IV.2009.01002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 25. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1986 geborene X.___ brach die am 18. August 2003 begonnene Lehre zur Kauffrau mit Berufsmatura (Profil M) bei Y.___ aus gesundheitlichen Gründen per 30. April 2006 ab (Urk. 8/51 S. 2). Nach einem stationären Klinikaufenthalt in der psychotherapeutischen Klinik Z.___ von Anfang Mai bis Anfang Juli 2006 (Urk. 8/8) absolvierte sie bei der Y.___ von August bis Dezember 2006 ein 50%iges Praktikum. Die darauf geplante Weiterführung der Lehre bis Ende Juni 2007 konnte nicht realisiert werden (Urk. 8/11 S. 7, Urk. 8/51 S. 2, Urk. 8/60 S. 6). Mit Formular vom 8. Februar 2007 meldete sich die Versicherte wegen psychischer Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Wiedereingliederung an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die finanziellen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab und teilte ihr mit Schreiben vom 5. Juni 2008 die Kostengutsprache betreffend die Mehrkosten für die Ausbildung zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, Profil M, bei der A.___ vom 1. Januar bis 31. August 2008 (erstmalige berufliche Ausbildung) mit (Urk. 8/35). Am 23. Juni 2008 erwarb die Versicherte das eidgenössische Fähigkeitszeugnis zur Kauffrau (Urk. 8/40) und das Berufsmaturitätszeugnis (Urk. 8/39). In Ergänzung zur Abklärung der medizinischen Situation holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 10. Februar 2009 (Urk. 8/58) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Mai 2009 (Urk. 8/60) mit den ergänzenden Ausführungen vom 22. Juli 2009 (Urk. 8/64) ein. Mit Vorbescheid vom 17. August 2009 kündigte die IV-Stelle an, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 8/67). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 25. August 2009 Einwände (Urk. 8/68). Dr. C.___ bestätigte im Schreiben vom 3. September 2009 das darin angezweifelte Ergebnis ihrer Begutachtung (Urk. 8/71). Mit Verfügung vom 25. September 2009 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Dreiviertels-, eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. November 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 24. Februar 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zusprechung der gesetzlichen Rente, eventualiter um Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und in prozessualer Hinsicht um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Berichte ihrer behandelnden Psychologinnen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 14 S. 2). Mit Eingabe vom 7. April 2010 reichte sie den undatierten Bericht ihrer Psychotherapeutin D.___ ein (Urk. 20) und erklärte ihr Sistierungsgesuch als damit erledigt (Urk. 19). Mit Eingabe vom 15. April 2010 zog sie ausserdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurück (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin nahm im Schreiben vom 30. April 2010 zum Bericht von D.___ (Urk. 20) Stellung und verzichtete im Übrigen auf eine Duplik (Urk. 24).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung ist am 25. September 2009 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.       Es ist unstrittig und nach der insofern einheitlichen medizinischen Aktenlage ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Beschwerden seit mindestens Mai 2006 bis Ende 2007 anfangs vollständig und schliesslich teilweise in einer kaufmännischen Ausbildung und Tätigkeit arbeitsunfähig war.
         Und zwar wurde die Beschwerdeführerin vom 16. Februar bis 25. April 2006 im Ambulatorium T.___ des E.___ ambulant behandelt, wo gemäss dem Bericht vom 14. Juli 2006 die Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0, F32.1) und einer Störung durch multiplen Substanzkonsum, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.20), gestellt wurden. Die Arbeitsfähigkeit als Lehrling in der Electrolux AG sei am 23., am 30. März, und seit dem 10. April 2006 zu 100 % eingeschränkt gewesen (Urk. 8/11 S. 4 f.). Vom 2. Mai bis 4. Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik Z.___ stationär behandelt, wo eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 32.1), eine atypische Bulimia nervosa (ICD-10 F50.3), der Status nach Drogenkonsum (THC, Kokain und Speed) sowie Schlafstörungen mit Hypersomnien diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 9. Juli 2006 attestiert wurden (Urk. 8/8 S. 1). Vom 10. Juli 2006 bis Januar 2007 begab sich die Beschwerdeführerin in Behandlung von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologin G.___ von der psychiatrisch-psychotherapeutischen Gemeinschaftspraxis H.___, wo nebst dem Status nach Drogenkonsum, seit November 2005 abstinent, die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) gestellt und eine 50%ige Arbeits(un)fähigkeit in einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich festgehalten wurden (Berichte vom 6. Februar 2007, Urk. 8/11 S. 2, und vom 26. September 2006, Urk. 8/11 S. 6 f.).
