Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00997[9C_304/2010]
IV.2009.00997

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fraefel


Urteil vom 16. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem X.___ mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juli 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 % ab 1. Oktober 2001 unter anderem eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/29) und diese Rente im Rahmen der nachfolgenden Revisionsverfahren bestätigt wurde (Mitteilungen vom 19. September 2003 und 24. Oktober 2006, Urk. 8/43, Urk. 8/58),
         nachdem die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens (Urk. 8/66) eine medizinische Untersuchung am Y.___ angekündigt (Mitteilung vom 27. Januar 2009, Urk. 8/77) und daran - nach Bekanntgabe der Namen der begutachtenden Personen durch das Y.___ (Schreiben vom 29. Juli 2009, Urk. 8/78) sowie nach Erhebung von Ablehnungsgründen gegen das Y.___ und die begutachtenden Ärzte durch den Versicherten (Eingabe vom 26. August 2009, Urk. 8/79) - mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 festgehalten sowie gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Oktober 2009, mit welcher X.___ - unter Feststellung von Ablehnungsgründen gegen die Y.___-Ärzte - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eventualiter eine Verpflichtung der IV-Stelle, der Gutachterstelle einen Fragenkatalog zu unterbreiten, beantragen liess (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2009 (Urk. 7),


in Erwägung,
         dass der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt, wohingegen Einwendungen gegen Sachverständige in Form einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln sind, sofern gesetzliche Ausstandsgründe geltend gemacht werden, währenddessen Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind (BGE 132 V 105 ff. Erw. 5 und 6),
         dass gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen direkt Beschwerde erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), 
         dass im angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2009 (Urk. 2) an der vorgeschlagenen Begutachtungsstelle festgehalten und über die geltend gemachten Ausstands- und Ablehnungsgründe entschieden worden ist, dieser demnach als eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren ist, die direkt mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht angefochten werden kann,

in weiterer Erwägung,
         dass der Versicherungsträger nach Art. 43 ATSG die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt, wobei die versicherte Person, soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, sich diesen zu unterziehen hat,
         dass der Versicherungsträger, der zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt gibt, und die Partei den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen oder Gegenvorschläge machen kann (Art. 44 ATSG),
         dass rechtsprechungsgemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt sind, wenn bei einer Richterin oder bei einem Richter - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 116 Erw. 3.4 mit Hinweisen, 132 V 109 Erw. 7.1),
         dass diese Verfahrensgarantie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sinngemäss auch auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet wird (BGE 132 V 109 Erw. 7.1), und in BGE 123 V 175 die grundsätzliche Unabhängigkeit einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) als Institution bejaht wurde,
         dass Befangenheit eines Sachverständigen anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken, wobei es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 132 V 109 Erw. 7.1),
         dass bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden kann; das Misstrauen vielmehr in objektiver Weise begründet sein muss, wobei an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen ist (BGE 132 V 109 Erw. 7.1),
         dass in Bezug auf das Erfordernis der Unvoreingenommenheit - unter Vorbehalt ganz ausserordentlicher Fälle - nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht eine Behörde als solche befangen sein können, was sich auch aus Art. 36 ATSG ergibt, welcher nicht von Behörden, sondern von Personen spricht, die Entscheidungen zu treffen oder vorzubereiten haben, und sich somit dem Sinn nach auf die handelnden natürlichen Personen bezieht,
         dass auch Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde nur zulässig sind, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (vgl. SZS 2007 S. 60, U 302/05 mit Hinweisen), und Analoges auch hinsichtlich einer MEDAS zu gelten hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2007 in Sachen S., I 874/06, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
         dass eine betroffene Person den Anspruch auf eine spätere Anrufung dieser Verfahrensgarantie verwirkt, wenn sie nach Kenntnis vom Ablehnungsgrund die sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen ablehnt (BGE 132 V 112 Erw. 7.4.2),
         dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einzig die Frage bildet, ob der Versicherte (rechtzeitig) relevante Ausstandsgründe gegen die begutachtenden Personen vorgebracht hat, was in der Verfügung verneint wurde,
         dass unbestrittenermassen feststeht, dass dem Beschwerdeführer die Mitteilung vom 27. Januar 2009 betreffend die Ankündigung der Y.___-Begutachtung (Urk. 8/77) und die (eingeschrieben versandte) Y.___-Mitteilung vom 29. Juli 2009 mit den Namen der Gutachter (Urk. 8/78) noch vor dem 15. August 2009 zugestellt worden sind (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 1 S. 3 und S. 6 und Urk. 8/79), weshalb die angesetzte zehntägige Frist für allfällige Einwände gegen die begutachtenden Personen spätestens mit dem 16. August 2009, dem Tag nach dem gesetzlich vorgesehenen Ablauf des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG, zu laufen begonnen hat,
         dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. August 2009 betreffend Ablehnungsgründe (Urk. 8/79) erst nach Ablauf dieser Frist und somit zu spät erfolgt ist,
         dass der Anspruch des Versicherten auf die Anrufung dieser Verfahrensgarantie somit verwirkt ist, zumal er auch im Schreiben vom 26. August 2009 keine substantiierten Ausstandsgründe gegen die begutachtenden Personen vorgebracht hat - und im Übrigen im Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, noch kein Ausstandsgrund zu erblicken wäre (BGE 132 V 110 Erw. 7.2.2) - und er die Einwände in der Beschwerde (Urk. 1), soweit sie relevant sind, auch früher hätte vorbringen können und somit hätte müssen,
         dass der Beschwerdeführer gemäss den nachfolgenden Erwägungen auch dann nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, wenn man von keiner Verwirkung seines Rechtes ausgeht,
         dass seine Einwände betreffend Fragen an die Gutachter (Urk. 1 S. 4 f.)  nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden, weshalb darauf nicht  einzutreten ist,
         dass sein weiterer Einwand hinsichtlich der bei der vorgesehenen Begutachtung fehlenden medizinischen Fachrichtungen der Neurologie und Neuropsychologie (Urk. 1 S. 6 ff.) nichts mit Ausstandsgründen, sondern mit der Beweiswürdigung zu tun hat, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist (BGE 132 V 108 f. Erw. 6.5),
         dass sein Einwand betreffend die grundsätzliche Unabhängigkeit des Y.___ gemäss den obigen Erwägungen ebenfalls nicht zu den gesetzlichen Ausstandsgründen gehört, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist, und dass dieser Einwand, selbst wenn darauf eingetreten würde, gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung unbegründet ist (BGE 123 V 175),
         dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm erwähnten Weggang von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Y.___ (Urk. 1 S. 9 f.) ebenfalls keinen Ausstandsgrund benennt, und ein solcher umso weniger besteht, als diese Ausführungen einerseits auf blossen hypothetischen Annahmen beruhen und andererseits Dr. Z.___ nicht zu den Gutachtern gehört,
         dass der Beschwerdeführer somit in der Beschwerde hinsichtlich in Betracht kommender Ausstandsgründe nichts Substantiiertes vorbrachte, weshalb er auch ungeachtet der Verwirkung der Verfahrensgarantie nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
         dass diese Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde führen, soweit darauf einzutreten ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).