12,5 % ergibt) vorliegen würde, was nicht zutrifft, ein Rentenanspruch nicht entstünde, da nach wie vor ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 37,25 % (24,75 % + 12,5%) gegeben wäre,  
dass die IV-Stelle einen Rentenanspruch damit zu Recht verneint hat,
dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2009 demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).