         Gestützt auf diese Berichte ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 10. April bis 9. Juli 2006 in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Dies entspricht im Wesentlichen auch der retrospektiven Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin Dr. C.___ gemäss dem in Ergänzung ihres Gutachtens vom 12. Mai 2009 (Urk. 8/60) verfassten Schreiben vom 22. Juli 2009 (Urk. 8/64). Darin attestierte diese eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des stationären Aufenthaltes im Mai bis Juni 2006 aufgrund einer protrahierten Adoleszentenkrise mit Depressivität. Bis Ende 2006 ging Dr. C.___ sodann von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 8/64 S. 1), was aufgrund des Berichts von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologin G.___ vom 26. September 2006 (Urk. 8/11 S. 6 f.) damit ebenfalls nachvollziehbar und ausgewiesen ist.

4.      
4.1     In Bezug auf die Zeit ab Januar 2007 ist dem Gutachten von Dr. C.___ vom 12. Mai 2009 in der Anamnese zu entnehmen, nach Abbruch der Behandlung in der Gemeinschaftspraxis H.___ bei G.___ Ende 2006 sei bis auf einen abgebrochenen Therapieversuch bei der homöopathisch arbeitenden Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin (vom 2. Juli bis 31. August 2007; Bericht von Dr. I.___ vom 5. September 2007, Urk. 8/17 S. 5), eine zweijährige Psychotherapiepause eingetreten. Im Januar 2007 sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Freund zusammengezogen, wobei nach deren Aussage die erste Jahreshälfte schwierig und mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Ab Februar 2007 sei eine Pensumserhöhung auf 100 % vorgesehen gewesen (im Rahmen des Versuchs, das seit August 2006 absolvierte 50%ige Praktikum in die Lehre bei der Y.___ zu überführen und diese zu beenden, Urk. 8/11 S. 7, Urk. 8/51 S. 2). Sie habe damals aber noch an starken Ängsten gelitten und ihre Mutter, die gedroht habe, sich umzubringen, wenn es ihr nicht bald besser gehe, habe alles nur noch schlimmer gemacht. Ihr Freund habe ihr geholfen, das Praktikum (bei der Y.___) abzubrechen. Sie habe sich damals mit ihren Eltern zerstritten, da diese sie als undankbar bezeichnet hätten, weil sie ausgezogen sei, und in dieser Phase sei auch ihr Freund reizbar gewesen. Sie habe sich daher schutzbedürftig wie ein kleines Mädchen in die Wohnung zurückgezogen, auch Einkaufen habe ihr damals Angst bereitet, heute nicht mehr. Auch habe ihr der Medikamentenentzug (ohne Rücksprache mit der Therapeutin G.___ am 19. Januar 2007; vgl. den Bericht vom 6. Februar 2007, Urk. 8/11 S. 1) unangenehme Absetzungserscheinungen bereitet. Im August 2007 (bis Oktober 2007; Urk. 8/58 S. 2) habe sie eine 60%ige kaufmännische Stelle bei einem Einzelunternehmer im Musikversand angenommen. Der Geschäftsführer habe ihr jedoch nach oberflächlicher Einführung ein chaotisches Geschäft überlassen und sei in die Ferien gefahren. Sie habe die Arbeit wochenlang alleine erledigt, wobei sie von ihm kaum Dankbarkeit erfahren habe und er ihr anstatt der tatsächlich geleisteten acht bis neun Stunden nur sieben habe bezahlen wollen. In dieser Zeit habe sie auch eine anorektische Esstendenz (ohne Hinweis für Körperschemastörungen) gezeigt, wobei sie 10 Kilogramm abgenommen habe. Während der Lehre bei der A.___ (Januar bis August 2008, Urk. 8/25) habe sie mit dem Schulbesuch Mühe gehabt und viel geweint, aber sie habe es überstanden. Da ihr schon beim Lehrabschluss klar gewesen sei, dass sie ein Büro nicht ertrage, da alles zu rotieren anfange, wenn sie den ganzen Tag drinnen sein müsse, habe sie im Monat August 2008 im Stundenlohn als Kioskverkäuferin faktisch in einem Vollpensum gearbeitet. Danach habe sie ihren nun klaren Berufswunsch als Wellnesstrainerin und Ernährungsberaterin realisieren wollen und ab September 2008 einen zweijährigen Diplomkurs bei der J.