IV.2009.01006

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___

 
Beigeladene


Sachverhalt:
1.       Der 1978 geborene X.___ erhält seit September 2000 wirtschaftliche Sozialhilfe der Y.___ (Urk. 6/10, Urk. 6/14, Urk. 6/29). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/46) und Beizug eines Verrechnungsantrags der Y.___ hinsichtlich der zu leistenden Rentennachzahlungen (Urk. 8/61; vgl. auch Urk. 6/29, Urk. 6/35, Urk. 6/37-38) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 17. September 2009 ab 1. November 2007 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % eine Dreiviertels-Rente zu, welche in betraglicher Hinsicht vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2008 auf Fr. 829.-- und ab dem 1. Januar 2009 auf Fr. 855.-- festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. August 2009 nachzuzahlende Betrag sowie die laufende Rente für den Monat September, gesamthaft im Betrag von insgesamt Fr. 19'822.20 an die Y.___ ausgezahlt würden. Zudem wurde ein Beitragsausstand für AHV-/IV-/EO-Beiträge in der Höhe von Fr. 521.20 vermerkt (Urk. 2 S. 1+2). 
2.         Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 Beschwerde mit dem Antrag, die an die Y.___ bezahlte Geldsumme von Fr. 19'822.20 sei direkt ihm zuzusprechen (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2009 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 5).
         Die zum Prozess beigeladene Y.___ liess sich innert mit Verfügung vom 11. März 2010 angesetzter 30tägiger Frist nicht vernehmen (Urk. 9-10).
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die direkte Auszahlung des Betrages von Fr. 19'822.20 gemäss Rentenverfügung vom 17. September 2009 (Urk. 2) an die Y.___ nicht zulässig war. Zur Begründung führt er an, dass er dieses Geld benötige, um Stabilität in sein Leben zu bringen und seine Schulden tilgen zu können (Urk. 1). 
         Vorab ist in betraglicher Hinsicht festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin bei der Feststellung des verfügten Gesamtbetrages offensichtlich ein Rechnungsfehler unterlaufen ist. Denn die Summe, die sie aufgrund von angenommenen Drittauszahlungen beziehungsweise Verrechnungen nicht gewillt ist, dem Beschwerdeführer auszuzahlen, beträgt nicht Fr. 19'822.20 sondern Fr. 18'779.80 (Fr. 11'606 + 6'840 + 855 = 19'301 Rentennachzahlungen und Rente September / Fr. 521.20 Beitragsschuld Januar-Dezember 2008). Dies hat die Beschwerdegegnerin offenbar auch erkannt, denn dieser Betrag und nicht Fr. 19'822.20 wurde im September 2009 an die Beigeladene überwiesen (Urk. 6/66).
         Zu prüfen ist somit, ob es rechtens war, dass die Beschwerdegegnerin bei den verfügten Rentennachzahlungen des Zeitraums vom 1. November 2007 bis 31. August 2009 eine Verrechnung mit offenen Beitragsschulden des Beschwerdeführers vornahm und im Weiteren die restlichen Rentennachzahlungen sowie die laufende Rente ab September 2009 der Beigeladenen auszahlte.
2.      
2.1     Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind unter anderem Forderungen aufgrund des AHVG, des IVG und des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung mit fälligen Rentenansprüchen aus der Invalidenversicherung verrechenbar.
2.2     Beim Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der Rentenzusprache Sozial-versicherungsbeiträge für die Zeit von Januar bis Dezember 2008 als Nicht-erwerbstätiger im Gesamtbetrag von Fr. 521.20 fällig (Urk. 6/57), deren Verrechnung ihm in der Rentenverfügung angezeigt wurde (Urk. 2 S. 2). Da der Beschwerdeführer während der Dauer der nachträglichen Rentenauszahlung von der Sozialbehörde unterstützt wurde, fällt die Prüfung der Existenzminimumschranke bei der Verrechnung weg (BGE 136 V 286). Gegen die von der Beschwerdegegnerin vorab vorgenommene Verrechnung der nichtbezahlten Beiträge als Nichterwerbstätiger mit den Rentennachzahlungen ist somit nichts einzuwenden.
2.3
2.3.1   Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leistet (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG).
2.3.2   Die Drittauszahlung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung setzt nach dem Willen des Gesetzgebers trotz des Wortlauts des neuen Art. 22 Abs. 2 ATSG nicht in jedem Fall voraus, dass die versicherte Person ihre Nachzahlungsforderung vorgängig an den bevorschussenden oder vorleistenden Dritten abgetreten hat. Vielmehr bleiben Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und die darin vorgesehenen Zulässigkeitskriterien für eine Drittauszahlung von Nachzahlungen weiterhin anwendbar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. April 2006, I 428/05, Erw. 4.2, 4.3 und 4.4; vgl. auch BGE 132 V 113 Erw. 3.3.3).
         Gemäss Art. 85bis IVV können öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Nach Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV gelten als Vorschussleistungen vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).
2.3.3         Rechtsgrundlage für die von der Y.___ erbrachte Sozialhilfe ist das kantonale Sozialhilfegesetz (SHG; LS 851.1). Dieses sieht in § 19 Abs. 2 vor, dass die Fürsorgebehörde von Sozialversicherungen verlangen kann, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden. Weiter geht aus § 27 Abs. 1 lit. a SHG hervor, dass rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen erhält, und zwar entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Damit wurde im kantonalen Sozialhilfegesetz für den Fall rückwirkender Leistungszusprache ein direkter Rückerstattungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung als Sozialversicherung normativ festgehalten (vgl. AHI 2003 S. 262 f., 2002 S. 163; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. April 2006, I 428/05, Erw. 4.4.2).
2.4     Die Y.___ hat ihren Anspruch auf Ausrichtung der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse an sie bis zur Höhe der geleisteten Vorschusszahlungen für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. August 2009 unter Hinweis auf ihr gesetzliches Rückforderungsrecht mit am 31. August 2009 unterzeichnetem Formular geltend gemacht (Urk. 6/61), mithin vor Erlass der angefochtenen Verfügung.
         Angesichts des sich aus § 19 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 lit. a SHG ergebenden eindeutigen Rückforderungsrechts der Y.___ bedurfte es für die Drittauszahlung der Rentennachzahlung weder einer unterschriftlichen Zustimmung des Beschwerdeführers noch einer formellen Abtretungserklärung. Da auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren, war die IV-Stelle befugt, die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse bis August 2009 direkt der Y.___ zu überweisen.  
         Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Zu betonen ist nämlich, dass die Y.___ die wirtschaftliche Hilfe im Hinblick auf die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug im Sinne einer Vorschusszahlung zur finanziellen Überbrückung des Zeitraums bis zur Auszahlung der Invalidenrente erbracht hat.
         In diesem Punkt ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

