IV.2009.01008

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 20. Dezember 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro Egg Gwerder Mona Riedener Spescha Bolzli Kerland
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Unter Hinweis darauf,
dass die 1969 geborene X.___, die seit 1998 als Servicefachangestellte im Restaurationsbetrieb G.___ AG tätig ist, seit Anfang 2002 an lumbalen Rückenschmerzen leidet (Urk. 7/11, Urk. 7/15/2 f., Urk. 11),
dass die am 25. Juni 2002 durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule unter anderem eine medio-rechtslaterale Diskushernie L5/S1 ergab (Urk. 7/15/15),
dass die Versicherte sich am 7. August 2002 einer entsprechenden Rückenoperation (Flavektomie L5/S1 und Diskektomie L5/S1) unterzog, welche im Kantonspital I.___ durchgeführt wurde (Urk. 7/15/13),
dass sich die lumbale Rückenproblematik, nach vorübergehender Besserung, seit Juni 2007 erneut deutlich verschlechtert hat (vgl. Urk. 7/15/3),  
dass die am 13. Juli 2007 durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (zusammengefasst) eine postoperative Osteochondrose L5/S1 bei höhengemindertem Bandscheibenapparat und leichter Retrolisthese mit Spondylarthrose ohne Nervenwurzelkompression zeigte (Urk. 7/15/10),
dass die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit ab September 2007 beschwerdebedingt reduzieren musste und seither gemäss hausärztlichen Angaben zu 60 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/11/2, Urk. 7/30/3), 
dass die Versicherte sich am 23. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in der Folge die Berichte des Hausarztes Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 11. August 2008 (mit Berichtskopien betr. spezialärztliche Untersuchungen und Spital), 23. März und 4. September 2009 einholte sowie die Berichte von Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie, vom 16. März und 15. Juli 2009 (Urk. 7/15, Urk. 7/29, Urk. 7/30, Urk. 7/38, Urk. 7/39), 
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. September 2009, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte, da ihr eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2, Urk. 7/34, vgl. Urk. 7/31, Urk. 7/40), 

dass die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, dagegen am 16. Oktober 2009 Beschwerde erhob mit dem Antrag, es sei ihr die angemessene Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärung und Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 6. November 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 6),
dass die Parteien in der Replik vom 10. Dezember 2009 und in der Duplik vom 6. Januar 2010 an ihren Anträgen festhielten (Urk. 10, Urk. 14),

in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen richtig wiedergegeben hat und darauf verwiesen werden kann (Urk. 2),
dass Dr. O.___ in den erwähnten Berichten vom 11. August 2008, 23. März und 4. September 2009 angab, die Beschwerdeführerin berichte über belastungsabhängige, lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, welche sich seit Februar 2009 erneut verstärkt hätten, im Weiteren beklage sie sich über Konzentrationsstörungen bei depressiver Verstimmung (Urk. 7/15/3, Urk. 7/30/3, Urk. 7/39/7),
dass Dr. O.___ als klinische Befunde ein deutliches Lumbovertebralsyndrom mit allseits eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sowie einen fehlenden Achillessehnenreflex rechts anführte (Urk. 7/15/3),
dass er im Weiteren auf die erwähnte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 13. Juli 2007 verwies, in welcher als Befund in Bezug auf L5/S1 festgehalten wurde: "Zustand nach partieller Hemilaminektomie von rechts mit kollateraler aktiver Osteochondrose angrenzend an die Deck- und Grundplatte. Höhengeminderter Bandscheibenapparat mit diskreter Retrolisthese von L5 über S1. Leichte Protrusio median und links paramedian der Restbandscheibe ohne Nachweis einer Wurzelkompression. Beidseits geringe ausgeprägte Spondylarthrose." (Urk. 7/15/10, vgl. Urk. 7/15/3),
dass Dr. O.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2002 bestehendes chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose/Spondylarthrose L5/S1 und Hyperlordose bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 (2002) sowie eine depressive Entwicklung, bestehend seit Januar 2008, anführte (Urk. 7/15/2),

dass er in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, die angestammte Tätigkeit als Servicefachangestelle sei der Beschwerdeführerin zu 40 % zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang von 3-5 Stunden pro Tag zumutbar und zwar seit September 2007 (Urk. 7/30/5, vgl. Urk. 7/39/9 f.),
dass Dr. N.___ in den erwähnten Berichten vom 16. März und 15. Juli 2009 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2007 bestehende remittierte Depression anführte (Urk. 7/29, Urk. 7/38),
dass er festhielt, das psychische Leiden habe bei der Beschwerdeführerin nie eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt,
dass er zudem angab, das psychische Leiden sei stabil, die somatischen Leiden hätten sich dagegen seit Juli 2009 verstärkt (Urk. 7/38),
dass die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionales Ärztlichen Dienstes (RAD) annahm, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2, Urk. 7/31/3 f.),
dass die Annahme der IV-Stelle, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, in den medizinischen Akten keine Stütze findet,
dass, entgegen der Ansicht der IV-Stelle, bei der gegebenen medizinischen Aktenlage bzw. bei den angeführten somatischen Befunden und Arbeitsunfähigkeitsangaben von Dr. O.___ konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch für angepasste Tätigkeiten eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen könnte,
dass mithin nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen der Rückenproblematik in einem rentenbegründenden Ausmass eingeschränkt ist,
dass weitere fachärztliche Abklärungen daher unabdingbar sind und angesichts des sowohl somatische als auch psychische Elemente aufweisenden Beschwerdebildes eine interdisziplinäre Begutachtung angezeigt ist,
dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine interdisziplinäre Begutachtung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge,


dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'700.-- festzusetzen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).