___ (einen Tag pro Woche) angefangen. Nachdem sie ab Juni 2008 keine Panikattacken mehr gehabt habe, seien nunmehr beim Besuch der Schule nicht frei flottierend, sondern sehr konkret im Rahmen eines Kurses für Autogenes Training zweimal "Panikattacken" aufgetreten, als sie aufgefordert worden sei, an die Kindheit zu denken. Dazu bemerkte die Gutachterin, die Beschwerdeführerin habe allerdings das zweimalige Auftreten von dissoziativen Zuständen mit Depersonalisationserleben und keine eigentlichen Panikattacken beschrieben. Im Januar 2009 habe sie die Schule auch wegen der unbeholfenen Reaktion der Instruktorin und der durchtrainierten verbissenen Mitschüler aufgegeben. Von Januar bis April 2009 sei sie zu 20 % in einem Fitnessstudio als Instruktorin und Ernährungsberaterin angestellt gewesen. In dieser Zeit sei ihr vom Hausarzt Zoloft verschrieben worden, das starke Nebenwirkungen (Nausea, Schwindel) bereitet habe. Sie habe auch wieder Panikattacken gehabt, so dass sie im April 2009 die Hälfte der Zeit bei der Arbeit gefehlt habe. Am 23. April 2009 habe sie gekündigt, nachdem die Mitarbeiter sie zu mobben angefangen hätten und die Chefin von ihr für einen Event unvermittelt einen 100%-Einsatz verlangt habe. Einen Tag später habe sie sich erneut für eine Ausbildung als Ernährungsberaterin (einen viermonatigen Diplomkurs) angemeldet, welche sie seit dem 8. Mai 2009 an einem Tag pro Woche absolviere (Urk. 8/60 S. 6 ff.). Zuletzt habe sie nun letzte Woche während des Geschlechtsverkehrs eine Attacke gehabt. Bei einer Attacke trete sie wie aus sich weg und nehme ihre Umgebung nur noch verschwommen wahr. Es werde ihr heiss, sie bekomme Herzrasen, es bedrücke sie alles um sie herum und es sei bedrohlich. Sie erlebe dabei Todesängste. Nach dem Verlassen der Situation lasse der Zustand auch bald wieder nach, die Attacken seien kurz aber doch erschöpfend (Urk. 8/60 S. 13).
         Dr. C.___ folgerte in der Beurteilung vor dem Hintergrund dieser Krankengeschichte überzeugend, aus rein psychiatrisch-pathologischer Sicht sei heute (zurzeit der Begutachtung am 11. Mai 2009, Urk. 8/60 S. 2) noch lediglich eine Panikstörung zu eruieren. Die frühere Phase der Depressivität habe sich remittiert, auch seien keine Essstörung und keine Substanzabhängigkeit mehr festzustellen. Insbesondere könne aber auch keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden. Biographisch weise die Beschwerdeführerin zwar ein sexuelles Missbrauchserlebnis durch einen flüchtigen Bekannten auf (Vergewaltigung im Jugendalter; Urk. 8/60 S. 4), die ICD-10 Kriterien seien aber für eine solche Diagnose nicht erfüllt. Die dissoziativen Erlebnisse seien Symptome der Panikstörung. Ansonsten präsentiere sich eine in psychopathologischer Hinsicht absolut unauffällige, wenngleich sich akzentuiert darstellende Beschwerdeführerin mit histrionischen, teils auch narzisstischen Zügen, die aber weiter keine Krankheitsrelevanz hätten, auch wenn sie den Stil ihrer interpersonellen Interaktion prägen würden. Die Panikstörung tangiere die Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte nur marginal, zumal sie leicht sei beziehungsweise die ICD-10 Kriterien einer mittelgradigen oder gar schweren Panikstörung nicht erfülle. Die Probleme mit ihrem Beruf lägen vor allem in ihrer mangelnden persönlichen Identifikation mit dem kaufmännischen Bereich, was sie auch zur aktuellen Neuorientierung als Ernährungsberaterin motiviert habe. Schliesslich müsse noch auf eine etwas unreife Persönlichkeit mit noch ungelösten neurotischen Konflikten und noch nicht stattgefundener Ablösung vom Elternhaus hingewiesen werden, was ebenfalls nicht von arbeitsmedizinischer Relevanz sei. Die aktuell zu stellenden psychiatrischen Diagnosen seien eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und akzentuierte histrionische, ängstlich-vermeidende und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; Urk. 8/60 S. 15 f.). Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der aktuell als leichtgradig zu bezeichnenden Panikstörung in der angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich zu 20 % eingeschränkt. Dies gelte auch für jede andere Tätigkeit, da die Panikattacken nicht in bestimmten Tätigkeiten aufträten (Urk. 8/60 S. 17). Es sei eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit auf die Panikstörung zurückzuführen, welche in Wechselwirkung mit der existenziellen Unsicherheit (finanzielle Probleme) sowie der psychosozialen Belastung durch konflikthafte Ablösung vom Elternhaus bestehe (Urk. 8/60 S. 19).
