Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 28. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, geschieden und Mutter eines mittlerweile erwachsenen Kindes, erhielt wegen einer Persönlichkeitsstörung mit soziopathischem Verhalten vom 1. Januar 1990 bis am 31. März 1991 eine halbe und ab 1. April 1991 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/18; Urk. 8/48; Urk. 8/72; Urk. 8/77). Nachdem sich die Versicherte am 16. Januar 2002 bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen angemeldet hatte (Urk. 8/60), sprach ihr die IV-Stelle einen Berufsförderungskurs des Y.___ der Stadt Z.___ vom 4. November 2002 bis am 23. März 2003 (Verfügung vom 23. Juli 2002, Urk. 8/74), ein Arbeitstraining in der A.___bibliothek in Z.___ vom 7. April 2003 bis am 6. Oktober 2003 (Verfügung vom 12. März 2003, Urk. 8/89), die Verlängerung des Arbeitstrainings vom 7. Oktober 2003 bis am 22. Februar 2004 und einen lerntechnischen Vorbereitungskurs bei der B.___ Schule C.___ in Z.___ vom 23. Februar 2004 bis am 9. Juli 2004 (Verfügungen vom 14./15. Oktober 2003, Urk. 8/108-109) und den Besuch der B.___ Schule C.___ mit Abschluss Bürofachdiplom des Verbandes Schweizerischer Handelsschulen (VSH) vom 16. August 2004 bis am 22. Juli 2005 (Verfügung vom 4. August 2004, Urk. 8/140) zu. Nachdem die Versicherte die Handelsschule mit dem Bürofachdiplom VSH erfolgreich absolviert hatte (Urk. 8/167), teilte ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. September 2005 mit, dass sie rentenausschliessend eingegliedert werden könne, und gewährte ihr Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/170). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 beendete die IV-Stelle ihre Arbeitsvermittlungsbemühungen (Urk. 8/173). Die Versicherte erwies sich daraufhin als schwer vermittelbar (Urk. 8/176) und fand im ersten Arbeitsmarkt keine Stelle.
1.2 Mit Brief vom 6. März 2006 beantragte X.___ bei der IV-Stelle eine Fortsetzung der beruflichen Massnahmen im Sinne einer Weiterführung der kaufmännischen Ausbildung (Urk. 8/177). In der Folge arbeitete sie ab 2. Oktober 2006 zu einem Pensum von 80 % im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums bei der D.___ in Z.___ (Zwischenbericht der D.___ vom 30. Januar 2007, Urk. 8/186, sowie Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 27. Februar 2007, Urk. 8/187). Im Februar 2007 zog sie anlässlich der Berufsberatung bei der IV-Stelle mündlich ihr Gesuch um berufliche Massnahmen zurück. Sie sei zum Schluss gekommen, dass sie nicht in der Lage sei, eine Handelsschule absolvieren zu können (Urk. 8/187/5).
1.3 Im selben Monat meldete sich X.___ bei der IV-Stelle wieder zum Rentenbezug an (Urk. 8/190). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin ein psychiatrisches Gutachten bei lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Urk. 8/193) und holte einen weiteren medizinischen Bericht beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/196) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/197) ein. Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ab 23. Juli 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 8/201). Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 und 9. April 2009 (Urk. 8/203; Urk. 8/208) liess die Versicherte dagegen Einwand erheben und die IV-Stelle um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Juli 2005 ersuchen (Urk. 8/208/1). Mit Verfügung vom 10. September 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Dreiviertelsrente ab dem 23. Juli 2005 zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch den Rechtsdienst des Supports Sozialdepartement der Stadt Zürich, Rechtsanwältin Petra Kern, mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, die Verfügung vom 10. September 2009 sei aufzuheben und mit Wirkung ab Juli 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden und umfassenden psychiatrischen Abklärungen über den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Juli 2005 neu entscheide (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 17. November 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. September 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2
2.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 69 Erw. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 299 Erw. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 50 Erw. 1.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen B. vom 28. Dezember 2006, I 203/06, Erw. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts in Sachen T. vom 11. April 2007, I 772/06, Erw. 4.1).
2.2.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
2.2.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich ab der erneuten Anmeldung zum Rentenbezug vom 16. Februar 2007 (Sachverhalt Erw. 1.3) im Wesentlichen wie folgt dar:
3.1 Dr. med. G.___, leitender Arzt, und med. pract. H.___, Assistenzarzt, beide in der Klinik für affektive Erkrankungen und Allgemeinpsychiatrie der Psychiatrischen Klinik I.___ tätig, stellten in ihrem Bericht vom 27. November 2006 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/179/1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), bestehend seit mindestens 1979;
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.3), bestehend seit der Jugend;
- schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bürofachangestellte sei die Beschwerdeführerin von 1991 bis 2004 zu 100 % und ab 2005 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/179/1).
