IV.2009.01005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 29. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1947 geborene X.___, gelernter Maler, arbeitet seit dem 22. Januar 1968 als Farbenmischer für die Y.___, wobei er gesundheitsbedingt ab November 2008 sein bisheriges 100%-Pensum auf 50 % reduzieren musste (Urk. 8/5, 8/14).
         Nachdem sich der Versicherte bereits am 20. Januar 2009 (Urk. 8/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zur Früherfassung angemeldet hatte, meldete er sich am 12. Februar 2009 (Urk. 8/9) wegen Wasser in den Beinen, Bluthochdruck sowie Rücken- und Fussgelenksproblemen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/14), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/15), Versicherungsakten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 8/3, 8/18) und diverse Arztberichte (Urk. 8/19, 8/24) einholte.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/26) verneinte die IV-Stelle aufgrund eines fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 (Urk. 2) den Anspruch auf Versicherungsleistungen.

2.       Gegen die abweisende Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Oktober 2009 (vgl. Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung von Versicherungsleistungen. Mit Eingabe vom 20. November 2009 (Urk. 5) reichte er einen Bericht des Stadtspitals Z.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation (nachfolgend: Stadtspital Z.___), vom 11. November 2009 (Urk. 6) ins Recht. In der Beschwerdeantwort vom 23. November 2009 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdegegnerin einen Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 13. Januar 2010 (Urk. 13/2) eingeholt hatte und aufgrund von dessen Beurteilung durch den regionalärztlichen Dienst (RAD) in der Person von med. pract. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 1. Februar 2010 (Urk. 13/2), beantragte die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2010 (Urk. 12) eine teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % ab 1. Oktober 2009 eine halbe Rente zuzusprechen sei. Mit Replik vom 25. März 2010 (Urk. 16) sowie unter Beilage eines weiteren Berichts des Stadtspitals Z.___ vom 4. Februar 2010 (Urk. 17/2) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss am Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen vorliegende Gesundheitsschaden ihm den Anspruch auf eine halbe oder eine ganze Invalidenrente gibt.

1.2
1.2.1   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 6. Oktober 2006). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2.2   Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2.3   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.2.4   Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Der Invaliditätsgrad ist durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 V 135 Erw. 2b S. 137; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 23. März 2010, 9C_100/2010, Erw. 2.1 mit Hinweis).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der abweisenden Verfügung noch auf den Standpunkt, die festgestellten objektiven Befunde und Funktionseinschränkungen würden die Arbeitsfähigkeit nicht anhaltend einschränken. Vielmehr überwögen subjektive Beschwerden, welche behandelbar seien (Urk. 2 S. 1). In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2010 (Urk. 12) hielt sie dann aber neu fest, aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Angesichts des Umstandes, dass er in zweieinhalb Jahren das Pensionierungsalter erreiche, sei ein Berufswechsel nicht zumutbar und dem Versicherten demnach eine halbe Rente zuzusprechen.
         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, sein Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlechtert und er befinde sich in dauerhafter ärztlicher Behandlung (Urk. 1). Replicando führte er aus, gemäss dem Stadtspital Z.___ sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Auch zukünftig könne nicht mit einer Gesundheitsverbesserung und Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden. Er ersuche daher um Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 16).

3.
3.1     Im Bericht vom 12. März 2009 (Urk. 8/19) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, seit einem Jahr bestehende chronische Nacken-, Hüft- und Fussgelenksschmerzen, seit zwei Jahren bestehende chronische Ödeme, eine seit Jahren bestehende Hypertonie, eine seit Jahrzehnten bestehende Adipositas permagna sowie eine Refluxkrankheit (Urk. 8/19 S. 2). Seit Mitte 2008 klage der Beschwerdeführer zunehmend über eine rasche Ermüdbarkeit, Schmerzen in den Gelenken und nach 3 bis 4 Stunden Arbeit über zunehmende Unterschenkelödeme (Urk. 8/19 S. 2). Ausserdem habe er Kreuzschmerzen. Dr. B.___ attestierte ihm seit dem 28. Oktober 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt prognostisch fest, mit einem 50%-Pensum werde der Beschwerdeführer wahrscheinlich bis zu seiner Pensionierung arbeiten können (Urk. 8/19 S. 3), hingegen könne nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 8/19 S. 4).
         Im Bericht vom 15. Mai 2009 (Urk. 8/24) begründete Dr. B.___ die 50%ige Arbeitsunfähigkeit damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Übergewichts bei der körperlich anstrengenden Tätigkeit rasch ermüde. Im Laufe des Tages entwickle er trotz Diuretika ausgeprägte Knöchel- und Unterschenkelödeme, die eine stehende Tätigkeit sehr erschweren würden.
3.2     Die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ diagnostizierten neu im Bericht vom 11. November 2009 (Urk. 6) aus rheumatologischer Sicht eine chronisch symptomatische Spinalkanalstenosierung mit einer schweren Claudicatio und bescheinigten dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe eine typische Claudicatio spinalis mit bilateralen und dorsolateralen Oberschenkelschmerzen beim Stehen sowie bei längeren Gehstrecken. Sie hätten eine Physiotherapie sowie eine infiltrative Intervention empfohlen (Urk. 6 S. 3).
        