         Im Schreiben vom 22. Juli 2009 sprach sich Dr. C.___ vor dem Hintergrund des Gutachtens nachvollziehbar dafür aus, dass diese Einschätzung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit auch für die Zeit ab Januar 2007 gelte. Sie führte dazu zusammenfassend aus, von der vorherigen etwa mittelgradigen depressiven Symptomatik habe sich die Beschwerdeführerin innerhalb von sechs Monaten (bis Ende 2006) erholt gehabt. Zu der 20%igen Arbeitsunfähigkeit habe eine Kombination von IV-fremden und IV-relevanten Faktoren, namentlich die berufliche Orientierungslosigkeit beziehungsweise der ambivalent besetzte kaufmännische Beruf und der Ablösungsprozess von den Eltern, aber auch die Symptomverschiebung im Sinne der diagnostizierten, anhaltenden milden Panikstörung geführt (Urk. 8/64 S. 1).
4.2    
4.2.1   Die Beschwerdegegnerin folgte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zu Recht der schlüssigen und umfassenden Beurteilung von Dr. C.___ im Gutachten vom 12. Mai 2009 (Urk. 8/60 S. 13 ff.; mit der Ergänzung im Schreiben vom 22. Juli 2009, Urk. 8/64), in welchem Dr. C.___ einleuchtend die persönlichkeitsbedingten von den psychopathologischen Komponenten abgrenzte. Das psychiatrische Gutachten erfüllt denn auch alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Es kommt ihm voller Beweiswert zu.
         Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände (Urk. 1, Urk. 14 S. 6 f., Urk. 19 S. 2) greifen nicht. Insbesondere ist der Beweiswert des Gutachtens von Dr. C.___ nicht deshalb in Frage gestellt, weil ihr keine Berichte von den die Beschwerdeführerin ab 2009 behandelnden Psychotherapeutinnen vorlagen, zumal der nunmehr vorliegende Bericht von D.___ auch inhaltlich das Gutachten von Dr. C.___ nicht widerlegt. Die Vorgehensweise der Begutachtung liegt grundsätzlich im Ermessen des Gutachters. Fremdauskünfte können zwar eine Ergänzung darstellen. Sie sind jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Entscheidend ist die klinische Untersuchung in Kenntnis der (hier eingehend erhobenen) Anamnese, welche zusammen mit der Symptomerfassung und der Verhaltensbeobachtung das Kernstück der Begutachtung darstellt (vgl. Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, SAeZ 2004 S. 1050 f.). Auch sind dem Gutachten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Gutachterin die pathologische Relevanz der Panikattacken in ihrer Häufigkeit und Heftigkeit sachlich und fachlich nicht richtig beurteilt hätte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 19 S. 2) besteht nach der ICD-10- Klassifikation eine Einteilung in mittelgradige (ICD-10 F41.00; mindestens vier Panikattacken in vier Wochen) und schwere (ICD F41.01; mindestens vier Panikattacken pro Woche über einen Zeitraum von vier Wochen; vgl. Konermann/Zaudig: Diagnostik und Differenzialdiagnostik der Angststörungen nach ICD-10, erschienen in: Psychotherapie, 8. Jahrgang 2003, Bd. 8, Heft 1, S. 80; Dilling/Mombour/Schmidt/Schulte-Markwort [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis, 3. Aufl., Bern Göttingen Toronto Seattle 2004, S. 117). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus der Rüge, die Gutachterin gehe im Schreiben vom 22. Juli 2009 (Urk. 8/64) selbst davon aus, dass die (milde) Restsymptomatik der Panikstörung immerhin das Potential habe, eine fundierte, endgültig gelungene Wiedereingliederung zu beeinträchtigen, was im Widerspruch zur Klassifizierung einer bloss leichtgradigen Panikstörung stehe (Urk. 19 S. 2). Denn die von Dr. C.___ empfohlene Therapiemassnahme muss vor dem Hintergrund der von ihr attestierten gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesehen werden, welche sie als verbesserungsfähig beurteilte und die selbstredend auch immer die Gefahr (oder eben das Potential) einer Verschlechterung birgt. Des Weiteren ist der Gutachterin auch nicht abzusprechen, dass sie den Zusammenhang zwischen der Ursache für die Panikattacken respektive den Lebensumständen und der Häufigkeit der Panikattacken richtig einzuschätzen vermochte (Urk. 14 S. 6). Dies zeigt auch der Umstand, dass für die Zeit während der Erwerbstätigkeit in der kaufmännischen Tätigkeit von August bis Oktober 2007 keine vermehrten Panikattacken auftraten.
