IV.2009.01009

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Frick
Urteil vom 24. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Die 1955 geborene X.___ war zuletzt 1996 als kaufmännische Angestellte in einem Teilzeitpensum beim Reisebüro Y.___ AG angestellt (Urk. 8/15). Am 14. Dezember 1995 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Probleme bestehend seit 1985 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und sprach ihr mit Verfügung vom 4. Dezember 1997 vom 1. Dezember 1994 bis 31. Oktober 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/25). Am gleichen Tag verfügte die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. November 1995 bis 31. Dezember 1996 die Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/26). Nach durchgeführter Rentenrevision bestätigte die Verwaltung mit Verfügung vom 19. August 1999 den Anspruch auf eine halbe Rente für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 (Urk. 8/38), während sie ab 1. Januar 1999 der Versicherten eine ganze Rente zusprach (Verfügung vom 19. August 1999, Urk. 8/40). Mit Mitteilung vom 7. August 2001 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung im bisherigen Rahmen (Urk. 8/42). Im 2006 eingeleiteten Revisionsverfahren ordnete die Verwaltung eine polydisziplinäre Begutachtung an (Urk. 8/63). Gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle (Z.___) vom 30. Januar 2008 (Urk. 8/69) und nach Durchführung beruflicher Massnahmen an der Institution A.___ vom 1. Dezember 2008 bis 27. Februar 2009 (Urk. 8/102) verfügte die IV-Stelle am 23. April 2009, dass die beruflichen Massnahmen nicht weitergeführt würden (Urk. 8/104) und am 18. September 2009 verneinte sie einen weiterbestehenden Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 18. September 2009, Urk. 2).
2.       Gegen letzteren Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 16. Oktober 2009 mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 18. September 2009 aufzuheben und weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventualiter seien die beruflichen Massnahmen fortzusetzen und weiterhin IV-Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2009 wurde Abweisung beantragt (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.2     Einer Verfügung gleichgestellt sind blosse Mitteilungen im Sinne von Art. 74ter  lit. f IVV, sofern ihnen eine materielle Prüfung im vorstehend dargelegten Sinne zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 15. Oktober 2010, 9C_586/2010, Erw. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 Erw. 3.1). Rechtsprechungsgemäss wird nicht verlangt, dass bei jeder Revision sämtliche, also auch offensichtlich unveränderte, Elemente und Voraussetzungen der Invalidität erneut abgeklärt und im betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt werden, damit dieser Verwaltungsakt als Vergleichsbasis herangezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2010, 9C_771/2009, Erw. 2.2).
1.3     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).

2.      
2.1     Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Einstellung der laufenden Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat. Daran vermag der beschwerdeweise erhobene Eventualantrag, es seien die beruflichen Massnahmen fortzusetzen nichts zu ändern, da deren Einstellung rechtskräftig am 23. April 2009 verfügt wurde (Urk. 8/104).
2.2     Die Mitteilung vom 7. August 2001, wonach die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 8/42), basierte in medizinischer Hinsicht auf einem Verlaufsbericht der Hausärztin Dr. med. B.___ vom 27. Juni 2001 (Urk. 8/43). Die Ärztin berichtete über rezidivierende manisch-depressive Zustände verbunden mit einem sozialen Rückzug und äthylischen Krisen mit rezidivierenden Episoden mit Kollaps und Bewusstlosigkeit, sowie über eine zunehmende periphere Polyneuropathie. Zusätzlich attestierte sie ein Lumbovertebralsyndrom, ein Asthma bronchiale und eine Hypertonie. Die Ärztin bezeichnete den Gesundheitszustand als unverändert und stationär.
2.3     Im Revisionsverfahren, welches zur Rentenaufhebung führte (Verfügung vom 18. September 2009, Urk. 2), stellte die Verwaltung aufgrund der Beurteilung im Z.___-Gutachten vom 30. Januar 2008 eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse fest. Sowohl für die bisherige wie auch für eine leidensangepasste  Tätigkeit liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.