         Im Bericht vom 13. Januar 2010 (Urk. 13/1) bescheinigten sie dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit seit Anfang 2009 bis auf Weiteres wiederum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Hingegen sei er aus rheumatologischer Sicht in einer sitzenden Tätigkeit ab dem 26. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/1 S. 1).
         Im Bericht vom 4. Februar 2010 (Urk. 17/2) wiederholten die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ die bereits bekannten Diagnosen und führten aus, nach einem misslungenen Arbeitsversuch am 10. Januar 2010 sei der Beschwerdeführer nach einer Infiltration wieder schmerzfrei und uneingeschränkt gewesen. Aufgrund des missglückten Arbeitsversuchs sei aus rheumatologischer Sicht die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Farbenmischer nicht sinnvoll, daher würden sie die vom Beschwerdeführer angestrebte sozialverträgliche Frühpensionierung vollumfänglich unterstützen (Urk. 17/2 S. 2).

4.
4.1     Schon der behandelnde Arzt Dr. B.___ hatte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 12. März 2009 (Urk. 8/19) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 8/19 S. 3). Auf die konkrete Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin, welche objektiven Befunde und Funktionseinschränkungen eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % begründen würden (Urk. 8/20), teilte Dr. B.___ mit Bericht vom 15. Mai 2009 (Urk. 8/24) mit, aufgrund seines Übergewichts ermüde der Beschwerdeführer rasch bei der körperlich anstrengenden Tätigkeit.
         Mit Bericht vom 11. November 2009 (Urk. 6) diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ dann neu eine mässiggradige zentrale Spinalkanalstenose L3/4, welche die Beschwerden einer Claudicatio spinalis beim Gehen sowie längerem Stehen verursachen würde. Sie bescheinigten dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aus diesem Grund eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies bestätigten sie im Bericht vom 13. Januar 2010 ausdrücklich und in einer differenzierten Beurteilung zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/1). Im wenige Wochen danach erfolgten Bericht vom 4. Februar 2010 (Urk. 17/2) wiederholten sie die bekannten Diagnosen, wobei sie ausführten, aufgrund des am 10. Januar 2010 missglückten Arbeitsversuchs würden sie eine Frühpensionierung des Beschwerdeführers unterstützen.
4.2     Seit dem nur um einige Wochen älteren Bericht vom 13. Januar 2010 (Urk. 13/2) wurden seitens der behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ keine neuen Diagnosen gestellt, sondern lediglich die bereits bekannten wiederholt. Sodann ist aus dem Bericht vom 4. Februar 2010 (Urk. 17/2) auch keine Gesundheitsverschlechterung ersichtlich. Vielmehr hielten die Ärzte darin fest, dass nach dem misslungenen Arbeitsversuch eine infiltrative medizinische Intervention die Schmerzfreiheit und insoweit eine funktionelle Uneingeschränktheit wieder hergestellt habe. Im Übrigen machten die Ärzte in diesem Bericht keine Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit, sondern hielten lediglich aus sozialverträglichen Gründen eine Frühpensionierung für sinnvoll. Somit beruht diese Aussage nicht auf medizinischen Fakten sondern auf invaliditätsfremden Gründen. Gestützt auf die sich klar und im Wesentlichen einheitlich äussernden medizinischen Akten muss indessen nach wie vor davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Farbenmischer zu 50 % arbeitsfähig ist.
         Dieser Auffassung ist insbesondere auch der behandelnde Hausarzt des Versicherten, Dr. B.___, der dem Beschwerdeführer noch bis und mit dem 13. Januar 2010 ausdrücklich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hat (Urk. 17/2). Für die Beurteilung des Falles ist aber grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2009 bestehenden Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Danach eingetretene massgebliche Änderungen müssten in einem neuen Verfahren beurteilt werden. Die vom Hausarzt attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit war demnach sicher bis zum massgeblichen Datum vom 5. Oktober 2009 gegeben. Davon ist umso mehr auszugehen, als das Stadtspital Z.___ bezüglich dieses Zeitpunktes die Arbeitsfähigkeit genau gleich beurteilt hat. Bis zum Verfügungszeitpunkt hat demnach der bisherige Arbeitsplatz als leidensangepasst zu gelten. Der Versicherte stand denn auch dannzumal nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Y.___ mit einem 50%-Pensum (Urk. 8/24/2, 8/25/2 und 27/1 S. 2).
4.3     Damit sind die Voraussetzungen für einen Prozentvergleich gegeben (vgl. Erw. 1.2.4), da gemäss der hier massgebenden Beurteilung der behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Es rechtfertigt sich, von einer Erwerbseinbusse von 50 % und damit von einem entsprechenden Invaliditätsgrad von ebenfalls 50 % auszugehen.
         Aufgrund des Gesagten ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2010 (Urk. 12) zu folgen und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).