3.      
3.1     Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Drittauszahlung der ab September 2009 laufenden Rente an die Y.___ (vgl. Urk. 2).
3.2    
3.2.1   Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a), und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b).
3.2.2   Das Abtretungsverbot von Art. 22 Abs. 1 ATSG schliesst das Ausstellen einer Inkassovollmacht nicht aus. Darunter wird der Auftrag an eine Drittperson verstanden, eine Leistung für die leistungsbeanspruchende Person entgegenzunehmen. Weil mit der Ausstellung einer Inkassovollmacht eine unzulässige Umgehung des Abtretungsverbots einhergehen kann, müssen hierfür besondere Umstände gegeben sein, und es ist eine darauf bezogene Prüfung im Einzelfall erforderlich (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 22 Rz 9 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Rz 10024 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand 1. Januar 2009).
3.3         Aufgrund der Akten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Gewährleistung einer zweckgemässen Verwendung der laufenden Invalidenrente im Sinne von Art. 20 ATSG bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht gegeben war. Eine Drittauszahlung gestützt auf diese Bestimmung ist daher nicht zulässig.
         Besondere Umstände, welche eine direkte Rentenauszahlung an die Sozialbehörden auf Antrag der leistungsberechtigten Person erforderlich machen würden (vgl. vorstehend Erw. 3.2.2), sind aus den Akten ebenfalls nicht ersichtlich. So fehlen Hinweise dafür, dass die Überweisung auf ein persönliches Post- oder Bankkonto des Beschwerdeführers nicht angezeigt war, dass er behinderungsbedingt nicht in der Lage war, die Rente bar entgegenzunehmen, dass er bei der Erledigung seiner finanziellen Angelegenheiten hilfsbedürftig war (vgl. RWL Rz 10024-25 sowie 10028) oder dass anderweitige Umstände eine Drittauszahlung erheischt hätten. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Fürsorgeempfänger war, reicht dafür nicht aus. Schliesslich ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer mit Zusprechung der Invalidenrente aufgrund des grundsätzlichen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (vgl. auch Urk. 1) nicht mehr von wirtschaftlicher Sozialhilfe abhängig sein wird. Nicht zuletzt ist aufgrund seiner Ausführungen (vgl. Urk. 1 sowie Urk. 6/67-70) zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Unterzeichnung des Gesuchs um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde vom 24. Oktober 2008 (Urk. 6/27) wusste, worauf er sich einliess. Die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung auf Antrag der leistungsberechtigten Person sind folglich ebenfalls nicht gegeben.
         Nach dem Gesagten ist die Drittauszahlung der Invalidenrente an die Y.___ ab September 2009 nicht zulässig. In diesem Punkt obsiegt der Beschwerdeführer.

4.       Es ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit damit die Drittauszahlung der Invalidenrente ab September 2009 an die Y.___ geregelt wird, und es ist festzustellen, dass die Rente ab September 2009 direkt dem Beschwerdeführer auszuzahlen ist.

5.       Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG; BGE 125 V 318).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. September 2009 soweit aufgehoben, als damit die direkte Auszahlung der Rente mit Wirkung ab 1. September 2009 an die Y.___ verfügt wird, und es wird festgestellt, dass die Rente ab 1. September 2009 dem Beschwerdeführer auszuzahlen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).