Die Beschwerdeführerin habe über viele Jahre eine ganze Invalidenrente bezogen. Sie habe auf eigene Initiative alle erdenklichen Anstrengungen gemacht, um eine Wiedereingliederung in den freien Arbeitsmarkt zu erreichen. Dieses Ziel habe ihr eine gewisse Stabilität gegeben, so dass es seit zwei Jahren zu keiner weiteren Hospitalisation gekommen sei. Es bestehe eine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 40 bis maximal 50 % für Tätigkeiten in der freien Wirtschaft. Die Arbeitsfähigkeit werde sich auf längere Sicht vermutlich nicht weiter steigern (Urk. 8/179/3).
3.2 Der zuständige RAD-Arzt med. pract. J.___ ging in seiner Stellungnahme vom 17. April 2007 (Urk. 8/198/3) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Es bestünden eine psychische Störung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen wären in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zu 100 % möglich. Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz wäre ein Vollpensum erreichbar.
3.3 E.___ und Dr. F.___ hielten in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/193) folgende Diagnosen fest (Urk. 8/193/5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0);
- anamnestisch Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9);
- schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1).
Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht derzeit im Bürobereich zu 70 % arbeitsunfähig, wobei sie derzeit keinem Arbeitgeber im kaufmännischen Bereich zuzumuten sei. Wenn es ihr psychisch gut gehe, könne sie wahrscheinlich eine grössere Arbeitsleistung erbringen, wobei sie aber bei Belastungen schnell dekompensiere und der Arbeit fern bleibe. Im geschützten Arbeitsmarkt, bei einer einfachen repetitiven Arbeit, sei sie mehr als 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/193/5-6).
Es bestehe eine psychiatrisch relevante Erkrankung, die sich auf die Arbeitsfähigkeit im Bürobereich und auf andere Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt auswirke. Die Beschwerdeführerin habe wegen Depressionen und Suizidalität immer wieder in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert werden müssen. Sie habe keine Ausbildung absolviert und arbeite in den symptomfreien Intervallen in zahlreichen Hilfstätigkeiten. Nachdem sie eine Handelsschule absolviert und im Jahre 2005 mit dem Bürofachdiplom abgeschlossen habe, habe sie keine Stelle im Bürobereich finden können. Aufgrund des Alters, der Vorgeschichte sowie der Persönlichkeit - insbesondere des Auftretens, des sprachlichen Verhaltens und der Kleidung - werde es die Beschwerdeführerin sehr schwer haben, für eine Stelle im Bürobereich in Frage zu kommen. Selbst wenn es ihr psychisch gut gehe, könnte sie in einer Büroanstellung wahrscheinlich wegen der reduzierten Belastbarkeit keine grössere Arbeitsleistung als durchschnittlich 30 % erbringen, da sie dekompensieren und der Arbeit fernbleiben würde. Derzeit sei die Beschwerdeführerin zu einem grossen Teil kompensiert, wobei Anzeichen für eine leichte depressive Episode beständen, und keine Suizidalität bestehe. Es scheine aber, dass die Beschwerdeführerin unter alltäglichen Belastungen schnell dekompensiere und suizidal werde. Anamnestisch dekompensiere sie immer wieder meist unter schon kleinen Belastungen, werde dann suizidal und müsse hospitalisiert werden. Ihres Erachtens stelle die Arbeit in einem Büro eine zu grosse Herausforderung für die Beschwerdeführerin dar. Ein Arbeitsplatz, wie ihn der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 17. April 2007 als der Beschwerdeführerin optimal angepasst beschrieben habe, existiere im allgemeinen Arbeitsmarkt nicht, sondern sei ein geschützter Arbeitsplatz. Ihres Erachtens habe sich die Krankheit chronifiziert, es müsse wahrscheinlich immer wieder mit Dekompensationen gerechnet werden (Urk. 8/193/5-6).
3.4 Der RAD-Arzt Prof. Dr. med. K.___ stellte in seinem Bericht vom 28. August 2008 über die am 19. Mai 2008 erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden und einer Selbstwertproblematik im Sinne einer Borderline-Störung gemäss ICD-10 F60.31 (Urk. 8/196/3).