4.2.2   Sodann vermögen die von Dr. I.___ im Bericht vom 5. September 2007 (Urk. 8/17 S. 3 ff.) und vom Hausarzt Dr. B.___ im Bericht vom 10. Februar 2009 (Urk. 8/58) für die Zeit ab Juli 2007 attestierten höheren Arbeitsunfähigkeiten von 40 % respektive von 100 % ab November 2007 (Urk. 8/17 S. 4, Urk. 8/58 S. 2) zu keinem anderen Beweisergebnis zu führen. Zum einen handelt es sich dabei nicht um Fachärzte der Psychiatrie, sondern der Allgemeinmedizin. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens jedoch eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem erforderlich (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Zum anderen war die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen gegenüber Dr. C.___ teilweise in einem höheren Pensum tätig als die Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, und zwar von August bis Oktober 2007 acht bis neun Stunden pro Tag, im August 2008 ebenfalls faktisch vollzeitlich und von Januar bis April 2009 zu 20 %. Überdies beendete sie trotz der von Dr. B.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Januar bis August 2008 erfolgreich die kaufmännische Lehre (Urk. 8/60 S. 7 f.). Die Einschätzungen von Dr. I.___ und Dr. B.___ überzeugen daher nicht.
         Im Übrigen vermag auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von ihrer Psychotherapeutin D.___ (undatiert; Urk. 20), bei der sie seit dem 27. Mai 2009 in Behandlung sei, den Beweiswert des Gutachtens vom 12. Mai 2009 (Urk. 8/60; samt dem Schreiben vom 22. Juli 2009, Urk. 8/64) nicht zu schmälern. Im Gegenteil erklärte sich D.___ mit den von Dr. C.___ gestellten Diagnosen einverstanden. Die Übrigen betreffen ihre Ausführungen den hier nicht relevanten Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2009 (Urk. 2), die rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1). Und zwar erklärte sie, dass die Angst/Panikstörung zumindest im November und Dezember 2009 derart ausgeprägt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin auf gesetzte Strukturen (Termine, Vereinbarungen), die sie als riesigen Druck erlebt habe, mit Panik reagiert habe und laut ihren Schilderungen an fast jeder Tätigkeit ausser Haus gehindert gewesen sei (Urk. 20 S. 1). Diese allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist in diesem Verfahren unbeachtlich.
4.3     Bei dieser Akten- und Sachlage ist von weiteren Beweismassnahmen abzusehen. Davon sind keine anderen oder weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Insbesondere kann eine längerfristige, invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aufgrund somatisch bedingter Gesundheitseinschränkungen bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage ausgeschlossen werden.

5.      
5.1         Zusammenfassend ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % vom 10. April bis 9. Juli 2006, von 50 % vom 10. Juli 2006 bis Ende 2006 sowie von 20 % seit Januar 2007 in jeglicher Tätigkeit auszugehen.
         Demnach begann die Wartezeit von einem Jahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; seit Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) am 10. April 2006 zu laufen. Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres bis zum 9. April 2007 betrug gerundet 54 %.  Damit ein Rentenanspruch entstehen kann, muss nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % gegeben sein (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).
5.2     Zur Invaliditätsbemessung ist sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und Erw. 4.2) im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs im Jahr 2007 von demselben Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 des Bundesamtes für Statistik auszugehen (Urk. 2 S. 2). Ohne Weiteres ergibt sich daher (vgl. zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 2003 in Sachen M., I 315/02, Erw. 4.2), dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % selbst unter Berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) von 10 % keinen Rentenanspruch begründet (100 % - [80 % x 0,9] = 28 %; Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; seit Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
         Die Erwägungen führen damit zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).