3.      
3.1     Aus dem Z.___-Gutachten vom 30. Januar 2008 ergeben sich folgende unbestrittene somatische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2), Osteopenie bis möglicherweise Osteoporose, chronische Obstipation, allergisches Asthma bronchiale, essentielle arterielle Hypertonie, intermittierendes cervikothorakales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Urk. 8/69 S. 34). Bezüglich der psychiatrischen Diagnose, wonach die Beschwerdeführerin lediglich an akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszügen leide (ICD-10 Z73) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass dies den Ausführungen sowohl des Psychiaters Dr. med. C.___ wie auch dem Bericht der A.___ vom 24. Februar 2009 widerspreche. Vielmehr sei wegen der psychischen Leiden von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
3.2     Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, setzte sich im Z.___-Gutachten ausführlich mit der psychiatrischen Anamnese, der aktuellen Situation sowie den psychopathologischen Befunden auseinander. In seiner Beurteilung schilderte er die Beschwerdeführerin als affektlabile Person mit akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszügen, wobei keine psychopathologischen Befunde oder psychischen Funktionsstörungen feststellbar seien. Sodann negierte er im Gegensatz zu Dr. C.___ kognitive und intellektuelle Defizite und erklärte nachvollziehbar, dass diese möglicherweise mit der einstigen depressiven Störung und Alkoholabhängigkeit in Zusammenhang gestanden hätten, und möglicherweise seit der Alkoholabstinenz 2004 remittiert seien. Diese Annahme belegte er damit, dass die am 10. November 2007 erhobenen Laborbefunde eine Alkoholabstinenz von über drei Monaten dokumentierten. Ebenfalls schlüssig ist seine Begründung, wonach die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht mehr gestellt werden könne. So seien weder relevante innerseelische Konflikte noch äussere Belastungsfaktoren oder Auffälligkeiten beim emotionalen Erleben vorhanden. Es bestünden keine dysfunktionalen Bewältigungsmuster allfälliger psychischer Erkrankungen. Diese Einschätzung wird im Gesamtgutachten unter Ziff. 3.1.4 „Tagesablauf“ bestätigt, worin deutlich wird, dass die Beschwerdeführerin sozial aufgeschlossen ist, einen geordneten Tagesablauf hat und Vergnügen am Spazierengehen, am Gärtnern und Einkaufen bekundet. Insgesamt überzeugt die Beurteilung durch Dr. D.___ und sie steht auch im Einklang mit dem Gesamtgutachten und den Schlussfolgerungen der anderen Fachärzte. Das Gutachten, welches auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - insbesondere in psychiatrischer Hinsicht - umfassend ist, genügt den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232).
3.3     Daran vermögen die Einwände in der Beschwerde, wonach gemäss Dr. C.___ die Versicherte sozial-praktisch keinem Arbeitgeber zumutbar sei, nichts zu ändern. Nachvollziehbar erklärte Dr. D.___, dass anlässlich einer interdisziplinären Begutachtung eine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolge, bei welcher Aspekte wie die Zumutbarkeit für einen Arbeitgeber oder die aktuelle Arbeitsmarktsituation nicht in die Evaluierung eingingen (Schreiben vom 15. Juni 2009, Urk. 8/106). Zwar trifft es zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind; an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 Erw. 5.1 mit Hinweis [9C_830/2007]). Für die Invaliditätsbemessung ist insbesondere nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 Erw. 3b S. 290 f., I 198/97). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007 Erw. 4.3, 9C_95/2007). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das beweistaugliche Gutachten keine psychische Einschränkung ausmachen konnte, weshalb bezüglich der Äusserung von Dr. C.___ - die Beschwerdeführerin sei keinem Arbeitgeber zumutbar - der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden muss, dass nach der Rechtsprechung Berichte der behandelnden Ärzte, namentlich auch der therapeutisch tätigen Psychiater mit deren besonderem Vertrauensverhältnis zum Patienten eher zu dessen Gunsten aussagen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2008, 9C_176/2008 mit Hinweisen). Sodann ist der Verweis auf den A.___-Bericht vom 24. Februar 2009 unbehelflich, da dieser nicht auf medizinischen Erkenntnissen beruht (eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit setzt grundsätzlich eine psychiatrische Diagnose voraus, vgl. BGE 124 V 29).
3.4     Insgesamt ist demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da aus psychiatrischer Sicht eine wesentliche Verbesserung spätestens ab Begutachtungszeitpunkt (19./20. November 2007) ausgewiesen ist. Mithin erfolgte die Rentenaufhebung mit Verfügung vom 18. September 2008 zu Recht.

4.       Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).