Die Beschwerdeführerin tue sich schwer, ihr eigenes Bild von sich in Einklang zu bringen mit dem Bild, das sich die Aussenwelt von ihr mache. Aufgrund der Kleidung, den manchmal fahrigen Bewegungen und einer auffällig nonchalanten Art von Gesten und Gebärden könne sie nach aussen leicht verwahrlost und wenig diszipliniert, zumindest nicht sozial angepasst, wirken. Diesen Sachverhalt beschreibe die Beschwerdeführerin aus ihrer Erfahrung und schildere dabei, dass sie dann gereizt reagiere und fast ausraste, dass sie immer so ungerecht behandelt werde. Affektiv und emotional wirke die Beschwerdeführerin im Ganzen eher schwankend, in der harmonisch gestalteten Gesprächssituation aber weitgehend stabilisiert. Eine Tendenz zur illusionären Verkennung von Wahrnehmungs- und Erlebnisinhalten sei in geringem Masse vorhanden. Insgesamt fühle sich die Beschwerdeführerin selbst psychisch gesund und wenig bereit, ihre Verhaltensschwierigkeiten auf sich selbst zu beziehen. Sie bringe jedoch durchaus ihre schwierige Lebensgeschichte in Zusammenhang mit ihrer aktuellen konfliktbezogenen Lebenslage. Die Beschwerdeführerin leide an einer Borderline-Störung, verbunden mit Verhaltensauffälligkeiten und einer inzwischen weitgehend stabilisierten Suchtproblematik. Insgesamt scheine die Beschwerdeführerin hinsichtlich Verhalten und Persönlichkeit inzwischen weitgehend stabilisiert. Eine berufliche Wiedereingliederung könne bei der hoch motivierten Beschwerdeführerin mit geeigneten Mitteln durchaus prognostisch günstig verlaufen (Urk. 8/196/3).
Bei der im Sinne einer Borderline-Störung im Verhaltensbereich stark behinderten Beschwerdeführerin sei eine mindestens hälftige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorhanden. Bei der beruflichen Eingliederung müsse vor allem auf die Gestaltung einer atmosphärisch günstigen Arbeitsplatzgestaltung geachtet werden (Urk. 8/196/4).
3.5 Dr. med. Dr. rer. nat. L.___, Oberarzt, und Dr. med. M.___, Assistenzarzt der Klinik für Affektive Erkrankungen und Allgemeinpsychiatrie der Psychiatrischen Klinik I.___, hielten in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2009 fest, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, eine komplette Berufsausbildung zu absolvieren oder eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt über längere Zeit zu halten. Kennzeichnend seien seit ungefähr dem Jahr 1987 verschieden lange und bezüglich des Grades der Einschränkung unterschiedlich stark ausgeprägte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Die längste und einschneidendste Phase habe von 1991 bis 2004 gedauert, als während 13 Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Vom Jahr 2005 an habe sich eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ergeben. Im Rahmen einer IV-gestützten Massnahme sei es der Beschwerdeführerin 2004/2005 möglich gewesen, unter grössten Anstrengungen eine zweijährige Ausbildung im kaufmännischen Bereich mit Abschluss eines Bürolehre-Diploms zu absolvieren. Trotz intensiven Bemühens und vielfältiger Unterstützung habe sie keine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt finden können. Zumindest habe sie in der Folge noch einen Buchhaltungskurs absolvieren und an einem städtischen Arbeitslosenprojekt teilnehmen können. Nebenbei habe sie temporäre Putzjobs ausgeführt. Nachdem auf Anraten der Beiständin kein Antrag auf Absolvierung einer vollständigen KV-Ausbildung gestellt worden sei, sei die Beschwerdeführerin enttäuscht gewesen und habe wiederholt depressive Einbrüche mit starker Bilanzierungstendenz ihrer nicht erreichten Lebensziele und der sozialen Randständigkeit erlitten. Es seien vermehrt Selbstmordgedanken aufgetreten. Nachdem sie sich damit habe abfinden können, sich zukünftig für geschützte Arbeitsplätze zu bewerben, habe sich im Januar 2007 ihre Stimmung vorübergehend etwas gebessert. Während eines Ferienaufenthaltes mit ihrer Mutter im April 2007 sei es aber wieder zur Depression gekommen. Es sei eine erneute Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik I.___ erfolgt (Urk. 8/207/1). Hier habe sie sich etwas stabilisieren können. Im Juni 2008 sei es zu einer depressiven Krise unter anderem mit suizidalen Gedanken und Plänen gekommen, so dass für wenige Tage eine stationäre Behandlung indiziert gewesen sei (Urk. 8/207/2).
Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt erscheine deutlich eingeschränkt. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur und der psychischen Erkrankung weise sie eine emotionale Instabilität, eine Neigung zu Impulsivität sowie eine geringe Stresstoleranz auf. Im sozialen Umfeld ohne einen geschützten Rahmen habe die Beschwerdeführerin häufig Mühe, Konflikte adäquat zu bewältigen und sich in ein Team einzufügen. Aufgrund der Instabilität ihres psychischen Zustandes genügten meist kleinere Stressoren, um reaktiv krisenhafte Verläufe anzustossen, die in der Vergangenheit oft zu depressiven Entwicklungen bis hin zu akuter Suizidalität mit Klinikeinweisungen geführt hätten. Die Beschwerdeführerin selbst schätze aktuell ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unter bereits an ihre Bedürfnisse angepassten Bedingungen auf maximal 20-30 % ein. Die in den Jahren 2004/2005 unter geschützten Bedingungen absolvierte Ausbildung habe sie bereits an ihr Limit gebracht. Die aktuelle Beschäftigung auf geschützten Arbeitsplätzen mit einem Arbeitspensum von 8 bzw. 12 Stunden pro Woche sei für sie gerade bewältigbar. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin schätzten sie ihre Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes auf maximal 30 % bei angepasster Tätigkeit ein. Im geschützten Rahmen einer wohlwollenden, unterstützenden Arbeitsatmosphäre, mit Toleranz gegenüber akzentuierten Persönlichkeitsmerkmalen, geringem Zeitdruck, zeitlich flexiblen sowie wenig komplexen Tätigkeiten könnten sie sich eine 50%ige bis maximal 75%ige Arbeitsfähigkeit vorstellen (Urk. 8/207/2).
4. Strittig und zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von E.___ und Dr. F.___ vom 12. Februar 2008 (Erw. 3.3) sowie die ärztlichen Berichte von Dr. G.___ und H.___ vom 27. November 2006 (Erw. 3.1) und des RAD-Arztes Prof. Dr. K.___ vom 28. August 2008 (Erw. 3.4) (Urk. 8/198; Urk. 8/215).
4.2 Sämtliche Ärzte gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Persönlichkeitsstörung und einer depressiven Störung, die seit Jahrzehnten bestehen, psychisch instabil und demzufolge nur in reduziertem Masse belastbar ist. Auseinander gehen die Meinungen einzig im Ausmass der Einschränkung, die von den RAD-Ärzten mit 50 % und von den behandelnden und begutachtenden Ärzten zuletzt mit 70 % angegeben wird.
4.3 Es liegt in der Natur der Sache, dass einer psychiatrischen Beurteilung notwendigerweise ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Nachdem die Beschwerdegegnerin durch E.___ und Dr. F.___ ein Gutachten hat erstellen lassen, war es ihr zwar unbenommen, gleichwohl durch ihren RAD noch eine eigene psychiatrische Untersuchung durchzuführen. Indessen ergab diese Untersuchung keine wesentlichen, vom Gutachten - und von den Berichten der Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ - abweichenden Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung aufgedrängt hätten. Insbesondere wurde die - nachvollziehbare - Ansicht von E.___ und Dr. F.___, wonach der vom RAD-Arzt Dr. J.___ in seiner Stellungnahme vom 17. April 2007 beschriebene zumutbare Arbeitsplatz (zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geingem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, wohlwollende und konfliktarme Arbeitsatmosphäre) ein geschützter sei, weder von der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin widerlegt, noch machte Prof. Dr. K.___ in seiner Stellungnahme bei diesen Bedingungen an einen zumutbaren Arbeitsplatz Abstriche, schrieb er doch ebenfalls, dass bei der beruflichen Eingliederung vor allem auf die Gestaltung einer atmosphärisch günstigen Arbeitsplatzgestaltung geachtet werden müsse. Mithin liegen keine Gründe vor, welche die Beurteilungen der RAD-Ärzte als plausibler und nachvollziehbarer erscheinen liessen als das externe, von unabhängigen Experten eingeholte Gutachten, dem unter diesen Voraussetzungen ein höherer Stellenwert beizumessen ist. Demnach ist mit dem Gutachten von E.___ und Dr. F.___ von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen.
5. Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren. Sie ist zur Zeit nicht erwerbstätig, weshalb das Invalideneinkommen hypothetisch zu bestimmen ist. Unbestrittenermassen hat sie aus gesundheitlichen Gründen nie richtig im Erwerbsleben Fuss fassen können. Demnach kann das Invalideneinkommen nicht aufgrund früherer Verdienste festgesetzt werden, sondern ist ebenfalls hypothetisch zu bestimmen. Da unter hypothetischen Bedingungen keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen (können), dass die leidensangepasste Tätigkeit besser entlöhnt wird bzw. würde als die im Gesundheitsfall ausgeübte, beträgt bei einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % der Invaliditätsgrad mindestens 70 %. Damit ist der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen.
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente ab 23. Juli 2005 zu Unrecht abgelehnt, womit die Beschwerde gutzuheissen ist.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 800.-- festgesetzt und sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. September 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente ab 23. Juli 2005 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).